1 Muss ich bei einem ordentlichen Gericht oder bei einem Fachgericht (z. B. einem Arbeitsgericht) Klage erheben?
Die Organisation der Gerichte in Spanien unterliegt dem Grundsatz des einheitlichen Gerichtsstandes. Die einzigen Ausnahmen hiervon sind die Militärgerichtsbarkeit in Zeiten des Krieges und der Belagerung sowie das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional), das bei Verfassungsbeschwerden (recurso de amparo) als Garant der Grundrechte und öffentlichen Freiheiten angerufen werden kann.
Die Zuständigkeit verteilt sich auf vier Arten von Gerichten: Zivilgerichte, Strafgerichte, Gerichte für Verwaltungsstreitigkeiten und Sozialgerichte.
Der Grundpfeiler der Zivilgerichte ist das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia), an dem zivilrechtliche Streitigkeiten in erster Instanz und Verfahren, die nicht ausdrücklich einem anderen Gericht zugeordnet sind, verhandelt werden. Das Gericht erster Instanz kann daher als „gewöhnliches“ oder „übliches“ Gericht bezeichnet werden.
Die Familiengerichte (Juzgados de Familia), bei denen es sich um Gerichte erster Instanz handelt, sind Teil der Zivilkammer. Dort, wo es Familiengerichte gibt (meist in den dichter besiedelten Gebieten), sind sie für die Verhandlung familienrechtlicher Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Ungültigerklärung, Auflösung oder Scheidung einer Ehe, Eltern-Kind-Beziehungen und dem Schutz von Personen mit eingeschränkter Geschäftsfähigkeit zuständig. Bei Strafverfahren gegen eine der Parteien vor einem Gericht, das sich mit Gewalt gegen Frauen befasst (Juzgado de Violencia sobre la Mujer), ist dieses Gericht auch für solche Zivilverfahren zuständig.
Die Zivilkammer umfasst zudem spezielle Handelsgerichte (Juzgados de lo Mercantil) und Unionsmarkengerichte (Juzgados de Marca Comunitaria).
Die Sozialgerichte (Juzgados de lo Social) sind für die Verhandlung arbeitsrechtlicher Fälle zuständig. Diese umfassen individuelle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsverträge, Streitigkeiten bei Tarifverhandlungen, Sozialversicherungsansprüche und Klagen gegen den Staat bezüglich seiner arbeitsrechtlichen Pflichten.
Die Strafgerichte sind für Strafsachen zuständig.
Eine Besonderheit des spanischen Rechts besteht darin, dass Zivilverfahren, die durch Straftaten begründet sind, mit den Strafverfahren verbunden werden können. In diesen Fällen entscheidet das Strafgericht über die Höhe des Schadensersatzes, der im Zusammenhang mit der Straftat gezahlt werden muss. Zivilklagen, die nicht von der geschädigten Partei selbst erhoben werden, werden in ihrem Namen vom Staatsanwalt erhoben, wenn die geschädigte Partei nicht ausdrücklich auf ihr Recht verzichtet, in der Strafsache Klage zu erheben.
Die Gerichte für Verwaltungsstreitigkeiten überwachen die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen, die von den Behörden ergriffen werden, und verhandeln Fälle, in denen es um finanzielle Ansprüche gegenüber Behörden geht.
2 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte heraus, bei welchem Gericht ich konkret Klage erheben muss?
Siehe nachfolgende Antworten.
2.1 Gibt es eine Unterscheidung zwischen unteren und oberen erstinstanzlichen Zivilgerichten (z. B. Amtsgerichte als untere Zivilgerichte und Landgerichte als obere Zivilgerichte) und wenn ja, welches ist für meinen Fall zuständig?
