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Sicherung von Vermögenswerten in der EU

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(in civil and commercial matters)

1 Welche unterschiedlichen Arten von Maßnahmen gibt es?

Maßnahmen, die der Sicherung der Zwangsvollstreckung durch vorläufige Beschlagnahme des Schuldnervermögens beziehungsweise der vorläufigen Regelung eines Zustandes dienen, führen regelmäßig nicht zur Befriedigung des Gläubigers.

Im Einzelnen sind folgende Maßnahmen möglich:

1.1 Dinglicher und persönlicher Arrest (§§ 916 fortfolgende der Zivilprozessordnung)

Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Schuldners statt. Es ist zwischen dinglichem und persönlichem Arrest zu unterscheiden: Dinglicher Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Der persönliche Arrest findet statt, wenn er erforderlich ist, um die gefährdete Zwangsvollstreckung zu sichern. Der Arrest wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Die Vollziehung des Arrests kann zum Beispiel durch Pfändung (bewegliches Vermögen), Arresthypothek (unbewegliches Vermögen) oder auch Haft (persönlicher Arrest) vollzogen werden.

1.2 Einstweilige Verfügung (§§ 935 fortfolgende der Zivilprozessordnung)

Die einstweilige Verfügung dient der vorläufigen Sicherung eines nicht auf Geld gerichteten Anspruchs. Sie wird angeordnet, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die einstweilige Verfügung in der Form einer Sicherungsverfügung (§ 935 der Zivilprozessordnung) oder Regelungsverfügung (§ 940 der Zivilprozessordnung) wird auf Antrag durch das zuständige Gericht angeordnet. Für die nachfolgende Vollziehung gelten wiederum grundsätzlich die Vorschriften der Zwangsvollstreckung (§ 936 in Verbindung mit § 928 der Zivilprozessordnung).

1.3 Vorläufige Kontenpfändung nach EU-Recht

Die §§ 946 fortfolgende der Zivilprozessordnung enthalten Regelungen, die im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, Seite 59) stehen. Die vorläufige Kontenpfändung ist eine besondere Form des einstweiligen Rechtsschutzes.

1.4 Vorpfändung (§ 845 der Zivilprozessordnung)

Die Vorpfändung dient der Sicherung einer Forderung des Schuldners gegenüber einem Drittschuldner zugunsten des Gläubigers. Die Vorpfändung beinhaltet die Aufforderung an den Drittschuldner, nicht an den Schuldner zu zahlen, und die Aufforderung an den Schuldner, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests (§ 930 der Zivilprozessordnung), sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

2 Unter welchen Voraussetzungen können diese Maßnahmen angeordnet werden?

2.1 Beschreibung des Antragsverfahrens und Kosten

Arrest und einstweilige Verfügung (Punkte 1.1 und 1.2) ergehen auf Antrag der rechtssuchenden Partei durch eine Anordnung des zuständigen Gerichts. Der Antrag muss Angaben zu dem zu sichernden Anspruch und der Dringlichkeit der Anordnung beziehungsweise der Vereitelungsgefahr enthalten. Beides ist beispielsweise durch eine eidesstattliche Versicherung glaubhaft zu machen.

Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Zuständig ist das Gericht, das für eine entsprechende Klage in der Hauptsache zuständig ist, oder auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der zu sichernde Gegenstand, der Streitgegenstand beziehungsweise die in ihrer Freiheit zu beschränkende Person befindet. Die gerichtliche Entscheidung ergeht im Fall einer mündlichen Verhandlung durch Urteil und andernfalls durch Beschluss.

Einer anwaltlichen Vertretung in einstweiligen Verfahren bedarf es nur bei einer mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht.

Die vorläufige Kontenpfändung (Punkt 1.3) richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 655/2014. §§ 946 fortfolgende der Zivilprozessordnung enthalten die notwendigen Vorschriften zur Antragstellung und zum Verfahren sowie zur Vollziehung des Beschlusses und zu eventuellen Rechtsbehelfen.

