1 Rechtsquellen
1.1 Innerstaatliches Recht
Die EU hat in den Jahren 2007 bis 2016 die Kollisionsnormen wichtiger Teilgebiete des Privatrechts in Verordnungen kodifiziert (zu nennen sind insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 593/2008 [Rom I-VO], die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 [Rom II-VO] und die Verordnung (EU) Nr. 650/2012 [EuErbVO], siehe für einen Überblick den Leitfaden „Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen in der Europäischen Union“. Der Anwendungsbereich des autonomen deutschen Verweisungsrechts ist dadurch immer kleiner geworden.
Die Hauptquelle des nationalen deutschen Internationalen Privatrechts (oder Kollisionsrechts) ist das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB), dort die Artikel 3 bis 48 EGBGB. Nach Artikel 3 EGBGB gehen allerdings Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union und Regelungen in völkerrechtlichen Vereinbarungen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften dieses Gesetzes ausdrücklich vor.
Vereinzelt enthält das deutsche Recht Kollisionsregeln auch außerhalb des EGBGB, beispielsweise in der Insolvenzordnung (InsO).
In den gesetzlich nicht geregelten Bereichen, beispielsweise im Internationalen Gesellschaftsrecht, wird das anzuwendende Recht durch die Gerichte festgestellt.
1.2 Multilaterale Übereinkommen
Eine Aufzählung aller von Deutschland unterzeichneten und ratifizierten multilateralen Abkommen findet sich im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (zu bestellen über https://www.bgbl.de/). Unter den dort genannten mehrseitigen Staatsverträgen sind auch diejenigen aufgelistet, die vereinheitlichtes Kollisionsrecht enthalten.
Oft werden solche multilateralen Übereinkommen von internationalen Organisationen initiiert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Haager Konferenz für internationales Privatrecht (https://www.hcch.net/de/home/ ), deren Mitglied Deutschland bereits seit Langem ist.
1.3 Wichtige bilaterale Übereinkommen
Vereinzelt enthalten auch bilaterale Staatsverträge Kollisionsnormen. Eine Aufzählung der Abkommen Deutschlands mit anderen Staaten findet sich wiederum im Fundstellennachweis B des Bundesgesetzblatts (siehe oben 1.2).
2 Anwendung der Kollisionsregeln
2.1 Anwendung der Kollisionsnormen von Amts wegen
Das Kollisionsrecht erlangt nicht nur Bedeutung in gerichtlichen Auseinandersetzungen. Handelspartner in verschiedenen Staaten müssen unabhängig von einem zukünftigen Rechtsstreit wissen, welches Recht ihren Vertrag regieren soll. Danach bestimmen sich ihre Rechte und Pflichten. Autofahrer, die zum Urlaub in andere Staaten fahren, müssen sich darauf einstellen, nach welchem Recht sie haften, wenn sie dort einen Verkehrsunfall verursachen. Danach bestimmen sich die Art und der Umfang des Schadensersatzes.
Wird einem deutschen Gericht ein Streitfall zur Entscheidung unterbreitet, dessen Sachverhalt eine Verbindung zum Recht eines anderen Staates aufweist, so hat es sein eigenes Kollisionsrecht zur Bestimmung des anzuwendenden Rechts heranzuziehen. Die Regeln des in Deutschland geltenden Kollisionsrechts hat der deutsche Richter zu kennen. Er muss sie von Amts wegen anwenden.
2.2 Rück- und Weiterverweisung (Renvoi)
Ist nach deutschem nationalen Kollisionsrecht das Recht eines anderen Staates anwendbar, verweist aber das Recht dieses Staates auf das Recht eines weiteren Staates, so erkennt das deutsche Recht dies nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich an; man nennt dies auch eine „Gesamtverweisung“ (auf das ausländische Recht einschließlich dessen Kollisionsrecht). Verweist das ausländische Recht auf deutsches Recht zurück, sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden (Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 EGBGB). Als „Sachvorschriften“ bezeichnet man die Vorschriften eines Rechts mit Ausnahme seiner Kollisionsvorschriften.
