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Scheidung und Getrenntleben

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Schweden
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(in civil and commercial matters)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Einer oder beide Ehegatten können die Scheidung beantragen. Unter bestimmten Umständen muss der Scheidung eine sechsmonatige Bedenkzeit vorausgehen. Dies ist der Fall,

  • wenn beide Ehegatten es wünschen
  • wenn einer der Ehegatten ständig mit einem gemeinsamen Kind zusammenlebt, das noch keine 16 Jahre alt ist und unter der Obhut dieses Ehegatten steht.
  • wenn nur einer der Ehegatten die Auflösung der Ehe wünscht 

In bestimmten Ausnahmefällen können jedoch auch Ehepaare, auf die einer dieser Punkte zutrifft, ohne Bedenkzeit geschieden werden. Das ist etwa der Fall, wenn die Ehegatten bereits seit zwei Jahren getrennt leben. Auch hat ein Ehegatte Anspruch auf Ehescheidung ohne vorherige Bedenkzeit, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass er zur Eheschließung gezwungen wurde oder die Ehe vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingegangen ist. Wenn die Ehe eingegangen wurde, obwohl die Ehegatten eng miteinander verwandt sind oder obwohl einer der Ehegatten bereits eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft eingegangen ist und diese Ehe oder Partnerschaft noch besteht, können beide Ehegatten die Scheidung ohne Bedenkzeit verlangen. Im Falle von Bigamie hat jeder Ehegatte der früheren Ehe das Recht, die Ehe ohne vorherige Bedenkzeit scheiden zu lassen. Dasselbe gilt, wenn eine Lebenspartnerschaft eingetragen wurde, obwohl einer der Partner zu diesem Zeitpunkt verheiratet war.

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

Ehegatten haben jederzeit das Recht, sich scheiden zu lassen. Sie müssen sich nicht auf bestimmte Gründe berufen, damit die Scheidung ausgesprochen werden kann.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

Eine Scheidung führt nicht zu einer Änderung des Familiennamens; die Ehegatten behalten den Familiennamen, den sie in der Ehe trugen. Ein Ehegatte kann jedoch wieder einen früheren Familiennamen annehmen.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

Nach einer Ehescheidung wird das Eigentum der Ehegatten unter ihnen aufgeteilt, und war grundsätzlich zu gleichen Teilen. Die Gründe für die Scheidung spielen hierbei keine Rolle.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Nach einer Scheidung erhalten die Ehegatten das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder.

Auf Antrag eines Ehegatten kann das mit dem Scheidungsverfahren befasste Gericht über Angelegenheiten des Sorgerechts, des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Umgangsrechts entscheiden.

In Scheidungsverfahren kann das Gericht auch ohne Antrag entscheiden, dass einem Elternteil das alleinige Sorgerecht zukommt, wenn feststeht, dass das gemeinsame Sorgerecht dem Wohl des Kindes zuwiderliefe. 

Beide Eltern sind für den Unterhalt des Kindes verantwortlich. Der nicht mit dem Kind dauerhaft zusammenlebende Elternteil kommt dieser Pflicht dadurch nach, dass er dem anderen Elternteil Unterhaltszahlungen für das Kind leistet.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Nach der Ehescheidung hat jeder Ehegatte für sich selbst aufzukommen. Ausnahmen gelten nur unter bestimmten Umständen, wenn es zum Beispiel einem der Ehegatten schwerfällt, nach der Auflösung einer langen Ehe für sich selbst zu sorgen, oder wenn andere besondere Gründe vorliegen.

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebands.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Das schwedische Recht kennt keine Ungültigerklärung der Ehe. Eine Ehe kann auf zweierlei Weise aufgelöst werden: durch den Tod eines der Ehegatten oder durch ein gerichtliches Scheidungsurteil.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Das schwedische Recht kennt keine Ungültigerklärung der Ehe.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Das schwedische Recht kennt keine Ungültigerklärung der Ehe.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Nur ein Gericht kann eine Ehe durch die Scheidung auflösen. Für die verschiedenen Probleme, die sich im Zusammenhang mit einer Ehescheidung ergeben können, gibt es jedoch auch andere Lösungsmöglichkeiten.

