Direkt zum Inhalt

1 - Meine Rechte während des Ermittlungsverfahrens

Lettland

Diese Informationsblätter beschreiben, was geschieht, wenn jemand einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird, die zu einem Gerichtsverfahren führt.

Inhalt bereitgestellt von
Lettland
Flag of Latvia

A. Wenn ich Ausländer bin, wirkt sich dies auf das Ermittlungsverfahren aus?

Nein, die Ermittlungen in Strafverfahren im Hoheitsgebiet Lettlands werden nicht durch den Wohnsitz oder die Staatsangehörigkeit des Opfers berührt.

B. Aus welchen Schritten besteht ein Ermittlungsverfahren?

Zweck des vorgerichtlichen Strafverfahrens ist es, folgende Punkte zu klären:

  • Wurde eine Straftat begangen?
  • Welche Personen sollten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden?
  • Liegen Gründe für die Beendigung oder den Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder die Weiterleitung des Strafverfahrens an das Gericht vor?

Das vorgerichtliche Strafverfahren umfasst zwei Phasen: die Ermittlungen und die Strafverfolgung.

Das Ermittlungsverfahren wird von verschiedenen Polizeibehörden durchgeführt, darunter die Staatspolizei, der staatliche Sicherheitsdienst, die Militärpolizei, die Strafvollzugsverwaltung, das Amt für Korruptionsprävention und -bekämpfung, der staatliche Grenzschutz, die Abteilung für innere Sicherheit des staatlichen Finanzdienstes und die Steuer- und Zollpolizei, Kapitäne von Hochseeschiffen, Befehlshaber der Einheiten der nationalen Streitkräfte Lettlands im Ausland und das Büro für innere Sicherheit. Die betreffende Straftat wird von der dafür zuständigen Behörde untersucht. Das Ermittlungsverfahren kann auch von der Staatsanwaltschaft der Republik Lettland durchgeführt werden.

Die Strafverfolgung obliegt der Staatsanwaltschaft.

Zweck der Strafverfolgung ist es, zu bestätigen, dass eine Straftat begangen wurde, über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen eine Person sowie über die Beendigung oder den Abschluss des Strafverfahrens zu entscheiden und die Sache an ein Gericht zu verweisen. Das Strafverfahren wird von einem Staatsanwalt durchgeführt.

i. Sammeln von Beweismitteln / Befugnis der Ermittlungsbehörden

Der Ermittlungsbehörde hat folgende Aufgaben:

  1. Prüfung der Informationen, die auf die mögliche Begehung einer Straftat hindeuten, und Einleitung eines Strafverfahrens, sobald die gesetzlich festgelegten Gründe und Grundlagen festgestellt wurden, oder Ablehnung der Einleitung eines Strafverfahrens, wenn keine Gründe vorliegen
  2. Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde, wer sie begangen hat und ob eine Person dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden sollte, sowie um die betreffende Person zu identifizieren und Beweise zu erlangen, die die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie rechtfertigen
  3. Ergreifung von Maßnahmen, um eine Entschädigung für Schäden zu gewährleisten
  4. Auswahl der einfachsten Art des Strafverfahrens, die den besonderen Umständen angemessen ist, sowie Auswahl und Durchführung der Verfahrenshandlungen, mit denen sich das Ziel des Strafverfahrens so schnell und wirtschaftlich wie möglich erreichen lässt
  5. Befolgung der Weisungen ihres direkten Vorgesetzten, des überwachenden Staatsanwalts, eines höherrangigen Staatsanwalts oder der Anordnungen des Ermittlungsrichters
  6. Aussetzung oder Beendigung des Strafverfahrens, wenn die entsprechenden gesetzlich festgelegten Gründe vorliegen

Gleichzeitig sind die Ermittlungsbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt, alle Verfahrensentscheidungen zu treffen und alle Verfahrenshandlungen vorzunehmen oder ihre Vollstreckung einem anderen ordnungsgemäß ermächtigten Beamten nach den gesetzlich vorgesehenen Modalitäten zu übertragen.

ii. Festnahme

Eine Festnahme bezeichnet den Freiheitsentzug einer Person für einen Zeitraum von bis zu 48 Stunden ohne Entscheidung eines Ermittlungsrichters, sofern die Bedingungen für die Festnahme erfüllt sind.