Soweit die Parteien nach deutschem Kollisionsrecht die anzuwendende Rechtsordnung wählen können, ist nach Artikel 4 Absatz 2 EGBGB nur die Wahl der Sachvorschriften zulässig. Auch in einigen weiteren Kollisionsnormen ist ausdrücklich eine Sachnormverweisung, das heißt eine Verweisung auf die Sachvorschriften, vorgesehen (Artikel 10 Absatz 1 EGBGB, Artikel 17b Absatz 1 EGBGB).
Die EU-Verordnungen zum Kollisionsrecht enthalten eigene Vorschriften zu Rück- und Weiterverweisungen; meist sind diese – anders als im nationalen deutschen Kollisionsrecht – ausgeschlossen.
2.3 Änderung der Anknüpfung (conflit mobile)
Die Figur des Statutenwechsels (für „offene“ Tatbestände) ist dem deutschen Recht bekannt. Rechte an Sachen beispielsweise beurteilen sich grundsätzlich nach dem Recht des jeweiligen Lageortes, so dass eine Sache „unter neues Recht gelangen kann“, wenn ihr Lageort verändert wird.
Aber auch in anderen Rechtsgebieten wird ein Wechsel der Anknüpfung akzeptiert, z. B. ein Wechsel der Staatsangehörigkeit oder des gewöhnlichen Aufenthalts.
Ein Statutenwechsel ist aber dann nicht möglich, wenn die Kollisionsnorm einen bestimmten Anknüpfungszeitpunkt festlegt. So wird beispielsweise zur Bestimmung des auf die Eheschließung anzuwendenden Rechts auf die Staatsangehörigkeit zum Zeitpunkt der Eheschließung angeknüpft (Artikel 13 Absatz 1 EGBGB).
2.4 Ausnahmen von der Anwendung der Kollisionsnormen (Ordre-public-Vorbehalt; Eingriffsnormen)
Artikel 6 EGBGB formuliert den deutschen ordre public-Vorbehalt. Danach sind ausländische Rechtsnormen dann nicht zu beachten, wenn ihre Anwendung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar wäre. Mit „wesentlichen Grundsätzen“ ist gemeint, dass fundamentale Gerechtigkeitsprinzipien betroffen sein müssen. In aller Regel geht es um massive Verstöße gegen Grundrechte, die in der deutschen Verfassung garantiert werden. Wichtig für die Anwendbarkeit des ordre public-Vorbehaltes ist auch, dass der Sachverhalt des Falles einen Inlandsbezug aufweist; nur dann kann der deutsche Rechtskreis betroffen sein. Auch hier sind etwaige Spezialnormen, insbesondere in vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. beispielsweise Artikel 21 Rom I-VO, Artikel 26 Rom II-VO, Art. 35 ErbVO), zu berücksichtigen. Die Anwendung von Kollisionsnormen erfährt eine weitere Ausnahme bei sog. Eingriffsnormen. Bei einer Eingriffsnorm wird eigenes Recht zwingend zur Anwendung gebracht, weil dessen Einhaltung von einem Staat als entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird. Eingriffsnormen haben hauptsächlich Bedeutung bei den vertraglichen und außervertraglichen Schuldverhältnissen. Hierzu gibt es Spezialregelungen in den vorrangigen EU-Rechtsinstrumenten (s. hier insbesondere Artikel 9 Rom I-VO mit einer Legaldefinition und Artikel 16 Rom II-VO) oder internationalen Übereinkommen.
2.5 Ermittlung fremden Rechts
Der deutsche Richter hat das Kollisionsrecht nicht nur von Amts wegen anzuwenden, sondern nach § 293 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach pflichtgemäßem Ermessen auch den Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts zu ermitteln. Hierbei darf er sich nicht auf Kenntnisnahme der ausländischen Gesetzestexte beschränken, sondern muss auch deren Handhabung in Rechtslehre und Rechtsprechung ermitteln. Hierdurch soll er sich in die Lage versetzen, das ausländische Recht so anwenden zu können, wie es ein Richter des betreffenden Landes täte.
