1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?
Eine Ehe kann gemäß § 1564 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur durch richterliche Entscheidung auf Antrag eines oder beider Ehegatten geschieden werden.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hierbei kommt es sowohl auf den gegenwärtigen Zustand der Ehe als auch auf die Prognose für die Zukunft an. Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Für das Scheitern der Ehe hat der Gesetzgeber folgende unwiderlegbare Vermutungen aufgestellt:
- Die Ehegatten leben bereits seit einem Jahr getrennt und beide Ehegatten beantragen die Scheidung oder der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu (§ 1566 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Die Ehegatten leben bereits seit drei Jahren getrennt (§ 1566 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt (§ 1567 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
2 Welche Scheidungsgründe gibt es?
Das deutsche Recht kennt lediglich den Scheidungsgrund des Scheiterns der Ehe. Eine Ehescheidung aufgrund Verschuldens eines Ehepartners gibt es nicht.
3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?
3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)
Der geschiedene Ehegatte behält den Ehenamen (§ 1355 Absatz 5 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Er kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat, oder dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen (§ 1355 Absatz 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten
Für die gemeinsame Wohnung nach der Scheidung gilt gemäß § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches grundsätzlich Folgendes: Der Ehegatte, der auf die Nutzung der Wohnung im stärkeren Maße angewiesen ist, kann von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Wohnung überlässt. Dabei sind insbesondere das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse beider Ehegatten zu beachten; die Überlassung kann aber auch aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen.
Bei einer Mietwohnung tritt der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort (§ 1568a Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Bei Wohneigentum gilt:
- Ist nur einer der beiden Ehegatten allein oder gemeinsam mit einem Dritten Eigentümer der bisherigen Wohnung, kann der andere Ehegatte die Überlassung nur in Ausnahmefällen verlangen, nämlich dann, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden, vgl. § 1568a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
- Steht die Wohnung im gemeinsamen Eigentum beider Ehegatten, gelten die eingangs zu § 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches erläuterten Grundsätze.
In beiden Fällen haben sowohl der Ehegatte, der Anspruch auf Überlassung der Wohnung hat, als auch die zur Vermietung berechtigte Person Anspruch auf Begründung eines Mietverhältnisses zu ortsüblichen Bedingungen.
Bei Haushaltsgegenständen ist zu unterscheiden zwischen Gegenständen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen, und solchen, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen. Gemäß § 1568b des Bürgerlichen Gesetzbuches kann der Ehegatte, der auf die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände im stärkeren Maße angewiesen ist, von dem anderen Ehegatten verlangen, dass dieser ihm die Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet. Wie bei der gemeinsamen Wohnung (§ 1568a des Bürgerlichen Gesetzbuches) sind das Wohl der im Haushalt lebenden Kinder und die Lebensverhältnisse der Ehegatten zu beachten, wobei die Überlassung und Übereignung auch aus anderen Gründen der Billigkeit entsprechen kann.
Die Rechtsfolgen sind hier:
- Bei Haushaltsgegenständen im gemeinsamen Eigentum kann der Ehegatte, der sein Eigentum an dem Haushaltsgegenstand nach § 1568b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches überträgt, hierfür eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen (§ 1568b Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
- Auf Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines der beiden Ehegatten stehen, hat der andere keinen Anspruch.
3.2.2 Zugewinnausgleich:
Nach deutschem Recht leben die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wenn sie nicht durch Ehevertrag eine andere Vereinbarung über den Güterstand getroffen haben. Das jeweilige Vermögen der Ehegatten wird nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Der Zugewinn, den die Ehegatten in der Ehe erzielen, wird jedoch gemäß § 1363 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgeglichen, wenn die Zugewinngemeinschaft endet.
Bei einer Scheidung erfolgt ein Ausgleich des Zugewinns nach den §§ 1373 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt (§ 1373 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, § 1374 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Hinzuzurechnen ist nach Abzug der Verbindlichkeiten gemäß § 1374 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches das Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes im Laufe der Ehe von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, sofern es nicht zu den Einkünften gehört (sogenanntes privilegiertes Anfangsvermögen).
Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstandes gehört (§ 1375 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Sogenannte illoyale Vermögensminderungen werden bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Das heißt, dem Endvermögen wird der Betrag hinzugerechnet, um den es durch eine solche illoyale Vermögensminderung vermindert ist (§ 1375 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Der maßgebliche Stichtag für die Berechnung des Endvermögens ist der Tag der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht dem anderen Ehegatten gemäß § 1378 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Hälfte des Überschusses als Ausgleichsforderung zu, die auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist.