Die Vorpfändung (Punkt 1.4) erfolgt nicht durch das Gericht. Aufgrund eines vollstreckbaren Schuldtitels kann der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung einer Benachrichtigung an den Drittschuldner und den Schuldner beauftragen, aus der sich ergibt, dass die Pfändung der Forderung oder eines anderen Vermögensrechts bevorsteht (§ 845 Absatz 1 der Zivilprozessordnung). Die Benachrichtigung an den Drittschuldner hat die Wirkung eines Arrests gemäß § 930 der Zivilprozessordnung, sofern die Pfändung der Forderung innerhalb eines Monats bewirkt wird (§ 845 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Für das Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung wird nach dem Gerichtskostengesetz eine 1,5-fache Gebühr erhoben. Der Betrag der Gebühr richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstands; dieser ist im Einzelfall durch das Gericht nach dem Interesse des Antragstellers an der Sicherstellung zu schätzen. Nachstehend die Gebührentabelle für Streitwerte bis 500.000,00 Euro:

Anlage 2 zu § 34 Absatz 1 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes

Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
Streitwert
bis ... €
Gebühr
... €
500 40,00 50 000 638,00
1 000 61,00 65 000 778,00
1 500 82,00 80 000 918,00
2 000 103,00 95 000 1 058,00
3 000 125,50 110 000 1 198,00
4 000 148,00 125 000 1 338,00
5 000 170,50 140 000 1 478,00
6 000 193,00 155 000 1 618,00
7 000 215,50 170 000 1 758,00
8 000 238,00 185 000 1 898,00
9 000 260,50 200 000 2 038,00
10 000 283,00 230 000 2 248,00
13 000 313,50 260 000 2 458,00
16 000 344,00 290 000 2 668,00
19 000 374,50 320 000 2 878,00
22 000 405,00 350 000 3 088,00
25 000 435,50 380 000 3 298,00
30 000 476,00 410 000 3 508,00
35 000 516,50 440 000 3 718,00
40 000 557,00 470 000 3 928,00
45 000 597,50 500 000 4 138,00

 

Findet eine mündliche Verhandlung über den Sicherungsantrag statt und wird das Verfahren nicht durch Zurücknahme des Antrags vor Schluss der mündlichen Verhandlung, Anerkenntnis, Verzicht oder Vergleich beendet (in diesen Fällen reduziert sich die Gebühr um 0,5), erhöht sich die Gebühr auf ein Dreifaches. Schuldner der Kosten ist vorrangig derjenige, dem das Gericht sie in der Entscheidung auferlegt hat (Entscheidungsschuldner); neben dem Entscheidungsschuldner haftet auch der Antragsteller als Veranlasser des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Für die Veranlassung der Zustellung der Vorpfändungsnachricht an den Schuldner und den in der Benachrichtigung bezeichneten Drittschuldner erhebt der Gerichtsvollzieher gemäß Nummer 102 des Kostenverzeichnisses zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz) eine Gebühr in Höhe von jeweils 3,60 Euro. Hinzu kommen die Auslagen für Porti und gegebenenfalls erforderliche Beglaubigungen. Sofern die Zustellung durch den Gerichtsvollzieher persönlich erfolgt, beträgt die Gebühr 12 Euro (Nummer 100 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz); in diesem Fall ist an den Gerichtsvollzieher zusätzlich ein Wegegeld zu zahlen, das abhängig von der zum Adressaten zurückzulegenden Wegstrecke zwischen 3,25 Euro und 16,25 Euro beträgt (Nummer 711 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz). Fertigt der Gerichtsvollzieher die Benachrichtigung im Auftrag des Gläubigers selbst an (§ 845 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung), wird für die Amtshandlung eine besondere Gebühr in Höhe von 19,20 Euro erhoben (Nummer 200 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz).

Die Durchführung der gerichtlichen einstweiligen Sicherungsmaßnahmen ist vorwiegend dem Gerichtsvollzieher vorbehalten und geschieht durch Mittel staatlichen Zwangs (Vollziehung). Sie gestaltet sich entsprechend den für die Zwangsvollstreckung aus Urteilen geltenden Vorschriften.