Eine Person darf nur festgenommen werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass sie eine Straftat begangen hat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, und wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  1. Die Person wurde bei der Begehung einer Straftat, unmittelbar danach oder während der Flucht vom Tatort aufgegriffen.
  2. Das Opfer oder eine andere Person, die Zeuge der Tat war oder die einschlägigen Informationen auf andere Weise unmittelbar erhalten hat, gibt die betreffende Person als Täter an.
  3. Offensichtliche Spuren der Begehung einer Straftat wurden an der Person selbst oder in den von der Person genutzten Räumlichkeiten bzw. an sonstigen von ihr genutzten Gegenständen festgestellt.
  4. Spuren dieser Person wurden am Tatort gefunden.

Wenn die Voraussetzungen für eine Festnahme erfüllt sind, für die begangene Straftat jedoch keine Freiheitsstrafe verhängt wird, kann eine Person festgenommen werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie bei einer Vorladung durch die verfahrensleitende Person aus einem der folgenden Gründe nicht erscheinen wird:

  1. Die Person weigert sich, Informationen über ihre Identität bereitzustellen, und ihre Identität wurde nicht festgestellt.
  2. Die Person hat keinen festen Wohnsitz oder Arbeitsplatz.
  3. Die Person hat keinen ständigen Wohnsitz in Lettland und versucht möglicherweise, das Land zu verlassen.

Besteht Grund zu der Annahme, dass eine schwere oder besonders schwere Straftat begangen wurde, kann auch eine Person, die sich am Tatort oder in dessen Nähe aufhält und versteckt und keinen festen Wohn- oder Arbeitsort hat, festgenommen werden, sofern Grund zu der Annahme besteht, dass sie mit der begangenen Straftat in Verbindung steht.

Besteht ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen einer Person und der Begehung einer Straftat, für die eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, und wenn sich diese Person am Tatort befindet oder vom Tatort flieht oder wegen der Begehung der betreffenden Straftat gesucht wird, kann sie von jedermann festgenommen und unverzüglich dem nächsten Polizeibeamten übergeben werden.

Nachdem sie festgenommen wurde, muss die Person unverzüglich über den Grund informiert und darauf hingewiesen werden, dass sie das Recht hat zu schweigen, und dass alles, was sie sagt, gegen sie verwendet werden kann.

Eine Person darf in demselben Strafverfahren nur einmal festgenommen werden.

Am Ort der Festnahme oder bei der Überstellung der festgenommenen Person in die Haftanstalt erstellt der festnehmende Beamte unverzüglich ein schriftliches Festnahmeprotokoll.

Die festgenommene Person wird über den Inhalt des Protokolls und ihre Rechte informiert, und sie unterzeichnet das diesbezügliche Protokoll.

Zusätzlich zu den allgemeinen Rechten einer Person, zu denen auch das Recht auf Verteidigung gehört, hat eine festgenommene Person folgende Rechte:

  1. Sie kann das Festnahmeprotokoll prüfen und einen Auszug aus den einschlägigen Rechtsvorschriften über die Rechte und Pflichten der festgenommenen Person erhalten.
  2. Sie kann sich mündlich oder schriftlich zur Begründung der Festnahme äußern.
  3. Sie kann Einspruch einlegen.
  4. Sie kann Beschwerden über die Handlungen von Beamten einreichen.
  5. Sie kann die dringende Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen verlangen, die dazu führen können, dass Beweise eingeholt werden, um zu bestätigen, dass der Verdacht unbegründet ist.

Das Bild einer festgenommenen Person, das als Foto, Video oder mit anderen technischen Mitteln aufgezeichnet wird, darf während Verfahrenshandlungen nicht ohne Zustimmung der festgenommenen Person in den Massenmedien veröffentlicht werden, sofern dies nicht für die Aufdeckung oder Verhütung einer Straftat erforderlich ist.

Sobald die festgenommene Person als verdächtige oder beschuldigte Person anerkannt und gegebenenfalls vernommen wurde, entscheidet die verfahrensleitende Person unverzüglich, ob sie aus der Untersuchungshaftanstalt entlassen wird. Beinhaltet die von der verfahrensleitenden Person gewählte Sicherungsmaßnahme jedoch einen Freiheitsentzug, so kann die Person in der Untersuchungshaftanstalt verbleiben, bis sie dem Ermittlungsrichter vorgeführt wird, sofern dies innerhalb von 48 Stunden nach der Festnahme der Person geschieht.