In Ausnahmefällen kann das Familiengericht auf Antrag des Gläubigers anordnen, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten einzelne Vermögensgegenstände zu übertragen sind (§ 1383 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das ist allerdings nur dann möglich, wenn
- dies erforderlich ist, um eine grobe Unbilligkeit für den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu vermeiden und
- dies dem ausgleichspflichtigen Ehegatten zugemutet werden kann.
Der Wert dieser übertragenen Vermögensgegenstände wird auf die Ausgleichsforderung angerechnet.
Die Regelungen der §§ 1373 bis 1390 des Bürgerlichen Gesetzbuches über den Zugewinnausgleich sind nicht anwendbar, wenn die Ehegatten in notarieller Form (§ 1410 des Bürgerlichen Gesetzbuches) einen der folgenden Güterstände gewählt haben:
- Gütertrennung (§ 1414 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- Gütergemeinschaft (§ 1415 bis 1518 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- Wahl-Zugewinngemeinschaft (§ 1519 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
3.2.3 Folgen betreffend die Altersversorgung der Ehegatten
Die während der Ehe von den Eheleuten erworbenen Versorgungsanrechte (zum Beispiel Anrechte auf Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der berufsständischen Versorgung, der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge) werden bei der Scheidung im Wege des Versorgungsausgleichs jeweils hälftig geteilt. Dadurch wird gewährleistet, dass beide Ehegatten an den von ihnen in der Ehezeit erworbenen Anrechten gleichermaßen teilhaben und jeder Ehegatte eigenständige Anrechte auf Altersversorgung erhält.
3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten
3.3.1 Elterliche Verantwortung
Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und lassen sich scheiden, so besteht die gemeinsame Sorge fort. Eine gerichtliche Prüfung und Entscheidung hierüber erfolgt – von Fällen der Kindeswohlgefährdung abgesehen – nur in den Fällen, in denen ein Elternteil beim Familiengericht den Antrag auf Übertragung der elterlichen oder eines Teils der elterlichen Sorge auf sich allein stellt. Einem solchen Antrag ist stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt und das mindestens 14 Jahre alte Kind nicht widerspricht, oder zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht (vgl. § 1671 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Das Kind hat ein Recht auf Umgang; beide Elternteile sind zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet (§ 1684 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient. Dies gilt unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts. Nach Trennung oder Scheidung kommt es im Allgemeinen nur zu einer gerichtlich festgesetzten Regelung des Umgangs, wenn ein Beteiligter dies beantragt. Das Gericht kann aber auch von Amts wegen eine Umgangsregelung treffen, wenn dies aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist.
3.3.2 Unterhaltsansprüche
Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu gewähren (§ 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Unterhaltsberechtigt sind die Kinder, wenn sie außerstande sind, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Die Unterhaltspflicht der Eltern besteht im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit (§ 1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Allerdings sind Eltern gegenüber minderjährigen und bis zum Alter von 21 Jahren im Haushalt lebenden Kindern in gesteigertem Maße unterhaltspflichtig, das heißt es kommt für die Leistungsfähigkeit entscheidend auf das erzielbare und nicht bloß auf das verfügbare Einkommen an (§ 1603 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Grundsätzlich müssen die Eltern den Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen leisten. Jedoch erfüllt ein Elternteil, der ein Kind betreut, seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Pflege und Betreuung des Kindes (§ 1606 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Nach der Trennung der Eltern ist deshalb in der Regel nur der Elternteil barunterhaltspflichtig, in dessen Haushalt das Kind nicht lebt (§ 1612a Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Der Unterhalt des Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung (§ 1610 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten
Nach der Scheidung hat jeder Ehegatte selbst für seinen Unterhalt zu sorgen (§ 1569 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ihm obliegt es daher, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 1574 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Soweit es zur Aufnahme einer angemessenen Erwerbstätigkeit erforderlich ist, muss er sich ausbilden, fortbilden oder umschulen lassen, wenn der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1574 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Unterhaltsberechtigt ist ein geschiedener Ehegatte jedoch,
- solange und soweit von ihm wegen der Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes (§ 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte (§ 1572 des Bürgerlichen Gesetzbuches) eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann,
- soweit von ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt, insbesondere zum Zeitpunkt der Scheidung oder der Beendigung der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann (§ 1571 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- solange und soweit sich der geschiedene Ehegatte ausbilden, fortbilden oder umschulen lässt, um ehebedingte Ausbildungsversäumnisse oder Nachteile auszugleichen, wobei Voraussetzung dafür ist, dass er die Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung so bald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist (§ 1575 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- solange und soweit der Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag (§ 1573 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- soweit und solange von ihm aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre (§ 1576 des Bürgerlichen Gesetzbuches),
- soweit die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit nicht für die Bestreitung des vollen Unterhalts ausreichen (§ 1573 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Die Höhe des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und umfasst auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie unter Umständen auch des Alters und der verminderten Erwerbsfähigkeit (§ 1578 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Ist der unterhaltsverpflichtete Ehegatte nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigen Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht (§ 1581 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Jedenfalls muss dem unterhaltsverpflichteten Ehegatten der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen verbleiben.