In Spanien wird nicht entsprechend der Höhe der Forderung oder der Schwere des Falles zwischen den unterschiedlichen Gerichten erster Instanz unterschieden. Kein Gericht erster Instanz entscheidet über Rechtsbehelfe gegen Urteile anderer erstinstanzlicher Gerichte. Über Rechtsbehelfe in Zivilverfahren entscheiden grundsätzlich die Provinzgerichte (Audiencias Provinciales).
2.2 Örtliche Zuständigkeit (ist das Gericht der Stadt A für meinen Fall zuständig oder das Gericht in Stadt B?)
In Bezug auf die Gerichtsorganisation ist Spanien territorial in Gemeinden, Bezirke, Provinzen und Autonome Gemeinschaften unterteilt. Ein Bezirk ist eine Gebietseinheit, die eine oder mehrere nebeneinander liegende Gemeinden in derselben Provinz umfasst. Der Bezirk ist die wichtigste Gebietseinheit, da er den Zuständigkeitsbereich eines Gerichtes erster Instanz bildet. (Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Justizministeriums unter Map of judicial districts (mjusticia.gob.es).)
Wenn es aufgrund der Anzahl der Fälle notwendig ist, gibt es mehr als ein Gericht derselben Art. Dies ist mittlerweile in den meisten Städten der Fall. Die Gerichte sind entsprechend der Reihenfolge ihrer Entstehung durchnummeriert.
Sie haben grundsätzlich dieselbe Zuständigkeit, sodass ihnen die Arbeit gemäß internen Verwaltungsvorschriften zugeteilt wird. Unter gewissen Umständen können diese Vorschriften jedoch auch dazu verwendet werden, verschiedenen Gerichten innerhalb eines Bezirks verschiedene Arten von Fällen zuzuweisen.
2.2.1 Die Grundregel zur örtlichen Zuständigkeit
Wenn keine Vereinbarungen oder zwingende Vorschriften bestehen, besagt die Grundregel, dass das Gericht erster Instanz desjenigen Bezirkes zuständig ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder ersatzweise seinen Aufenthaltsort hat. Wenn weder der Wohnsitz noch der Aufenthaltsort des Beklagten in Spanien liegt, so ist das Gericht erster Instanz des Bezirks zuständig, in dem sich der Beklagte befindet oder in dem er sich zuletzt aufgehalten hat. Wenn keines dieser Kriterien zutrifft, kann der Kläger bei dem Gericht erster Instanz des Bezirks, in dem sich sein Wohnsitz befindet, Klage erheben.
Zu diesem Zweck gilt Folgendes:
- Klagen gegen Inhaber von Unternehmen oder Selbstständige im Zusammenhang mit ihrem Unternehmen bzw. ihrer beruflichen Tätigkeit können – nach Wahl des Klägers – an jedem beliebigen Ort, an dem sie ihre Tätigkeit ausüben, erhoben werden.
- Klagen gegen juristische Personen können auch an dem Ort erhoben werden, an dem sich der Sachverhalt bzw. die rechtliche Beziehung, der/die Gegenstand der Klage ist, zugetragen hat bzw. in Kraft treten soll. Voraussetzung hierfür ist, dass die juristische Person dort eine Niederlassung oder einen Vertreter hat.
2.2.2 Ausnahmen von dieser Grundregel
2.2.2.1 In welchen Fällen kann ich zwischen dem Gericht am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) und einem anderen Gericht wählen?
Nach der geltenden spanischen Verfahrensordnung liegt die Wahl der örtlichen Zuständigkeit im Allgemeinen nicht beim Kläger. Ausnahmen sind:
Dingliche Klagen, die sich auf Grundstücke beziehen, wenn es dabei um mehrere Grundstücke oder ein Grundstück in verschiedenen Bezirken geht. In diesen Fällen kann der Kläger in einem der zuständigen Bezirke Klage erheben.