Die festgenommene Person ist in folgenden Fällen unverzüglich freizulassen:

  1. Der Verdacht, dass diese Person eine Straftat begangen hat, hat sich nicht bestätigt.
  2. Es wurde festgestellt, dass keine Gründe und Voraussetzungen für die Festnahme vorlagen.
  3. Eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme gegen die festgenommene Person ist nicht erforderlich.
  4. Die gesetzliche Höchstdauer für eine Festnahme wurde erreicht.
  5. Der Ermittlungsrichter hat keine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme angeordnet.

Es wird ein Protokoll über die Freilassung der festgenommenen Person erstellt, in dem die Gründe für die Freilassung sowie Datum und Uhrzeit angegeben sind. Bei ihrer Freilassung wird der festgenommenen Person eine Kopie des Festnahme- und Freilassungsprotokolls ausgehändigt.

Die festgenommene Person ist verpflichtet:

  1. wahrheitsgemäße Angaben zu ihrer Person zu machen;
  2. wahrheitsgemäße Aussagen zu machen, wenn sie von ihrem Recht auf Aussage Gebrauch macht;
  3. sich einer Sachverständigenuntersuchung zu unterziehen und unabhängig von ihrem Willen Proben für Vergleichsprüfungen bereitzustellen.

iii. Vernehmung

Die Person, die das Ermittlungsverfahren durchführt, erklärt der befragten Person ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten.

Wenn die Aussage Zahlen, Daten und andere Details enthält, die schwer zu merken sind, hat die befragte Person das Recht, auf ihre Unterlagen und Notizen Bezug zu nehmen und daraus vorzulesen.

Zu Beginn der ersten Vernehmung einer Person mit dem Recht auf Verteidigung werden folgende Handlungen durchgeführt:

  1. Klärung ihrer biografischen Informationen – Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Bildung, Familienstand, Arbeits- oder Studienort, Beruf oder Stellung, Wohnort und Strafregister, sofern diese Informationen nicht bereits im Rahmen eines bestimmten Strafverfahrens festgestellt wurden;
  2. Erläuterung ihres verfahrensrechtlichen Status und Aushändigung einer Kopie des einschlägigen Dokuments oder einer Mitteilung mit dem Inhalt des Dokuments, sofern dies nicht bereits im Laufe eines bestimmten Strafverfahrens übermittelt wurde;
  3. Aushändigung eines Gesetzesauszugs, aus dem ihre Verfahrensrechte und -pflichten hervorgehen, sofern ein solcher Auszug ihr nicht bereits im Rahmen eines bestimmten Strafverfahrens übergeben wurde;
  4. Belehrung über ihr Recht auf Aussageverweigerung und darüber, dass alles, was sie sagt, gegen sie verwendet werden kann, sowie über die Folgen einer vorsätzlich falschen Aussage.

Ein Erwachsener darf ohne seine Zustimmung nicht mehr als acht Stunden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden, einschließlich Pausen, befragt werden.

Alle Aussagen, die während der Befragung gemacht werden, werden aufgezeichnet und als Audio- oder Videoaufzeichnung gespeichert. Auf Wunsch der befragten Person kann diese ihre Aussage schriftlich in die Akte aufnehmen lassen.

Die Person, die einen Verfahrensvorgang durchführt, informiert die daran beteiligten Personen über den Inhalt der Aufzeichnung des betreffenden Vorgangs und seiner Anlagen, indem sie sie vorliest, vorlegt oder wiedergibt. Die Aufzeichnung muss alle von diesen Personen vorgenommenen Berichtigungen und Ergänzungen enthalten.

Die Person, die den Verfahrensvorgang durchführt, der Protokollführer und alle an dem Vorgang beteiligten Personen unterzeichnen das Protokoll als Ganzes und jede Seite einzeln. Verweigert eine Person die Unterzeichnung oder ist sie aufgrund einer körperlichen Behinderung oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, dies zu tun, so wird dies im Protokoll vermerkt, wobei der Grund und die Motive für die Weigerung angegeben werden.

