Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IED (Industrieemissionsrichtlinie) fallen.[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Im Verwaltungsverfahren werden den Beteiligten Verfahrensrechte, einschließlich des Rechts auf Einlegung von Rechtsbehelfen, eingeräumt. Die Verfahrensbeteiligten können in der Regel ferner Klage vor Gericht erheben.

Die Grundregel für die Erlangung des Status eines Verfahrensbeteiligten beruht auf dem Konzept, dass die „Rechte oder Pflichten“ einer Person von der Entscheidung „unmittelbar berührt sind”. Gemäß Artikel 27 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind die Verfahrensbeteiligten Personen, deren Rechte oder Pflichten durch die Verwaltungsentscheidung unmittelbar berührt werden können. Diese allgemeine Durchführungsbestimmung gilt jedoch nur, wenn das spezifische Verwaltungsverfahren nicht durch ein Sonderrecht geregelt ist, das Vorrang vor der allgemeinen Durchführungsbestimmung hätte. Die meisten Verwaltungsverfahren sind darüber hinaus in besonderen Rechtsvorschriften geregelt, die für die Verfahrensbeteiligten besondere Definitionen vorsehen, die Vorrang vor den allgemeinen Rechtsvorschriften haben. Für die einzelnen umweltschutzrelevanten Entscheidungsprozesse gibt es eine Vielzahl besonderer Gesetze. Die wichtigsten, neben den UVP- und IVU-Verfahren, sind im Folgenden aufgeführt.

a) Baugesetz (Gesetz Nr. 183/2006).

Das Baugesetz enthält eigene Definitionen für die Beteiligten von Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Baugenehmigungen und anderen Genehmigungen nach dem genannten Gesetz. Die Definitionen beruhen im Allgemeinen auf dem Grundsatz, dass nur der Antragsteller, natürliche und juristische Personen, deren Eigentumsrechte oder sonstige dingliche Rechte durch die Genehmigung unmittelbar berührt werden können, einschließlich des Antragstellers, in einigen Fällen die Umweltschutz-NRO und bei Flächennutzungsverfahren die betroffenen Gemeinden, den Status eines Beteiligten haben und die mit diesem Status verbundenen Rechte ausüben können.

b) Gesetz des tschechischen nationalen Beirats über Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992)

Im Gesetz sind die Bedingungen festgelegt, unter denen Umweltschutz-NRO an Verfahren nach dem genannten Gesetz teilnehmen können. Die NRO haben das Recht, über alle Verwaltungsverfahren informiert zu werden, bei denen die Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes berührt werden können. Wenn die NRO ihre Teilnahme an dem Verfahren nach dem genannten Gesetz innerhalb von acht Tagen ab dem Datum der Mitteilung anzeigt, hat sie den Status eines Beteiligten inne. Das Gesetz räumt den betroffenen Gemeinden ferner den Status eines Beteiligten in einem solchen Verfahren ein.

c) Gesetz über Gewässer und die Änderung einiger Gesetze (Gesetz Nr. 254/2001, Wasserschutzgesetz)

Laut Gesetz wird den Umweltschutz-NRO der Status eines Beteiligten in den Verfahren nach dem genannten Gesetz (mit Ausnahmen) unter ähnlichen Bedingungen wie im Gesetz über Natur- und Landschaftsschutz gewährt. Laut Gesetz wird den Gemeinden außerdem der Status eines Beteiligten in Verfahren eingeräumt, in denen Entscheidungen getroffen werden, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer oder die Umwelt haben können.

d) Besondere Definitionen der Beteiligten in Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit der Umwelt sind in einer Reihe besonderer Gesetze enthalten, wie z. B. im Bergbaugesetz (Gesetz Nr. 44/1988), Gesetz über die Bergbautätigkeit (Gesetz Nr. 61/1988), Gesetz zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Gesetz Nr. 258/2000), oder das Kernenergiegesetz (Gesetz Nr. 263/2016). In den Verfahren nach den beiden letztgenannten Rechtsakten wird der Status des Beteiligten nur dem Antragsteller zuerkannt. Kein anderes Subjekt erhält den Status des Beteiligten. Dies ist beispielsweise bei Verfahren zur Gewährung von „Ausnahmegenehmigungen für Lärm” der Fall, d. h. für Entscheidungen, die dem Verursacher von Lärm, der die Höchstgrenzen übersteigt, gestatten, seine Tätigkeiten während eines begrenzten Zeitraums fortzusetzen (mit der Möglichkeit einer wiederholten Verlängerung). Weitere Beispiele sind die gemäß dem Kernenergiegesetz (Gesetz Nr. 263/2016) ausgestellten Genehmigungen.

Die Frist für die Anfechtung von Verwaltungsentscheidungen durch eine Verwaltungsbeschwerde beträgt gemäß Artikel 83 des Verwaltungsverfahrensgesetzes fünfzehn Tage.

Zur Anfechtung der Entscheidung vor dem Verwaltungsgericht sind gemäß Artikel 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes die Folgenden befugt:

  1. Personen, die vorbringen, dass ihre Rechte durch die Entscheidung verletzt wurden, „die ihre Rechte oder Pflichten begründet, ändert, aufhebt oder maßgeblich bestimmt“ und
  2. sonstige Parteien im Verwaltungsverfahren zum Erlass einer Verwaltungsentscheidung, die vorbringen, dass ihre Rechte in diesem Verfahren verletzt wurden und die Entscheidung dadurch rechtswidrig werden könnte (die Klagebefugnis von Umweltorganisationen leitet sich aus dieser Bestimmung ab).

Bis 2014 sah die überwiegende Rechtsprechung vor, dass die Umweltschutz-NRO die Verwaltungsentscheidungen nur im Falle der Verletzung ihrer Verfahrensrechte anfechten konnten, nicht aber wegen der Verletzung materiellrechtlicher Anforderungen des Umweltrechts. In dieser Hinsicht stellten die Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 und die nachfolgende Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4 und Abschnitt 1.4 Punkt 3) eine Änderung der Rechtsprechung der tschechischen Gerichte dar. In dieser Entscheidung kam das Gericht zu dem Schluss, dass das Übereinkommen von Århus im tschechischen Rechtssystem zwar keine unmittelbare Wirkung hat, aber auf Ersuchen zur Auslegung herangezogen werden sollte. In Fällen, in denen es möglich ist, nationale Normen auf verschiedene Weise auszulegen, ist daher die Auslegung maßgebend, die den Anforderungen des Übereinkommens von Århus entspricht.

Gleichzeitig definierte das Verfassungsgericht ausdrücklich die Kriterien für die Klagebefugnis von Umweltschutz-NRO gegen Flächennutzungspläne; hierzu gehören der Umweltschutz als Gegenstand der NRO-Tätigkeit gemäß Satzung, eine faktische Beziehung der NRO zu der betroffenen Gemeinde sowie die Dauer des Bestehens und die faktischen Aktivitäten der NRO.