Klagen, mit denen erreicht werden soll, dass diejenigen Personen, die für die Verwaltung der Vermögenswerte einer anderen Partei zuständig sind, die Bilanzen vorlegen oder genehmigen, sofern der Ort, an dem die Bilanzen vorzulegen sind, nicht festgelegt wurde. In diesen Fällen kann der Kläger zwischen dem Wohnsitz des Beklagten und dem Ort, an dem die Vermögenswerte verwaltet werden, wählen.
Erbstreitigkeiten: Der Kläger kann zwischen dem Gericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen in Spanien und dem Gericht, an dem sich der Großteil des Nachlasses befindet, wählen.
Klagen, die geistiges Eigentum betreffen: In diesem Fall hat der Kläger die Wahl zwischen dem Ort, an dem es zu der Zuwiderhandlung kam, dem Ort, an dem es Anscheinsbeweise dafür gibt, dass die Zuwiderhandlung stattgefunden hat, und dem Ort, an dem sich unrechtmäßige Kopien befinden.
Fälle unlauteren Wettbewerbs, in denen der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz oder Aufenthaltsort in Spanien hat. In diesen Fällen kann der Kläger zwischen dem Ort, an dem der unlautere Wettbewerb stattgefunden hat, und dem Ort, an dem sich dessen Auswirkungen bemerkbar machen, wählen.
Fälle, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht für Minderjährige geht, oder Unterhaltsklagen, die ein Elternteil im Namen des Kindes gegen den anderen Elternteil erhebt, sofern sich die Aufenthaltsorte der Elternteile in unterschiedlichen Gerichtsbezirken befinden. In diesen Fällen hat der Kläger die Wahl zwischen dem Wohnsitzort des Beklagten und dem Aufenthaltsort des Kindes.
Bei Klagen, die die Ausübung individueller Verbraucher- und Nutzerrechte beinhalten, kann der Verbraucher oder Nutzer zwischen den Gerichten am Ort des Wohnsitzes des Verbrauchers, des Nutzers oder des Beklagten wählen.
2.2.2.2 In welchen Fällen muss ich bei einem anderen Gericht als dem am Wohnsitz des Beklagten (entsprechend der Grundregel) Klage erheben?
In den folgenden Fällen muss sich der Kläger zwingend an ein anderes Gericht wenden als an das am Wohnsitz des Beklagten; in diesen Fällen haben die Parteien nicht die Möglichkeit, sich der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichtes zu unterwerfen – weder ausdrücklich noch stillschweigend:
Dingliche Rechte oder Rechte zum Erhalt von Miete in Bezug auf Grundstücke und Angelegenheiten im Zusammenhang mit Wohnungs- und Teileigentum (propiedad horizontal): Zuständig ist das Gericht des Bezirkes, in dem sich das Grundstück befindet.
Erbschaftsangelegenheiten: Die Zuständigkeit richtet sich – nach Wahl des Klägers – nach dem Ort, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz in Spanien hatte oder an dem sich der Großteil des Nachlasses befindet.
Fälle mit justiziellen Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen: Solche Fälle werden an dem Gericht verhandelt, das für den Wohnort besagter Person zuständig ist.
Schutz der Grundrechte durch die Zivilgerichte: Diese Fälle werden an dem Gericht verhandelt, das für den Wohnsitz des Klägers zuständig ist. Wenn der Kläger keinen Wohnsitz in Spanien hat, so wird der Fall an dem Ort verhandelt, an dem es zu der Verletzung besagten Rechts kam.
Schadensersatzklagen im Zusammenhang mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen: Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem es zu dem Schaden kam.
Anfechtung von Gesellschaftsbeschlüssen: Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach dem Sitz der Gesellschaft.
Klagen auf Erklärung, dass einige allgemeine Vertragsbedingungen nicht Teil eines Vertrages sind oder dass eine Klausel ungültig ist: Zuständig ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers.
