1 Was bedeutet „Zustellung von Schriftstücken“ in der Praxis? Warum gibt es besondere Vorschriften für die Zustellung von Schriftstücken?
Die Zustellung von Schriftstücken ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren, mit dem eine natürliche oder juristische Person zu gesetzlich festgelegten Zwecken über ein Schriftstück in Kenntnis gesetzt wird.
Die Zustellung (notificazione) wird in der Regel durch den Gerichtsvollzieher auf Antrag einer der Parteien oder der Justizbehörde ausgeführt, kann aber auch durch einen Rechtsanwalt erfolgen.
Handelt es sich bei dem zuzustellenden Schriftstück um ein elektronisches Schriftstück und verfügt der Adressat nicht über eine zertifizierte E-Mail-Adresse, nimmt der Gerichtsvollzieher die Zustellung durch Übergabe einer Abschrift des Schriftstücks in gedruckter Form vor, die er als mit dem Original übereinstimmend erklärt, und bewahrt das elektronische Schriftstück für die Dauer von zwei Jahren auf. Auf Antrag übersendet der Gerichtsvollzieher das zugestellte Schriftstück auch auf elektronischem Wege an die vom Adressaten der Zustellung oder seinem Bevollmächtigten angegebene E-Mail-Adresse oder übergibt diesen Personen gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr eine Abschrift des zugestellten Schriftstücks auf einem nicht wiederbeschreibbaren Datenträger (Artikel 137 der Zivilprozessordnung) (Codice di Procedura Civile).
Die einfache Zustellung (comunicazione) erfolgt durch die Geschäftsstelle des Gerichts (cancelliere) in den Fällen, in denen diese den Parteien und anderen am Verfahren beteiligten Personen Verfahrensschriftstücke zuzustellen hat (Artikel 136 der Zivilprozessordnung).
Die Zustellung von Schriftstücken umfasst insbesondere die Übermittlung von Schriftstücken in ihrer Gesamtheit an einen oder mehrere zuvor festgelegte Adressaten. Der allgemeine Zweck der Zustellung besteht darin, den Inhalt der Schriftstücke bekannt zu machen, indem dem Adressaten eine beglaubigte Abschrift des Originals ausgehändigt wird. Sie wird mit den vom Gesetzgeber vorgesehenen Mitteln und Personen durchgeführt, die diese Tätigkeit, das verwendete Zustellungsverfahren und das Ergebnis durch eine Erklärung mit besonderer Beweiskraft bescheinigen.
Ein strukturiertes Regelwerk, das den Ablauf und das Ergebnis des Zustellungsverfahrens regelt, ist der Tatsache geschuldet, dass diese Tätigkeit dazu dient, bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen. Insbesondere bei Einhaltung der vorgeschriebenen Zustellungsform knüpft der Gesetzgeber an diese Zustellung die unwiderlegbare Vermutung, dass der Adressat von dem Schriftstück Kenntnis hat, unabhängig von der tatsächlichen Kenntnis des Schriftstücks. Das Schriftstück entfaltet im Falle der Nichtzustellung nicht dieselben Wirkungen wie bei erfolgter Zustellung, es sei denn, der Zweck des Schriftstücks wurde dennoch erreicht.
Daher ist die Zustellung unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit die notwendige und hinreichende Voraussetzung für die Wirksamkeit, insbesondere für die rechtswirksame Kenntnis (legale conoscenza) des dem Adressaten zugestellten Schriftstücks.
2 Welche Schriftstücke müssen förmlich zugestellt werden?
Die Zustellung betrifft in der Regel Schriftstücke, wenn eine rechtswirksame Unterrichtung erforderlich ist, um bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen: Die Zustellung muss zur Ausübung bestimmter Rechte (z. B. Widerruf einer Vollmacht, Forderungsabtretung, Aufforderung zur Erfüllung) oder zur Einleitung oder Fortsetzung von Gerichtsverfahren (z. B. Ladung in ordentlichen Verfahren, Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahren) oder Vollstreckungsverfahren erfolgen.
Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) 2020/1784 betrifft die förmliche Zustellung alle gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen, die der rechtswirksamen Kenntnis des Schriftstücks Rechtswirkung verleihen sollen.
Schriftstücke, die Steuer- und Zollsachen oder verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung eines Mitgliedstaats für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte betreffen, sind vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen.
3 Wer ist für die Zustellung eines Schriftstücks zuständig?
Zustellungen werden vorgenommen:
- durch den Gerichtsvollzieher (ufficiale giudiziario) gemäß den spezifischen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit (Artikel 106 und 107 des Präsidialdekrets (Decreto del Presidente della Repubblica) Nr. 1229 vom 15. Dezember 1959). Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2020/1784 sind Gerichtsvollzieher die einzigen Stellen, die für die Übermittlung und den Empfang von Schriftstücken, die in oder aus einem anderen Mitgliedstaat zuzustellen sind, zuständig sind.
- durch einen Rechtsanwalt, der über eine entsprechende Vollmacht und eine Genehmigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer (Ordine) verfügt, bei der er eingetragen ist. Die Zustellung kann durch die Post gemäß dem Gesetz Nr. 890 vom 20. November 1982 oder durch eine zertifizierte E-Mail (Artikel 149a der Zivilprozessordnung) erfolgen. Die Justizbehörde oder das Gesetz kann jedoch anordnen, dass die Zustellung persönlich durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen wird.
4 Anschriftenermittlung
4.1 Wird die ersuchte Behörde in diesem Mitgliedstaat von sich aus versuchen, den Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers festzustellen, wenn die angegebene Anschrift nicht richtig ist? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Die Empfangsbehörde für Italien leitet das Zustellungsersuchen an den für das Hoheitsgebiet zuständigen Gerichtsvollzieher weiter.