Für die Befragung eines Minderjährigen sind besondere Vorschriften vorgesehen.

iv. Untersuchungshaft

Der Ermittlungsrichter entscheidet innerhalb von 48 Stunden nach dem Zeitpunkt der Festnahme über Ihre Inhaftierung. Sie können festgehalten werden, wenn Sie eine Straftat begangen haben, für die eine freiheitsentziehende Strafe vorgeschrieben ist, und die Anwendung einer anderen Art von Sicherungsmaßnahme Folgendes nicht gewährleisten kann:

  • Sie werden sich den Ermittlungen/dem Gerichtsverfahren/der Vollstreckung eines Urteils nicht entziehen.
  • Sie werden die Ermittlungen nicht behindern.
  • Sie werden keine neue Straftat begehen.

Der Ermittlungsrichter hört Ihre Meinung bei der Entscheidung über Ihre Festnahme an. Sie haben das Recht, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass Ihre Festnahme ungerechtfertigt wäre. Ihnen werden ein Rechtsanwalt und ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt.

C. Welche Rechte habe ich während des Ermittlungsverfahrens?

i. Welche Rechte habe ich in Bezug auf einen Dolmetscher und Übersetzungen?

Ihnen wird ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt – dies wird von den Ermittlungsbeamten oder dem Staatsanwalt veranlasst. Der Dolmetscher übersetzt alle erforderlichen Unterlagen, die Worte der Ermittlungsbeamten und des Rechtsanwalts sowie Ihre Aussage.

ii. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Auskunftserteilung und Akteneinsicht?

Sie erhalten die Akten und können alle Beweismittel einsehen, die die Staatsanwaltschaft vor Gericht gegen Sie verwenden will. Der Staatsanwalt stellt Ihnen Kopien der Akten zur Verfügung.

iii. Welches Recht habe ich in Bezug auf Zugang zu einem Rechtsbeistand und auf Unterrichtung eines Dritten über meine Situation?

Während des gesamten Strafverfahrens hat jede Person mit dem Recht auf Verteidigung das Recht, einen Verteidiger ihrer Wahl zur Unterstützung ihrer Verteidigung zu bestellen oder die verfahrensleitende Person aufzufordern, einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Ein Verteidiger kann ein vereidigter Rechtsanwalt, der Assistent eines vereidigten Anwalts, ein Bürger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der die Qualifikation eines Rechtsanwalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben hat, oder ein ausländischer Rechtsanwalt gemäß einem für die Republik Lettland verbindlichen internationalen Rechtshilfeabkommen sein.

Die Hinzuziehung eines Verteidigers ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:

  1. Das Recht auf Verteidigung steht einem Minderjährigen oder einer Person mit eingeschränkter Zurechnungsfähigkeit zu;
  2. bei der Anordnung medizinischer Zwangsmaßnahmen.
  3. im Falle eines Antrags auf Entlastung einer verstorbenen Person
  4. das Recht auf Verteidigung steht einer Person zu, die aufgrund einer psychischen Störung oder einer anderen gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht in der Lage ist, ihre Verfahrensrechte in vollem Umfang auszuüben;
  5. das Recht auf Verteidigung steht einem Analphabeten oder einer Person mit einem so niedrigen Bildungsniveau zu, dass sie ihre Verfahrensrechte nicht in vollem Umfang wahrnehmen kann.

Während der Verhandlung ist die Teilnahme eines Verteidigers obligatorisch, wenn die Sache in Abwesenheit des Beschuldigten (in absentia) oder ohne seine Teilnahme verhandelt wird.

Die folgenden Personen haben Anspruch auf Befreiung von der Zahlung für die Unterstützung durch einen Verteidiger und somit auf Finanzierung der Unterstützung durch den Staat:

  1. Personen, deren finanzielle Situation es ihnen unmöglich macht, die Unterstützung durch einen Verteidiger aus eigenen Mitteln zu bezahlen
  2. Personen, die bei einem Strafverfahren zwingend einen Verteidiger hinzuziehen müssen

Wenn die verfahrensrechtliche Zwangsmaßnahme den Freiheitsentzug einer Person umfasst, muss die verfahrensleitende Person unverzüglich, jedoch innerhalb von höchstens 24 Stunden, die Familie oder andere unmittelbare Angehörige sowie den Arbeitgeber oder die Bildungseinrichtung der betroffenen Person über die Anordnung der Maßnahme und den Aufenthaltsort der betroffenen Person unterrichten, wobei der Wille und die Anweisungen der betroffenen Person zu beachten sind.