Klagen auf Erklärung der Auflösung oder des Widerrufs einiger Standardvertragsbedingungen, wenn der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz in Spanien hat: In diesen Fällen ist das Gericht des Ortes, an dem der Standardvertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Unterlassungsklagen zum Schutz der kollektiven oder gemeinsamen Interessen von Verbrauchern oder Nutzern, wenn der Beklagte keine Niederlassung bzw. keinen Wohnsitz in Spanien hat: In diesen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
Klagen gegen folgende Personen, mit dem Ziel, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten zu bewegen: Versicherungsgesellschaften; Personen, die anderen Personen Privateigentum in Raten verkauft haben oder den Erwerb dieses Eigentums finanziert haben; Personen, die ein öffentliches Angebot für Privateigentum oder Dienstleistungen gemacht haben, das von einer anderen Person angenommen wurde. In diesen Fällen ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig.
Rechtsmittel gegen Entscheidungen, wenn die vom spanischen Patent- und Markenamt für Angelegenheiten des gewerblichen Eigentums eingerichteten Verwaltungswege ausgeschöpft sind: Zuständig sind die auf Handelssachen spezialisierten Referate des Provinzgerichts, in dessen Gerichtsbezirk die Stadt mit dem Sitz des Obersten Gerichtshofs der Autonomen Gemeinschaft (Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Autónoma) liegt, in dem der Kläger seinen Wohnsitz hat, oder andernfalls in dem der Vertreter, der in Spanien befugt ist, im Namen des Klägers zu handeln, ansässig ist, sofern der Allgemeine Justizrat zugestimmt hat, die ausschließliche Zuständigkeit den mit Fällen des gewerblichen Eigentums vertrauten Handelsgerichten dieses Ortes zu übertragen. Nach Wahl des Klägers können auch Fachreferate des Provinzgerichts, in dessen Gerichtsbezirk sich das spanische Patent- und Markenamt befindet, zuständig sein.
Klagen Dritter zur Anfechtung der Beschlagnahme von Eigentum: Zuständig ist das Gericht des Ortes, an dem das Unternehmen, das die Beschlagnahme angeordnet hat, seinen Sitz hat.
Anträge auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, Ungültigerklärung der Ehe oder Ehescheidung: Die Zuständigkeit liegt beim Familiengericht oder – wenn es kein Familiengericht gibt – beim Gericht erster Instanz am Ort des ehelichen Wohnsitzes. Wenn es keinen ehelichen Wohnsitz gibt, ist das Gericht des Ortes des letzten ehelichen Wohnsitzes oder des Wohnortes des Ehepartners zuständig. Wenn es keinen solchen Ort gibt, ist das Gericht am Wohnsitz des Klägers zuständig. Wenn der Antrag im Einvernehmen beider Ehepartner gestellt wird, ist das Gericht des Ortes des letzten gemeinsamen Wohnsitzes oder des Wohnsitzes von einem der beiden Ehepartner zuständig.
Klagen, in denen es ausschließlich um das Sorgerecht für Minderjährige geht, oder Unterhaltsklagen, die ein Elternteil im Namen des Kindes gegen den anderen Elternteil erhebt: In diesen Fällen ist das Gericht am letzten gemeinsamen Wohnort der Eltern zuständig. Wenn die Eltern in unterschiedlichen Gerichtsbezirken leben, hat der Kläger die Wahl zwischen dem Gericht am Wohnort des Beklagten und dem Gericht am Wohnort des Kindes.
2.2.2.3 Können die Parteien eines Rechtsstreits die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbaren, das ansonsten unzuständig wäre?
Grundsätzlich kann die örtliche Zuständigkeit in Spanien geändert werden. Dies bedeutet, dass sich die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend der Zuständigkeit des Gerichts eines bestimmten Bezirkes unterwerfen können, sofern besagtes Gericht die Zuständigkeit für die Sache hat.
Von einer ausdrücklichen Unterwerfung ist die Rede, wenn die beteiligten Parteien eine ausdrückliche Vereinbarung über den Bezirk, dessen Gerichten sie sich unterwerfen, abschließen.