Exkurs: Die Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Titel gestaltet sich grundsätzlich nicht anders als die Zwangsvollstreckung aus einer rechtskräftigen Entscheidung. Je nach der Art des zugesprochenen Anspruchs sieht das Gesetz allerdings unterschiedliche Möglichkeiten der zwangsweisen Durchsetzung vor:

Ist auf die Leistung einer bestimmten Geldsumme erkannt, wird der Gläubiger häufig den Gerichtsvollzieher mit der Durchsetzung der richterlichen Entscheidung beauftragen. Die Pfändung beweglicher Sachen durch den Gerichtsvollzieher löst gemäß Nummer 205 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 31,20 Euro aus. Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 24,00 Euro erhoben (Nummer 500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz). Hinzu kommen die notwendigen Auslagen des Gerichtsvollziehers. Aus einem Zahlungstitel kann auch die gerichtliche Pfändung einer Forderung des Schuldners (zum Beispiel des Anspruchs auf Zahlung von Arbeitsentgelt) beantragt werden (§ 829 der Zivilprozessordnung). Das Verfahren über den Antrag löst gemäß Nummer 2111 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz eine Gebühr in Höhe von 24,00 Euro aus; Auslagen (insbesondere die Kosten der Zustellung eines gerichtlichen Beschlusses) werden gesondert erhoben.

Soll in das Immobiliarvermögen des Schuldners vollstreckt werden, so erfolgt dies durch Eintragung einer Sicherungshypothek (§ 867 der Zivilprozessordnung) für die Forderung, durch Zwangsversteigerung oder durch Zwangsverwaltung des Grundstücks (§ 869 der Zivilprozessordnung). Für die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz) eine volle Gebühr nach dem Wert der zu sichernden Forderung zu erheben. Nachstehend die Gebührentabelle für Werte bis 3 Millionen Euro:

Anlage 2 zu § 34 Absatz 3 des Gerichts- und Notarkostengesetzes

 

   
Geschäftswert
bis … €
Gebühr
Tabelle B
… €
Geschäftswert
bis … €
Gebühr
Tabelle B
… €
Geschäftswert
bis … €
Gebühr
Tabelle B
… €
500 15,00 200 000 435,00 1 550 000 2 615,00
1 000 19,00 230 000 485,00 1 600 000 2 695,00
1 500 23,00 260 000 535,00 1 650 000 2 775,00
2 000 27,00 290 000 585,00 1 700 000 2 855,00
3 000 33,00 320 000 635,00 1 750 000 2 935,00
4 000 39,00 350 000 685,00 1 800 000 3 015,00
5 000 45,00 380 000 735,00 1 850 000 3 095,00
6 000 51,00 410 000 785,00 1 900 000 3 175,00
7 000 57,00 440 000 835,00 1 950 000 3 255,00
8 000 63,00 470 000 885,00 2 000 000 3 335,00
9 000 69,00 500 000 935,00 2 050 000 3 415,00
10 000 75,00 550 000 1 015,00 2 100 000 3 495,00
13 000 83,00 600 000 1 095,00 2 150 000 3 575,00
16 000 91,00 650 000 1 175,00 2 200 000 3 655,00
19 000 99,00 700 000 1 255,00 2 250 000 3 735,00
22 000 107,00 750 000 1 335,00 2 300 000 3 815,00
25 000 115,00 800 000 1 415,00 2 350 000 3 895,00
30 000 125,00 850 000 1 495,00 2 400 000 3 975,00
35 000 135,00 900 000 1 575,00 2 450 000 4 055,00
40 000 145,00 950 000 1 655,00 2 500 000 4 135,00
45 000 155,00 1 000 000 1 735,00 2 550 000 4 215,00
50 000 165,00 1 050 000 1 815,00 2 600 000 4 295,00
65 000 192,00 1 100 000 1 895,00 2 650 000 4 375,00
80 000 219,00 1 150 000 1 975,00 2 700 000 4 455,00
95 000 246,00 1 200 000 2 055,00 2 750 000 4 535,00
110 000 273,00 1 250 000 2 135,00 2 800 000 4 615,00
125 000 300,00 1 300 000 2 215,00 2 850 000 4 695,00
140 000 327,00 1 350 000 2 295,00 2 900 000 4 775,00
155 000 354,00 1 400 000 2 375,00 2 950 000 4 855,00
170 000 381,00 1 450 000 2 455,00 3 000 000 4 935,00
185 000 408,00 1 500 000 2 535,00    