Um den Inhalt ausländischen Rechts zu ermitteln, kann der Richter alle ihm zugänglichen Erkenntnisquellen nutzen.
- Eine Auskunftsquelle ist für Vertragsstaaten das Londoner Europäische Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968. Das Ersuchen ist über die jeweils zuständige Empfangs-/Übermittlungsstelle an die zuständige Stelle des betreffenden ausländischen Staates zu richten.
- Anstelle eines Rechtsauskunftsersuchens nach dem Londoner Europäischen Übereinkommen kann der Richter auch ein Rechtsgutachten eines Sachverständigen einholen, wenn der Sachverständige auch Kenntnisse über die praktische Anwendung des ausländischen Rechts besitzt.
- Bei einfachen Fragen kann unter Umständen auch eine Auskunft der Kontaktstelle des Europäischen Justiziellen Netzes in Zivil- oder Handelssachen oder eine eigene Recherche des Richters zum ausländischen Recht genügen, um den Inhalt ausländischen Rechts festzustellen.
Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Richter der Mitwirkung der Parteien bedienen, ist aber nicht an deren Vorbringen gebunden. Er kann also von Amts wegen alle Erkenntnisquellen ausschöpfen, ohne an die Beweisangebote der Parteien gebunden zu sein.
Sofern trotz aller Sorgfalt der Inhalt des anwendbaren ausländischen Rechts ausnahmsweise nicht festzustellen ist, ist ersatzweise deutsches Recht anzuwenden.
2.6 Einzelstaatliche Ressourcen, z. B. Websites, für die Recherche über den Inhalt des anwendbaren Rechts und Übersetzungen in andere Sprachen
Hinsichtlich der Gesetzestexte wird auf die englischen Übersetzungen hingewiesen, die unter
https://www.gesetze-im-internet.de/Teilliste_translations.html
abrufbar sind.
3 Kollisionsnormen
3.1 Vertragliche Schuldverhältnisse
Für internationale Kaufverträge ist vorrangig das sogenannte UN-Kaufrecht als völkerrechtliches Übereinkommen zu beachten, das zwischen Unternehmern aus den zahlreichen Vertragsstaaten automatisch gilt, sofern die Parteien dies nicht hinreichend deutlich ausgeschlossen haben – etwa „unter Abwahl des UN-Kaufrechts“.
Für alle schuldrechtlichen Verträge, die seit dem 17. Dezember 2009 geschlossen wurden, bestimmt sich die Frage des anwendbaren Rechts grundsätzlich nach der Rom I-VO, soweit der Vertrag nicht ausnahmsweise außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung liegt. Ergänzend gelten die Artikel 46b bis 46d EGBGB. Nach der Rom I-VO unterliegt der Vertrag grundsätzlich den von den Parteien gewählten Recht (Artikel 3 Rom I-VO), wobei insbesondere Einschränkungen für Verträge mit Verbraucherbeteiligung bestehen (Artikel 6 Rom I-VO).
3.2 Außervertragliche Schuldverhältnisse
Im Bereich der außervertraglichen Schuldverhältnisse bestimmt sich das anwendbare Recht seit dem 11. Januar 2009 grundsätzlich nach der Rom II-VO, ergänzt durch Artikel 46a EGBGB. Nach der allgemeinen Kollisionsregel in Artikel 4 Absatz 1 der Rom II-VO ist grundsätzlich das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind.
Für Fälle, die von der Verordnung nicht erfasst werden, wie etwa Verletzungen des Persönlichkeitsrechts, hält das deutsche Kollisionsrecht eigene Regeln über das anwendbare Recht in den Artikeln 38 bis 42 EGBGB bereit. Für diesen Restanwendungsbereich bestimmt das deutsche Kollisionsrecht folgendes:
Für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sieht Artikel 38 EGBGB differenzierte Rechtsanwendungsregeln vor.
Gesetzliche Ansprüche aus der Besorgung eines fremden Geschäfts beurteilen sich nach Artikel 39 EGBGB nach dem Recht des Staates, in dem das Geschäft vorgenommen worden ist. Eine Sonderregel gilt für die Begleichung einer fremden Schuld.