Von einer stillschweigenden Unterwerfung ist in folgenden Fällen die Rede:
Vonseiten des Klägers, wenn er das Gericht eines bestimmten Bezirks anruft und Klage einreicht oder einen Antrag stellt, der bei dem für die Anhörung der Klage zuständigen Gericht eingereicht werden muss.
Vonseiten des Beklagten, wenn er sich auf das Verfahren eingelassen hat und im Anschluss einen Verfahrensschritt durchführt, bei dem es sich nicht um eine ordnungsgemäße und fristgerechte Anfechtung der Zuständigkeit des Gerichts handelt.
Durch Änderungen des Wohnsitzes der Parteien, des Ortes, an dem sich der Streitgegenstand befindet, oder des Verfahrenszwecks nach Beginn des Verfahrens ändert sich die gerichtliche Zuständigkeit nicht. Diese wird durch die Situation zu Beginn des Verfahrens bestimmt (Perpetuatio Iurisdictionis).
Achtung:
Bei Formularverträgen, Verträgen, mit denen durch eine Partei allgemeine Geschäftsbedingungen auferlegt wurden, und Verbraucher-/Nutzerverträgen ist eine ausdrückliche Unterwerfung nicht zulässig, eine stillschweigende Unterwerfung hingegen schon.
Wenn die örtliche Zuständigkeit zwingend durch Gesetz festgelegt ist, so ist keine Art der Unterwerfung zulässig.
Bei beschleunigten Verfahren, Mahnverfahren oder Zwangsvollstreckungsverfahren ist keine Art der Unterwerfung zulässig.
3 Wie finde ich im Falle der Zuständigkeit einer Fachgerichtsbarkeit heraus, wo ich konkret Klage erheben muss?
Zu den Fachgerichten in Spanien gehören die unten aufgeführten Gerichte.
Die Familiengerichte sind Gerichte erster Instanz. Dort, wo es Familiengerichte gibt (meist in den dichter besiedelten Gebieten), haben sie die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit für Familiensachen. Sie befassen sich insbesondere mit Trennungs-, Ungültigkeitserklärungs- und Scheidungssachen, mit Fällen betreffend die Ausübung der elterlichen Verantwortung, die Elternschaft, die Vormundschaft und das Sorgerecht für Minderjährige sowie mit justiziellen Maßnahmen zur Unterstützung von Menschen mit Behinderungen.
Alle Rechtssachen, in denen es um die Rückgabe von Kindern in Fällen internationaler Kindesentführung geht, werden von dem für familienrechtliche Sachen zuständigen Gericht erster Instanz der Provinzhauptstadt oder Ceutas oder Melillas verhandelt, je nachdem, wo sich das widerrechtlich verbrachte oder festgehaltene Kind befindet, oder andernfalls von dem Gericht, dem die Sache zugewiesen wird.
Die Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit sind dieselben wie auch für Gerichte erster Instanz, an denen Familiensachen verhandelt werden, wenn es in dem betroffenen Bezirk kein Familiengericht gibt.
Mit Gewalt gegen Frauen befasste Gerichte sind für Familiensachen zuständig, wenn Strafverfahren betreffend Gewalt gegen Frauen eingeleitet werden.
Die Sozialgerichte entscheiden über arbeitsrechtliche Klagen. Diese umfassen individuelle Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über Arbeitsverträge, Streitigkeiten bei Tarifverhandlungen, Sozialversicherungsansprüche und Klagen gegen den Staat bezüglich seiner arbeitsrechtlichen Pflichten.
Allgemein gilt, dass die örtliche Zuständigkeit – nach Wahl des Klägers – bei dem Gericht des Ortes liegt, an dem der Arbeitnehmer seine Dienste erbringt oder an dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Die Handelsgerichte sind auf Provinzebene tätig und befassen sich mit handelsrechtlichen Streitigkeiten.