Für den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eines Grundstücks wird eine Gebühr in Höhe von 120,00 Euro erhoben (Nummer 2210 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

Ist der Schuldner nach dem Urteil zur Herausgabe einer beweglichen Sache verpflichtet, findet die Vollstreckung der Entscheidung auf Antrag des Gläubigers durch den Gerichtsvollzieher statt. Für die Amtshandlung ist gemäß Nummer 211 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 31,20 Euro zu erheben. Hat der Schuldner nach dem Urteil ein Grundstück oder eine Wohnung herauszugeben, erwächst für die Räumung gemäß Nummer 240 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz eine Gebühr in Höhe von 163,00 Euro. Hinzu kommen die Auslagen des Gerichtsvollziehers nach Abschnitt 7 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz, insbesondere für die notwendige Zuziehung Dritter (zum Beispiel Spediteurkosten, Kosten eines Schlüsseldienstes etc.). Nimmt die Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch, wird auch hier ein Zeitzuschlag für jede weitere angefangene Stunde in Höhe von 24,00 Euro erhoben (Nummer 500 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz).

2.2 Beschreibung der wesentlichen Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen

Der Erlass eines Arrests setzt voraus, dass eine Geldforderung (Arrestanspruch) besteht und ein Arrestgrund vorliegt. Bei dinglichem Arrest, durch den das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners beschlagnahmt wird, ist ein Arrestgrund dann gegeben, wenn zu befürchten ist, dass der Schuldner durch unlauteres Verhalten, zum Beispiel durch Entziehen oder Verschleierung seiner Vermögenswerte, die zukünftige Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung vereiteln oder wesentlich erschweren würde. Der persönliche Arrest, also der die Person des Schuldners betreffende Arrest, soll ebenfalls verhindern, dass der Schuldner vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände der Zwangsvollstreckung entzieht. Er darf aber nur angeordnet werden, wenn die erforderliche Sicherung nicht bereits durch den dinglichen Arrest erreicht werden kann.

Mit der einstweiligen Verfügung (in jeder Form) soll verhindert werden, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung der Rechte einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Mit einer einstweiligen Verfügung kann auch der einstweilige Zustand eines streitigen Rechtsverhältnisses geregelt werden, zum Beispiel um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Gegenstand einer einstweiligen Verfügung können Ansprüche auf (vorläufige) Herausgabe von Gegenständen beziehungsweise auf (vorläufige) Duldung oder Vornehmen einer Handlung (§§ 935, 938, 940 der Zivilprozessordnung) sein. Auf die einstweilige Verfügung finden im Wesentlichen die Arrestvorschriften Anwendung (§ 936 der Zivilprozessordnung). Ausnahmsweise kann auch auf vorläufige Leistung erkannt werden. Arrestgrund und Arrestanspruch sind zum Beispiel durch eidesstattliche Versicherungen oder durch Vorlage von Urkunden glaubhaft zu machen (§ 920 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Insofern kommt es darauf an, dass das Gericht den Vortrag zum Anspruch und zur Dringlichkeit als „überwiegend wahrscheinlich“ bewerten kann. Das Gleiche gilt für den Erlass einer einstweiligen Verfügung (§ 936 der Zivilprozessordnung).

Im Arrestverfahren ist eine vorherige Anhörung der Parteien zwar möglich, jedoch nicht vorgeschrieben (§ 922 der Zivilprozessordnung). Legt der Schuldner, dem der Arrest spätestens eine Woche nach der Vollziehung zugestellt werden muss, Widerspruch gegen einen Arrestbeschluss ein, so hat nachträglich eine mündliche Verhandlung stattzufinden (§ 924 der Zivilprozessordnung). Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine mündliche Verhandlung erforderlich; lediglich in dringenden Fällen beziehungsweise bei Zurückweisung des Antrags ist sie entbehrlich (§ 937 Absatz 2 der Zivilprozessordnung). Fristen für die Durchführung einer Anhörung der Parteien bestehen nicht.