Wenn der Adressat unter der vom Antragsteller angegebenen Anschrift nicht gefunden wird, geht der Gerichtsvollzieher wie folgt vor:
- Bei Zustellungen an natürliche Personen: Der Gerichtsvollzieher zieht Erkundigungen bei den unter der angegebenen Anschrift lebenden Personen oder bei Nachbarn ein oder er holt Informationen beim örtlichen Einwohnermeldeamt (Anagrafe del Comune) ein (sofern Geburtsort und Geburtsdatum in dem Schriftstück angegeben sind).
- Bei Zustellungen an juristische Personen: Der Gerichtsvollzieher sendet das Schriftstück an den Antragsteller zurück, damit dieser die Zustellung an den gesetzlichen Vertreter des Adressaten beantragen kann. In diesem Fall sind der Name des gesetzlichen Vertreters und dessen persönlicher Wohnort in dem Schriftstück anzugeben (Artikel 145 der Zivilprozessordnung).
Gemäß Artikel 33 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EU) 2020/1784 ist Folgendes zu beachten.
Ist die Anschrift der Person, der das gerichtliche oder außergerichtliche Schriftstück zuzustellen ist, in Italien nicht bekannt, so leistet Italien bei der Ermittlung der Anschrift Unterstützung. Die benannte Behörde, an welche die Übermittlungsstellen Anfragen um die Ermittlung der Anschrift des Empfängers des Schriftstücks, an den das Schriftstück zuzustellen ist, richten können, ist die Zustellungs-, Vollstreckungs- und Mahnstelle (Uffici Notifiche Esecuzione Protesti, UNEP) beim Berufungsgericht Rom (Corte di Appello di Roma). Die italienischen Behörden richten nicht auf eigene Initiative Auskunftsersuchen an Wohnsitzregister oder andere Datenbanken für Informationen über Anschriften, wenn die im Zustellungsantrag angegebene Anschrift nicht korrekt ist.
Die Kontaktdaten der UNEP-Büros beim Berufungsgericht Rom lauten wie folgt:
Viale Giulio Cesare 52, IT-00192 Roma
Tel. +39 06328367058-7059
E-Mail: attiesteri.unep.ca.roma@giustizia.it
Zertifizierte E-Mail: attiesteri.unep.roma@giustiziacert.it
4.2 Haben ausländische Justizbehörden und/oder Parteien eines Gerichtsverfahrens im Zustellungsmitgliedstaat Zugang zu Registern oder Diensten, die es ermöglichen, die aktuelle Anschrift des Zustellungsempfängers zu ermitteln? Wenn ja, welche Register oder Dienste gibt es, und wie ist zu verfahren? Sind Gebühren zu entrichten und, wenn ja, in welcher Höhe?
Die Übermittlungsstelle oder der Antragsteller muss die Anschrift angeben, die ihnen aus den vorliegenden Schriftstücken bekannt ist.
Bei möglichen Nachforschungen ist zwischen natürlichen und juristischen Personen zu unterscheiden.
Die Anschrift natürlicher Personen kann bei den jeweiligen örtlichen Einwohnermeldeämtern erfragt werden, beginnend mit dem Amt der Gemeinde, in der sie zuletzt wohnhaft waren. Diese antworten in der Regel auf begründete schriftliche Anfragen der Parteien oder ihrer Rechtsanwälte und teilen mit, ob die Zahlung einer Gebühr (in Rom derzeit 0,26 EUR pro Bescheinigung) oder etwas anderes erforderlich ist (in der Regel ein frankierter Rückumschlag mit der Anschrift des Antragstellers).
Seit kurzem können bei der Rechtsanwaltskammer eingetragene Rechtsanwälte im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Bescheinigungen des Einwohnermelderegisters unmittelbar über das vom Innenministerium verwaltete ANPR-Portal (Zentrales nationales Melderegister (Anagrafe Nazionale Unica)) einholen. Die Bescheinigungen werden nach der Bestätigung des Rechtsanwalts über die Verwendung für Zwecke im Zusammenhang mit der Ausführung ihres Auftrags ausgestellt und sind von der Stempelsteuer befreit.
Hinsichtlich juristischer Personen und Gesellschaften sind die einschlägigen Informationen im öffentlich zugänglichen und von den Handelskammern (Camera di Commercio) der Provinzen verwalteten Unternehmensregister verfügbar. Das Register kann über das Internetportal www.registroimprese.it eingesehen werden. Hierfür ist eine Gebühr (ca. 7,00 EUR) zu entrichten. Alternativ dazu gibt es Berufsverbände und Internet-Anbieter, die die gewünschten Informationen für Abonnenten bereitstellen.
4.3 Welche Art von Unterstützung bei der Anschriftenermittlung bieten die Behörden dieses Mitgliedstaats gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken im Falle von Ersuchen aus anderen Mitgliedstaaten? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Ersuchen zur Ermittlung der Anschrift ausschließlich natürlicher Personen sind unter Verwendung des Formblatts B (modulo B) an die bereits als zuständige Behörde benannte UNEP-Stelle in Rom zu richten. Die Ersuchen müssen den Geburtsort und das Geburtsdatum des Adressaten enthalten (Abschnitt 3.3.3).
5 Wie werden Schriftstücke normalerweise zugestellt? Gibt es alternative Zustellungsverfahren (neben der unter Punkt 7 genannten Ersatzzustellung)?
Zustellungen werden vorgenommen:
- durch den Gerichtsvollzieher gemäß den spezifischen Regeln zur örtlichen Zuständigkeit (Artikel 106 und 107 des Präsidialdekrets Nr. 1229 vom 15. Dezember 1959). Gerichtsvollzieher sind gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2020/1784 die einzigen Stellen, die für die Übermittlung und den Empfang von Schriftstücken, die zwischen den Mitgliedstaaten zuzustellen sind, zuständig sind.