Der Unterhalt kann gemäß § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches herabgesetzt und/oder zeitlich befristet werden, wenn eine uneingeschränkte Fortzahlung unbillig wäre. Die Möglichkeit der Herabsetzung/Befristung gemäß § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches erstreckt sich insbesondere auf die §§ 1570-1573 des Bürgerlichen Gesetzbuches, wobei die gemäß § 1570 des Bürgerlichen Gesetzbuches notwendigen Billigkeitserwägungen für die Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Vollendung des dritten Lebensjahrs des Kindes aus kind- bzw. elternbezogenen Gründen eine Sonderregelung zur zeitlichen Befristung darstellen.
Bei der Abwägung nach § 1578b des Bürgerlichen Gesetzbuches sind Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes zu berücksichtigen. Daneben ist zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Ehebedingte Nachteile liegen vor, wenn der Unterhaltsberechtigte ein geringeres Einkommen erzielt, als er ohne die Ehe erzielen würde. Gemäß § 1578b Absatz 1 Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches kann sich ein solcher Nachteil insbesondere aus der Kinderbetreuung und der Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ergeben. Bei der Beurteilung von ehebedingten Nachteilen sind im Rahmen der umfassenden Würdigung zudem sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls einzubeziehen, darunter auch die Dauer einer Ehe.
4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?
Jeder Ehegatte kann, wenn er es will, ohne besondere Formalitäten getrennt leben. Besondere Regelungen für die Zeit des Getrenntlebens enthalten die §§ 1361 bis 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches (siehe unter 6).
5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Die Ehegatten müssen getrennt leben. Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die eheliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der Wohnung getrennt leben (§ 1567 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches).
6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?
Wenn die Eheleute getrennt leben oder wenn einer von ihnen dies beabsichtigt, kann ein Ehegatte von dem anderen verlangen, ihm die Ehewohnung oder einen Teil hiervon zur alleinigen Benutzung zu überlassen, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b des Bürgerlichen Gesetzbuches). Hat der Ehegatte, gegen den sich der Antrag richtet, den anderen Ehegatten widerrechtlich und vorsätzlich am Körper, der Gesundheit oder der Freiheit verletzt oder mit einer solchen Verletzung oder der Verletzung des Lebens widerrechtlich gedroht, ist in der Regel die gesamte Wohnung zur alleinigen Benutzung zu überlassen.
Auch die Verteilung der Haushaltsgegenstände kann bei Getrenntleben geregelt werden (§ 1361a des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dabei können die Eheleute jeweils voneinander die Herausgabe der ihnen gehörenden Haushaltsgegenstände verlangen. Sie sind jedoch verpflichtet, sie dem anderen Ehegatten zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung im Einzelfall der Billigkeit entspricht (z. B. die Überlassung der Waschmaschine an den Ehegatten, bei dem die Kinder leben). Haushaltsgegenstände, die den Ehegatten gemeinsam gehören, werden zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Die Eigentumsverhältnisse bleiben hiervon jedoch unberührt, sofern die Ehegatten nichts anderes vereinbaren.
Zudem kann ein Ehegatte bei Getrenntleben von dem anderen Ehegatten gemäß § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Der Trennungsunterhalt ist Ausfluss ehelicher Solidarität und soll dafür sorgen, dass Ehegatten nicht durch eine Trennung hilfsbedürftig werden. Außerdem soll unabhängig von ökonomischen Zwängen eine Möglichkeit für die Ehegatten eröffnet werden, zu einem ehelichen Leben zurückzufinden. Deshalb sind die Ehegatten noch in vergleichsweise starkem Maße für einander verantwortlich, so dass nur eingeschränkte Anforderungen an die wirtschaftliche Eigenverantwortung und Erwerbsverpflichtung des Ehegatten bestehen. Unterhaltsberechtigt ist ein getrennt lebender Ehegatte dann, wenn er nicht in der Lage ist, aus seinen Einkünften und seinem Vermögen seinen Bedarf zu decken.
7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?
Eine „Nichtigerklärung“ gibt es im deutschen Eherecht nicht.
Allerdings ist eine Ehe, bei der ein Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach § 1303 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches unwirksam. Das Familiengericht kann in diesen Fällen das Nichtbestehen der Ehe feststellen.
Auch kann eine Ehe durch richterliche Entscheidung auf Antrag aufgehoben werden (§§ 1313 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches).
Verfahren auf Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Nichtbestehens der Ehe sind in der Praxis selten.