Befindet sich die betreffende Person unter Vormundschaft, muss die verfahrensleitende Person die Eltern des Minderjährigen oder einen anderen nahen erwachsenen Verwandten oder Vormund unverzüglich über die Anordnung dieser Zwangsmaßnahme gegen den Minderjährigen unterrichten.

Die verfahrensleitende Person informiert unter gebührender Berücksichtigung der betroffenen Person die Vertretung dieses Landes über die Anordnung der genannten Zwangsmaßnahme gegenüber einem ausländischen Staatsangehörigen über das Außenministerium der Republik Lettland.

iv. Welche Rechte habe ich in Bezug auf Prozesskostenhilfe?

Sie sind nicht verpflichtet, die Dienste eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen, aber wenn Sie die Landessprache nicht sprechen, wäre es ratsam, dies zu tun, da Sie mit den örtlichen Bedingungen und Gesetzen möglicherweise nicht vertraut sind. Sie können selbst einen Rechtsanwalt wählen oder die Ermittlungsbehörde auffordern, den Pflichtverteidiger zu beauftragen.

Wenn Sie festgenommen wurden, wird ein Rechtsanwalt, der Sie im Strafverfahren vertritt, spätestens 48 Stunden nach Ihrer Festnahme beauftragt. Wenn ein ausländischer Rechtsanwalt am Verfahren teilnimmt, wäre es ratsam, dass er mit einem der örtlichen Rechtsanwälte zusammenarbeitet.

Ein Dolmetscher wird so bald wie möglich hinzugezogen, da seine Anwesenheit erforderlich ist, um Ihnen das Verfahren zu erläutern und Sie bei der Befragung zu unterstützen.

v. Das Wichtigste in Bezug auf:

a. die Unschuldsvermutung

Niemand gilt als schuldig, bis seine Schuld für die Begehung einer Straftat gemäß den in der Strafprozessordnung festgelegten Verfahren nachgewiesen wurde.

Eine Person mit dem Recht auf Verteidigung muss ihre Unschuld nicht nachweisen.

Alle begründeten Zweifel an der Schuld, die nicht ausgeräumt werden können, müssen zugunsten der Person gewertet werden, die das Recht auf Verteidigung hat.

Hat ein nicht am Strafverfahren beteiligter Amtsträger in einer öffentlichen Erklärung eine Person als schuldig bezeichnet und damit gegen die Unschuldsvermutung verstoßen, so gibt die verfahrensleitende Person auf begründeten Antrag der betroffenen Person hin den Verstoß gegen die Unschuldsvermutung öffentlich bekannt und übermittelt eine Abschrift des Antrags an die für die Entscheidung über die Verantwortlichkeit des Amtsträgers zuständige Behörde.

b. das Recht, die Aussage zu verweigern und sich nicht selbst belasten zu müssen

Jede Person, die eine Zeugenaussage macht, hat das Recht, nicht gegen sich selbst und ihre unmittelbare Familie auszusagen.

Eine Person mit dem Recht auf Verteidigung hat ebenfalls das Recht, zu schweigen, aber alles, was gesagt wird, kann gegen sie verwendet werden. Darüber hinaus ist diese Person verpflichtet, sich einem Sachverständigengutachten zu unterziehen und unabhängig von ihrem Willen Proben für Vergleichstests zur Verfügung zu stellen.

Zeugen und Opfer können gemäß § 300 („Wissentliche Abgabe falscher Aussagen, Stellungnahmen, Übersetzungen, Erklärungen und Anträge“) und § 302 („Verweigerung einer Aussage, einer Stellungnahme oder einer Übersetzung“) strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden, weil sie wissentlich falsche Aussagen abgeben bzw. die Aussage ungerechtfertigt verweigern. Wenn eine Person mit dem Recht auf Verteidigung wissentlich falsche Aussagen abgibt, kann dies als erschwerender Umstand betrachtet werden.

Bei der Beantwortung von Fragen dürfen Zeugen und Opfer nur wahrheitsgetreue Angaben machen und müssen über alles aussagen, was sie in Bezug auf die konkrete Straftat wissen.

c. die Beweislast

vi. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für Kinder?