Ansprüche auf Schadenersatz wegen einer unerlaubten Handlung unterliegen nach Artikel 40 EGBGB grundsätzlich dem Recht des Handlungsorts, wobei der Verletzte alternativ das Recht des Schadenseintritts als anwendbar bestimmen kann.
In allen Fällen ist gemäß Artikel 42 EGBGB eine nachträgliche Rechtswahl durch die Parteien möglich.
Auch kann das anwendbare Recht nach Artikel 41 EGBGB durch ein Recht verdrängt werden, welches aufgrund besonderer Umstände eine wesentlich engere Verbindung mit dem Sachverhalt aufweist.
3.3 Personalstatut – personenstandsbezogene Aspekte (Name, Wohnsitz, Familienstand).
Nach Artikel 7 Absatz 1 EGBGB unterliegt die Rechtsfähigkeit einer Person dem Recht des Staates, dem die Person angehört (sog. Heimatrecht). Auch die Geschlechtszugehörigkeit einer Person bestimmt sich nach Artikel 7a Absatz 1 EGBGB grundsätzlich nach deren Heimatrecht. Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland können aber für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen (Artikel 7a Absatz 2 EGBGB).
Besitzt eine Person mehrere Staatsangehörigkeiten (Mehrstaater), so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 EGBGB auf die sogenannte effektive Staatsangehörigkeit abzustellen, d.h. auf die Staatsangehörigkeit desjenigen Staates, mit dem der Mehrstaater am engsten verbunden ist. Besitzt ein Mehrstaater dagegen auch die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 EGBGB stets nur diese maßgeblich.
Die Geschäftsfähigkeit einer Person bestimmt sich im Gegensatz zur Rechtsfähigkeit nach dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 7 Absatz 2 EGBGB).
Eine Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt gilt auch für den Namen einer Person, der nach Artikel 10 Absatz 1 EGBGB grundsätzlich den Sachvorschriften des Staates unterliegt, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Durch Rechtswahl kann der Name auch dem Heimatrecht einer Person unterstellt werden (Artikel 10 Absatz 4 EGBGB); auch gibt es weitere Rechtswahlmöglichkeiten für den Ehenamen und für den Namen des Kindes (Artikel 10 Absätze 2 und 3 EGBGB).
3.4 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses samt Adoption
3.4.1 Begründung des Eltern-Kind-Verhältnisses
Nach Artikel 19 EGBGB unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem sich das Kind gewöhnlich aufhält. Im Verhältnis zu jedem Elternteil kann die Abstammung auch nach dessen Heimatrecht festgestellt werden. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstammung schließlich auch nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt unterliegen (Ehewirkungsstatut, Artikel 14 Absatz 2 EGBGB). Eine abweichende Regelung gilt für Kinder, die vor dem 1. Juli 1998 geboren sind.
Angefochten werden kann die Abstammung nach jedem Recht, aus dem sich ihre Voraussetzungen ergeben (Artikel 20 Satz 1 EGBGB). Das Kind kann die Abstammung zudem in jedem Fall nach dem Recht des Staates anfechten, in dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 20 Satz 2 EGBGB).
3.4.2 Adoption
Die Annahme als Kind im Inland (das heißt, wenn die Adoption durch ein deutsches Gericht ausgesprochen wird) unterliegt dem deutschen Recht. Im Übrigen unterliegt sie dem Recht des Staates, in dem der Anzunehmende zum Zeitpunkt der Annahme seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Artikel 22 Absatz 1 EGBGB); diese Vorschrift gilt nur dann, wenn die Adoption im Ausland nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ausgesprochen wird.
Auf vor dem 31. März 2020 abgeschlossene Vorgänge ist das bisher geltende internationale Privatrecht anzuwenden, d. h. die Annahme als Kind unterliegt dem Recht des Staates, dem der Annehmende bei der Annahme angehörte (Artikel 22 Absatz 1 Satz 1 EGBGB a.F.). Die Annahme durch einen oder beide Ehegatten unterliegt dem Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen (Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 EGBGB a.F.)