Diese Gerichte entscheiden über alle zivilrechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit geistigem und gewerblichem Eigentum, unlauterem Wettbewerb und unlauterer Werbung, Handelsgesellschaften, Genossenschaften und wirtschaftlichen Interessengruppen, nationalem oder internationalem Transport auf dem Landweg sowie See- und Luftrecht. Sie sind jedoch nicht zuständig für Angelegenheiten betreffend Schäden infolge der Zerstörung, des Verlusts oder der Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck, Entschädigungen und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und der Annullierung oder großer Verspätungen von Flügen oder die Rechte und Pflichten von Fahrgästen im Eisenbahn-, Bus- oder Schiffsverkehr, die die spezifischen Vorschriften des Organgesetzes über die Justiz betreffen.
Die Handelsgerichte sind auch für Klagen zuständig, die die Anwendung der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Artikel 1 und 2 des Gesetzes 15/2007 vom 3. Juli 2007 über den Schutz des Wettbewerbs zum Gegenstand haben; zudem sind sie für Schadensersatzansprüche infolge von Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht zuständig.
Sie entscheiden auch über direkte Rechtsmittel gegen negative Ratings von Unternehmensregistern oder gegebenenfalls gegen ausdrückliche oder vermutete Entscheidungen der Generaldirektion für Rechtsicherheit und öffentliche Beurkundung (Dirección General de Seguridad Jurídica y de Fe Pública) zu diesen Ratings.
Diese Gerichte entscheiden über alle zivilrechtlichen Insolvenzverfahren, unabhängig vom zivil- oder handelsrechtlichen Status des Schuldners, sowie über Angelegenheiten betreffend Restrukturierungspläne und das besondere Verfahren für Kleinstunternehmen gemäß der konsolidierten Fassung des durch die königliche Gesetzesverordnung 1/2020 vom 5. Mai 2020 genehmigten Insolvenzgesetzes.
Sie haben die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit für Folgendes:
- Zivilrechtliche Geldforderungen gegen die insolvente Person. Ausgenommen sind Verfahren, in denen es um Geschäftsfähigkeit, Abstammung, Ehe und Minderjährige geht.
- Vollstreckungsverfahren betreffend Insolvenzforderungen oder Forderungen gegen die Vermögensmasse und Rechte der insolventen Partei oder die Teil der Insolvenzmasse sind, unabhängig davon, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde das Verfahren angeordnet hat, und ohne andere als die im Insolvenzrecht vorgesehenen Ausnahmen.
- Feststellung, ob ein Vermögenswert oder ein Recht für die Fortführung der beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners erforderlich ist.
- Erklärungen über den Unternehmensübergang zu Zwecken der Beschäftigung und der sozialen Sicherheit im Falle des Übergangs einer oder mehrerer Produktionseinheiten und die Festlegung der Grenzen dieser Erklärung gemäß den arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
- Sicherungsmaßnahmen, die sich auf die Vermögenswerte und Rechte der insolventen Partei oder die zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte und Rechte auswirken oder auswirken können, unabhängig davon, welches Gericht oder welche Verwaltungsbehörde diese Maßnahmen angeordnet hat, mit Ausnahme derjenigen, die in Zivilverfahren betreffend Geschäftsfähigkeit, Abstammung, Ehe und Minderjährige getroffen wurden.
- Sonstige im Insolvenzrecht geregelte Angelegenheiten.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, so hat der Insolvenzrichter auch in folgenden Angelegenheiten die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit:
- Prozesskostenhilfe betreffende Maßnahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.
- Auflösung und Liquidation der Gesellschaft oder des ehelichen Vermögens der insolventen Partei.
