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Brüssel I-Verordnung (Neufassung)

Irland
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Flag of Ireland

Artikel 65 Absatz 3 – Informationen darüber, wie nach innerstaatlichem Recht die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung genannten Wirkungen der Entscheidungen bestimmt werden können.

Entfällt

Artikel 75 Buchstabe a – Name und Anschrift der Gerichte, an die die Anträge gemäß Artikel 36 Absatz 2, Artikel 45 Absatz 4 und Artikel 47 Absatz 1 zu richten sind

In Irland: beim „High Court“

Anschrift: 

Ground Floor (East Wing), Four Courts, Inns Quay, Dublin 7

E-Mail: 

HighCourtCentralOffice@courts.ie

Artikel 75 Buchstabe b – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung gemäß Artikel 49 Absatz 2 einzulegen ist

In Irland: beim Court of Appeal (im Einklang mit der irischen Verfassung ist jedoch der Supreme Court im Falle einer Entscheidung des High Court als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die einen direkten Rechtsbehelf bei diesem Gericht rechtfertigen)

Anschrift:

Ground Floor, Áras Uí Dhálaigh, Inns Quay, Dublin 7, D07 N972.

E-Mail:

courtofappealcivil@courts.ie

Artikel 75 Buchstabe c – Name und Anschrift der Gerichte, bei welchen ein weiterer Rechtsbehelf gemäß Artikel 50 einzulegen ist

In Irland: nicht anwendbar (im Einklang mit der irischen Verfassung ist jedoch der Supreme Court im Falle einer Entscheidung des Court of Appeal als Rechtsmittelinstanz zuständig, wenn bestimmte in der Verfassung genannte Bedingungen erfüllt sind)

Artikel 75 Buchstabe d – Sprachen, die für die Übersetzung von Bescheinigungen betreffend Entscheidungen, öffentliche Urkunden und gerichtliche Vergleiche zugelassen sind

Englisch oder Irisch

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a – Zuständigkeitsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung

In Irland: Vorschriften, nach denen die Zuständigkeit durch Zustellung eines verfahrenseinleitenden Schriftstücks an den Beklagten während dessen vorübergehender Anwesenheit in Irland begründet wird

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b – Regeln für die Streitverkündung nach Artikel 65 der Verordnung

Entfällt

Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe c – Übereinkünfte nach Artikel 69 der Verordnung

Entfällt

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