Die Anerkennungs- und Wirkungsfeststellung ausländischer Adoptionen ist im Gesetz über Wirkungen der Annahme als Kind nach ausländischem Recht (Adoptionswirkungsgesetz – AdWirkG) geregelt.
3.5 Ehe, eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Unterhaltspflichten
3.5.1 Ehe
Die nachstehenden Ausführungen gelten allein für die verschiedengeschlechtliche Ehe. Für die gleichgeschlechtliche Ehe wird auf 3.5.2. verwiesen.
Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen nach Artikel 13 EGBGB regelmäßig für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört. Ausnahmsweise kann stattdessen unter besonderen Umständen hinsichtlich einzelner Ehevoraussetzungen deutsches Recht Anwendung finden.
In Deutschland wird die Ehe nur vor dem Standesbeamten oder – wenn keine deutschen Staatsangehörigen beteiligt sind – ausnahmsweise vor einer von einem ausländischen Staat besonders bevollmächtigten Person geschlossen (Artikel 13 Absatz 4 Satz 2 EGBGB).
Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterrechts (EuGüVO) fallen, unterliegen sie dem nach Maßgabe des Artikels 14 Absatz 1 EGBGB von den Ehegatten gewählten Recht bzw. ohne eine Rechtswahl grundsätzlich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts beider Ehegatten (Artikel 14 Absatz 2 EGBGB).
3.5.2 Eheähnliche und partnerschaftsähnliche Gemeinschaften
Für die gleichgeschlechtliche Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft ist Artikel 17b EGBGB maßgeblich. Demnach ist grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar, in dessen Register die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft eingetragen worden ist (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 bzw. Absatz 4 Satz 1 EGBGB); es handelt sich um eine Sachnormverweisung. Gleiches gilt in dem Fall, dass zumindest ein Ehegatte weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht angehört. Da seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland registrierte Partnerschaften nicht mehr begründet werden können (Artikel 3 Abs. 3 Eheöffnungsgesetz), ist Artikel 17b Abs. 1 Satz 1 EGBGB in Bezug auf die Begründung einer Lebenspartnerschaft der höchst seltene Fall einer deutschen Kollisionsnorm, die ein Rechtsverhältnis erfasst, das nur im Ausland entstehen kann.
3.5.3 Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes
Das auf die Scheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anwendbare Recht bestimmt sich seit dem 21. Juni 2012 nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 (Rom III-VO). Sie gilt auch dann, wenn das ihr zufolge anzuwendende Recht das Recht eines Staates ist, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der Rom III-VO teilnimmt (Artikel 4 Rom III-VO). Auch bei gleichgeschlechtlichen Ehen richtet sich die Ehescheidung und die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nach der ROM III-VO (Artikel 17b Absatz 4 Satz 1 EGBGB). In Deutschland kann eine Ehe (verschieden- oder gleichgeschlechtlich) nur durch ein Gericht geschieden werden (Artikel 17 Absatz 3, 17b Absatz 5 Satz 1 EGBGB).
Die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Recht des Staates, in dessen Register die Lebenspartnerschaft eingetragen ist (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB).
Das auf den Versorgungsausgleich anwendbare Recht bestimmt sich nach dem auf die Scheidung anwendbaren Recht (Scheidungsstatut). Für die eingetragene Lebenspartnerschaft ist das für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft anwendbare Recht des Registerstaates maßgeblich. Sollte das ausländische Recht einen Versorgungsausgleich nicht kennen, so wird dessen Durchführung unter gewissen Voraussetzungen auf Antrag hilfsweise nach deutschem Recht vorgenommen (Artikel 17 Absatz 4, 17b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 EGBGB).
Betretung- Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Wohnung von Ehepartner (verschieden- oder gleichgeschlechtlich) oder eingetragenen Lebenspartnern zusammenhängen, unterliegen deutschen Sachvorschriften (Artikel 17a, 17b Absätze, 2 und 4 EGBGB).