Die vorgenannte Entscheidung des Verfassungsgerichts befasste sich speziell mit der Klagebefugnis von Umweltschutz-NRO gegen Flächennutzungspläne vor den Verwaltungsgerichten. Mit dem Urteil Nr. 1 As 13/2015-295 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 25. Juni 2015 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) und der folgenden Rechtsprechung wurden die vorgenannten Grundsätze auf die Klagebefugnis von NRO in Umweltangelegenheiten im Allgemeinen angewendet.

Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren müssen die Entscheidung vor Gericht binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt anfechten, zu dem ihnen die endgültige Verwaltungsentscheidung zugegangen ist (d. h. die Entscheidung der übergeordneten Behörde über die Verwaltungsbeschwerde). Im Falle großer Infrastrukturprojekte beträgt die Frist einen Monat. War die Person, die die Entscheidung anfechten will, nicht an dem Verwaltungsverfahren beteiligt, beginnt die Frist mit dem Tag, an dem sie nachweislich von der Entscheidung und ihrem Inhalt Kenntnis erlangt hat.

Hält die Verwaltungsbehörde die Frist nicht ein, kann bei der übergeordneten Behörde ein Antrag auf Einleitung von Maßnahmen gegen die Untätigkeit (Unterlassung) der untergeordneten Behörde gestellt werden. Danach kann Klage erhoben und bei Gericht beantragt werden, die Verwaltungsbehörde zu verpflichten, eine Entscheidung in der Sache zu erlassen (weitere Einzelheiten siehe Abschnitt 1.4 Punkt 3).

Was die Wirksamkeit des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten betrifft, so wurde sie durch die vorstehend beschriebene Änderung der Rechtsprechung erhöht, wonach die Umweltschutz-NRO nicht nur die verfahrensrechtliche, sondern auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen (Genehmigungen) im Zusammenhang mit der Umwelt anfechten und das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen schützen können. In diesem Zusammenhang verwies das Oberste Verwaltungsgericht auf die Urteile C-263/08 Djurgarden, C-240/09 VLK und C-115/09 Trianel des EuGH.

Außerdem haben sowohl das Verfassungs- als auch das Oberste Verwaltungsgericht wiederholt darauf hingewiesen, dass die Gerichte Anträge auf aufschiebende Wirkung von Klagen in Umweltangelegenheiten so behandeln sollten, dass das Urteil ergeht, bevor das Projekt bereits unwiderruflich verwirklicht wurde, sodass der Rechtsschutz nicht nur formal ist, sondern auch praktische Bedeutung haben kann. (siehe z. B. die Entscheidung Nr. II. ÚS 3831/14 des Verfassungsgerichts vom 6. Mai 2015 oder das Urteil Nr. 1 As 13/2007 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 28. August 2007). Diese Rechtsprechung wird jedoch von den nachgeordneten Gerichten nicht immer angewandt. Die Rechtssache C-416/10 Križan des EuGH wurde vom Obersten Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang in seinem Urteil Nr. 1 As 296/2017 vom 23. Februar 2018 erwähnt.

Nach ständiger Rechtsprechung können Formfehler einen Grund für die Nichtigerklärung einer Entscheidung darstellen, wenn die Entscheidung ohne den Formfehler anders ausgefallen wäre. Die Gerichte haben bisher nicht festgestellt, dass es nicht dem Antragsteller obliegt, einen Kausalzusammenhang zwischen dem Formfehler und der angefochtenen Entscheidung nachzuweisen, sondern dass die Gegenpartei den Beweis erbringen muss, dass der Formfehler keinen Einfluss auf das Ergebnis gehabt hätte, wie der EuGH in der Rechtssache C-72/12 Altrip entschied. Aus der Rechtsprechung lässt sich jedoch ableiten, dass es dem Gericht obliegt, eine solche Schlussfolgerung hinreichend zu begründen.

Die Rechtsprechung hat sich bisher auch nicht mit anderen Aspekten der Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten befasst, wie sie sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergeben. Dies gilt z. B. für die Forderung nach Ersatz von Schäden, die durch die Nichteinhaltung des EU-Umweltrechts entstanden sind (Rechtssache C-420/11 Leth), oder für die nachträgliche Beseitigung rechtswidriger Umweltschäden (Rechtssache C-399/14 Grüne Liga Sachsen).

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Mit einer Verwaltungsbeschwerde können die Antragsteller, einschließlich der Umweltschutz-NRO, sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen anfechten. Die Einwände sollten sich jedoch auf die Rechte des Antragstellers oder die öffentlichen Interessen, die sie schützen (im Falle der NRO), beziehen. Dies ist im Baugesetz für die dort geregelten Verfahren ausdrücklich festgelegt, gilt aber als allgemeiner Grundsatz.

Die Gerichte überprüfen zudem die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidungen. Die Gerichte sind berechtigt, auf Vorschlag der Beteiligten das im Verwaltungsverfahren geprüfte Beweismaterial zu überprüfen oder zu berichtigen. Die Einwände sollten sich wiederum auf die Rechte des Antragstellers beziehen – dies ergibt sich aus den ständigen Vorschriften (siehe vorstehender Punkt). Wie bereits erwähnt, sah die überwiegende Rechtsprechung bis 2014 vor, dass die Umweltschutz-NRO die Verletzung ihrer Verfahrensrechte nur vor den Verwaltungsgerichten geltend machen konnten. Nach der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 wird dieser Ansatz von den Verwaltungsgerichten jedoch nicht mehr angewandt, und der Umfang der zulässigen Einwände der NRO wird aus dem Umfang der öffentlichen Interessen abgeleitet, die sie schützen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Der Rechtsbehelf muss bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Die einzige Ausnahme stellt eine Situation dar, in der es keine Möglichkeit gibt, einen Rechtsbehelf einzulegen (siehe im Detail Abschnitt 1.1 Punkt 2).

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Der formale Status des Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren ist in der Regel Voraussetzung für die Einlegung eines Rechtsbehelfs und damit auch für die Klagebefugnis vor dem Gericht (siehe vorherige Antwort). Die einzige Ausnahme stellt eine Situation dar, in der kein Rechtsbehelf eingelegt werden kann, weil der betroffenen Person kein Status des Beteiligten zuerkannt wird (wie im Falle der „Ausnahmegenehmigungen für Lärm“ – siehe Abschnitt 1.1 Punkt 2).

Die aktive Beteiligung am Verwaltungsverfahren (Abgabe von Stellungnahmen usw.) ist keine formale Voraussetzung für die Einlegung von Rechtsmitteln und die Klagebefugnis vor Gericht. Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden. Das Oberste Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Antragsteller, der sich in früheren Verfahren passiv verhalten hat, nur ausnahmsweise vor Gericht Erfolg haben kann, entweder (i) wenn seine Verfahrenspassivität auf objektive Umstände zurückzuführen ist oder (ii) soweit die angeführten Unregelmäßigkeiten von grundlegender Bedeutung sind und sich auf das öffentliche Interesse auswirken (siehe Urteil Nr. 1As 197/2016-66 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. November 2016).

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Grundsätzlich nicht; hat der Antragsteller jedoch in früheren Verwaltungsverfahren oder in der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung keine Ansprüche geltend gemacht, berücksichtigt das Gericht diese Ansprüche normalerweise nicht. Außerdem wird sich das Gericht nicht mit Argumenten befassen, die sich gar nicht auf die Rechte des Antragstellers oder – im Falle der NRO – auf die öffentlichen Interessen beziehen, die die NRO schützt.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Personen (einschließlich Umweltorganisationen) bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte gleich behandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörde handelt gegenüber den betroffenen Personen unparteiisch und verlangt von allen betroffenen Personen, dass sie ihre Verfahrenspflichten gleichermaßen erfüllen. Die Behörden sind verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist, um im Verfahren keinen Schaden zu erleiden.

Nach Artikel 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes haben die Beteiligten eine gleichberechtigte Stellung im Verfahren. Das Gericht ist verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren, soweit dies erforderlich ist, damit ihnen im Verfahren kein Schaden entsteht. In der Entscheidung Nr. 2 Afs 91/2007–90 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007, stellte das Gericht fest, dass, wenn das Gericht ohne Anhörung in der Sache entscheidet, die Parteien die Möglichkeit haben müssen, alle Unterlagen einzusehen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen wird.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Gemäß Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung vorgehen. Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel bis zu 30, 60 oder 90 Tage, je nach Verfahren) oder, wenn keine gesetzliche Frist festgelegt ist, innerhalb einer angemessenen Frist tätig, kann die am Verwaltungsverfahren beteiligte Partei eine Maßnahme gegen die Untätigkeit beantragen und anschließend eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Wie in Abschnitt 1.7.2, Punkte 5 und 6 beschrieben, hat die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann der Klage aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung dem Antragsteller einen „ungleich schwerwiegenderen“ Schaden zufügen würde als denjenigen, der anderen Personen durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugefügt werden könnte, und wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass sich das Gericht mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verwaltungsklage befassen muss, bevor das genehmigte Projekt, gegen das sich der Beschwerdeführer wehrt, bereits unwiderruflich umgesetzt wurde (siehe Entscheidung Nr. II. ÚS 3831/14 des Verfassungsgerichts vom 6. Mai 2015).

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn die Verhältnisse der Parteien vorläufig geregelt werden müssen oder wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung der endgültigen Entscheidung nicht möglich ist (Artikel 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diesbezüglich gibt es keine spezifischen Branchenvorschriften.

Die Verwaltungsgerichte ordnen auf der Grundlage von Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vorläufigen Rechtsschutz in den Fällen an, in denen eine vorläufige Regelung der Beziehungen zwischen den Parteien erforderlich ist. Es muss die Gefahr eines „schwerwiegenden Schadens“ bestehen, wobei nicht zwingend der Kläger persönlich bedroht sein muss. Das Gericht kann die Streitparteien oder Dritte verpflichten, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Außer im UVP-Gesetz gibt es diesbezüglich keine spezifischen Branchenvorschriften.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Den Gerichtsgebühren für die einzelnen Verwaltungsklagen liegt ein Pauschalsatz zugrunde, der unabhängig vom Streitwert ist, siehe Regelung im Gesetz Nr. 549/1991. Die Gebühr für eine Klage zur Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung beträgt 3000 CZK (etwa 125 EUR), dieselbe Gebühr gilt für Kassationsbeschwerden. Die Gebühr für eine Klage gegen einen Flächennutzungsplan beträgt 5000 CZK (etwa 200 EUR), siehe im Detail Abschnitt 1.7.3.

Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten trägt; die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte hält jedoch den allgemeinen Grundsatz aufrecht, dass die Kosten der rechtlichen Vertretung keine erstattungsfähigen Kosten für die Verwaltungsbehörde sind, da diese eigene Anwälte beschäftigt, die sie bei einem Rechtsstreit vertreten können. Dies kann als allgemeiner Schutz vor übermäßigen Kosten bei Verwaltungsgerichtsverfahren angesehen werden. Es gibt jedoch keinen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis in dieser Hinsicht. Es gibt keinen ausdrücklichen gesetzlichen Hinweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig sein dürfen.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG zu befolgen sind[2]

Im Einklang mit der Richtlinie 2001/42/EG sieht das tschechische UVP-Gesetz vor, dass folgende Konzepte Gegenstand der SUP sind:

  • Konzepte, die den Rahmen für die künftige Genehmigung von UVP-pflichtigen Projekten in den Bereichen Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagd, Fischerei, Oberflächen- oder Grundwasserbewirtschaftung, Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Abfallwirtschaft, Telekommunikation, Tourismus, Raumordnung, regionale Entwicklung und Umwelt bilden,
  • Konzepte mit erheblichen Auswirkungen auf NATURA-2000-Gebiete,
  • Konzepte von lokaler Bedeutung, wenn das betroffene Gebiet aus dem Gebiet einer oder mehrerer Gemeinden besteht, sofern dies im Screening-Verfahren vorgesehen ist.

Konkrete Beispiele für solche Konzepte sind Flächennutzungspläne, Programme zur Verbesserung der Luftqualität, Abfallbewirtschaftungspläne, nationale Bewirtschaftungspläne für Flusseinzugsgebiete, Hochwasserrisikomanagementpläne, Strategien für die regionale Entwicklung, regionale Energiekonzepte usw.

Im tschechischen Recht ist keine spezielle Einrichtung vorgesehen, die der betroffenen Öffentlichkeit (Einzelpersonen und NRO) ausdrücklich den Zugang zu Gerichten in Bezug auf Konzepte, Pläne oder Programme, die der SUP unterliegen, oder allgemeiner in Bezug auf die Umwelt ermöglicht. Eine Reihe von Plänen und Programmen werden jedoch in Form von „Maßnahmen allgemeiner Art“ gemäß Artikel 171 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erlassen. Eine Maßnahme allgemeiner Art ist ein hybrider Verwaltungsakt, der weder eine Rechtsnorm noch eine Einzelentscheidung darstellt. Er regelt einen bestimmten Befassungsgegenstand und bezieht sich auf eine unbestimmte Zahl von Adressaten. Für die gerichtliche Überprüfung dieser Art von Verwaltungsakten gibt es eine spezielle Vorschrift (siehe unten).

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Was die verwaltungsrechtliche Überprüfung betrifft, so kann die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art, die der SUP unterliegen (siehe oben), im Rahmen eines außerordentlichen Überprüfungsverfahrens beurteilt werden, das von der übergeordneten Verwaltungsbehörde von Amts wegen eingeleitet werden kann. Jedermann (auch jede Einzelperson oder Umweltschutz-NRO) kann die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Ein Rechtsanspruch auf Einleitung des Überprüfungsverfahrens besteht jedoch nicht, wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Gründe für die Einleitung des Verfahrens sieht. Das Überprüfungsverfahren kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Maßnahme allgemeiner Art eingeleitet werden.

Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art kann von den Gerichten auf der Grundlage einer Klage auf Aufhebung einer Maßnahme allgemeiner Art oder von Teilen davon gemäß Artikel 101a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 150/2002) weiter überprüft werden. Der Antrag kann von einer Person gestellt werden, die vorbringt, durch die von der Verwaltungsbehörde erlassene Maßnahme allgemeiner Art in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 können Umweltschutz-NRO Maßnahmen allgemeiner Art, einschließlich solcher, die einer SUP unterliegen, unter folgenden Bedingungen anfechten:

  1. die NRO muss erklären, dass die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme allgemeiner Art ihre Rechtsposition berührt,
  2. die Tätigkeit der NRO muss satzungsgemäß auf den Umweltschutz ausgerichtet sein,
  3. die NRO muss einen faktischen Bezug zu dem im Flächennutzungsplan festgelegten Ort haben (Sitz, Wohnsitz der Mitglieder usw.),
  4. Verankerung, d. h. die langjährige Tätigkeit der Vereinigung, aber auch eine Ad-hoc-Vereinigung ist nicht ausgeschlossen.

Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag der Maßnahme allgemeiner Art gestellt werden.

Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsverordnung erlassen, besteht die einzige direkte Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung durch das Verfassungsgericht, und nur bestimmte Personen sind berechtigt, diese Überprüfung einzuleiten (z. B. eine Gruppe von Parlamentsabgeordneten, das Ministerium, der Bürgerbeauftragte usw.). Jedermann kann eine der nach Artikel 64 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfassungsgericht befugte Stelle ersuchen, sich ebenfalls um die Nichtigerklärung einer Rechtsverordnung zu bemühen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf eine Klage auf Nichtigerklärung einer Rechtsverordnung.

Für die Öffentlichkeit (sowohl Einzelpersonen als auch NRO) ist ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Rechtsvorschrift nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe d, d. h. in Verbindung mit einer Verfassungsbeschwerde, nur möglich, wenn die Anwendung der Rechtsvorschrift zu dem Sachverhalt geführt hat, der Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist. Die NRO können (wie jedermann) eine Verfassungsbeschwerde nicht unmittelbar beim Verfassungsgericht einreichen, sondern erst dann, wenn sie alle anderen Rechtswege ausgeschöpft haben und vorbringen, dass ihre verfassungsmäßig garantierten Rechte verletzt worden sind.

Wenn das Verfassungsgericht feststellt, dass die Rechtsverordnung gegen die Verfassung verstößt, wird es sie aufheben. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung sind die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Behörden und Personen bindend.

Die Gerichte erster Instanz können die Anwendung einer untergesetzlichen Verordnung verweigern, wenn diese gegen das Gesetz verstößt. Die Gerichte können diese Verordnung nicht aufheben, sondern nur beschließen, sie in einem bestimmten Fall nicht anzuwenden.

Werden Pläne oder Programme nicht in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen, so können sie von derselben Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, aufgehoben werden. Stellt ein solcher Plan oder ein solches Programm eine Grundlage für ein Folgegesetz dar, so kann der Plan/das Programm von einem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses Folgegesetzes überprüft werden.

Was die Effektivität des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten betrifft, so wurde diese im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH (insbesondere C-240/09 Lesoochranárske zoskupenie) durch die vorstehend beschriebene Änderung der Rechtsprechung erhöht, wonach die Umweltschutz-NRO gemäß der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten können, die die Umwelt betreffen und das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen schützen. In der auf dieser Rechtssache beruhenden Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts (Urteil Nr. 1 As 13/2015-295 vom 25. Juni 2015; siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4), wurde dies als allgemeiner Grundsatz im Bereich des Umweltrechts angewandt, wobei auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-115/09 Trianel verwiesen wurde.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren befasst sich die übergeordnete Behörde nur mit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art.

Vor Gericht können Betroffene, einschließlich NRO, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten. Die Rechtmäßigkeit des SUP-Verfahrens und seines Ergebnisses (die SUP-Erklärung) kann zusammen mit dem Konzept, dem Plan oder dem Programm, das in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen wurde, überprüft werden.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Wie in der allgemeinen Zusammenfassung der Konzepte, die Gegenstand der SUP sind, angegeben, werden die meisten Konzepte in Form von Maßnahmen allgemeiner Art angenommen. Für diese Form gibt es keine Möglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde wie eine Berufung gegen eine Verwaltungsentscheidung einzulegen. Es kann jedoch ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden (siehe Punkt 1).

Die Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs ist in solchen Fällen daher keine Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die aktive Teilnahme an der Anhörungsphase des Verfahrens (Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung) ist keine formale Voraussetzung für die Klagebefugnis vor dem Gericht. Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden. Dies gilt insbesondere für das Argument der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme allgemeiner Art.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Für die SUP-Fälle gibt es keinen speziellen vorläufigen Rechtsschutz, sondern es gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Verwaltungsgerichte können auf der Grundlage von Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vorläufigen Rechtsschutz gewähren, falls die Situation der Parteien vorübergehend geregelt werden muss. Es muss die Gefahr eines „schwerwiegenden Schadens“ bestehen, wobei nicht zwingend der Kläger persönlich bedroht sein muss. Das Gericht kann die Streitparteien oder einen Dritten verpflichten, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Da die Gerichte in Fällen, in denen es um Maßnahmen allgemeiner Art geht, innerhalb von 90 Tagen ein rechtskräftiges Urteil fällen sollten, wird in diesen Fällen in der Praxis kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Den Gerichtsgebühren für die einzelnen Verwaltungsklagen liegt ein Pauschalsatz zugrunde, der unabhängig vom Streitwert ist; siehe Regelung im Gesetz Nr. 549/1991. Die Gebühr für eine Klage gegen eine Maßnahme allgemeiner Art beträgt 5000 CZK (etwa 200 EUR), siehe im Detail Abschnitt 1.7.3.

Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten trägt; die Verfahrenskosten für eine Klage zur Nichtigerklärung von Plänen oder Programmen liegen in der Regel zwischen 10 000 und 20 000 CZK (etwa 410–830 EUR). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt jedoch den allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten der Vertretung vor Gericht keine erstattungsfähigen Kosten für die Verwaltungsbehörde sind, da die Behörde über eigene Anwälte verfügt, die sie bei einem Rechtsstreit vertreten können. Dies kann als allgemeiner Schutz vor übermäßigen Kosten bei Verwaltungsgerichtsverfahren angesehen werden. Diese Rechtsprechung lässt ferner einige Ausnahmen zu.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

Es gibt zahlreiche Pläne und Programme, die keiner SUP unterzogen werden, z. B:

  1. Verordnungen gemäß dem Gesetz zum Schutz der Luftqualität (Gesetz Nr. 201/2012). Auch das Gesetz zum Schutz der Luftqualität, das in Form einer kommunalen Verordnung (normatives Instrument) erlassen wurde.
  2. Die Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete und die Hochwasserrisikomanagementpläne gemäß dem Wasserschutzgesetz, die in Form von Maßnahmen allgemeiner Art erlassen werden.
  3. Die Forsteinrichtungspläne nach dem Forstgesetz (Gesetz Nr. 289/1995), die für die Waldeigentümer verbindlich sind, sind ihrem Wesen nach eher individuelle Verwaltungsentscheidungen, die die Pflichten der einzelnen Waldeigentümer regeln, auch wenn sie formal nicht dieser Form entsprechen.
  4. Die Flächennutzungspläne der Gemeinden, wenn die regionale Behörde entscheidet, dass der Planentwurf keiner SUP unterzogen werden soll.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wie bei der verwaltungsbehördlichen Überprüfung kann die Rechtmäßigkeit der unter Artikel 7 des Übereinkommens von Århus fallenden Rechtsakte, die in Form von Maßnahmen allgemeiner Art erlassen werden, im Überprüfungsverfahren geprüft werden, das von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde von Amts wegen eingeleitet werden kann. Jedermann (auch jede Einzelperson oder Umweltschutz-NRO) kann die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für Privatpersonen, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens sieht. Das Überprüfungsverfahren kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Maßnahme allgemeiner Art eingeleitet werden.

Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art kann von den Gerichten auf der Grundlage einer Klage auf Aufhebung einer Maßnahme allgemeiner Art oder von Teilen davon gemäß Artikel 101a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 150/2002) weiter überprüft werden. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die vorbringt, durch die von der Verwaltungsbehörde erlassene Maßnahme allgemeiner Art in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Gemäß der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 können Umweltschutz-NRO Maßnahmen allgemeiner Art unter folgenden Bedingungen anfechten:

  1. die NRO muss erklären, dass die Rechtswidrigkeit einer Maßnahme allgemeiner Art ihre Rechtsposition berührt,
  2. die Tätigkeit der NRO muss satzungsgemäß auf den Umweltschutz ausgerichtet sein,
  3. die NRO muss einen faktischen Bezug zu dem im Flächennutzungsplan festgelegten Ort haben (Sitz, Wohnsitz der Mitglieder usw.),
  4. Verankerung, d. h. die langjährige Tätigkeit der Vereinigung, aber auch eine Ad-hoc-Vereinigung ist nicht ausgeschlossen.

Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag der Maßnahme allgemeiner Art gestellt werden.

Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsverordnung (normatives Instrument) erlassen, besteht die einzige direkte Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung vor dem Verfassungsgericht, und nur bestimmte Personen (der Bürgerbeauftragte, das Innenministerium, eine Gruppe von mindestens 25 Abgeordneten oder eine Gruppe von mindestens 10 Senatoren) sind berechtigt, diese Überprüfung einzuleiten. Für die Öffentlichkeit (sowohl Einzelpersonen als auch NRO) ist es nur möglich, die Nichtigerklärung einer Rechtsverordnung in Verbindung mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine bestimmte Entscheidung in der Rechtssache, in der die Regelung angewandt wurde, vorzuschlagen. Die NRO können sich (wie jedermann) nicht direkt an das Verfassungsgericht wenden, sondern erst dann, wenn sie alle anderen Rechtswege ausgeschöpft haben und vorbringen, dass die Gerichte oder andere Behörden, die sich mit ihrem Fall befasst haben, das Gesetz im Widerspruch zur Verfassung ausgelegt haben.

Stellt das Verfassungsgericht fest, dass eine Rechtsverordnung gegen die Verfassung verstößt, hebt es sie auf. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung sind die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Behörden und Personen bindend.

Die Gerichte erster Instanz können die Anwendung einer Verordnung ablehnen, wenn sie gegen das Gesetz verstößt. Das Gericht kann diese Verordnung nicht aufheben, sondern nur beschließen, sie in einem bestimmten Fall nicht anzuwenden.

Werden die Pläne oder Programme nicht in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen, so können sie von derselben Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, aufgehoben werden. Stellt ein solcher Plan oder ein solches Programm eine Grundlage für ein Folgegesetz dar, so kann der Plan/das Programm vom Gericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses Folgegesetzes überprüft werden.

Was die Effektivität des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten betrifft, so wurde diese durch die vorstehend beschriebene Änderung der Rechtsprechung erhöht, wonach die Umweltschutz-NRO gemäß der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten können, die die Umwelt betreffen und das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen schützen.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren befasst sich die übergeordnete Behörde nur mit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art.

Vor Gericht können Betroffene, einschließlich der NRO, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten. Dies gilt auch für die Überprüfung von Plänen, die in Form einer Rechtsverordnung erlassen wurden, vor dem Verfassungsgericht.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Für Pläne und Programme, die in Form von Maßnahmen allgemeiner Art erlassen werden, gibt es keine Möglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen, wie etwa einen Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung. Es kann jedoch ein Überprüfungsverfahren eingeleitet werden (siehe Punkt 1).

Die Ausschöpfung des Verwaltungsrechtswegs ist in solchen Fällen daher keine Voraussetzung für die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die aktive Teilnahme an der Anhörungsphase des Verfahrens (Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung) ist keine formale Voraussetzung für die Klagebefugnis vor dem Gericht. Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden. Dies gilt insbesondere für das Argument der (Un-)Verhältnismäßigkeit der Maßnahme allgemeiner Art.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Für diese Art von Fällen gibt es keinen speziellen vorläufigen Rechtsschutz, sondern es gelten die allgemeinen Vorschriften. Die Verwaltungsgerichte können auf der Grundlage von Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vorläufigen Rechtsschutz gewähren, falls die Situation der Parteien vorübergehend geregelt werden muss. Es muss die Gefahr eines „schwerwiegenden Schadens“ bestehen, wobei nicht zwingend der Kläger persönlich bedroht sein muss. Das Gericht kann die Streitparteien oder einen Dritten verpflichten, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Da die Gerichte in Fällen, in denen es um Maßnahmen allgemeiner Art geht, innerhalb von 90 Tagen ein rechtskräftiges Urteil fällen sollten, wird in diesen Fällen in der Praxis kein vorläufiger Rechtsschutz gewährt.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Den Gerichtsgebühren für die einzelnen Verwaltungsklagen liegt ein Pauschalsatz zugrunde, der unabhängig vom Streitwert ist, siehe Regelung im Gesetz Nr. 549/1991. Die Gebühr für eine Klage gegen eine Maßnahme allgemeiner Art beträgt 5000 CZK (etwa 200 EUR), siehe im Detail Abschnitt 1.7.3.

Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten trägt; die Verfahrenskosten für eine Klage zur Nichtigerklärung von Plänen oder Programmen liegen in der Regel zwischen 10 000 und 20 000 CZK (etwa 410–830 EUR). Die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt jedoch den allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten der Vertretung vor Gericht keine erstattungsfähigen Kosten für die Verwaltungsbehörde sind, da die Behörde über eigene Anwälte verfügt, die sie bei einem Rechtsstreit vertreten können. Diese Rechtsprechung lässt ferner einige Ausnahmen zu.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

Zu den Plänen, die in diesen Abschnitt fallen, gehören:

  1. Programme zur Verbesserung der Luftqualität (gemäß der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa),
  2. Abfallbewirtschaftungspläne (gemäß der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle), einschließlich des Abfallbewirtschaftungsplans der Tschechischen Republik, der regionalen Bewirtschaftungspläne und der kommunalen Abfallbewirtschaftungspläne,
  3. Gewässerbewirtschaftungspläne (gemäß der Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik), einschließlich der nationalen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete (River Basin Management Plan), der internationalen Bewirtschaftungspläne für die Flusseinzugsgebiete und der Bewirtschaftungspläne für die Teileinzugsgebiete,
  4. Gebiete des Natura-2000-Systems (gemäß der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen) werden in Form einer Regierungsverordnung gemäß dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992) ausgewiesen.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Gesetze, die Pläne und Programme regeln, die konkret durch EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben sind, sehen keine spezifischen Regeln für eine administrative oder gerichtliche Überprüfung vor.

Bei der verwaltungsbehördlichen Überprüfung kann die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens beurteilt werden, das von einer übergeordneten Verwaltungsbehörde von Amts wegen eingeleitet werden kann. Jedermann (auch jede Einzelperson oder Umweltschutz-NRO) kann die Einleitung eines solchen Verfahrens beantragen. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch für Privatpersonen, ein Überprüfungsverfahren einzuleiten, wenn die übergeordnete Verwaltungsbehörde keine Gründe für die Einleitung eines solchen Verfahrens sieht. Das Überprüfungsverfahren kann innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Maßnahme allgemeiner Art eingeleitet werden.

Die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art kann von den Gerichten auf der Grundlage einer Klage auf Aufhebung einer Maßnahme allgemeiner Art oder von Teilen davon gemäß Artikel 101a des Verwaltungsgerichtsgesetzes (Gesetz Nr. 150/2002) weiter überprüft werden. Der Antrag kann von jeder Person gestellt werden, die vorbringt, durch die von der Verwaltungsbehörde erlassene Maßnahme allgemeiner Art in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag der Maßnahme allgemeiner Art gestellt werden.

Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsverordnung (normatives Instrument) erlassen, besteht die einzige direkte Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung vor dem Verfassungsgericht, und nur bestimmte Personen (der Bürgerbeauftragte, das Innenministerium, eine Gruppe von mindestens 25 Abgeordneten oder eine Gruppe von mindestens 10 Senatoren) sind berechtigt, diese Überprüfung einzuleiten. Für die Öffentlichkeit (sowohl Einzelpersonen als auch NRO) ist es nur möglich, die Nichtigerklärung einer Rechtsverordnung in Verbindung mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine bestimmte Entscheidung in der Rechtssache, in der die Regelung angewandt wurde, vorzuschlagen. Die NRO können sich (wie jedermann) nicht direkt an das Verfassungsgericht wenden, sondern erst dann, wenn sie alle anderen Rechtswege ausgeschöpft haben und vorbringen, dass die Gerichte oder andere Behörden, die sich mit ihrem Fall befasst haben, das Gesetz im Widerspruch zur Verfassung ausgelegt haben.

Stellt das Verfassungsgericht fest, dass eine Rechtsverordnung gegen die Verfassung verstößt, hebt es sie auf. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung sind die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Behörden und Personen bindend.

Die Gerichte erster Instanz können die Anwendung einer Verordnung ablehnen, wenn sie gegen das Gesetz verstößt. Das Gericht kann diese Verordnung nicht aufheben, sondern nur beschließen, sie in einem bestimmten Fall nicht anzuwenden.

Werden Pläne oder Programme nicht in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen, so können sie von derselben Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, aufgehoben werden. Stellt ein solcher Plan oder ein solches Programm eine Grundlage für ein Folgegesetz dar, so kann der Plan/das Programm von einem Gericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses Folgegesetzes überprüft werden.

Was die Effektivität des Zugangs zu den Gerichten der Mitgliedstaaten betrifft, so wurde diese durch die vorstehend beschriebene Änderung der Rechtsprechung erhöht, wonach die Umweltschutz-NRO gemäß der Entscheidung Nr. I. ÚS 59/14 des Verfassungsgerichts vom 30. Mai 2014 (siehe Abschnitt 1.1 Punkt 4) sowohl die materiellrechtliche als auch die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten können, die die Umwelt betreffen und das Recht ihrer Mitglieder auf gute Umweltbedingungen schützen. In Bezug auf die gerichtliche Überprüfung der Programme zur Verbesserung der Luftqualität bestätigte das Oberste Verwaltungsgericht in seinem Urteil Nr. 6 As 288/2016-146 vom 20. Dezember 2017, unter Bezugnahme auf die EuGH-Rechtssachen C-237/07 Janecek und C-404/13 ClientEarth, dass das nationale Gericht befugt ist, den Inhalt des Plans und dessen Erfüllung der Anforderungen des EU-Rechts zu überprüfen. Anschließend kann es die Verwaltungsbehörde anweisen, wie ein bereits angenommener Plan überarbeitet und geändert werden soll.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Die speziellen Umweltvorschriften (Baugesetz, Luftschutzgesetz, Gewässerschutzgesetz, Forstgesetz usw.) enthalten keine besonderen Bestimmungen in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung der darin enthaltenen Pläne. In einigen Fällen wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein bestimmter Plan oder ein bestimmtes Programm in Form einer Maßnahme allgemeiner Art erlassen wird, oder es lässt sich aus inhaltlicher Sicht ableiten, dass es sich um eine Maßnahme allgemeiner Art handelt. In diesem Fall ist der Plan nach den allgemeinen Bestimmungen für Maßnahmen allgemeiner Art verwaltungsbehördlich und gerichtlich überprüfbar.

Wird der Plan oder das Programm in Form einer Rechtsverordnung angenommen, dann gibt es lediglich eine gesonderte gerichtliche Überprüfung durch das Verfassungsgericht, und nur ausdrücklich benannte Personen sind berechtigt, diese Überprüfung einzuleiten (siehe Abschnitt 2.5).

Werden Pläne oder Programme weder als Rechtsverordnung noch als Maßnahme allgemeiner Art erlassen, so können diese Rechtsakte von derselben Verwaltungsbehörde, die sie erlassen hat, für nichtig erklärt werden. Stellt ein solcher Plan oder ein solches Programm eine Grundlage für ein Folgegesetz dar, so kann der Plan/das Programm vom Gericht im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung dieses Folgegesetzes überprüft werden.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die Umweltschutz-NRO können sowohl im Rahmen der verwaltungsbehördlichen als auch der gerichtlichen Überprüfung die materiell- und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen anfechten, und es wird davon ausgegangen, dass sie über Rechte verfügen, die durch die Entscheidungen beeinträchtigt werden können.

Im verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren befasst sich die übergeordnete Behörde nur mit der Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art. Vor Gericht können Betroffene, einschließlich der NRO, die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Maßnahmen allgemeiner Art anfechten.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Für Maßnahmen allgemeiner Art (wie sie für Pläne und Programme üblich sind) gibt es keine Möglichkeit, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen, wie etwa einen Rechtsbehelf. Der Rechtsbehelf kann nur gegen eine Verwaltungsentscheidung eingelegt werden. Das Überprüfungsverfahren für die Maßnahme allgemeiner Art kann jedoch eingeleitet werden (siehe Punkt 1).

Wird ein Plan oder ein Programm in Form eines Verwaltungsbeschlusses erlassen, muss der Rechtsbehelf bei einer übergeordneten Verwaltungsbehörde ausgeschöpft sein, bevor die Rechtmäßigkeit der Verwaltungsentscheidung vor Gericht angefochten werden kann. Die einzige Ausnahme stellt eine Situation dar, in der es aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung keine Möglichkeit gibt, eine Verwaltungsbeschwerde einzulegen.

Auch bei Versäumnissen (rechtswidriger Untätigkeit) der Verwaltungsbehörden muss der Verwaltungsrechtsweg ausgeschöpft werden, bevor das Verwaltungsgericht angerufen werden kann.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die aktive Teilnahme an der Konsultationsphase des Verfahrens (Abgabe von Stellungnahmen, Teilnahme an der Anhörung) ist keine Voraussetzung für die Einlegung von Rechtsbehelfen und die Klagebefugnis vor dem Gericht. Werden die Verfahrensrechte jedoch nicht aktiv genutzt, kann dies die Erfolgsaussichten einer Klage beeinflussen, da die Gerichte sich häufig weigern, sich mit Argumenten zu befassen, die ohne triftigen Grund nicht bereits in der administrativen Verfahrensstufe vorgebracht wurden.

Das Oberste Verwaltungsgericht kommt zu dem Schluss, dass der Antragsteller, der sich in früheren Verfahren passiv verhalten hat, nur ausnahmsweise vor Gericht Erfolg haben kann, entweder (i) wenn seine Verfahrenspassivität auf objektive Umstände zurückzuführen ist oder (ii) soweit die angeführten Unregelmäßigkeiten von grundlegender Bedeutung sind und sich auf das öffentliche Interesse auswirken (siehe Urteil Nr. 1As 197/2016-66 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 30. November 2016).

6) Gibt es Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Grundsätzlich nicht; hat der Kläger jedoch in früheren Verwaltungsverfahren oder in der vorangegangenen gerichtlichen Überprüfung keine Ansprüche geltend gemacht, berücksichtigt das Gericht diese Ansprüche nicht.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Artikel 7 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sieht in diesem Zusammenhang vor, dass die betroffenen Personen (einschließlich Umweltorganisationen) bei der Ausübung ihrer Verfahrensrechte gleich behandelt werden müssen. Die Verwaltungsbehörde handelt gegenüber den betroffenen Personen unparteiisch und verlangt von allen betroffenen Personen, dass sie ihre Verfahrenspflichten gleichermaßen erfüllen. Die Behörden sind verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu informieren, soweit dies erforderlich ist, um im Verfahren keinen Schaden zu erleiden.

Nach Artikel 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes haben die Beteiligten eine gleichberechtigte Stellung im Verfahren. Das Gericht ist verpflichtet, ihnen dieselben Möglichkeiten zur Ausübung ihrer Rechte zu geben und sie über ihre Verfahrensrechte und -pflichten zu belehren, soweit dies erforderlich ist, damit ihnen im Verfahren kein Schaden entsteht. In der Entscheidung Nr. 2 Afs 91/2007–90 des Obersten Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2007, stellte das Gericht fest, dass, wenn das Gericht ohne Anhörung in der Sache entscheidet, die Parteien die Möglichkeit haben müssen, alle Unterlagen einzusehen, auf die das Gericht seine Entscheidung stützen wird.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Gemäß Artikel 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssen die Verwaltungsbehörden ohne ungebührliche Verzögerung vorgehen. Wird die Verwaltungsbehörde nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel bis zu 30, 60 oder 90 Tage, je nach Verfahren) oder, wenn keine gesetzliche Frist festgelegt ist, innerhalb einer angemessenen Frist tätig, kann die am Verwaltungsverfahren beteiligte Partei eine Maßnahme gegen die Untätigkeit beantragen und anschließend eine Klage beim Verwaltungsgericht einreichen.

Wie in Abschnitt 1.7.2, Punkte 5 und 6 beschrieben, hat die Erhebung einer Klage gegen eine Entscheidung einer Verwaltungsbehörde in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann der Klage aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung dem Antragsteller einen „ungleich schwerwiegenderen“ Schaden zufügen würde als denjenigen, der anderen Personen durch die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugefügt werden könnte, und wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keinem wichtigen öffentlichen Interesse zuwiderläuft. Das Verfassungsgericht stellte fest, dass sich das Gericht mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung der Verwaltungsklage befassen muss, bevor das genehmigte Projekt, gegen das der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat, bereits unwiderruflich umgesetzt wurde (siehe Entscheidung Nr. II. ÚS 3831/14 des Verfassungsgerichts vom 6. Mai 2015). Das Oberste Verwaltungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass Klagen der betroffenen Öffentlichkeit in Umweltangelegenheiten in der Regel aufschiebende Wirkung gewährt werden sollte, sodass der Rechtsschutz nicht nur formal ist, sondern auch eine praktische Bedeutung haben kann (siehe z. B. Urteil Nr. 1 As 13/2007–63 vom 28. August 2007).

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Die Verwaltungsbehörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen vor Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens vorläufigen Rechtsschutz anordnen, wenn die Verhältnisse der Parteien vorläufig geregelt werden müssen oder wenn zu befürchten ist, dass die Vollstreckung der endgültigen Entscheidung nicht möglich ist (Artikel 61 des Verwaltungsverfahrensgesetzes).

Die Verwaltungsgerichte können ferner auf der Grundlage von Artikel 38 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vorläufigen Rechtsschutz gewähren, falls die Situation der Parteien vorübergehend geregelt werden muss. Es muss die Gefahr eines „schwerwiegenden Schadens“ bestehen, wobei nicht zwingend der Kläger persönlich bedroht sein muss. Das Gericht kann die Streitparteien oder Dritte verpflichten, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Den Gerichtsgebühren für die einzelnen Verwaltungsklagen liegt ein Pauschalsatz zugrunde, der unabhängig vom Streitwert ist; siehe Regelung im Gesetz Nr. 549/1991. Die Gebühr für eine Klage zur Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung beträgt 3000 CZK (etwa 125 EUR), dieselbe Gebühr gilt für eine Kassationsbeschwerde. Die Gebühr für eine Klage gegen eine Maßnahme allgemeiner Art beträgt 5000 CZK (etwa 200 EUR), siehe im Detail Abschnitt 1.7.3.

Es gilt die allgemeine Vorschrift, dass der unterliegende Beteiligte die Kosten trägt; die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte bestätigt jedoch den allgemeinen Grundsatz, dass die Kosten der Vertretung vor Gericht keine erstattungsfähigen Kosten für die Verwaltungsbehörde sind, da die Behörde über eigene Anwälte verfügt, die sie bei einem Rechtsstreit vertreten können. Diese Rechtsprechung lässt ferner einige Ausnahmen zu.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

Beispiele für diese Form von Rechtsakten sind der Abfallbewirtschaftungsplan der Tschechischen Republik (in Form einer Regierungsverordnung) gemäß dem Gesetz über Abfallbewirtschaftung (Gesetz Nr. 185/2001), die Rechtsverordnung gemäß dem Gesetz zum Schutz der Luftqualität (Gesetz Nr. 201/2012) oder die Ausweisung von Gebieten im Rahmen des Natura-2000-Systems, die gemäß dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (Gesetz Nr. 114/1992) erklärt wurden.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Wird der Rechtsakt in Form einer Rechtsverordnung (normatives Instrument) erlassen, besteht die einzige direkte Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung vor dem Verfassungsgericht und nur bestimmte Personen (der Bürgerbeauftragte, das Innenministerium, eine Gruppe von mindestens 25 Abgeordneten oder eine Gruppe von mindestens 10 Senatoren) sind berechtigt, diese Überprüfung einzuleiten.

Für die Öffentlichkeit (sowohl Einzelpersonen als auch NRO) ist es nur möglich, die Nichtigerklärung einer Rechtsverordnung in Verbindung mit einer Verfassungsbeschwerde gegen eine bestimmte Entscheidung in der Rechtssache, in der die Regelung angewandt wurde, vorzuschlagen. Die NRO können sich (wie jedermann) nicht direkt an das Verfassungsgericht wenden, sondern erst dann, wenn sie alle anderen Rechtswege ausgeschöpft haben und vorbringen, dass die Gerichte oder andere Behörden, die sich mit ihrem Fall befasst haben, das Gesetz im Widerspruch zur Verfassung ausgelegt haben.

Stellt das Verfassungsgericht fest, dass eine Rechtsverordnung unter Verstoß gegen die Verfassung oder das Gesetz erlassen wurde, hebt es sie auf. Gemäß Artikel 89 Absatz 2 der Verfassung sind die vollstreckbaren Entscheidungen des Verfassungsgerichts für alle Behörden und Personen bindend.

Gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verfassung können die Gerichte erster Instanz die Anwendung einer untergesetzlichen Verordnung verweigern, wenn diese gegen das Gesetz verstößt. Das Gericht kann diese Verordnung nicht aufheben, sondern nur beschließen, sie in einem bestimmten Fall nicht anzuwenden.

Die Öffentlichkeit kann sich in der Vorbereitungsphase des Gesetzgebungsverfahrens in Form beratender Mitwirkung einbringen. Dies ist jedoch gesetzlich nicht geregelt und nicht in allen Fällen möglich.

Die Anforderungen an die Wirksamkeit des Zugangs zu den nationalen Gerichten in Umweltangelegenheiten, wie sie in der Rechtsprechung des EuGH formuliert sind, wurden vom Verfassungsgericht bei der Überprüfung der normativen Rechtsakte nicht direkt angewendet.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Im tschechischen Rechtssystem gibt es keine „verwaltungsbehördliche Überprüfung“ von Rechtsvorschriften. Das Innenministerium überwacht jedoch die normativen Instrumente der Gemeinden und Regionen. Das Innenministerium kann die Gemeinde auffordern, Abhilfe zu schaffen, oder eine Beschwerde beim Verfassungsgericht einreichen.

Überprüft das Verfassungsgericht die Rechtsverordnung, erstreckt sich diese Überprüfung sowohl auf ihre materiellrechtliche als auch auf die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit. Das Verfassungsgericht prüft, ob die Verordnung innerhalb der Grenzen der Zuständigkeit der jeweiligen Behörde und in einer gesetzlich vorgeschriebenen Weise erlassen wurde.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Es gibt in der Regel keine Möglichkeit, sich am Prozess des Erlasses von Rechtsverordnungen zu beteiligen, und auch keine verwaltungsbehördliche Überprüfung. Bei der gerichtlichen Überprüfung von normativen Rechtsakten vor dem Verfassungsgericht müssen die Mitglieder der Öffentlichkeit alle anderen Rechtsmittel in dem Fall, in dem der Rechtsakt angewandt wurde, ausschöpfen und vorbringen, dass die Gerichte oder andere Behörden, die mit ihrem Fall befasst waren, das Gesetz verfassungswidrig ausgelegt haben oder dass der Rechtsakt selbst verfassungswidrig ist.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Einrichtungen, die berechtigt sind, eine gerichtliche Überprüfung von Rechtsverordnungen (normativen Rechtsakten) vor dem Verfassungsgericht einzuleiten, sind nicht verpflichtet, an Konsultationsverfahren teilzunehmen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Bei der Überprüfung von Rechtsverordnungen (normativen Rechtsakten) vor dem Verfassungsgericht ist kein vorläufiger Rechtsschutz möglich. In einigen Fällen kann das Verfassungsgericht die Rechtsverordnung jedoch rückwirkend aufheben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Der Zugang zum Verfassungsgericht ist kostenlos; es besteht jedoch Anwaltszwang, und es müssen alle anderen Rechtswege und Ansprüche ausgeschöpft werden, um die verfassungsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen. Daher sind die Kosten der vorangegangenen Verfahren relevant (siehe hierzu Abschnitt 1.7.3 Punkt 1).

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[6]

Die Verpflichtung der Gerichte, ein Vorabentscheidungsersuchen einzureichen (siehe Abschnitt 1.3 Nummer 5), gilt in allen Fällen, in denen EU-Recht ausgelegt wird, und gilt auch für die Auslegung der Gültigkeit von Rechtsakten der Organe und Einrichtungen der EU. Jede Streitpartei kann beim Gericht ein solches Ersuchen beantragen, aber es obliegt allein dem Gericht zu entscheiden, ob es dies tut. Im nationalen Recht gibt es kein Sonderverfahren, um einen von einem Organ der Union angenommenen Rechtsakt unmittelbar vor den nationalen Gerichten anzufechten.



[1] Diese Kategorie von Rechtssachen spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15 – Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, die slowakische Rechtssache C-240/09 über Braunbären, siehe unter Mitteilung der Kommission (C(2017)2616 final) über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen in ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der keiner SUP unterzogen wurde, aber den Anforderungen der Bürgerbeteiligung gemäß Artikel 7 des Übereinkommens von Århus unterliegt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/97, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus, und die Rechtssache C-182/10, Solvay, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Århus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 13/05/2022

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