Allgemeines zu Videokonferenzdiensten

Die neuen Technologien stellen bestimmte herkömmliche Vorgehensweisen in Gerichtsverfahren infrage, denn sie bieten Instrumente, mit denen sich das Gerichtsverfahren effizienter, flexibler und zweckmäßiger gestalten lässt, und zwar für alle Beteiligten: die Gerichte, die Parteien und auch die Zeugen.

Videokonferenzdienste - für wen und warum?

Für Videokonferenzdienste gibt es auf Ebene der EU und ihrer 27 Mitgliedstaaten vielfältige Einsatzmöglichkeiten.

Viele Mitgliedstaaten verfügen bereits über praktische Erfahrungen mit der Organisation von Videokonferenzen zwischen Behörden in verschiedenen Regionen oder mit anderen Ländern.

Im Rahmen der europäischen E-Justiz haben die Mitgliedstaaten der EU vereinbart, gemeinsam den Einsatz der Videokonferenz zu fördern und Erfahrungen und bewährte Praktiken auszutauschen. Dies findet innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens und unter Einhaltung der verfahrensrechtlichen Schutzvorschriften sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Europäischen Union statt.

In grenzüberschreitenden Fällen spielt die Kommunikation zwischen den Justizbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten eine entscheidende Rolle. Der Einsatz der Videokonferenz stellt eine Möglichkeit dar, diese Kommunikation zu vereinfachen und zu fördern.

Die Verwendung von Videokonferenzanlagen gibt den Gerichten mehr Flexibilität in der Frage, wann und wie Zeugen oder Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten vernommen werden sollen.

  • Aus der Sicht des Zeugen bzw. des Sachverständigen ist es mitunter zweckmäßiger, seine Aussage machen zu können, ohne sich an einen anderen Ort begeben zu müssen
  • Für schutzbedürftige oder eingeschüchterte Zeugen bedeutet eine Videokonferenz eine geringere seelische Belastung, als in einem Gerichtssaal voller Leute aussagen zu müssen
  • Auch Dolmetscher könnten auf diese Weise eingesetzt werden
  • Mit Videokonferenzen ließen sich für alle Beteiligten die Kosten senken.

Rechtsrahmen

Im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union gibt es zahlreiche Möglichkeiten, grenzüberschreitende Videokonferenzen zu organisieren, so insbesondere zur Vernehmung von Zeugen, Sachverständigen oder Opfern im Wege der Videokonferenz. Als Beispiel seien folgende EU-Regelungen genannt:

Die beigefügte Broschüre bietet einen kurzen Überblick über den Rechtsrahmen; ausführlicher informiert das Handbuch.

Weitere Vorhaben

Die Mitgliedstaaten haben vereinbart, die Arbeiten zur Erleichterung des Einsatzes von Videokonferenzen voranzutreiben. Zu diesem Zweck sollen künftig gegebenenfalls noch andere Instrumente über das Europäische Justizportal bereitgestellt werden. Hierzu könnten insbesondere gehören:

  • Links zu den Rechtsvorschriften der EU und der Mitgliedstaaten, die Regelungen zum Einsatz von Videokonferenzdiensten enthalten;
  • konsolidierte Informationen zu allen Gerichten der Mitgliedstaaten, die über  Videokonferenzanlagen verfügen;
  • Instrumente für die praktische Vorbereitung und Handhabung von Videokonferenzen (elektronische Formulare, längerfristig eventuell Einführung eines Buchungssystems);
  • Links zu Leitfäden oder Handbüchern der Mitgliedstaaten;
  • ein Abschnitt mit Beispielsfällen zum Einsatz der Videokonferenz in grenzüberschreitenden Gerichtsverfahren und eine Zusammenstellung bewährter Praktiken;
  • Informationen über Schulungs- und Onlinetrainingsmodule;
  • Link zu den untereinander vernetzten Datenbaken der Dolmetscher.

Dokumente zum Thema

Broschüre PDF (3077 Kb) de

Letzte Aktualisierung: 17/11/2021

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