3.5.4 Unterhaltspflichten
Die Frage, welches Recht auf Unterhaltsansprüche zwischen Verwandten oder zwischen Ehepartnern anzuwenden ist, bestimmt sich seit dem Inkrafttreten der EU-Unterhaltsverordnung 18. Juni 2011 für Deutschland nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 (HUP). Dieses findet nach seinem Artikel 2 universell Anwendung, d.h. auch dann, wenn das nach seinen Regeln anzuwendende Recht das eines Nichtvertragsstaats ist. Die bisherigen deutschen Regelungen im EGBGB wurden daher aufgehoben.
3.6 Ehegüterrecht
Das auf die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe anwendbare Recht ergibt sich für verschieden- oder gleichgeschlechtliche Ehen, die ab dem 29. Januar 2019 geschlossen wurden, aus der Verordnung (EU) 2016/1103 (EuGüVO, für gleichgeschlechtliche Ehen s. Artikel 17 Absatz 4 Satz 2 EGBGB). Die EuGüVO findet auch dann Anwendung, wenn bei bereits bestehender Ehe ab dem 29. Januar 2019 eine Rechtswahl in Bezug auf den ehelichen Güterstand erfolgte. Nach der EuGüVO steht die Parteiautonomie an erster Stelle: die Ehegatten können das auf ihren ehelichen Güterstand anwendbare Recht nach Maßgabe des Artikels 22 Absatz 1 EuGüVO wählen. Wählbar ist das Recht des Staates, in dem mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder dessen Staatsangehörigkeit mindestens einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt (Artikel 22 Absatz 1 lit. a und b EuGüVO). Fehlt es an einer Parteivereinbarung, wird nach der EuGüVO an den ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltsort der Ehegatten angeknüpft, hilfsweise an die gemeinsame Staatsangehörigkeit und die gemeinsame engste Verbindung (vgl. Artikel 26 EuGüVO). Das nach der EuGüVO anzuwendende Recht gilt auch dann, wenn es das das Recht eines Staates ist, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit nach der EuGüVO teilnimmt (Artikel 20 EuGüVO).
Bei vor dem 29. Januar 2019 geschlossenen verschiedengeschlechtliche Ehen unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe grundsätzlich dem bei Eheschließung für die allgemeinen Ehewirkungen maßgeblichen Recht (vgl. Artikel 15 EGBGB i.d.F. bis 28.1.2019). Je nach Zeitpunkt der Eheschließung kann etwa das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten oder das der Staatsangehörigkeit zumindest eines der Ehegatten zur Anwendung kommen (vgl. Übergangsvorschriften und Stichtagsregelungen in Artikel 220 Absatz 3 EGBGB). Wurde vor dem 29. Januar 2019 eine gleichgeschlechtliche Ehe geschlossen, ist grundsätzlich auch hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen das Recht des Staates maßgeblich, in dem die Ehe registriert wurde.
Das auf die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften anwendbare Recht ergibt sich für Partnerschaften, die ab dem 29. Januar 2019 eingetragen wurden, aus der Verordnung (EU) 2016/1104 (EuPartVO). Ebenso wie die EuGüVO findet die EuPartVO darüber hinaus Anwendung, wenn ab dem 29. Januar 2019 eine Rechtswahl in Bezug auf die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft erfolgte. Auch bei der EuPartVO ist die Wahl der Parteien erster Anknüpfungspunkt. Wählbar ist neben dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts oder der Staatsangehörigkeit zumindest eines der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Rechtswahl das Recht des Staates, nach dessen Recht die Lebenspartnerschaft begründet wurde (Artikel 22 Absatz 1 EuPartVO). Mangels einer Rechtswahlvereinbarung unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft dem Recht des Staates, nach dessen Recht die eingetragene Partnerschaft begründet wurde (Artikel 26 Abs.1 EuPartVO).
Bei vor dem 29. Januar 2019 registrierten Lebenspartnerschaften, die nicht dem Anwendungsbereich der EuPartVO unterfallen, ist hinsichtlich der güterrechtlichen Wirkungen weiterhin das Recht des registerführenden Staates anwendbar (Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 EGBGB).