- durch einen Rechtsanwalt, der über eine entsprechende Vollmacht und eine Genehmigung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer verfügt, bei der er eingetragen ist und der nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung Schriftstücke zur Zustellung von ausländischen Antragstellern entgegennehmen darf.
- innerhalb Italiens entsprechend dem Gesetz Nr. 890 vom 20. November 1982 oder per zertifizierter E-Mail (Artikel 149a der Zivilprozessordnung). Die Justizbehörde oder das Gesetz kann jedoch anordnen, dass die Zustellung persönlich durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen wird.
Bei alternativen Zustellungsverfahren ist Folgendes zu beachten.
Unmittelbare Zustellung
Die Übergabe kann auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort (abituale dimora) des Adressaten, in seinen Geschäftsräumen, am Ort seiner gewerblichen Tätigkeit, an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort oder an dem Ort, an dem er gemäß Artikel 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Hauptsitz seiner Geschäftstätigkeit (sede principale dei suoi affari ed interessi) hat, erfolgen.
Ist der Adressat an diesen Orten nicht anzutreffen, kann die Abschrift in einem versiegelten Umschlag an ein Familienmitglied oder eine im Haushalt oder in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person übergeben werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, und nicht offenkundig für den Empfang ungeeignet oder am Verfahren beteiligt ist.
Die Abschrift kann auch dem Pförtner des Gebäudes bzw. einem Nachbarn im versiegelten Umschlag übergeben werden, der eine Empfangsbestätigung unterzeichnen muss. In diesem Fall muss der Adressat per Einschreiben ohne Rückschein über die Übergabe informiert werden (Artikel 139 der Zivilprozessordnung).
Wenn sich der Adressat gewöhnlich an Bord eines Handelsschiffes aufhält, kann das Schriftstück dem Schiffskapitän ausgehändigt werden.
Nach Artikel 146 der Zivilprozessordnung erfolgt die Übergabe an aktive Militärangehörige; sofern eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, an die Staatsanwaltschaft, die das Schriftstück an den Befehlshaber der Einheit weiterleitet, der der Adressat angehört.
Ist eine Übergabe in der beschriebenen Weise nicht möglich, weil der Adressat zu diesem Zeitpunkt abwesend ist und die anderen Personen, die das Schriftstück entgegennehmen können, abwesend sind oder die Entgegennahme verweigern, kann der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 140 der Zivilprozessordnung eine Abschrift des Schriftstücks in einem versiegelten Umschlag im Rathaus der Gemeinde niederlegen, in der die Zustellung zu erfolgen hat.
Zustellung durch Postdienste
Der Postmitarbeiter muss versuchen, den Umschlag persönlich an den Adressaten zu übergeben. Bei Abwesenheit des Adressaten wird der Umschlag an dem auf dem Umschlag angegebenen Ort einem Familienmitglied übergeben, das – zumindest vorübergehend – mit ihm zusammenlebt oder bei ihm beschäftigt ist, sofern das Familienmitglied nicht offensichtlich psychisch erkrankt ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind solche Personen nicht anzutreffen, kann der Umschlag dem Pförtner ausgehändigt werden.
Die Person, die das Einschreiben entgegennimmt, unterzeichnet die Empfangsbestätigung und den Übergabebeleg an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt dabei ihre Beziehung zum Adressaten an.
Förmliche Zustellung, wenn der Wohnort, der vorübergehende Aufenthaltsort oder der Lebensmittelpunkt des Adressaten unbekannt ist
Um den Adressaten ausfindig zu machen, sind Erkundigungen mit gebotener Sorgfalt und in gutem Glauben anzustellen. Ist der Adressat jedoch nicht auffindbar, wird die Zustellung durch Niederlegung einer Abschrift im Rathaus des letzten bekannten Wohnortes vorgenommen oder, wenn der letzte Wohnort unbekannt ist, durch Niederlegung im Rathaus des Geburtsortes. Ist auch dieser unbekannt oder befindet er sich im Ausland, wird das Schriftstück an die Staatsanwaltschaft übergeben (Artikel 143 der Zivilprozessordnung).
Gerichtlich angeordnete Zustellungsverfahren
Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht unter besonderen Umständen oder aus Gründen der Dringlichkeit andere Zustellungsverfahren als die im Gesetz festgelegten Zustellungsverfahren anordnen. Diese Zustellungsverfahren können frei gewählt werden, müssen jedoch die Privatsphäre und die Verteidigungsrechte des Adressaten schützen (Artikel 151 der Zivilprozessordnung).
Üblich ist beispielsweise die Genehmigung, einen Briefumschlag mit einem Kurierdienst zu versenden, um eine besonders schnelle Auslieferung zu gewährleisten. Andere Systeme sind inzwischen überholt.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Auf Antrag einer der Parteien und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht diese Art der Zustellung genehmigen, wenn die Zahl der Adressaten sehr groß ist oder wenn es schwierig ist, alle Adressaten ausfindig zu machen.
Eine Abschrift des Schriftstücks wird im Rathaus der Gemeinde im Gerichtsbezirk des für das Verfahren zuständigen Gerichts niedergelegt. Ein Auszug aus dem Schriftstück wird im Amtsblatt (Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana) veröffentlicht. Das Gericht kann auch die Veröffentlichung eines Auszugs in den am weitesten verbreiteten Zeitungen oder andere Formen der Bekanntmachung anordnen (Artikel 150 der Zivilprozessordnung).
Der Gerichtsvollzieher muss das Schriftstück unmittelbar zustellen, wenn sich die Anschrift in der Gemeinde befindet, in der der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat. Wenn sich die Anschrift außerhalb dieser Gemeinde befindet (Artikel 107 des Präsidialerlasses Nr. 1229/1959), kann die Zustellung durch die Post vorgenommen werden, es sei denn, der Antragsteller oder die Behörde beantragt ausdrücklich die unmittelbare Zustellung.