So können die Ehegatten eine sogenannte Familienmediation in Anspruch nehmen, die auf die Bewältigung von Paar- oder Familienkonflikten gerichtet ist. Es obliegt den Gemeinden, dafür zu sorgen, dass jeder Person, die eine Familienmediation beantragt, eine solche entweder über die lokalen Behörden oder über einen geeigneten professionellen Beratungsdienst angeboten wird.

Die Ehegatten haben auch Anspruch auf sogenannte Kooperationsgespräche. Dabei geht es darum, eine Einigung über das Sorgerecht, den Aufenthalt der Kinder und den Umgang mit ihnen zu erzielen. Die Gespräche werden von Fachleuten geleitet. Die Gemeinden müssen dafür sorgen, dass allen, die dies wünschen, Kooperationsgespräche angeboten werden.

Wollen die Ehegatten eine Änderung des Sorgerechts für ihre Kinder, eine Änderung des Aufenthalts oder des Umgangsrechts herbeiführen, können sie eine entsprechende Vereinbarung treffen, die vom Sozialamt bestätigt werden muss.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe.

Scheidungsverfahren werden von dem Gericht erster Instanz (tingsrätt), in dessen Gerichtsbezirk einer der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, verhandelt. Hat keiner von ihnen einen Wohnsitz in Schweden, so wird die Sache vor dem Gericht erster Instanz Stockholm (Stockholms tingsrätt) verhandelt.

Wollen beide Ehegatten die Scheidung, so können sie sie gemeinsam beantragen. Dem Antrag sind Ausweisdokumente beider Ehegatten für die Zwecke der Ehescheidung beizufügen. Wenn nur einer der Ehegatten die Scheidung wünscht, muss er eine Ladung beantragen. Dem Antrag ist ein Ausweisdokument dieses Ehegatten für die Zwecke der Ehescheidung beizufügen. Die Ausweisdokumente können bei der schwedischen Steuerbehörde (Skatteverket) angefordert werden.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Bei Ehescheidungen und damit zusammenhängenden Angelegenheiten kann Prozesskostenhilfe nur aus besonderen Gründen gewährt werden.

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Das schwedische Recht kennt keine Trennung ohne Auflösung des Ehebandes oder Ungültigerklärung der Ehe.

Gegen ein Scheidungsurteil kann ein Rechtsbehelf beim Berufungsgericht (hovrätt) eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Nach der Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Brüssel-II-Verordnung) sind in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anzuerkennen, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Nach der Verordnung kann beantragt werden, dass festgestellt wird, ob Gründe für eine Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung einer Entscheidung vorliegen.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Anträge auf die Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung werden beim Gericht erster Instanz (tingsrätt) gestellt. Anträge auf Feststellung, dass keine Gründe für die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung vorliegen, werden ebenfalls beim Gericht erster Instanz gestellt.

Soweit die Brüssel-II-Verordnung nichts anderes vorsieht, unterliegt das Verfahren der Gerichtsprozessordnung (lagen (1996:242) om domstolsärenden).

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Bei Scheidungsanträgen, die von einem schwedischen Gericht bearbeitet werden, ist in der Regel das schwedische Recht einschlägig.

In bestimmten Fällen jedoch ist auch das Recht anderer Länder zu berücksichtigen:

  • Sind beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige und hat keiner von ihnen seit mindestens einem Jahr seinen ständigen Wohnsitz in Schweden, kann die Scheidung nicht gegen den Willen eines Ehegattens ausgesprochen werden, wenn es dafür nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit ein oder beide Ehegatten haben, keine Grundlage gibt.
  • Sind beide Ehegatten ausländische Staatsangehörige und beruft sich einer von ihnen darauf, dass es nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, keine Grundlage für die Auflösung der Ehe gibt, so kann die Scheidung nicht ausgesprochen werden, wenn besondere Gründe betreffend die Interessen des Ehegatten oder der gemeinsamen Kinder dem entgegenstehen.

 

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