3.7 Rechtsnachfolge von Todes wegen, Testamente
Für Todesfälle, die ab dem 17. August 2015 eintreten, gilt grundsätzlich die EuErbVO. Nach der EuErbVO ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers die Grundanknüpfung des Erbstatuts (Artikel 21 Absatz 1 EuErbVO). Erbfälle aus der Zeit vor dem 17. August 2015 (d.h. wenn der Erblasser vor diesem Datum verstorben ist) richten sich gemäß Artikel 25 EGBGB i.d.F. bis zum 16.8.2015 (a.F.) nach dem Heimatrecht des Erblassers bei seinem Tod (Artikel 25 Absatz 1 EGBGB a.F.). Für inländische Grundstücke konnte der Erblasser nach Artikel 25 Absatz 2 EGBGB a.F. deutsches Recht wählen.
Hinsichtlich der Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen gilt in Deutschland auch nach Inkrafttreten der EuErbVO grundsätzlich das Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anwendbare Recht vom 5. Oktober 1961 (HTestFormÜ). Formgültig ist die Verfügung danach, wenn seine Form den Voraussetzungen einer Rechtsordnung entspricht, zu der ein Bezug etwa durch die Staatsangehörigkeit, den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers oder den Ort der Testamentserrichtung besteht. Soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, kann ein Testament daneben auch formgültig nach den Vorschriften des Ortes errichtet werden, an sich dieses befindet (Artikel 1 HTestFormÜ). Nach Artikel 26 EGBGB ist ein Testament darüber hinaus formgültig, wenn es dem Recht entspricht, das auf die Rechtnachfolge von Todes anzuwenden ist oder im Zeitpunkt der Errichtung anzuwenden wäre.
3.8 Dingliche Rechte
Nach Artikel 43 Absatz 1 EGBGB unterliegen Rechte an Sachen grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem sich die Sache befindet. Nach dem Belegenheitsrecht richten sich zum Beispiel der Inhalt des Eigentums und die Art und Weise, wie das Eigentum übertragen oder etwa mit einem Pfandrecht belastet werden kann. Wird eine Sache in einen anderen Staat verbracht, kommt es zu einem Statutenwechsel und die Rechtsordnung des neuen Belegenheitsortes entscheidet fortan über die Ausübung der nach dem Recht des bisherigen Belegenheitsorts begründeten Rechte an der Sache (Artikel 43 Absatz 2 EGBGB).
Für Ansprüche aus beeinträchtigenden Einwirkungen, die von Grundstücken ausgehen, gelten nach Artikel 44 EGBGB die Kollisionsregeln der Rom II-VO entsprechend (s. Ziffer 3.2.).
Für bestimmte Transportmittel (Luft-/Schienen-/Wasserfahrzeuge) enthält Artikel 45 EGBGB eine Sonderanknüpfung. Die Rechte an diesen Transportmitteln richten sich grundsätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats, der anhand der Registrierung bzw. Zulassung des Transportmittels bestimmt wird.
Nach Artikel 46 EGBGB kann von dem nach den vorgenannten Anknüpfungen bestimmten Recht abgewichen werden, wenn der Sachverhalt mit dem Recht eines anderen Staates eine wesentlich engere Verbindung aufweist.
3.9 Insolvenz
Im Bereich des Internationalen Insolvenzrechts enthält die Verordnung (EU) 2015/848 vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren kollisionsrechtliche und internationalprozessrechtliche Regelungen für das Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander mit Ausnahme Dänemarks. Soweit diese Verordnung (bzw. die frühere Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren) nicht anwendbar ist, richtet sich das Internationale Insolvenzrecht nach den §§ 335 ff. der Insolvenzordnung. In kollisionsrechtlicher Hinsicht bestimmt § 335 InsO, dass das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen grundsätzlich dem Recht des Staates unterliegen, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. §§ 336 ff. InsO enthalten für bestimmte Aspekte des internationalen Insolvenzrechts (z.B. Arbeitsverhältnisse, Aufrechnung, Anfechtung) Sonderanknüpfungen, die von diesem Grundsatz abweichen können.