Die unmittelbare Zustellung besteht in der Übergabe einer beglaubigten Abschrift des Originals (Artikel 137 der Zivilprozessordnung). Sie muss an einem Wochentag zwischen 7.00 Uhr und 21.00 Uhr erfolgen (Artikel 147 der Zivilprozessordnung). Der Gerichtsvollzieher übergibt die Abschrift persönlich dem Adressaten, vorzugsweise in dessen Wohnung, um die Privatsphäre des Adressaten zu schützen, oder an einem anderen Ort im Zuständigkeitsbereich des Gerichtsvollziehers.
Hat eine natürliche oder juristische Person eine Zustellungsanschrift am Ort einer anderen Person oder in Geschäftsräumen angegeben, so ist die Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten an dem in der Zustellungsanschrift angegebenen Ort vorzunehmen. Eine solche Übergabe gilt als unmittelbare Zustellung an den Empfänger (Artikel 141 der Zivilprozessordnung).
Abweichend von dieser Zustellungsregelung können Ladungen zum Zwecke der Zwangsräumung (citazioni per convalida di sfratto), Vollstreckungstitel (titoli esecutivi) und Zahlungsbefehle (precetti di pagamento) nicht an eine gewählte Zustellungsanschrift zugestellt werden.
Staatliche Verwaltungen verfügen über eine Zustellungsanschrift beim staatlichen Rechtsamt (Avvocatura di Stato).
Bei der Übersendung der Abschrift durch Postdienste gemäß Artikel 149 der Zivilprozessordnung und dem Gesetz Nr. 890 vom 20. November 1982 wird die Abschrift des Schriftstücks in einen speziellen Einschreibeumschlag mit Rückschein eingelegt. Sowohl der Umschlag als auch der Vordruck sind grün und haben ein Standardformat, um eine Nachverfolgung zu ermöglichen.
6 Ist die elektronische Zustellung von Schriftstücken (d. h. die Zustellung gerichtlicher oder außergerichtlicher Schriftstücke durch elektronische Telekommunikationsmittel wie E-Mail, internetgestützte sichere Anwendungen, Fax, SMS usw.) in Zivilverfahren zulässig? Wenn ja, für welche Verfahrensarten ist die elektronische Zustellung vorgesehen? Gelten für die elektronische Zustellung je nach Person des Zustellungsempfängers (Angehöriger eines Rechtsberufs, juristische Person, Unternehmen oder anderer Wirtschaftsakteur usw.) Beschränkungen?
Ja, die elektronische Zustellung ist in Zivilverfahren zulässig.
In Italien ist als ordentliches Verfahren für die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen vorgesehen, dass das Schriftstück unabhängig von der rechtlichen oder beruflichen Stellung des Adressaten unmittelbar an einen Adressaten übermittelt wird, der im Besitz einer zertifizierten E-Mail-Adresse ist.
Einige Parteien sind verpflichtet, ihre zertifizierte E-Mail-Adresse (posta elettronica certificata (PEC)) in den entsprechenden Registern öffentlich verfügbar zu machen. Dies gilt für Angehörige der Rechtsberufe, juristische Personen, Handelsunternehmen und öffentliche Stellen.
Gemäß Artikel 149a der Zivilprozessordnung sendet der Gerichtsvollzieher oder der Rechtsanwalt des Antragstellers eine digitale Abschrift des mit einer digitalen Signatur versehenen Schriftstücks an die zertifizierte E-Mail-Adresse des Adressaten, die in öffentlichen Verzeichnissen aufgeführt oder anderweitig für die Behörden verfügbar ist.
Die Zustellung gilt zu dem Zeitpunkt als erfolgt, zu dem der Diensteanbieter das elektronische Schriftstück im E-Mail-Eingangspostfach des Adressaten bereitstellt.
Da die Verwendung operativer Mittel zur Übermittlung auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt ist und im Verfahren für die unmittelbare Übermittlung des Schriftstücks vom Antragsteller an den Adressaten geregelt ist, findet die Zustellung per zertifizierter E-Mail im Rahmen der grenzüberschreitenden Zustellung von Schriftstücken derzeit keine Anwendung. Andere mögliche Formen der elektronischen Übermittlung des Schriftstücks (Fax, E-Mail) sind, da sie vom Gesetzgeber nicht als ordentliche Zustellungsart für Schriftstücke vorgesehen sind, von besonderer Art und bedürfen als solche nach Artikel 151 der Zivilprozessordnung einer ausdrücklichen Genehmigung des Gerichts. Deren auf das nationale Rechtssystem beschränkte Rechtswirkung ist hingegen fraglich, wenn es um Handlungen mit grenzüberschreitendem Bezug geht, bei denen Rechtsverhältnisse mit Wirkung außerhalb des nationalen Hoheitsgebiets nur im Rahmen und auf der Grundlage besonderer Bestimmungen geregelt werden können, die Verordnungscharakter haben oder in Abkommen oder Verträgen festgelegt sind.
6.1 Welche Art der elektronischen Zustellung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken ist in diesem Mitgliedstaat vorgesehen, wenn die Zustellung unmittelbar an eine Person erfolgen soll, die eine bekannte Zustelladresse in einem anderen Mitgliedstaat hat?
Die Zentrale Behörde für grenzüberschreitende Zustellung (Autorità Centrale per le notifiche transfrontaliere) hat keine Kenntnis von der Verwendung dieses Zustellungsverfahrens, das gemäß Artikel 19 Absatz 1 und der Verordnung Nr. 910/2014 persönlich an die Parteien erfolgen kann, da die Zustellung unmittelbar vorgenommen wird.
6.2 Hat dieser Mitgliedstaat gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken zusätzliche Bedingungen festgelegt, unter denen er die elektronische Zustellung per E-Mail gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung zulässt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken
Derzeit keine.
