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Es könnte sich zum Beispiel ein Verkehrsunfall ereignen, bei dem die Unfallbeteiligten in Deutschland beziehungsweise Frankreich leben und den anderen jeweils im Mitgliedstaat ihres Wohnsitzes auf Schadensersatz verklagen.
Um widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, legt das Recht der Europäischen Union (EU) fest, welche Gerichte in welchem Mitgliedstaat für den Fall zuständig sind. Als allgemeine Regel gilt, dass eine Person in dem Mitgliedstaat verklagt werden sollte, in dem sie ihren Wohnsitz hat. In bestimmten Fällen können aber auch andere Zuständigkeitsvorschriften zum Zuge kommen, beispielsweise bei Nichterfüllung eines Vertrags. So kann die Person, die den Vertrag nicht oder schlecht erfüllt hat, an dem Ort verklagt werden, an dem sie die betreffende Leistung hätte erbringen müssen (z. B. an dem Ort, an den die Waren hätten geliefert werden sollen). Es gibt besondere Bestimmungen zum Schutz von Gruppen wie Verbrauchern, Arbeitnehmern und versicherten Personen.
Im Familienrecht gibt es EU-Vorschriften, welche die Zuständigkeit bei Gerichtsverfahren festlegen, in denen über eine Scheidung, die elterliche Verantwortung oder den Unterhalt entschieden wird.
Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.
Wenn Sie auf der Grundlage der EU-Vorschriften den zuständigen Mitgliedstaat herausgefunden haben, müssen Sie das zuständige Gericht heraussuchen.
Der Europäische Gerichtsatlas für Zivilsachen enthält die Namen und Adressen aller in Zivil- und Handelssachen zuständigen Gerichte der Mitgliedstaaten (Amtsgerichte, Berufungsgerichte, usw.) sowie deren örtliche Zuständigkeit.
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