Schutz vor Gewalt und Belästigung

Von einem nationalen Gericht angeordnete Schutzmaßnahmen (einstweilige Verfügungen, Unterlassungsanordnungen oder ähnliche Maßnahmen) können auch in anderen EU-Ländern vollstreckt werden.

Fortgeltung von Schutzmaßnahmen bei Umzug in einen anderen Mitgliedstaat

Um Sie als Opfer (beispielsweise von häuslicher Gewalt oder Stalking) wirksam vor Gewalt oder Belästigung zu schützen, können die nationalen Behörden zu Ihrem Schutz besondere Maßnahmen (einstweilige Verfügungen, Unterlassungsanordnungen oder ähnliche Maßnahmen) anordnen, die dazu beitragen, weitere Gewaltanwendungen oder Übergriffe des Täters zu unterbinden. Wenn in einem Mitgliedstaat zu Ihren Gunsten eine Schutzanordnung ergangen ist, haben Sie sicher ein Interesse daran, dass dieser Schutz fortbesteht, wenn Sie in einen anderen Mitgliedstaat reisen oder umziehen. Hierzu hat die EU ein Verfahren für die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen eingeführt.

Nationale Schutzmaßnahmen können zivil-, straf- oder verwaltungsrechtlicher Natur sein und sich von ihrer Geltungsdauer, ihrem Anwendungsbereich und dem Verfahren ihrer Anordnung her von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterscheiden. Da die gegenseitige Anerkennung von zivil- und strafrechtlichen Schutzmaßnahmen auf unterschiedlichen unionsrechtlichen Grundlagen beruht, waren zwei Rechtsakte nötig, um die EU-weite Anerkennung der drei am weitesten verbreiteten Arten von Schutzmaßnahmen zu gewährleisten. Die von der Richtlinie und der Verordnung erfassten Schutzanordnungen verbieten oder regeln das Betreten bestimmter für die geschützte Person relevanter Orte, den Kontakt mit der geschützten Person sowie die Annäherung bis auf eine bestimmte Entfernung durch die gefährdende Person. Diese Anordnungen dienen Ihrem Schutz als Opfer oder potenziellem Opfer.

Die Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen ermöglicht die direkte Anerkennung zivilrechtlicher Schutzanordnungen der Mitgliedstaaten.

Wenn daher zu Ihren Gunsten in Ihrem Wohnsitzmitgliedstaat eine zivilrechtliche Schutzmaßnahme ergangen ist, können Sie diese direkt in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen, indem Sie den zuständigen Behörden eine Bescheinigung vorlegen, aus der Ihr Schutzanspruch hervorgeht.

Die Verordnung gilt seit 11. Januar 2015.

Wurde zu Ihren Gunsten in einem Mitgliedstaat eine Schutzanordnung in Strafsachen erlassen, können Sie auf der Grundlage der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, die die gegenseitige Anerkennung solcher Schutzmaßnahmen regelt, eine Europäische Schutzanordnung beantragen.

Letzte Aktualisierung: 06/10/2020

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