7 Ersatzzustellung
7.1 Lässt das Recht dieses Mitgliedstaats in Fällen, in denen die Schriftstücke dem Empfänger nicht persönlich zugestellt werden konnten, andere Zustellungsverfahren zu (z. B. Hinterlegung in der Wohnung, beim Zustellungsbeamten/Gerichtsvollzieher, Zustellung durch die Post oder durch öffentlichen Aushang)?
Bei der unmittelbaren Zustellung kann das Schriftstück auch am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Adressaten, in seinen Geschäftsräumen, an dem Ort, an dem er seine gewerbliche Tätigkeit ausübt, an seinem vorübergehenden Aufenthaltsort oder an dem Ort, an dem er gemäß Artikel 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Hauptsitz seiner Geschäftstätigkeit hat, übergeben werden.
Ist der Adressat an diesen Orten nicht anzutreffen, kann die Abschrift in einem versiegelten Umschlag an ein Familienmitglied oder eine im Haushalt oder in den Geschäftsräumen des Adressaten beschäftigte Person übergeben werden, sofern diese das 14. Lebensjahr vollendet hat, nicht für den Empfang offensichtlich ungeeignet ist und kein unmittelbares Interesse an dem Verfahren hat, auf das sich das zugestellte Schriftstück bezieht, oder widersprüchliche Interessen im Verhältnis zum Adressaten hat.
Sind solche Personen nicht anzutreffen, kann die Abschrift des Schriftstücks in einem versiegelten Umschlag dem Pförtner oder, falls es keinen Pförtner gibt, einem Nachbarn ausgehändigt werden, der das Schriftstück annimmt. Der Pförtner oder der Nachbar muss den Empfang des Schriftstücks bestätigen, und der Adressat ist per Einschreiben ohne Rückschein darüber in Kenntnis zu setzen, dass die Zustellung des Schriftstücks als an ihn erfolgt gilt (Artikel 139 der Zivilprozessordnung).
Wenn sich der Adressat gewöhnlich an Bord eines Handelsschiffes aufhält, kann das Schriftstück dem Schiffskapitän ausgehändigt werden.
Nach Artikel 146 der Zivilprozessordnung erfolgt die Übergabe an aktive Militärangehörige, sofern eine persönliche Übergabe nicht möglich ist, an die Staatsanwaltschaft, die das Schriftstück an den Befehlshaber der Einheit weiterleitet, der der Adressat angehört.
Ist keine der Personen anzutreffen, die das Schriftstück entgegennehmen können, oder verweigern sie die Annahme einer Abschrift des Schriftstücks, legt der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 140 der Zivilprozessordnung eine Abschrift des Schriftstücks in einem versiegelten Umschlag im Rathaus der Gemeinde nieder, in der die Zustellung zu erfolgen hat, und setzt den Adressaten per Einschreiben mit Rückschein darüber in Kenntnis, dass das Schriftstück an seiner Wohnungstür hinterlegt wurde.
Zustellung durch Postdienste: Der Postmitarbeiter muss versuchen, den Umschlag persönlich an den Adressaten zu übergeben. Bei Abwesenheit des Adressaten wird der Umschlag an dem darauf angegebenen Ort einem Familienmitglied übergeben, das – zumindest vorübergehend – mit diesem zusammenlebt oder bei ihm beschäftigt ist, sofern es nicht offensichtlich psychisch erkrankt ist oder das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sind solche Personen nicht anzutreffen, kann der Umschlag dem Pförtner ausgehändigt werden.
Die Person, die das Einschreiben entgegennimmt, unterzeichnet die Empfangsbestätigung und den Übergabebeleg an der dafür vorgesehenen Stelle und gibt dabei ihre Beziehung zum Adressaten an.
Förmliche Zustellung, wenn der Wohnort, der vorübergehende Aufenthaltsort oder der Lebensmittelpunkt des Adressaten unbekannt ist
Um den Adressaten ausfindig zu machen, sind Erkundigungen mit gebotener Sorgfalt und in gutem Glauben anzustellen. Ist der Adressat jedoch nicht auffindbar, wird die Zustellung durch Niederlegung einer Abschrift im Rathaus des letzten bekannten Wohnortes vorgenommen oder, wenn der letzte Wohnort unbekannt ist, durch Niederlegung im Rathaus des Geburtsortes. Ist auch dieser unbekannt oder befindet er sich im Ausland, wird das Schriftstück an die Staatsanwaltschaft übergeben (Artikel 143 der Zivilprozessordnung).
Gerichtlich angeordnete Zustellungsverfahren
Auf Antrag oder von Amts wegen kann das Gericht unter besonderen Umständen oder aus Gründen der Dringlichkeit andere Zustellungsverfahren als die im Gesetz festgelegten Zustellungsverfahren anordnen. Diese Zustellungsverfahren können frei gewählt werden, müssen jedoch die Privatsphäre und die Verteidigungsrechte des Adressaten schützen (Artikel 151 der Zivilprozessordnung).
Üblich ist beispielsweise die Genehmigung, einen Briefumschlag mit einem Kurierdienst zu versenden, um eine besonders schnelle Auslieferung zu gewährleisten.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Auf Antrag einer der Parteien und nach Anhörung der Staatsanwaltschaft kann das Gericht diese Art der Zustellung genehmigen, wenn die Zahl der Adressaten sehr groß ist oder wenn es schwierig ist, alle Adressaten ausfindig zu machen.
Eine Abschrift des Schriftstücks wird im Rathaus der Gemeinde im Gerichtsbezirk des für das Verfahren zuständigen Gerichts niedergelegt. Ein Auszug aus dem Schriftstück wird im Amtsblatt veröffentlicht. Das Gericht kann auch die Veröffentlichung eines Auszugs in den am weitesten verbreiteten Zeitungen oder andere Formen der Bekanntmachung anordnen (Artikel 150 der Zivilprozessordnung).
