Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

Landesspezifische Informationen und Online-Formulare gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

Allgemeine Informationen

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 soll den Zugang zum Recht erleichtern, indem Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und eine rasche und unkomplizierte Anerkennung und Vollstreckung von in den Mitgliedstaaten getroffenen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen eingeführt werden.

Die Verordnung ersetzt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (Brüssel-I-Verordnung), die jedoch weiterhin auf Verfahren, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 am 10. Januar 2015 eingeleitet wurden, Anwendung findet (Näheres dazu in Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012).

Die Verordnung gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union einschließlich Dänemark, das 2005 ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen geschlossen hat. Die erforderlichen Änderungen der Rechtsvorschriften sind in Dänemark bereits am 1. Juni 2013 in Kraft getreten.

In der Verordnung ist festgelegt, welche Gerichte in welchen Mitgliedstaaten für Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen mit internationalem Bezug zuständig sind.

Nach der Verordnung werden darüber hinaus die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Eine in einem Mitgliedstaat ergangene und in diesem Staat vollstreckbare Entscheidung wird in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

Die Verordnung sieht dabei zwei Formblätter vor: die Bescheinigung über eine Entscheidung und die Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde/einen gerichtlichen Vergleich.

Im Einklang mit der Verordnung haben die Mitgliedstaaten der Kommission die zuständigen Gerichte, an die der Antrag auf Versagung der Vollstreckung zu richten ist, sowie die für Rechtsbehelfe zuständigen Gerichte mitgeteilt. Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

Nach Artikel 26 Absatz 2 stellt das Gericht, bevor es sich für zuständig erklärt, bei gewissen Streitigkeiten sicher, dass der Beklagte über sein Recht, die Unzuständigkeit des Gerichts geltend zu machen, und über die Folgen der Einlassung oder Nichteinlassung auf das Verfahren belehrt wird. Das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen hat für die Gerichte ein unverbindliches Muster PDF (199 Kb) de erstellt, mit dem sie ihrer Belehrungspflicht gegenüber dem Beklagten gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung nachkommen können.

Auf dem Europäischen Justizportal finden Sie Informationen über die Anwendung der Verordnung und ein eine einfach handhabbare Hilfe zum Ausfüllen der Formulare.

Links zum Thema

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 61.

Der im Rahmen eines EU-geförderten Projekts erstellte Durchsetzungsatlas gibt einen Überblick über die Durchsetzungsverfahren (Verfahren, Anforderungen, Zuständigkeit, Kosten und Zeitplan) in den Rechtsordnungen der EU-Länder und des Vereinigten Königreichs.

Letzte Aktualisierung: 12/08/2024

Diese Seite wird von der Europäischen Kommission verwaltet. Die Informationen auf dieser Seite geben nicht unbedingt den offiziellen Standpunkt der Europäischen Kommission wieder. Die Kommission übernimmt keinerlei Verantwortung oder Haftung für Informationen, die dieses Dokument enthält oder auf die es verweist. Angaben zum Urheberrechtsschutz für EU-Websites sind dem rechtlichen Hinweis zu entnehmen.