In vorgerichtlichen Strafverfahren liegt die Beweislast bei der verfahrensleitenden Person, aber vor Gericht liegt sie beim Staatsanwalt.

Ohne die zusätzliche Durchführung von Verfahrenshandlungen gelten die folgenden Bedingungen als gegeben, sofern im Strafverfahren nicht das Gegenteil bewiesen wird:

  1. Allgemein bekannte Tatsachen
  2. Tatsachen, die in einem anderen Strafverfahren durch ein rechtskräftiges Gerichtsurteil oder Strafbefehl der Staatsanwaltschaft festgestellt wurden
  3. Das Vorliegen eines Verwaltungsverstoßes, der nach den gesetzlich vorgesehenen Verfahren festgestellt wurde, sofern eine Person davon Kenntnis hatte
  4. Die Tatsache, dass eine Person Kenntnis von ihren gesetzlichen Pflichten hatte oder hätte haben müssen
  5. Die Tatsache, dass eine Person Kenntnis von ihren beruflichen und amtlichen Pflichten hatte oder hätte haben müssen
  6. Die Richtigkeit der allgemein anerkannten Forschungsmethoden in den Bereichen zeitgenössische Wissenschaft, Technologie, Kunst und Handwerk
  7. Eine durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellte Tatsache, wonach Vermögenswerte aus einer Straftat stammen oder mit einer Straftat in Verbindung stehen

Es gilt ebenfalls als erwiesen, dass eine Person das Urheberrecht, verwandte Schutzrechte oder Markenrechte des rechtmäßigen Eigentümers verletzt hat, wenn sie keine glaubwürdige Erklärung oder Rechtfertigung dafür vorlegen kann, wie sie diese Rechte erworben hat.

Kann eine an einem Strafverfahren beteiligte Person keine glaubwürdige Erklärung zur legalen Herkunft der betreffenden Vermögenswerte abgeben und hat die verfahrensleitende Person aufgrund der Gesamtheit der Beweise Grund zu der Annahme, dass der Vermögenswert höchstwahrscheinlich aus einer Straftat stammt, so gilt ebenfalls als erwiesen, dass der betreffende Vermögenswert, der Gegenstand von Geldwäscheaktivitäten war, aus einer Straftat stammt.

Bestreitet eine an einem Strafverfahren beteiligte Person eine dieser vermuteten Tatsachen, obliegt die Beweispflicht dafür, dass dieser Sachverhalt nicht der Realität entspricht, der am Verfahren beteiligten Person, die diese Behauptung aufstellt.

Erklärt eine an einem Strafverfahren beteiligte Person, dass die Vermögenswerte nicht als aus einer Straftat stammend gelten sollten, so muss sie die Rechtmäßigkeit des Ursprungs der betreffenden Vermögenswerte nachweisen. Wenn diese Person innerhalb einer bestimmten Frist keine glaubwürdigen Informationen über die rechtmäßige Herkunft der Vermögenswerte erteilt, hat sie keinen Anspruch auf Entschädigung für Schäden, die ihr durch die im Rahmen des Strafverfahrens in Bezug auf den betreffenden Vermögenswert auferlegten Beschränkungen entstanden sind.

Eine Person, die das Recht auf Verteidigung im Rahmen der Ermittlungen zu einer Straftat hat, muss Umstände angeben, die eine strafrechtliche Verantwortung ausschließen, und ein Alibi vorweisen, sofern diese Informationen nicht bereits im Laufe der Ermittlungen eingeholt wurden. Wenn die Person solche Umstände nicht angibt oder kein Alibi vorweist, muss die Staatsanwaltschaft deren Nichtvorliegen nicht nachweisen, und das Gericht muss dies in seinem Urteil auch nicht würdigen, aber die Person hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Verluste, die ihr durch die ungerechtfertigte Behandlung als Verdächtiger entstanden sind, wenn die Einstellung des Strafverfahrens oder der Freispruch der Person mit der Feststellung der oben genannten Umstände zusammenhängt.

vii. Welche besonderen Verfahrensgarantien gelten für schutzbedürftige Verdächtige?

Eine Person, die in einem Zustand geistiger Handlungsunfähigkeit eine Straftat begangen hat, die aber nach einem forensisch-psychiatrischen Gutachten in der Lage ist, sich an einem Strafverfahren zur Festlegung medizinischer Zwangsmaßnahmen zu beteiligen, hat dieselben Rechte wie der Beschuldigte, mit Ausnahme des Rechts, den Rechtsbeistand abzulehnen und sich in Gerichtsverfahren zu äußern.