7.2 Wann gilt die Zustellung bei der Verwendung anderer Zustellungsverfahren als bewirkt?
Zustellung durch Übergabe des Schriftstücks an andere Personen als den Adressaten: Wird das Schriftstück einem Familienmitglied des Adressaten oder einer in seinem Haushalt beschäftigten Person ausgehändigt oder wird es dem Pförtner oder einem Nachbarn übergeben, so gilt die Zustellung als an dem Tag erfolgt, an dem das Schriftstück diesen Personen ausgehändigt wurde, auch wenn der Adressat tatsächlich erst später Kenntnis von dem Schriftstück erlangt.
Zustellung des Schriftstücks im Rathaus der Gemeinde gemäß Artikel 140 der Zivilprozessordnung: Im Falle einer Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks im Rathaus der Gemeinde im Sinne von Artikel 140 der Zivilprozessordnung sind für eine wirksame Zustellung zahlreiche Formalitäten erforderlich, die nicht unbedingt am selben Tag durchgeführt werden können. Daher haben die Gerichte eine endgültige Auslegung der Bestimmung vorgenommen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung gilt für den Antragsteller als Datum der Zustellung das Datum der letzten Amtshandlung, d. h. der Übersendung des Einschreibens mit der Benachrichtigung über die Niederlegung im Rathaus. Für den Adressaten hingegen gilt als Datum der Zustellung das Datum, an dem die zehntägige Aufbewahrungsfrist in der Postfiliale endet, bzw. der Tag der Abholung des Umschlags, sofern dies früher erfolgt.
Zustellung durch die Post: Als Datum der Zustellung gilt das Datum der Übergabe des Schriftstücks, das in der Empfangsbestätigung vermerkt ist. Wird das Schriftstück nicht abgeholt, gilt als Zustellungsdatum das Datum, an dem die zehntägige Aufbewahrungsfrist in der Postfiliale endet. Ist Letzteres noch ungewiss, gilt die Zustellung als an dem Tag erfolgt, der sich aus dem Stempel ergibt, den die Post auf der an den Absender zurückzusendenden Empfangsbescheinigung angegeben hat.
Ein nicht abgeholter Briefumschlag steht dem Adressaten sechs Monate lang zur Verfügung, sodass er dennoch Kenntnis von seinem Inhalt erlangen kann.
Förmliche Zustellung, wenn der Wohnort, der vorübergehende Aufenthaltsort oder der Lebensmittelpunkt des Adressaten unbekannt ist: Das Schriftstück gilt nach Ablauf von 20 Tagen ab Niederlegung oder Übergabe an die Staatsanwaltschaft als zugestellt.
Gerichtlich angeordnete Zustellungsverfahren
Das Datum, an dem die Zustellung als durchgeführt gilt, hängt von dem Zustellungsverfahren ab, mit dem die Zustellung durchgeführt wird.
Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn der Gerichtsvollzieher, nachdem er die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahren eingehalten hat, bei der Geschäftsstelle des angerufenen Gerichts eine Abschrift des Zustellungsprotokolls und der Schriftstücke niederlegt, aus denen die von der Partei auf Ersuchen des Gerichts ergriffenen Maßnahmen hervorgehen (Veröffentlichung im Amtsblatt usw.).
7.3 Wenn die Zustellung durch Hinterlegung der Schriftstücke an einem bestimmten Ort (z. B. bei einem Postamt) erfolgt, wie wird in diesem Fall der Zustellungsempfänger über die Hinterlegung informiert?
Sind Personen, die das Schriftstück in Abwesenheit des Adressaten entgegennehmen könnten, nicht anzutreffen, legt der Gerichtsvollzieher gemäß Artikel 140 der Zivilprozessordnung eine Abschrift des Schriftstücks im Rathaus der Gemeinde nieder, in der die Zustellung vorzunehmen ist. Der Gerichtsvollzieher hinterlegt eine Benachrichtigung über die Niederlegung in einem versiegelten Umschlag an der Wohnungstür des Adressaten und setzt ihn außerdem per Einschreiben mit Rückschein darüber in Kenntnis. Das Einschreiben wird dem Adressaten oder anderen Personen, die den Briefumschlag in Empfang nehmen könnten, vom Postmitarbeiter übergeben. Sind diese nicht anzutreffen, legt der Postmitarbeiter das Einschreiben bei der für das betreffende Gebiet zuständigen Postfiliale nieder und hinterlässt einen Hinweis im Briefkasten des Adressaten, das Einschreiben innerhalb der nächsten zehn Tage abzuholen.
Erfolgt die Zustellung durch Postdienste, kann der Postmitarbeiter in Abwesenheit des Adressaten den Umschlag mit dem zuzustellenden Schriftstück einer der Personen übergeben, die zur Annahme des Schriftstücks berechtigt sind, und dann dem Adressaten per Einschreiben eine Benachrichtigung über die Übergabe (comunicazione di avvenuta consegna, CAN) übermitteln.
Wenn der Postmitarbeiter den Adressaten oder eine andere empfangsberechtigte Person an der bekannten Anschrift nicht antreffen kann, übermittelt er dem Adressaten per Einschreiben eine Benachrichtigung über die Niederlegung (comunicazione dell'avvenuto deposito, CAD) der Abschrift des Schriftstücks bei der für das betreffende Gebiet zuständigen Postfiliale. Die Benachrichtigungen über die Übergabe und über die Niederlegung werden zusätzlich zur Zustellung übermittelt, und der Postmitarbeiter vermerkt auf dem Original der Empfangsbestätigung des Briefumschlags mit dem zuzustellenden Schriftstück, dass sie übermittelt wurden. Die Benachrichtigungen sollen sicherstellen, dass der Adressat tatsächlich Kenntnis von dem Schriftstück erhält. Sie haben keinen Einfluss auf das Zustellungsdatum. Als Datum der Zustellung gilt weiterhin das Datum, an dem die zehntägige Aufbewahrungsfrist in der Postfiliale endet bzw. der Tag der Abholung, sofern dies früher erfolgt.
