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Welches nationale Recht ist anwendbar?

Wenn ein Rechtsstreit Bezüge zu mehreren Ländern hat, muss festgelegt werden, nach welchem Recht das Gericht in der Hauptsache entscheidet.

Da die internationalen Handelsbeziehungen und der Reiseverkehr zunehmen, besteht auch mehr und mehr die Gefahr, dass Unternehmen oder Menschen in Streitigkeiten mit internationalem Bezug verwickelt werden. Ein internationaler Bezug kann sich beispielsweise daraus ergeben, dass die Parteien verschiedene Staatsangehörigkeiten haben, nicht im selben Land wohnen oder einen Vertrag über ein Geschäft im Ausland abschließen.

Im Streitfall muss man dann nicht nur wissen, welches Gericht für die Entscheidung dieses Rechtsstreits international zuständig ist, sondern auch, nach welchem Recht die Entscheidung in der Sache zu treffen ist.

Wenn nun in einer Rechtssache ausländisches Recht anwendbar ist, muss der Gehalt dieses ausländischen Rechts mit größtmöglicher Rechtssicherheit bestimmt werden. Um den Gerichten, den Parteien und ihren Anwälten die Arbeit zu erleichtern, wurde mit einem internationalen Übereinkommen eine Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten (das Übereinkommen wurde von allen EU-Ländern außer Irland ratifiziert) begründet: mit dem Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht vom 7. Juni 1968. Siehe Website des Europarats zum Europäischen Übereinkommen betreffend Auskünfte über ausländisches Recht einschließlich Zusatzprotokoll. 

Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJNZ) kann Gerichte und Justizbehörden ebenfalls dabei unterstützen, Auskünfte über ausländisches Recht einzuholen, und zwar mit den Informationen über nationale Rechtsvorschriften in den Informationsblättern des Netzes oder über die EJNZ-Kontaktstellen.

Schließlich ist auf dem Informationsblatt über das Recht der Mitgliedstaaten ein Überblick über die verschiedenen Rechtsquellen in den einzelnen Mitgliedstaaten erhältlich.

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

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