Um die Rechte und Interessen einer Person, die im Zustand geistiger Handlungsunfähigkeit eine Straftat begangen hat, in vollem Umfang zu schützen, kann ein Vertreter dieser Person am Strafverfahren teilnehmen. Bei der Entscheidung über die Person, die als Vertreter auftreten wird, muss die verfahrensleitende Person die Fähigkeiten und die Bereitschaft der betreffenden Person berücksichtigen, die Interessen der geistig handlungsunfähigen Person wirklich zu vertreten, und so weit wie möglich die Meinung der vertretenen Person berücksichtigen.

In Fällen, die die Festlegung medizinischer Zwangsmaßnahmen betreffen, ist die Hinzuziehung eines Verteidigers zwingend vorgeschrieben. Eine Person kann von der Zahlung der Kosten für einen Verteidiger befreit werden, wenn dieser vom Staat gestellt wird.

Kommt ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu dem Schluss, dass eine Person nicht am Strafverfahren teilnehmen kann, so üben ihr Verteidiger und sein Vertreter alle ihre Verteidigungsrechte aus.

Der Vertreter einer Person, die eine Straftat begangen hat und gegen die wegen der Entwicklung psychischer Störungen nach der Begehung der Straftat ein Verfahren zur Festlegung medizinischer Zwangsmaßnahmen eingeleitet wurde, kann ebenfalls am Strafverfahren teilnehmen.

Fälle zur Festlegung medizinischer Zwangsmaßnahmen werden in einem besonderen Verfahren geprüft, das eine obligatorische forensisch-psychiatrische Untersuchung der betroffenen Person beinhaltet. Während der Verhandlung wird eine vollständige direkte und mündliche Beweisaufnahme durchgeführt, und nach Ermessen des Gerichts wird auch ein psychiatrischer Sachverständiger zur Gerichtsverhandlung eingeladen. Die Rechtssache wird in einem nichtöffentlichen Gerichtsverfahren verhandelt.

D. Welche gesetzlichen Fristen gelten während des Ermittlungsverfahrens?

Die Gesamtdauer für den Abschluss des vorgerichtlichen Strafverfahrens und die Einschränkung der Rechte einer Person (von 6 bis 22 Monate mit einer möglichen Verlängerung um weitere sechs Monate) hängt von der Schwere der Straftat ab, der sie verdächtigt wird. Werden diese Fristen nicht eingehalten, müssen alle in Bezug auf die Person und ihre Vermögenswerte geltenden Sicherheitsmaßnahmen und -beschränkungen aufgehoben werden, das Strafverfahren wird jedoch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für die strafrechtliche Verantwortung fortgesetzt.

E. Welche vorgerichtlichen Verfahrensschritte gibt es, einschließlich Alternativen zur Untersuchungshaft und Möglichkeiten der Überstellung in den Herkunftsstaat (Europäische Überwachungsanordnung)?

Sobald ein Richter mit einem Strafverfahren betraut wurde, entscheidet er über den Zeitpunkt und den Ort der Verhandlung des Strafverfahrens. Das Gericht leitet das Strafverfahren so bald wie möglich ein.

Wurde gegen den Beschuldigten eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme verhängt, so beginnt die Verhandlung spätestens vier Wochen nach Eingang der Anordnung.

Wurde in Bezug auf einen beschuldigten Minderjährigen eine freiheitsentziehende Sicherungsmaßnahme verhängt, so beginnt die Verhandlung des Strafverfahrens spätestens drei Wochen nach Eingang der Anordnung.

Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, diese Fristen einzuhalten, kann der Richter mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung einen späteren Zeitpunkt für den Beginn der Verhandlung festlegen.

Die Verhandlung eines Strafverfahrens beginnt in folgenden Fällen spätestens vier Wochen nach Eingang der Strafsache:

  1. Bei einer Straftat, die Gewalt oder Gewaltandrohung beinhaltet und von einer Person, von der das minderjährige Opfer finanziell oder anderweitig abhängig ist, oder von einem nahen Verwandten des Opfers, einem ehemaligen Ehepartner oder einer Person, mit der das Opfer in einer dauerhaften intimen Beziehung steht oder stand, begangen wurde
  2. Bei einer Sexualstraftat gegen einen Minderjährigen
  3. Wenn eine Person betroffen ist, die unter besonderem Verfahrensschutz steht

Strafverfahren gegen Minderjährige haben im Hinblick auf die Einhaltung einer angemessenen Frist Vorrang vor ähnlichen Strafverfahren gegen einen Erwachsenen.