3 Gegenstand und Art dieser Maßnahmen

3.1 Welche Arten von Vermögenswerten können unter diese Maßnahmen fallen?

Die Sicherungsmaßnahmen können sich auf jegliches Vermögen erstrecken, das der Vollstreckung unterliegt.

3.2 Welche Wirkungen haben diese Maßnahmen?

Der Arrest hat die Wirkung einer Beschlagnahme (Arrestierung); Schuldner und Drittschuldner dürfen über das beschlagnahmte Vermögen nicht mehr verfügen.

Die Beschlagnahme ist durch die Strafvorschrift des § 136 des Strafgesetzbuchs (Verstrickungsbruch) geschützt. Bei Verstößen können sich daneben auch zivilrechtliche Schadensersatzansprüche ergeben.

Für die einstweilige Verfügung gilt Folgendes: Die angeordnete Wegnahme einer Sache wird durch den Gerichtsvollzieher gemäß § 883 der Zivilprozessordnung vollstreckt. Die Erzwingung einer Handlung oder Unterlassung erfolgt nach § 887 der Zivilprozessordnung (gerichtliche Ermächtigung des Gläubigers zur Vornahme einer vertretbaren Handlung) beziehungsweise nach §§ 888, 890 der Zivilprozessordnung (Anordnung von Zwangsgeld/Zwangshaft beziehungsweise von Ordnungsgeld/Ordnungshaft zur Erzwingung nicht vertretbarer Handlungen beziehungsweise von Unterlassungen und Duldungen).

3.3 Wie lange sind diese Maßnahmen rechtswirksam?

Die Vollziehung des Arrests beziehungsweise der einstweiligen Verfügung ist unstatthaft, wenn seit dem Tag, an dem die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Kann ein ausländischer Sicherungstitel im Inland ohne vorherige Vollstreckbarerklärung vollzogen werden, so beträgt die Frist zwei Monate (§ 929 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Wirksam ist die Anordnung der Maßnahmen so lange, wie der Grund für die Sicherung oder die Vorläufigkeit besteht. Sie endet auch, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache ergeht.

4 Können gegen diese Maßnahmen Rechtsmittel eingelegt werden?

Die gerichtliche Anordnung des Arrests und der einstweiligen Verfügung kann – wie bereits dargestellt – durch Endurteil (nach mündlicher Verhandlung) oder durch Beschluss ergehen (§§ 922, 936 der Zivilprozessordnung).

Gegen das Urteil können die Parteien Berufung einlegen, wenn die Berufungssumme von 600 Euro überschritten ist oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 Absatz 2 der Zivilprozessordnung).

Für die Anordnung durch Beschluss gilt Folgendes:

Gegen den Beschluss, der einen Arrest oder eine einstweilige Verfügung anordnet, kann der Schuldner Widerspruch einlegen (§ 924 der Zivilprozessordnung). Über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme ist dann aufgrund mündlicher Verhandlung durch Endurteil zu entscheiden. Gegen das Urteil kann unter den beschriebenen Umständen wiederum Berufung eingelegt werden.

Bei Abweisung des Antrags durch Beschluss kann der Gläubiger sofortige Beschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einlegen. Dasselbe gilt, wenn der Beschluss den Arrest oder die einstweilige Verfügung zwar ausspricht, aber zugleich eine vom Gläubiger zu leistende Sicherheit anordnet.

Darüber hinaus kann der Schuldner einen Antrag auf Aufhebung des Arrests beziehungsweise der einstweiligen Verfügung wegen Versäumung der dem Gläubiger auferlegten Klagefrist (§ 926 der Zivilprozessordnung) beziehungsweise wegen veränderter Umstände (§ 927 der Zivilprozessordnung) stellen.

Für die Verordnung (EU) Nr. 655/2014 enthalten §§ 953 fortfolgende der Zivilprozessordnung Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit einer vorläufigen Kontenpfändung.

Schließlich ordnet § 945 der Zivilprozessordnung eine Schadensersatzpflicht zulasten der Partei an, die eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, sofern sich die Anordnung des Arrests oder einer einstweiligen Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist oder sofern die angeordnete Maßregel aufgrund des § 926 Absatz 2 oder des § 942 Absatz 3 der Zivilprozessordnung aufgehoben wird.

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