Handelt es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person, so hat der Insolvenzrichter auch in folgenden Angelegenheiten die alleinige und ausschließliche Zuständigkeit:
- Klagen auf Beitreibung von Gesellschaftsschulden, die gegen die für die Begleichung dieser Schulden subsidiär haftenden Gesellschafter des insolventen Unternehmens erhoben werden, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens, sowie Klagen, mit denen die Aktionäre der insolventen Gesellschaft zur Zahlung der aufgeschobenen Gesellschaftseinlagen oder zur Erbringung von Nebenleistungen aufgefordert werden.
- Schadensersatzansprüche gegen Geschäftsführer oder Liquidatoren (rechtlich oder faktisch), gegen eine natürliche Person, die dauerhaft zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Geschäftsführers als juristische Person (administrador persona jurídica) ernannt wurde, und unabhängig von ihrem Titel gegen Personen, die über die höchsten Befugnisse der Unternehmensleitung verfügen, wenn keine ständige Übertragung von Befugnissen vom Verwaltungsrat auf einen oder mehrere Geschäftsführer oder einen Vorstand gegeben ist, für Schäden, die einer insolventen juristischen Person entstanden sind, bevor oder nachdem diese juristische Person mit einer gerichtlichen Entscheidung für insolvent erklärt wurde.
- Ansprüche wegen Schäden, die der insolventen juristischen Person durch Wirtschaftsprüfer entstanden sind, bevor oder nachdem diese juristische Person mit einer gerichtlichen Entscheidung für insolvent erklärt wurde.
- Der Insolvenzrichter hat auch die alleinige und ausschließende Zuständigkeit für Entscheidungen über soziale Maßnahmen, die auf Änderungen der Arbeitsbedingungen, Versetzungen, Entlassungen, die Aussetzung von Verträgen und eine Verringerung der Arbeitszeit aus wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder produktionsbezogenen Gründen abzielen und die nach dem Arbeitsrecht kollektiver Art sind und in den Bestimmungen des Insolvenzrechts festgelegt sind, sowie für Maßnahmen zur Aussetzung oder Beendigung von Verträgen mit Führungskräften.
- Die Aussetzung von Verträgen und die Verringerung der Arbeitszeit gelten als kollektiv, wenn sie sich auf die Zahl der Arbeitnehmer auswirken, die in arbeitsrechtlichen Vorschriften über wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen festgelegt ist.
- Der Insolvenzrichter ist auch für alle Vorabentscheidungen in Zivilsachen zuständig, vorbehaltlich der im Insolvenzrecht vorgesehen begrenzten Ausnahmen, sowie für Vorabentscheidungen in Verwaltungs- und Sozialsachen, die unmittelbar mit dem Insolvenzverfahren zusammenhängen oder zu entscheiden sind, um die ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfahrens zu gewährleisten. Entscheidungen in diesen Angelegenheiten werden nur im Rahmen des Insolvenzverfahrens wirksam, in dem sie verkündet werden.
Die Handelsgerichte in Alicante handeln als Unionsmarkengerichte und haben somit die ausschließliche Zuständigkeit für die erstinstanzliche Verhandlung von Streitsachen inne, die ihnen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke und der Verordnung Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster vorgelegt werden.
Im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten sind die Unionsmarkengerichte für das gesamte Staatsgebiet zuständig.
Darüber hinaus kann der Generalrat der rechtsprechenden Gewalt (Consejo General del Poder Judicial) von Rechts wegen entscheiden, dass – zusätzlich zu den genannten Fachgerichten und wenn es mehrere Gerichte derselben Art gibt – einem oder mehreren dieser Gerichte die ausschließliche Zuständigkeit für die Verhandlung von Fällen einer bestimmten Kategorie oder für die Überwachung der Durchsetzung in dem betreffenden Rechtsbereich übertragen wird.
Diese Befugnis wurde bereits an mehreren Orten ausgeübt, insbesondere bei Angelegenheiten im Zusammenhang mit Geschäftsunfähigkeit und Zwangseinweisung aufgrund von psychischen Erkrankungen. Dafür wurde die Zuständigkeit in der Regel den Familiengerichten übertragen.