8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Die Gründe für die Aufhebung der Ehe sind Gesetzesverstöße oder Willensmängel bei der Eheschließung. Sie sind in § 1314 des Bürgerlichen Gesetzbuches abschließend aufgezählt.
9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?
Die Ehe ist mit der Rechtskraft der Aufhebungsentscheidung aufgelöst, § 1313 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Folgen der Aufhebung der Ehe bestimmen sich nur partiell (in den in § 1318 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten) Fällen nach den Vorschriften über die Scheidung.
10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?
Im Falle einer Scheidung haben Eltern im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch das Jugendamt. Die Beratung soll getrenntlebenden und geschiedenen Eltern helfen, die Bedingungen für eine am Wohl des Kindes oder des Jugendlichen orientierte Ausübung der Elternverantwortung zu schaffen. Die Eltern werden unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines Konzepts für eine einvernehmliche Wahrnehmung der elterlichen Sorge unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen findet sich unter https://www.dajeb.de/. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation Streit beizulegen und zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familien-Mediation finden sich unter https://www.bafm-mediation.de/
11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?
Das deutsche Recht kennt nur die Scheidung der Ehe, Aufhebung der Ehe oder Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der Ehe (§ 121 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Der Antrag in einer Ehesache ist grundsätzlich bei den Abteilungen für Familiensachen der Amtsgerichte – Familiengericht - zu stellen (§ 23b des Gerichtsverfassungsgesetzes, §§ 111 Nr. 1, 121 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 122 dieses Gesetzes. Die Ehegatten müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, § 114 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?
Ein Bürger, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, kann für Verfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die Bewilligung setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Die Verfahrenskostenhilfe übernimmt – je nach einzusetzendem Einkommen oder Vermögen – voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten. Die Kosten der anwaltlichen Vertretung werden übernommen, wenn das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet. Nähere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre „Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe“ auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz unter https://www.bmj.de/.
13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Gegen den Beschluss über die Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach den §§ 58 ff. des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit statthaft. Über das Rechtsmittel der Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Auch hier ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?
Für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Deutschland nach der Verordnung (EG) Nummer 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 (nachfolgend: Brüssel IIa-Verordnung) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens. Dies setzt nach der Brüssel IIa-Verordnung im Regelfall voraus, dass das gerichtliche Verfahren zur Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe nach dem 1. März 2001 eingeleitet wurde (zu den Ausnahmen siehe Artikel 64 Brüssel IIa-Verordnung). Für noch ältere Altfälle gilt in erster Linie die Vorgänger-Verordnung zur Brüssel IIa-Verordnung, nämlich die Brüssel II-Verordnung.
Entscheidungen aus Dänemark bedürfen im Regelfall nach wie vor eines besonderen Anerkennungsverfahrens nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Für Entscheidungen in gerichtlichen Verfahren, die am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt:
Eine solche Entscheidung (außer aus Dänemark) wird in Deutschland nach der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 (sogenannte Brüssel IIb-Verordnung) automatisch anerkannt, also ohne Durchführung eines besonderen Anerkennungsverfahrens.
Anzumerken ist, dass nach der Brüssel IIb-Verordnung auch am oder nach dem 1. August 2022 förmlich errichtete oder eingetragene öffentliche Urkunden und eingetragene Vereinbarungen in Sachen der Ehescheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die im Ursprungsmitgliedstaat rechtsverbindliche Wirkung haben, automatisch anerkannt werden.
15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?
Für Entscheidungen in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EG) 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 ist für den Antrag auf Nichtanerkennung einer solchen Entscheidung im Regelfall das Amtsgericht – Familiengericht - zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich gewöhnlich aufhält oder
- (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht,
- oder sonst das Familiengericht Pankow.
Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke beim Amtsgericht Celle konzentriert ist.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Zivilprozessordnung.
Anzumerken ist, dass dasselbe Verfahren grundsätzlich auch für Anträge auf Versagung der Anerkennung einer förmlich errichteten oder eingetragenen öffentlichen Urkunde oder auf Versagung der Anerkennung einer eingetragenen Vereinbarung in Sachen der Ehescheidung und der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes Anwendung findet.
Für Entscheidungen in am oder nach dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 ist für den Antrag auf Versagung der Anerkennung einer solchen Entscheidung im Regelfall das Amtsgericht – Familiengericht - zuständig, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält oder
- (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird,
- oder sonst das Familiengericht Pankow.
Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke bei dem Amtsgericht Celle konzentriert ist.
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?
Welches Recht auf die Ehescheidung bei Sachverhalten mit Verbindung zum Recht eines anderen Staates anzuwenden ist, bestimmt sich für Deutschland und mittlerweile 16 weitere Staaten der Europäischen Union nach den Regeln der Verordnung (EU) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20.12.2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts (sogenannte Rom III-Verordnung). Das nach der Rom III-Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.
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