Der Adressat muss über einen für den Empfang von Briefen geeigneten Briefkasten verfügen, auf dem der Name angegeben ist, damit der Postmitarbeiter die Schritte für die Zustellung durch die Post durchführen kann.
7.4 Welche Folgen hat die Annahmeverweigerung durch den Zustellungsempfänger? Gilt die Zustellung als bewirkt, wenn die Verweigerung nicht rechtmäßig war?
Gemäß Artikel 138 der Zivilprozessordnung kann der Gerichtsvollzieher die Zustellung stets vornehmen, indem er die Abschrift dem Adressaten persönlich in dessen Wohnung oder, wenn dies nicht möglich ist, überall dort, wo er sich im Zuständigkeitsbereich des Gerichtsbezirks befindet, dem der Gerichtsvollzieher zugewiesen ist, aushändigt. Lehnt der Adressat die Zustellung der Abschrift ab, vermerkt der Gerichtsvollzieher dies im Protokoll, und die Zustellung gilt als durch persönliche Zustellung erfolgt.
Im Falle der Zustellung einer Abschrift des Schriftstücks an eine andere Person als den Adressaten, an die in dessen Abwesenheit die Zustellung erfolgen kann, sowie im Falle der Zustellung durch Niederlegung des Schriftstücks im Rathaus der Gemeinde oder der Zustellung durch Postdienste gilt die Zustellung als durchgeführt, wenn die gesetzlich vorgeschriebenen Formalitäten eingehalten wurden, ungeachtet der späteren Verweigerung der Annahme des Schriftstücks durch den Adressaten.
8 Postalische Zustellung aus dem Ausland (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken)
8.1 Wird ein ausländisches Schriftstück einem Zustellungsempfänger durch einen Postdienst mit Empfangsbestätigung zugestellt (Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken), stellt der Postdienst das Schriftstück nur dem Empfänger persönlich zu oder kann das Schriftstück nach den für die postalische Zustellung geltenden nationalen Rechtsvorschriften auch einer anderen Person an derselben Anschrift übergeben werden?
Der Postmitarbeiter stellt das Einschreiben dem Adressaten an der angegebenen Anschrift oder einer anderen geeigneten Person zu, wie es in den Vorschriften über die Übergabe von Einschreiben vorgesehen ist: Haushaltsangehörige, Mitbewohner, Kollegen, der Pförtner.
Einschreiben an Organisationen, juristische Personen und Vereinigungen werden an den gesetzlichen Vertreter oder an den dafür zuständigen Mitarbeiter übergeben. Einschreiben an Organisationen, juristische Personen und Vereinigungen werden an den gesetzlichen Vertreter oder an den dafür zuständigen Mitarbeiter übergeben.
8.2 Wie können ausländische Schriftstücke gemäß Artikel 18 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken in diesem Mitgliedstaat nach seinen für die postalische Zustellung geltenden Vorschriften zugestellt werden, wenn weder der Zustellungsempfänger noch eine andere zustellungsbevollmächtigte Person (falls dies nach den nationalen Vorschriften für die postalische Zustellung möglich ist – siehe oben) an der Zustellungsanschrift angetroffen wird?
Wenn der Postmitarbeiter niemanden antrifft, hinterlegt er das Schriftstück bei der für das betreffende Gebiet zuständigen Postfiliale.
8.3 Gewährt das Postamt eine bestimmte Zeit für die Abholung der Schriftstücke, bevor es die Schriftstücke als unzustellbar zurückschickt? Wenn ja, wie wird dem Zustellungsempfänger mitgeteilt, dass Post für ihn am Postamt zur Abholung bereitliegt?
In Abwesenheit des Adressaten hinterlässt der Postmitarbeiter in dessen Briefkasten eine Aufforderung, das Schriftstück abzuholen.
Die Zustellung aus dem Ausland ist mittels eines internationalen Einschreibens möglich. Anders als die Zustellung durch die Post in Italien weist dieses nicht die Merkmale auf, die es dem Postmitarbeiter oder dem Adressaten ermöglichen, den Inhalt als Zustellung eines Schriftstücks aus dem Ausland gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2020/1784 zu erkennen, wie beispielsweise die Art des verwendeten Umschlags, der für die Zustellung durch die Post im Inland grün ist und somit das Erkennen des Inhalts ermöglicht. Der Umschlag wird daher wie jedes andere Einschreiben mit persönlichem oder geschäftlichem Schriftverkehr behandelt.
Die internationale Empfangsbestätigung weist keine bestimmten Merkmale auf, die in den nach nationalem Recht vorgesehenen Empfangsbestätigungen enthalten sind, um die ordnungsgemäße Zustellung und die Verteidigungsrechte zu gewährleisten, und die neben dem Namen und dem Datum einer etwaigen Hinterlegung bei der Postfiliale nützliche Informationen über den Status der Person enthalten, die den Briefumschlag abholt, um die richtige Aufbewahrungsfrist beurteilen zu können. Die Aufbewahrungsfrist beträgt für internationale Einschreiben 30 Tage, für Einschreiben nach nationalem Recht jedoch nur zehn Tage, auch wenn der Umschlag dem Adressaten sechs Monate lang zur Verfügung steht und somit eine längere Frist für die tatsächliche Kenntnisnahme des Schriftstücks gewährleistet ist.
9 Gibt es einen schriftlichen Nachweis, dass das Schriftstück zugestellt wurde?
Die Person, die die Zustellung vornimmt, vermerkt auf der zugestellten Abschrift und auf dem Original das Datum, die Art und Weise und den Ort der Zustellung für die Zwecke der Beurteilung des ordnungsgemäßen Zustellungsverfahrens. Sie muss außerdem alle durchgeführten Nachforschungen, einschließlich persönlicher Aufzeichnungen, angeben (Artikel 148 der Zivilprozessordnung).