Eine festgehaltene Person, ihr Vertreter oder ihr Verteidiger kann jederzeit beim Ermittlungsrichter oder nach Beginn der Verhandlung beim Gericht erster Instanz einen Antrag auf Überprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Haft stellen. Es ist jedoch zu beachten, dass ein Antrag auf Überprüfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Haft ohne mündliche Verhandlung abgelehnt werden kann, wenn seit der letzten Überprüfung der Haftnotwendigkeit weniger als zwei Monate vergangen sind und der Antrag nicht durch Angaben zu Tatsachen gestützt wird, die dem Ermittlungsrichter oder dem Gericht bei der Entscheidung über den Haftantrag oder bei der Prüfung des vorherigen Antrags nicht bekannt waren.

Hat die festgehaltene Person, ihr Vertreter oder ihr Verteidiger innerhalb von zwei Monaten keinen Antrag auf Prüfung der Notwendigkeit der Haftfortdauer gestellt, so nimmt der Ermittlungsrichter eine solche Beurteilung vor. Das Gericht erster Instanz nimmt die Beurteilung nach Beginn der Verhandlung in Fällen vor, in denen die Verhandlung vertagt wird oder eine Unterbrechung von mehr als zwei Monaten angekündigt wird.

Ein solches Erfordernis ist in den Rechtsvorschriften nicht vorgesehen, obwohl eine zusätzliche Sanktion, nämlich die Ausweisung aus der Republik Lettland, vorgesehen ist. Dies kann nur durch die Entscheidung (Urteil) eines Gerichts erfolgen.

Nach dem Prozess können Sie in Ihr Heimatland zurückgeschickt werden, wenn Sie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden, falls die zuständige Behörde Ihres Heimatlandes Ihre Auslieferung beantragt hat und das Justizministerium der Republik Lettland Ihrer Auslieferung zugestimmt hat oder wenn das Justizministerium der Republik Lettland Ihr Heimatland gebeten hat, Ihrer Verbüßung der Strafe dort zuzustimmen. Eine verurteilte Person wird nicht automatisch zur Verbüßung einer Strafe überstellt.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie müssen entweder Staatsangehöriger des Landes sein, in dem die Strafe verbüßt wird und das sich bereit erklärt hat, Ihre Rehabilitierung zu unterstützen, oder Sie müssen Ihren ständigen Wohnsitz in diesem Land haben oder über Vermögen oder Einkommen in diesem Land verfügen.
  • Selbst wenn Lettland die Auslieferung einer Person beantragen würde, wäre es nicht in der Lage, das Urteil zu vollstrecken.
  • Es muss ein gültiges Gerichtsurteil vorliegen.
  • Bis zum Ende der Strafe müssen mindestens sechs Monate verbleiben.
  • Die Straftat muss auch in Ihrem Heimatland als Straftat gelten.
  • Sie müssen bestätigen, dass Sie Ihre Strafe in Ihrem Heimatland verbüßen möchten, und der Überstellung zustimmen.

Innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt des Vollstreckungsbescheids informiert Sie die Gefängnisverwaltung über Ihr Recht, die Überstellung zur Verbüßung Ihrer Strafe in Ihrem Heimatland zu beantragen. Der Antrag ist schriftlich beim Justizministerium einzureichen.

Innerhalb von 10 Tagen informiert das Justizministerium Sie über alle Ersuchen Ihres Vertreters oder des ausländischen Landes um Übertragung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe in dieses Land. Wenn Sie Ihre Strafe in Ihrem Heimatland nicht verbüßen möchten oder dem Ersuchen der Behörden Ihres Heimatlandes, Ihre Strafe in Ihrem Heimatland zu verbüßen, nicht zustimmen, müssen Sie beim Justizministerium einen schriftlichen Widerspruch einreichen.

Technische/inhaltliche Probleme melden oder Rückmeldungen zu dieser Seite geben