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Öffentliche Urkunden

Portugal
Portugal
Flag of Portugal

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a - die vom betreffenden Mitgliedstaat für die Vorlage öffentlicher Urkunden bei seinen Behörden nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a zugelassenen Sprachen

Portugiesisch

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b - eine informatorische Liste der öffentlichen Urkunden, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen

Geburt:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Leben:

  • von Notaren (Artikel 161 der Notariatsordnung), Städten oder Gemeinden ausgestellte Lebensbescheinigungen;

Tod:

  • Auszug aus dem Sterberegister;

Name:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Eheschließung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Ehefähigkeit:

  • Ehefähigkeitszeugnis;

Personenstand:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Ehescheidung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die Ehescheidung im gegenseitigen Einvernehmen;
  • vom Gericht ausgestellte Scheidungsurkunde;

Trennung ohne Auflösung des Ehebandes:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • vom Standesamt ausgestellte Urkunde über die einvernehmliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes;
  • gerichtliche Urkunde;

Ungültigerklärung einer Ehe:

  • Auszug aus dem Geburtenregister mit dem entsprechenden Vermerk;
  • Auszug aus dem Eheregister mit dem entsprechenden Vermerk;

Abstammung:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Adoption:

  • Auszug aus dem Geburtenregister;

Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts:

  • von der Gemeinde oder der Stadt ausgestellte Wohnsitzbescheinigung;

Staatsangehörigkeit:

  • Staatsangehörigkeitsurkunde;

Vorstrafenfreiheit:

  • Bescheinigung zum Nachweis dessen, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c - die Liste der öffentlichen Urkunden, denen mehrsprachige Formulare als geeignete Übersetzungshilfe beigefügt werden können

  • Auszug aus dem Geburtenregister;
  • Auszug aus dem Sterberegister;
  • Auszug aus dem Eheregister;
  • Ehefähigkeitszeugnis;
  • Bescheinigung als Nachweis dafür, dass keine Eintragung im Strafregister vorhanden ist;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe d - die Listen der Personen, die nach nationalem Recht die Qualifikation zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen besitzen, sofern solche Listen vorhanden sind

Nicht zutreffend.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e - eine informatorische Liste der Arten von Behörden, die nach nationalem Recht befugt sind, beglaubigte Kopien auszustellen

  • Standesämter,
  • Notare,
  • Stadt- oder Gemeindeverwaltungen,
  • Postämter (CTT),
  • ordnungsgemäß anerkannte Industrie- und Handelskammern,
  • Rechtsanwälte,
  • Rechtsbeistände;

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe f - Informationen zu den Mitteln, mit denen beglaubigte Übersetzungen und beglaubigte Kopien identifiziert werden können

- Beglaubigte Übersetzungen:

Urkunden, die in einer Fremdsprache abgefasst sind, muss eine Übersetzung beigefügt werden. Die Urkunde kann von einem portugiesischen Notar, vom portugiesischen Konsulat in dem Land, in dem sie ausgestellt wurde, vom Konsulat dieses Landes in Portugal oder von einem geeigneten Übersetzer übersetzt werden, der eine eidesstattliche oder ehrenwörtliche Erklärung vor einem Notar abgeben muss, durch die er die Übereinstimmung der Übersetzung mit dem Original bestätigt.

  • Übersetzungen können auch von den Industrie- und Handelskammern, die nach dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannt sind, sowie von Rechtsanwälten und Rechtsbeiständen angefertigt werden.

In der Übersetzung ist anzugeben, in welcher Sprache das Original abgefasst ist, und es ist zu bescheinigen, dass der Originaltext richtig und vollständig wiedergeben wurde.

Wird die Übersetzung von einem beeidigten Übersetzer angefertigt, der diese Bescheinigung in seine Übersetzung ein- oder auf einem gesonderten Blatt beifügt, so ist zusätzlich zu den vorstehenden Angaben auch anzugeben, wie die Übersetzung erstellt wurde. In der Übersetzung sind auch alle im Original enthaltenen Siegel, sonstigen amtlichen Kennzeichnungen, Stempel und Zahlungsinformationen zu vermerken. Darüber hinaus ist unmissverständlich auf etwaige Unregelmäßigkeiten, Mängel und Fehler hinzuweisen, die im Ausgangstext festgestellt wurden und die ein negatives Licht auf die Echtheit der Urkunde oder des Dokuments werfen.

- Beglaubigte Kopien:

Eine Kopie muss folgende Angaben enthalten: den Vermerk, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt, den Ort und das Datum, an dem die beglaubigte Kopie ausgestellt wurde, den Namen und die Unterschrift der Person, die die Kopie beglaubigt, sowie den amtlichen Stempel oder ein anderes Kennzeichen zur Identifizierung der beglaubigenden Stelle, wie z. B. ihr Amtssiegel.

HINWEIS: Beglaubigungen und Urkundenübersetzungen, die von den gemäß dem Gesetzesdekret Nr. 244/92 vom 29. Oktober 1992 anerkannten Industrie- und Handelskammern, von Rechtsanwälten oder von Rechtsbeiständen angefertigt werden, müssen in einem IT-System registriert werden, da sie sonst keine Rechtsgültigkeit besitzen. Deshalb müssen sie neben den oben genannten Elementen auch die vom IT-System generierte Kennnummer enthalten; vgl. hierzu die Ministerialverordnung (Portaria) Nr. 657-B/2006 vom 29. Juni 2006.

Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe g - Informationen über die besonderen Merkmale beglaubigter Kopien

Beglaubigte Kopien müssen den Namen und die Berufs- oder Amtsbezeichnung der Person, die die Beglaubigung vornimmt, sowie das Beglaubigungsdatum enthalten. Darüber hinaus muss die beglaubigende Stelle das Dokument mit ihrem Stempel versehen.

Die Bescheinigung über die Vorstrafenfreiheit enthält einen alphanumerischen Authentifizierungs- und Zugangscode, mit dem die Echtheit der Bescheinigung überprüft werden kann.

1 – Wie man Rechtsberatung erhält

Wie findet man einen Anwalt?

Wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, haben Sie stets das Recht auf einen Anwalt. Die Polizei kann Sie fragen, ob Sie einen Anwalt brauchen, laut Gesetz benötigen Sie jedoch keinen Anwalt, es sein denn, Sie wurden festgenommen, verhaftet oder in Gewahrsam genommen. Wenn Sie vernommen werden, haben Sie normalerweise das Recht auf einen Anwalt Ihrer Wahl. Falls Sie der Meinung sind, dass Sie einen Anwalt brauchen, aber nicht wissen, wo Sie einen finden, kann Ihnen auch die Polizei einen Anwalt besorgen.

In Finnland gibt es kein Anwaltsmonopol. Daher kann sich jeder, der einen juristischen Abschluss besitzt, als Anwalt betätigen (das betreffende Gesetz wird derzeit überarbeitet). Wenn Sie einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt benötigen, ist die Website der finnischen Anwaltskammer ein guter Ausgangspunkt für Ihre Suche. Darüber hinaus können Ihnen die Rechtsberatungsstellen helfen (Kontaktinformationen zu den Rechtsberatungsstellen finden Sie hier).

Wer muss die Anwaltskosten tragen?

Grundsätzlich müssen Sie Ihren Anwalt selbst bezahlen. Wenn Ihr Einkommen niedrig ist, können Sie Prozesskostenhilfe erhalten. In diesem Fall kommt der Staat ganz oder teilweise für die Anwaltskosten auf. Wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten bedroht ist, wird Ihnen auf Wunsch ein Verteidiger beigeordnet, dessen Kosten der Staat übernimmt. Falls Sie für die Straftat verurteilt werden, müssen Sie die Kosten des Verteidigers an den Staat zurückzahlen, es sei denn, Ihr Einkommen ist so gering, dass Sie Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Wie viel Sie zahlen müssen, wird auf dieselbe Weise bestimmt wie die Höhe der Prozesskostenhilfe.

Der Verteidiger kann ein öffentlicher Rechtsbeistand, ein Rechtsanwalt oder ein anderer Anwalt sein. Wenn Sie um Beiordnung eines bestimmten Anwalts bitten, wird diesem Wunsch in der Regel entsprochen.

Links zum Thema

Finnische Anwaltskammer (in finnischer Sprache)

Finnische Anwaltskammer (in englischer Sprache)

Finnische Anwaltskammer (in schwedischer Sprache)

Kontaktinformationen der Rechtsberatungsstellen (in finnischer Sprache)

Kontaktinformationen der Rechtsberatungsstellen (in englischer Sprache)

Kontaktinformationen der Rechtsberatungsstellen (in schwedischer Sprache)

Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in englischer Sprache)

Einkommensgrenzen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe (in schwedischer Sprache)

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