Auf dem Zustellungsprotokoll der Post sind das Datum und die Postfiliale anzugeben, die das Schriftstück übermittelt hat. Die Empfangsbestätigung ist als Nachweis für die Zustellung des Schriftstücks an den Absender zurückzusenden.
Vermerkt der Postmitarbeiter in der Empfangsbestätigung, dass der Adressat unbekannt oder unter der auf dem Umschlag angegebenen Anschrift nicht mehr anzutreffen ist, gilt die Zustellung als nicht durchgeführt.
Ein Protokoll des Gerichtsvollziehers ist eine amtliche Urkunde. Soweit es keine nachweislich falschen Angaben enthält, gilt es als Nachweis dafür, was in Anwesenheit des Gerichtsvollziehers stattgefunden hat und welche Aussagen ihm gegenüber gemacht wurden. Es dient als Beweis des ersten Anscheins für andere Umstände, die der Gerichtsvollzieher nicht persönlich festgestellt hat (z. B. die Tatsache, dass es sich bei der Person, die das Schriftstück in Empfang genommen hat, um ein Familienmitglied oder eine im Haushalt des Adressaten beschäftigte Person handelt).
Bei grenzüberschreitenden Zustellungen werden die Ergebnisse der Zustellungsvorgänge in den Formularen für die Zustellung oder Nichtzustellung gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784 festgehalten.
10 Was geschieht, wenn der Zustellungsempfänger das Schriftstück nicht erhält oder wenn die Zustellung nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erfolgt (z. B. wenn das Schriftstück einer dritten Person zugestellt wird)? Ist die Zustellung trotzdem wirksam (kann z. B. der verfahrensrechtliche Mangel behoben werden) oder muss das Schriftstück erneut zugestellt werden?
Die Zustellung ist unwirksam, wenn die Formvorschriften zur Gewährleistung des Grundsatzes der rechtswirksamen Kenntnis nicht eingehalten wurden oder wenn grundlegende Unsicherheit darüber besteht, an wen und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgt ist.
Eine unwirksame Zustellung kann als geheilt angesehen werden, wenn die Zustellung dennoch ihren Zweck erfüllt hat, zum Beispiel wenn der Adressat vor Gericht erscheint.
Die Ungewissheit bezüglich des Zustellungsdatums muss grundlegend sein und kann nicht geheilt werden, wenn eine verbindliche Frist davon abhängt. Ist auf dem Original und der Abschrift ein unterschiedliches Datum angegeben, gilt das auf der Abschrift des Adressaten angegebene Datum als vorrangig, um zu gewährleisten, dass sich der Adressat verteidigen kann.
Wenn das Schriftstück überhaupt nicht zugestellt wurde oder wenn es an einem Ort oder an eine Person zugestellt wurde, die in keinerlei Verbindung mit dem Adressaten steht, liegt nach der Rechtsprechung keine Zustellung vor und eine Heilung ist daher nicht möglich.
Ein weiterer Unwirksamkeitsgrund, der nicht geheilt werden kann, ist ein Widerspruch zwischen dem Original und der Abschrift, der den Adressaten daran hindert, sich zu verteidigen.
11 Gibt es in Fällen, in denen der Zustellungsempfänger die Annahme eines Schriftstücks auf der Grundlage der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) verweigert und das mit dem Gerichtsverfahren befasste Gericht oder die mit dem Verfahren befasste Behörde nach einer Überprüfung entscheidet, dass die Verweigerung nicht gerechtfertigt war, einen konkreten Rechtsbehelf zur Anfechtung dieser Entscheidung?
Verweigert der Adressat der Zustellung die Annahme des Schriftstücks aufgrund der verwendeten Sprache (Artikel 12 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken) und hält das Gericht diese Verweigerung für ungerechtfertigt, so können die im Verfahrensrecht (Zivilprozessordnung) allgemein vorgesehenen Rechtsbehelfe genutzt werden, um Maßnahmen anzufechten, die unter Verletzung der Verteidigungsrechte und des Anspruchs auf rechtliches Gehör erlassen wurden.
12 Ist die Zustellung eines Schriftstücks gebührenpflichtig und, wenn ja, wie hoch ist die Gebühr? Werden Fälle, in denen das Schriftstück nach innerstaatlichem Recht zuzustellen ist, und Fälle, in denen das Zustellungsersuchen aus einem anderen Mitgliedstaat stammt, unterschiedlich behandelt? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 15 der Verordnung über die Zustellung von Schriftstücken bezüglich der Zustellung von Schriftstücken aus anderen Mitgliedstaaten
In Zivilsachen hat die Partei, die die Zustellung beantragt, die Kosten zu tragen. Diese setzen sich aus den an die Staatskasse (erario) zu entrichtenden Gebühren, den Kosten der Zustellung und der Aufwandsentschädigung des Gerichtsvollziehers für die Zustellung von Schriftstücken, die außerhalb des Amtssitzes des Gerichtsvollziehers ausgehändigt werden, zusammensetzen.
Die Angelegenheit wird durch das Präsidialdekret Nr. 115 vom 30. Mai 2002 (Konsolidiertes Gerichtskostengesetz (Testo Unico delle spese di giustizia)) geregelt.
In einigen Verfahrensarten, unter anderem in Arbeits- und Sozialversicherungssachen, Trennungs- und Scheidungssachen sowie in Fällen, in denen einer bedürftigen Person staatliche Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, ist die Partei von der Zahlung der Kosten für die Zustellung befreit; diese gehen zulasten der Staatskasse.
Zustellungen, die gemäß der Verordnung (EU) 2020/1784 erforderlich sind, sind von allen Kosten befreit.