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Sonstige einschlägige Vorschriften über Rechtsmittel, Rechtsbehelfe und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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Im italienischen Rechtssystem sind keine Sanktionen gegen die Behörden bei Verzögerungen von Entscheidungen vorgesehen. Der Antragsteller kann jedoch die Untätigkeit der Behörden vor dem regionalen Verwaltungsgericht anfechten (Artikel 31 und 117 der Verwaltungsprozessordnung) und eine Entschädigung für den durch die Verzögerung entstandenen Schaden verlangen (Artikel 30 und 112 der Verwaltungsprozessordnung).

Außerdem kann der Antragsteller in Fällen, in denen die Behörde einem Urteil nicht nachgekommen ist, auf das sogenannte giudizio di ottemperanza (Artikel 112 bis 115 der Verwaltungsprozessordnung) zurückgreifen. Im Anschluss an diese Verfahren kann das Gericht die Verwaltung anweisen, innerhalb einer bestimmten Frist dem Urteil nachzukommen, und alle Handlungen, die gegen das Urteil verstoßen, für nichtig erklären. Das Gericht kann auch die untätige Verwaltung ersetzen oder einen Kommissar ad acta ernennen.

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