Direkt zum Inhalt

Grenzüberschreitende Verwendung elektronischer öffentlicher Urkunden

In einigen Mitgliedstaaten sieht das nationale Recht die Ausstellung elektronischer öffentlicher Urkunden vor, einschließlich solcher, die in den Anwendungsbereich der Verordnung über öffentliche Urkunden fallen.

Die Verordnung über öffentliche Urkunden „sollte auch die elektronischen Fassungen öffentlicher Urkunden und für den elektronischen Austausch geeignete mehrsprachige Formulare erfassen. Jeder Mitgliedstaat sollte jedoch nach Maßgabe seines nationalen Rechts entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen öffentliche Urkunden und mehrsprachige Formulare in elektronischem Format vorgelegt werden dürfen.“

In dieser Hinsicht schreibt die Verordnung über öffentliche Urkunden keine Mindeststandards oder Voraussetzungen für die Annahme elektronischer öffentlicher Urkunden vor und verweist lediglich auf nationales Recht. In einem grenzüberschreitenden Kontext wissen die meisten Behörden und Bürger jedoch nicht im Voraus, ob und unter welchen Voraussetzungen eine elektronische Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat akzeptiert wird.

Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Seite veröffentlichten Informationen über nationales Recht nicht vollständig in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1191 fallen, sondern für das öffentliche Interesse von Belang sind.

Sie können Informationen über nationale Verfahren erhalten, indem Sie die Flagge des betreffenden Landes auswählen.

Themenverwandte Seiten

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben