Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie (UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IED (Industrieemissionsrichtlinie) fallen[1]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keine ausdrücklichen Vorschriften zur Klagebefugnis für Personen, die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der IED-Richtlinie fallen, anfechten möchten. In jedem Fall muss sich der High Court davon überzeugt haben, dass der Antragsteller ein hinreichendes Interesse daran hat, Klage zu erheben: Order 84 der Rules of the Superior Courts. Angesichts der Tatsache, dass zahlreiche irische Rechtsvorschriften erlassen wurden, nach denen eNRO davon ausgehen können, dass sie in bestimmten spezifischen Fällen klagebefugt sind, erscheint es vernünftig, davon auszugehen, dass außerhalb dieser spezifischen gesetzlichen Regelungen/Situationen eNRO ein hinreichendes Interesse nachweisen müssen, anstatt zu erwarten, dass sie in der Praxis tatsächlich in allen Umwelt- und Planungsangelegenheiten als klagebefugt gelten.

Es sei darauf hingewiesen, dass der High Court in seinen jüngsten Urteilen auf die Auswirkungen des Urteils des EuGH in der Rechtssache C-243/15 (LZ II) hingewiesen und festgestellt hat, dass in den verschiedenen Phasen der Entscheidungsfindung nach Artikel 6 Absatz 3 der Habitat-Richtlinie beispielsweise Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus greift (Sweetman v EPA [2019] IEHC 81) und dass Verfahren, die Fragen im Zusammenhang mit der Habitat-Richtlinie aufwerfen, den Verfahrensanforderungen des Übereinkommens von Aarhus unterliegen (Friends of the Irish Environment v An Bord Pleanála [2019] IEHC 80). Der High Court hat auch auf die Auswirkungen der Rechtssache C-664/15 Protect Natur hingewiesen, in der der EuGH befand, dass bei einer Entscheidung nach Artikel 4 der Wasserrahmenrichtlinie die Bestimmungen des Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus greifen würden (siehe oben genannter Fall Sweetman).

Im Falle der Umwelthaftungsrichtlinie sind Anträge auf Zulassung beim High Court im ordentlichen gerichtlichen Überprüfungsverfahren gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts einzureichen, wonach ein Antragsteller ein „hinreichendes Interesse“ nachweisen muss, um zugelassen zu werden. Die Anforderung von Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie, den „in Artikel 12 Absatz 1 genannten Personen“ Zugang zu einem Überprüfungsverfahren zu gewähren (wozu auch Personen gehören, die in ihrer Eigenschaft als eNRO als klagebefugt gelten), wurde in Irland in diesem Zusammenhang nicht umgesetzt, da in Order 84 lediglich auf ein hinreichendes Interesse Bezug genommen wird und darüber hinaus nicht davon ausgegangen wird, dass eNRO unter den in der Umwelthaftungsrichtlinie beschriebenen Umständen klagebefugt sind.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Staat bei bestimmten Aspekten der Klagebefugnis gerichtlich gegen eNRO vorgehen wird. So hat die Regierung beispielsweise im Jahr 2020 vor dem Supreme Court erfolgreich geltend gemacht, dass Friends of the Irish Environment als Körperschaft nicht befugt sei, die in der EMRK verankerten persönlichen verfassungsmäßigen Rechte oder Menschenrechte im Fall „Climate Case Ireland“ zu verteidigen, siehe Friends of the Irish Environment v Government of Ireland & Ors. [2020] IESC 49.

Es ist schwierig, eine allgemeine Bewertung der Wirksamkeit des Zugangs zu irischen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH abzugeben, aber folgende Bemerkungen können von Bedeutung sein: Wie aus den hier zitierten Fällen ersichtlich wird, werden viele der wichtigen Umweltverfahren in Irland von einigen wenigen Einzelpersonen und NRO geführt: Zu nennen sind insbesondere Friends of the Irish Environment, An Taisce and Peter Sweetman. Darüber hinaus werden basierend auf den Erfahrungen der Autoren mit Rechtsstreitigkeiten in der Praxis die meisten Klagen im Bereich der Planungsgenehmigungen eingereicht; in anderen Bereichen gibt es weniger Fälle.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Die verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren, die z. B. von An Bord Pleanála, dem Aquaculture Licences Appeals Board und dem Forestry Appeals Committee durchgeführt werden, beinhalten eine Prüfung der Begründetheit der angefochtenen Entscheidung. So entscheidet zum Beispiel An Bord Pleanála beim Entscheid einer Planungsbeschwerde letztendlich darüber, ob das geplante Vorhaben einer „ordnungsgemäßen Planung und nachhaltigen Entwicklung“ entspricht (Section 37(1)(b) PDA 2000). Hinsichtlich der Frage, ob verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren die verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abdecken, ist auf die Entscheidung des Richters J. Kelly im Urteil Harding v Cork County Council (No. 1) [2006] 1 IR 294 im Bereich des Planungsrechts hinzuweisen, in der das Gericht festgestellt hat, dass An Bord Pleanála für bestimmte Fragen nicht zuständig sei. Bezüglich des Sachverhalts hat J. Kelly in dieser Kategorie Punkte angeführt, die sich auf Kompetenzen, faire Verfahren und Voreingenommenheit beziehen, über die nach der Rechtsprechung des Gerichts eigentlich ein Gericht und nicht An Bord Pleanála entscheiden sollte. Die betreffende Passage wurde kürzlich mit Zustimmung des Supreme Court in der Rechtssache Friends of the Irish Environment v An Bord Pleanála [2020] IESC 14 angeführt. Wenngleich sich die Entscheidung des High Court in der Rechtssache Harding vom Sachverhalt her auf An Bord Pleanála bezogen hat, scheint seine Argumentation auf andere verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren übertragbar zu sein.

Gerichtliche Überprüfung: In der Rechtssache Sweetman v An Bord Pleanála [2008] 1 IR 277 gelangte der High Court zu dem Schluss, dass das derzeitige irische Recht betreffend die gerichtliche Überprüfung dem Erfordernis, eine Überprüfung der materiell-rechtlichen Rechtmäßigkeit und der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit zu ermöglichen, weitgehend entspricht (und dieses sogar durchaus erfüllt). In einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren kann überprüft werden, ob es dem Entscheidungsträger rechtlich möglich war, die getroffene Entscheidung zu treffen. In diesem Verfahren kann geprüft werden, ob gesetzliche Verpflichtungen eingehalten wurden, ob alle angemessenen Umstände berücksichtigt wurden und ob keine unangemessenen Umstände berücksichtigt wurden. Die Überprüfung wird dahingehend beschränkt, dass das Gericht ein Urteil, das der Entscheidungsträger auf der Grundlage von Unterlagen erlassen hat, anhand denen es möglich sein könnte, ein solches Urteil zu treffen, nicht „im Nachhinein anzweifeln“ darf.

Die irischen Gerichte beugen sich dem Fachwissen von Entscheidungsträgern wie Planungsbehörden, ABP und der EPA und lassen richterliche Zurückhaltung walten, da die Gerichte keine Sachverständigen in Planungs-und Umweltangelegenheiten sind. Daher werden die Gerichte in der Regel weder die wissenschaftliche Richtigkeit noch die Gültigkeit einer Umweltverträglichkeitserklärung überprüfen und gegenüber dem Entscheidungsträger Respekt walten lassen, sofern die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wird der Inhalt einer Planungs- oder Umweltentscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens angefochten, so kann der High Court eine solche Entscheidung aufheben, wenn die betreffende Entscheidung als „unangemessen“ oder „unvertretbar“ eingestuft wird, und zwar entweder nach dem allgemeinen Kriterium in The State (Keegan) v. Stardust Victims’ Compensation Tribunal [1986] IR 642 (dass die Entscheidung „grundlegend der Vernunft und dem gesunden Menschenverstand zuwiderläuft“) oder dem enger gefassten Kriterium in O’Keeffe v An Bord Pleanála [1993] 1 IR 39, das angewendet wird, wenn sich die Überprüfung auf die Entscheidung eines sachkundigen, kompetenten oder professionellen Entscheidungsträgers auf dem Gebiet dieses speziellen Fachwissens oder dieser speziellen Fachkompetenz bezieht (siehe J. Denham im Urteil des Supreme Court in der Rechtssache Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701). Nach diesem O’Keeffe-Kriterium obliegt es dem Antragsteller auf eine gerichtliche Überprüfung, nachzuweisen, dass dem behördlichen Entscheidungsträger „kein relevantes Material“ vorlag (vgl. die Erwähnung der Rechtssache Halpin in Abschnitt 1.2 Nummer 3 oben), das seine Entscheidung stützen würde. Kommt der Antragsteller dieser Beweislast nicht nach, kann das Gericht nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass die Entscheidung unangemessen/unvertretbar war.

In einer Reihe von Fällen wurde festgestellt, dass in Planungs- und Umweltfällen möglicherweise eine genauere Prüfung erforderlich sein kann als im Fall O’Keeffe, wenn auch im Rahmen des bestehenden Systems der gerichtlichen Überprüfung: siehe Sweetman v An Bord Pleanála [2007] 2 ILRM 328, Randnrn. 6.16 und 6.21, Klohn v An Bord Pleanála [2008] 2 ILRM 435, Randnr. 458; Keane v. An Bord Pleanála [2012] IEHC 324, Randnr. 18 und 19.

In Fällen, in denen Grundrechte betroffen sind, wenden die Gerichte eine Verhältnismäßigkeitsprüfung an (siehe Meadows v Minister for Justice, Equality and Reform [2010] 2 IR 701 und AAA & anor -v- Minister for Justice & ors [2017] IESC 80), die eine intensivere Form der Überprüfung vorsieht.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

In einigen Rechtsvorschriften ist ein verwaltungsbehördlicher Rechtsbehelf vorgesehen, beispielsweise bei An Bord Pleanála (ABP) im Bereich des Planungsrechts, beim Aquaculture Licences Appeals Board (ALAB) im Zusammenhang mit der Erteilung von Aquakulturlizenzen und beim Forestry Appeals Committee im Zusammenhang mit bestimmten forstwirtschaftlichen Tätigkeiten.

Es gibt einen Grundsatz, wonach die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe in der Regel ausgeschöpft werden müssen, bevor der High Court die Einleitung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zulässt (zur weiteren Erörterung siehe Simons 2014). Zwar ist es möglich, dass ein Antragsteller ein gerichtliches Überprüfungsverfahren anstrebt, ohne zuvor die Möglichkeit eines verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfs auszuschöpfen, doch wird einem Antragsteller häufig empfohlen, zunächst den verwaltungsbehördlichen Weg zu beschreiten, da das Risiko besteht, dass das gerichtliche Überprüfungsverfahren nicht zugelassen wird (oder letztlich das sein Ermessen ausübende Gericht den Rechtsschutz verweigert), weil er die verwaltungsbehördlichen Rechtsbehelfe nicht ausgeschöpft hat, bevor er sich an das Gericht wendet.

Wenn jedoch beispielsweise das zur Verfügung stehende verwaltungsbehördliche Überprüfungsverfahren nicht geeignet ist, eine Lösung für die aufgeworfene(n) Frage(en) herbeizuführen, ist eine Einzelperson/NRO durch nichts daran gehindert, unmittelbar eine gerichtliche Überprüfung einzuleiten.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Teilnahme am Verfahren verleiht zweifellos eine Klagebefugnis (vgl. das Urteil in der Rechtssache Grace and Sweetman, siehe unten). Die Teilnahme ist jedoch nicht immer eine notwendige Voraussetzung.

In Bezug auf Einzelpersonen haben die irischen Gerichte in einer Reihe von Rechtssachen die Anforderungen an die Klagebefugnis geprüft, wenn die Kläger nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatten. In der Rechtssache Grace and Sweetman v. An Bord Pleanála [2017] IESC 10 stellte der Supreme Court fest, dass das Erfordernis, ein hinreichendes Interesse des Antragstellers nachzuweisen, um die Zulassung eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zu beantragen, unabhängig vom gestellten Antrag nunmehr die Grenzen der Klagebefugnis für eine gerichtliche Überprüfung abstecken würde. Der Supreme Court stellte ferner fest, dass die irischen Gerichte traditionell dieselben Vorschriften zur Klagebefugnis angewandt haben, die auch für die verfassungsrechtlichen Fälle in der Rechtssache Cahill v. Sutton [1980] IR 269 in gerichtlichen Überprüfungsverfahren ohne verfassungsrechtliche Dimension angeführt wurden. Wie der Supreme Court festgestellt hat, kann der Ansatz in Bezug auf die Klagebefugnis in gerichtlichen Überprüfungsverfahren insgesamt durchaus als „angemessen flexibel“ bezeichnet werden.

In Anwendung der traditionellen irischen Vorschriften zur Klagebefugnis und ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des EU-Rechts wurde Frau Grace die Klagebefugnis zuerkannt, obwohl sie überhaupt nicht am Verwaltungsverfahren teilgenommen hatte. Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass sie nur 1 km vom geplanten Vorhaben entfernt lebte, sich schon seit Langem im Zusammenhang mit dem Vorhaben als Aktivistin engagiert hatte und sicher unmittelbar betroffen war. Die Entscheidung des Supreme Court sollte daher nicht als Grundlage für die Annahme angesehen werden, dass auf die Regel der vorherigen Teilnahme am Verfahren verzichtet worden sei. Dies vorausgeschickt, hat der Supreme Court darauf hingewiesen, dass es bei einer Teilnahme von Herrn Sweetman (der andere Kläger, der nicht in der Nähe des fraglichen Windparks lebte) am Genehmigungsverfahren oder wenn dieser dem Supreme Court eine überzeugende Erklärung für die Nichtteilnahme vorgelegt hätte, sehr viel einfacher gewesen wäre, die Frage der Klagebefugnis zu seinen Gunsten zu beantworten (der Supreme Court hielt es letztlich nicht für erforderlich, über die Frage der Klagebefugnis von Herrn Sweetman abschließend zu entscheiden).

Während diese Frage im Rahmen der UVP aufgekommen ist, sei darauf hingewiesen, dass der High Court parallel dazu in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 in der Folge festgestellt hat, dass nach Unionsrecht aus Artikel 11 der UVP-Richtlinie und aus den Rechtssachen C-263/08 Djurgården und C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland nichts abgeleitet werden könne, was ein nationales Gericht nach EU-Recht daran hindern würde, als einen der Umstände, die bei der Feststellung der Klagebefugnis zu berücksichtigen seien, die Beteiligung des Klägers am vorherigen Verwaltungsverfahren oder Planungsgenehmigungsverfahren, das zu der angefochtenen Entscheidung geführt hat, und jegliche Erklärung für diese Nichtbeteiligung zu berücksichtigen (Umstände, die, wie der Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman bestätigt hat, nach den irischen Vorschriften zur Klagebefugnis berücksichtigt werden können). In der Tat hat der Gerichtshof in der Rechtssache C-664/15 Protect Natur die Auffassung vertreten, dass das Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht gegen das Recht auf Zugang zu wirksamen gerichtlichen Verfahren verstoßen darf, zumindest nach Artikel 9 des Übereinkommens von Aarhus und möglicherweise auch nach Artikel 11 der Richtlinie 2011/92/EU. Der Gerichtshof hat zu dieser Frage jedoch nicht abschließend Stellung genommen. Später, im Januar 2021, entschied der EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood, dass Artikel 9 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung im Hinblick auf Verfahren im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 entgegensteht, die von eNRO, die Teil der „betroffenen Öffentlichkeit“ sind, eingeleitet werden. Der EuGH stellte ferner fest, dass Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens dem Erfordernis einer vorherigen Beteiligung nicht entgegensteht, es sei denn, dem Antragsteller kann angesichts der Umstände des Falles nicht vorgeworfen werden, nicht in das vorherige Verfahren eingegriffen zu haben.

In Bezug auf NRO, mit Ausnahme von Situationen, in denen eine NRO als klagebefugt gilt (siehe Abschnitt 1.8.1 Nummer 1 oben), wäre es ratsam, davon auszugehen, dass eine NRO das Gericht davon überzeugen muss, dass sie über ein hinreichendes Interesse verfügt, um klagebefugt zu sein, anstatt davon auszugehen, dass sie in der Praxis in allen Umwelt- und Planungsangelegenheiten als klagebefugt gilt.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Die Antragsgegner bei einer gerichtlichen Überprüfung im Planungs-/Umweltbereich argumentieren regelmäßig, dass die Antragsteller vor den Gerichten nur Fragen prüfen lassen dürfen, die sie zuvor während des Verwaltungsverfahrens vorgebracht haben. Die Antragsteller wiederum argumentieren, dass dies dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland widerspreche. Diese Argumente wurden beispielsweise kürzlich in dem Verfahren ausgetauscht, das mit einem Urteil des Supreme Court in der Rechtssache Friends of the Irish Environment v Government of Ireland & Ors endete. [2020] IESC 49. Die irische Regierung hatte jedoch ihre Einwände fallen lassen, bevor die Rechtssache vor dem High Court verhandelt wurde.

In der Rechtssache M28 Steering Group v An Bord Pleanála [2019] IEHC 929 urteilte der High Court, dass es aus rechtlicher Sicht keine allgemeine Regel gebe, wonach ein früherer Verfahrensteilnehmer, der vor An Bord Pleanála bestimmte Fragen nicht vorgebracht habe, automatisch daran gehindert sei, solche Punkte vor Gericht geltend zu machen. Auf der anderen Seite werde von den Behörden laut dem High Court auch kein uneingeschränktes Recht begründet, neue Fragen vorbringen zu können. Dies gilt umso mehr, wie in der Rechtssache C-137/14 Kommission/Bundesrepublik Deutschland anerkannt wurde, in Fällen, in denen es Hinweise auf Bösgläubigkeit oder das bewusste Zurückhalten einer Frage gibt.

6) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

In Order 84 Regulation 24(3) der Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder auf gerichtliche Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte Weise so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Es gibt keine gesetzlichen Vorgaben dazu, was unter gerecht (oder fair und ausgewogen) zu verstehen ist, aber es gibt natürlich viele Fälle, in denen der Grundsatz in der Praxis angewandt wird.

In der Rechtssache Coffey and others v. Environmental Protection Agency [2013] IESC 31 hat der Supreme Court eine Reihe von Rechtsmitteln geprüft, in denen die Antragsteller zu Prozessbeginn einen Kostenschutzantrag ex parte gestellt hatten (d. h. ohne Anwesenheit des Beklagten oder der Beteiligten, um zu vermeiden, dass die Antragsteller die Kosten der anderen Parteien für die Anhörung zur Entscheidung über die Anwendbarkeit eines Kostenschutzbeschlusses auferlegt bekommen). Der High Court hatte es abgelehnt, einen solchen Beschluss ex parte zu erlassen, da er es nicht als fair erachtete, einen solchen endgültigen Beschluss zu erlassen, ohne der EPA und etwaigen Beteiligten Gelegenheit zu geben, in dieser Angelegenheit angehört zu werden. Der Supreme Court hat die Schlussfolgerung des High Court bestätigt.

In der Rechtssache An Taisce v An Bord Pleanála [2015] IEHC 604 machte der Antragsteller geltend, dass es nicht fair gewesen sei, dass das Gericht zuließ, dass die beklagte Behörde lediglich persönlich in der mündlichen Verhandlung eine wesentliche Rechtsfrage geltend machen durfte, ohne dieses Argument im vorherigen schriftlichen Verfahren vorgetragen zu haben. An Taisce argumentierte, dass mit Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie der Grundsatz der Fairness und Gerechtigkeit bei Verfahren zur Überprüfung von Planungsentscheidungen eingeführt worden sei. Der High Court stellte jedoch fest (Randnr. 50), dass Artikel 11 Absatz 4 nur für Überprüfungsverfahren vor einer gerichtlichen Überprüfung und nicht für die gerichtliche Überprüfung selbst gelte, sodass es nach der UVP-Richtlinie nicht erforderlich sei, gerichtliche Überprüfungsverfahren in Irland fair und gerecht durchzuführen. Dies wird z. B. durch das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC widerlegt. Nach Kenntnis der Autoren ist das Urteil An Taisce das einzige irische Urteil, in dem die Frage der Fairness/Gerechtigkeit im Hinblick auf das Aarhus-Übereinkommen/damit verbundene EU-rechtliche Zwecke außerhalb des Kostenkontexts geprüft wurde. Obwohl das Urteil nicht angefochten wurde und von Prozessparteien in künftigen Rechtssachen zitiert werden könnte, bleibt festzuhalten, dass der relevante Teil des Urteils weithin als falsch entschieden angesehen wird, auf jeden Fall als Obiter Dictum, d. h. als „nebenbei Gesagtes“, gelten kann und seither nicht angewandt wurde. Darüber hinaus spiegelt das Urteil weder die Behandlung noch die praktische Anwendung von Artikel 11 Absatz 4 der UVP-Richtlinie im irischen Recht oder in einer anderen Rechtsprechung auf nationaler Ebene wider (z. B. Anwendung der besonderen Kostenvorschriften in Irland auf gerichtliche Überprüfungsverfahren, in denen Fragen der UVP aufgeworfen werden, siehe Section 50B PDA 2000).

Aspekte der Fairness/Gerechtigkeit sind für Antragsteller in Umweltangelegenheiten nach wie vor von Belang: Beispielsweise müssen Antragsteller, die eine gerichtliche Überprüfung beantragen, enge und strenge Fristen einhalten, um ein Verfahren einleiten zu können: z. B. acht Wochen bei der Anfechtung von Entscheidungen in Bezug auf eine Planungsgenehmigung. Danach sind die Parteien nicht routinemäßig verpflichtet, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, wie sie in den Rules of the Superior Courts festgelegt sind – diese Flexibilität, nachdem das Rechtsmittel zugelassen wurde, gilt gleichermaßen für Antragsteller wie für Rechtsmittelgegner und Beteiligte.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

In Bezug auf Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der IED-Richtlinie fallen, besteht keine gesetzliche Anforderung, dass gerichtliche Überprüfungsverfahren rechtzeitig durchgeführt werden müssen.

  • In Order 84 Regulation 24(3) der Rules of the Superior Courts ist vorgesehen, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung über einen Antrag auf Zulassung mit Benachrichtigung des Antragsgegners oder auf gerichtliche Überprüfung (oder bei einer etwaigen Vertagung der mündlichen Verhandlung) Anweisungen erteilen und Anordnungen für den Ablauf des Verfahrens erlassen kann, damit die Verfahren auf eine u. a. gerechte und zügige Weise, die eine Minimierung der Verfahrenskosten zulässt, so geführt werden, wie dies zweckmäßig erscheint. Dies gilt für die gerichtliche Überprüfung im Allgemeinen und würde Entscheidungen einschließen, die nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen.
  • Im Rahmen des Planungsrechts, das Entscheidungen abdecken könnte, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP- und der IED-Richtlinie fallen, ist das Gericht nach Section 50A(10) des Planning and Development Act 2000 angehalten, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung oder einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung aufgrund einer solchen Zulassung das Antragsverfahren so rasch durchzuführen, wie es die Rechtspflege zulässt, und der Court of Appeal nach Section 50A(11) in einem Rechtsmittelverfahren gegen eine Entscheidung des Gerichts in Bezug auf einen in Section 50A(10) genannten Antrag angehalten, über das Rechtsmittel so rasch zu entscheiden, wie es die Rechtspflege zulässt (vgl. Section 74 des Court of Appeal Act 2014).

Aus den jüngsten Statistiken des Courts Service geht Folgendes hervor:

  • Am High Court dauerten die gerichtlichen Überprüfungsverfahren im Jahr 2019 von der Einleitung des Verfahrens bis zur Urteilsverkündung durchschnittlich 392 Tage (S. 100). (Für Fälle, die in die Commercial List aufgenommen und daher in einem beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden, betrug die Zeit bis zur mündlichen Verhandlung vor dem High Court eine Woche bis sechs Monate ab dem Datum, an dem der Fall erstmalig an den High Court verwiesen wurde).
  • Beim Court of Appeal betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Aufnahme der Beschwerde in die Gerichtsliste bis zur mündlichen Verhandlung 20 Monate (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.
  • Am Supreme Court betrug die durchschnittliche Wartezeit im Jahr 2019 von der Entscheidung über die Zulassung des Antrags bis zur mündlichen Verhandlung 55 Wochen (S. 110). Im Anschluss an die mündliche Verhandlung muss natürlich eine Wartezeit bis zur Urteilsverkündung eingerechnet werden.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es ist möglich, vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens zu beantragen, was in Order 84 der Rules of the Superior Courts vorgesehen ist. Für die einzelnen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung genannten Bereiche gibt es keine Sonderregelungen. Es gibt jedoch besondere gesetzliche Regelungen für vorläufigen Rechtsschutz als Vollstreckungsmittel. Section 160 PDA 2000 sieht eine allgemeine Befugnis zum Erlass einer einstweiligen Verfügung im Bereich des Planungsrechts vor. Dies ist möglich, wenn ein nicht genehmigtes Vorhaben durchgeführt wurde, durchgeführt wird oder aller Wahrscheinlichkeit nach durchgeführt oder fortgesetzt wird. In einem solchen Fall kann der High Court oder der Circuit Court auf Antrag einer Planungsbehörde oder einer anderen Person, unabhängig davon, ob die Person ein Interesse an dem Grundstück hat oder nicht, per Verfügung verlangen, dass eine Person je nach Lage des Falls bestimmte Handlungen vornimmt oder unterlässt oder einstellt, wie es das Gericht für erforderlich hält und in der Verfügung präzisiert.

Im Bereich des Abfallwirtschaftsrechts kann das Gericht nach Section 57 des Waste Management Act 1996, wenn es auf Antrag einer Person beim High Court davon überzeugt ist, dass Abfall auf eine Weise gelagert, verwertet oder beseitigt wird, die eine Umweltverschmutzung verursacht oder wahrscheinlich verursacht, oder dass gegen eine Abfallgenehmigung oder -lizenz verstoßen wird, durch Verfügung a) von der Person, die den Abfall lagert, verwertet oder beseitigt, innerhalb eines festgesetzten Zeitraums bestimmte Maßnahmen zur Verhütung oder Begrenzung oder zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Verschmutzung oder dieses Verstoßes verlangen, b) von der Person, die den Abfall lagert, verwertet oder beseitigt, verlangen, dass sie eine bestimmte Handlung unterlässt oder einstellt oder von einer bestimmten Unterlassung absieht oder diese einstellt, und c) weitere Bestimmungen erlassen, einschließlich Bestimmungen in Bezug auf die Übernahme von Kosten, die das Gericht für angemessen erachtet. Diese Anträge können gegebenenfalls Anträge auf einstweilige Anordnungen beinhalten.

In Section 11 der Local Government (Water Pollution) Acts 1977-1990 (Kommunalgesetze (Wasserverschmutzung) von 1977-1990) ist ferner vorgesehen, dass der High Court, sofern es zu einem Verstoß gegen Section 3(1) oder Section 4(1) dieses Gesetzes gekommen ist oder kommt, durch Verfügung die Fortsetzung des Verstoßes auf Antrag einer Behörde oder einer anderen Person, unabhängig davon, ob die Person ein Interesse an dem/den Gewässer(n) hat oder nicht, untersagen kann. Für solche Anträge bestehen keine Anforderungen an die Klagebefugnis, diese können von jedermann gestellt werden.

Im Allgemeinen hat der Supreme Court in der Rechtssache Okunade v Minister for Justice, Equality and Law Reform [2012] 3 IR 152 die maßgeblichen Grundsätze für einstweilige Verfügungen in gerichtlichen Überprüfungsverfahren festgelegt. In dieser Rechtssache wurde entschieden, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Gewährung einer Aussetzung oder einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens folgende Erwägungen anstellen sollte:

  1. Das Gericht sollte zunächst feststellen, ob der Antragsteller einen vertretbaren Fall eröffnet hat. Falls nicht, müsse der Antrag abgelehnt werden. War der Fall hingegen vertretbar,
  2. solle das Gericht prüfen, wo die größte Gefahr der Ungerechtigkeit bestehe. Das Gericht nannte eine Reihe von Faktoren, die in dieser Hinsicht zu berücksichtigen sind.
  3. Das Gericht sollte in den wenigen Fällen, in denen dies eine Rolle spiele, berücksichtigen, ob Schadensersatz verfügbar war und eine angemessene Abhilfe darstellen würde und ob Schadensersatz aus einer Schadensersatzverpflichtung eine angemessene Abhilfe darstellen könnte, und
  4. vorbehaltlich der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aufgeworfenen Fragen, bei denen es nicht um eine eingehende Prüfung der Tatsachen oder komplexe Rechtsfragen geht, könnte das Gericht gebührendes Gewicht auf die Stärken oder Schwächen des vom Antragsteller vorgebrachten Falls legen.

Obwohl diese Entscheidung im Bereich des Einwanderungsrechts erging, gilt sie auch im Bereich des Umweltrechts. In der Rechtssache Friends of the Irish Environment Ltd. v. Minister for Communications, Climate Action and Environment [2019] IEHC 555 stellte der High Court fest, dass im Rahmen eines EU-rechtlichen Anspruchs in begrenztem Maße die Stärke der Verteidigung zur Abwehr des Verfahrens eingeschätzt werden sollte. Die in der Rechtssache Okunade aufgestellten Grundsätze wurden auch in der Rechtssache Irish Coastal Environment Group Coastwatch CLG v The Sea Fisheries Protection Authority & Ors. [2019] IEHC 677 angewandt, in der ein Antrag auf Unterlassungsverfügung unter Benachrichtigung des Antragsgegners zur Verhinderung von Baggerarbeiten zum Schutz der Großen Schwertmuschel (Ensis siliqua) im Mündungsgebiet von Waterford gestellt wurde.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zur Justiz in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Im irischen Recht findet sich keine ausdrücklichen gesetzlichen Hinweise darauf, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen.

Wie oben beschrieben, entschied der High Court in der Rechtssache Heather Hill [2019] IEHC 186, dass die besonderen Kostenvorschriften nach Section 50B Planning and Development Act 2000 für das gesamte Verfahren gelten, d. h. für alle Anfechtungsgründe und nicht nur für die Anfechtungsgründe, die sich auf die in Section 50B aufgeführten Richtlinien beziehen (UVP, SUP, IVU (IED) und Artikel 6 Absätze 3 und 4 der Habitat-Richtlinie). Mit anderen Worten: Wird die angefochtene Entscheidung auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung getroffen, mit der die einschlägige(n) Bestimmung(en) einer der vier genannten EU-Richtlinien umgesetzt wird bzw. werden, so gelten die besonderen Kostenvorschriften für alle Anfechtungsgründe. Gegen dieses Urteil wurde beim Court of Appeal Berufung eingelegt. Bisher hat das Urteil im Wesentlichen zur Folge, dass für alle Klagen gegen Planungsgenehmigungen ein Kostenschutz gilt.

Mit Ausnahme von

  • gerichtlichen Überprüfungen von Planungsentscheidungen (Kostenschutz nach Section 50B, obwohl dagegen beim Court of Appeal in der Rechtssache Heather Hill Berufung eingelegt wurde),
  • Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die in Section 4(4) des Environment (Miscellaneous Provisions) Act 2011 (Kostenschutz gemäß Part 2 EMPA 2011) aufgeführten Lizenzen/Genehmigungen,
  • Klagen, die bei der Durchsetzung gesetzlicher Anforderungen in die Zukunft gerichtet sein müssen, um Kostenschutz zu erlangen: siehe die Erörterung in der Rechtssache O’Connor v Offaly County Council [2020] IECA 72 in Abschnitt 1.7.3 Nummer 6 oben,
  • gerichtlichen Überprüfungen von Entscheidungen in Bezug auf forstwirtschaftliche Entwicklungsvorhaben mit UVP (Kostenschutz nach Section 50B PDA gemäß Regulation 18 der Forestry Regulations 2017) und
  • gerichtlichen Überprüfungen bestimmter Entscheidungen/Handlungen/Unterlassungen von Folgenabschätzungen in landwirtschaftlichen Betrieben (Kostenschutz nach Section 50B PDA gemäß Regulation 22 der European Communities (Environmental Impact Assessment) (Agriculture) Regulations 2011, S.I. 456/2011),

bleibt der Umfang des Kostenschutzes in Irland unklar.

Antragsteller, die das Verfahren trotz der Ungewissheit fortsetzen, können sich unter solchen Umständen dafür entscheiden, in einem Rechtsstreit auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC hinzuweisen, in dem der EuGH entschieden hat, dass es, wenn es um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, Sache des nationalen Gerichts ist, eine Auslegung des nationalen Verfahrensrechts vorzunehmen, die so weit wie möglich mit den in Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen im Einklang steht, wonach Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen. Die Antragsteller können geltend machen, dass die nationalen Gerichte in hohem Maße verpflichtet sind, eine Auslegung vorzunehmen, bei der sie von ihrem Ermessen bei der Berücksichtigung von Kosten nach Order 99 der Rules of the Superior Courts dahingehend Gebrauch machen, dass unzumutbare Kosten vermieden werden. Vgl. die Erörterung des High Court in der Rechtssache Heather Hill über die Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Order 99 in solchen Fällen.

Die Ungewissheit bedeutet jedoch, dass die Antragsteller in einigen Fällen ihre Entscheidung darüber, einen Rechtsstreit zu führen (oder nicht) ohne Gewissheit darüber werden treffen müssen, ob Kostenschutz gewährt wird (oder nicht). Das EMPA 2011 ermöglicht es dem Gericht, vorab eine Entscheidung hinsichtlich des Kostenschutz zu treffen, obwohl Section 50B PDA 2000 dies nicht vorsieht. Außerdem gibt es keinen Kostenschutz für eine Anhörung, die erforderlich ist, um vorab festzustellen, ob Kostenschutz gewährt wird (In the Matter of an Application by Dymphna Maher [2012] IEHC 445; Coffey and others v. Environmental Protection Agency [2013] IESC 31). Darüber hinaus gibt es Bereiche von Umweltstreitigkeiten, in denen unklar ist, ob die starke Auslegungsverpflichtung des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC Anwendung findet: Ist beispielsweise bei Umweltstreitigkeiten, in denen verfassungsmäßige Rechte oder die Menschenrechte im Rahmen der EMRK geltend gemacht werden, das „nationale Umweltrecht“ anzuwenden?

Im Falle des Unterliegens, wenn für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens kein Kostenschutz gewährt wird, würde eine Kostenentscheidung nach dem üblichen Grundsatz „der Unterliegende zahlt“ ergehen, vorbehaltlich des Ermessens des Gerichts.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG[2] zu befolgen sind

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (SUP) 2001/42/EG wird im Wesentlichen durch folgende Rechtsvorschriften umgesetzt:

Entscheidungen oder Versäumnisse im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung von Planungsentscheidungen unterliegen den Vorschriften zur Klagebefugnis in Section 50A PDA 2000: generell muss ein hinreichendes Interesse nachgewiesen werden, eNRO, die sich in den letzten zwölf Monaten engagiert haben, gelten als klagebefugt, in jedem Fall sind erhebliche Gründe nachzuweisen. Anfechtungen im Rahmen der SUP-Richtlinie beschränken sich jedoch nicht auf den Bereich des Planungsrechts. Allgemeine Anfechtungsklagen, die im Wege der gerichtlichen Überprüfung erhoben werden, unterliegen den Vorschriften zur Klagebefugnis in Order 84 der Rules of the Superior Courts, nach denen lediglich geprüft wird, ob ein hinreichendes Interesse besteht. Wird eine Planungsentscheidung mit der Begründung angefochten, dass sie gegen die SUP-Richtlinie verstößt, muss der Antragsteller erhebliche Gründe geltend machen und innerhalb von acht Wochen (vorbehaltlich einer etwaigen Verlängerung) eine Klage dagegen einleiten; ein eNRO-Antragsteller kann als klagebefugt gelten. Im Falle einer Entscheidung außerhalb des Planungsrechts, bei der sich der Antragsteller auf die SUP-Richtlinie stützt, unterliegt dieser der niedrigeren Schwelle, dass die Gründe für die Anfechtung vertretbar sein müssen, und einer Frist von drei Monaten, muss jedoch ein hinreichendes Interesse nachweisen.

Ein Beispiel für eine kürzlich erhobene Klage auf gerichtliche Überprüfung u. a. aufgrund der SUP findet sich in der Rechtssache Friends of the Irish Environment v Government of Ireland [2020] IEHC 225, in der der Antragsteller die Gültigkeit der von den Antragsgegnern durchgeführten Prüfungen in Frage stellte und geltend machte, dass die Prüfungen selbst und der daraus resultierende nationale Planungsrahmen aufgrund von Mängeln bei den verschiedenen Prüfungen und wegen des Fehlens bestimmter Überwachungs- und anderer Bestimmungen fatale Mängel aufweisen würden. Der High Court kam jedoch zu dem Ergebnis, dass kein Verstoß gegen die SUP-Richtlinie vorliege.

Der Zugang zu den Gerichten ist in Bezug auf Anfechtungen im Zusammenhang mit der SUP-Richtlinie relativ gut, insbesondere im Bereich des Planungsrechts, wo Section 50B PDA 2000 eindeutig einen Kostenschutz bietet. Im Vergleich zu Fällen, die Fragen im Zusammenhang mit der UVP-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie aufwerfen, gab es in Irland jedoch relativ wenige Fälle im Zusammenhang mit der SUP.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Für Pläne/Programme, die in Irland der SUP unterliegen, ist keine verwaltungsbehördliche Überprüfung vorgesehen.

In Bezug auf die gerichtliche Überprüfung wird auf die Antwort unter Abschnitt 2.1 Nummer 2 oben verwiesen.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Findet hier keine Anwendung – Zwar gibt es eine öffentliche Beteiligung/Konsultation bei diesen Verfahren, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist jedoch nicht vorgesehen, und die einzige Möglichkeit zur Anfechtung der Entscheidung einer Behörde ist ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vor dem High Court.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Entscheidungen oder Versäumnisse im Zusammenhang mit der strategischen Umweltprüfung von Planungsentscheidungen unterliegen den Vorschriften zur Klagebefugnis in Section 50A PDA 2000: generell muss ein hinreichendes Interesse nachgewiesen werden, eNRO, die sich in den letzten zwölf Monaten engagiert haben, gelten als klagebefugt, in jedem Fall sind erhebliche Gründe nachzuweisen. Anfechtungen im Rahmen der SUP-Richtlinie beschränken sich jedoch nicht auf den Bereich des Planungsrechts. Allgemeine Anfechtungsklagen, die im Wege der gerichtlichen Überprüfung erhoben werden, unterliegen den Vorschriften zur Klagebefugnis in Order 84 der Rules of the Superior Courts, nach denen lediglich geprüft wird, ob ein hinreichendes Interesse besteht. Weitere Einzelheiten zur Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO finden Sie in der Antwort auf Abschnitt 2.1 Nummer 4 oben. Wie aus dieser Erörterung ersichtlich wird, kann es in bestimmten Fällen möglich sein, ein hinreichendes Interesse nachzuweisen, ohne am Verwaltungsverfahren teilgenommen zu haben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Ein vorläufiger Rechtsschutz ist im Rahmen der allgemeinen gerichtlichen Überprüfung gemäß Order 84 der Rules of the Superior Courts möglich, es gibt jedoch keine besonderen Verfahren oder Anforderungen für Entscheidungen nach der SUP-Richtlinie. Nach Order 84 Regulation 18(2) der Rules of the Superior Courts kann ein Antrag auf Feststellung oder einstweilige Verfügung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung gestellt werden. Auf diesen Antrag kann das Gericht der beantragten Feststellung oder einstweiligen Verfügung stattgeben, wenn es der Auffassung ist, dass es unter Berücksichtigung

  1. der Art der Streitgegenstände, für die Rechtsschutz durch eine Mandamus-, Untersagungs-, Certiorari- oder Quo Warranto-Verfügung gewährt werden kann,
  2. der Art der Personen und Einrichtungen, gegen die eine solche Verfügung erlassen werden kann, und
  3. aller Umstände des Einzelfalls gerecht und zweckmäßig wäre, dem Antrag auf Feststellung oder einstweilige Verfügung im Wege eines Antrags auf gerichtliche Überprüfung stattzugeben.

Nach Order 84 Regulation 20(8) kann das Gericht ferner, wenn es der Ansicht ist, dies sei gerecht und zweckdienlich, im Fall der Zulassung der gerichtlichen Überprüfung in der ihm angemessen erscheinenden Form

  1. einen einstweiligen Rechtsschutz gewähren, wie er im Rahmen einer Klage gewährt werden könnte, die mit einer Ladung aller Beteiligten eingeleitet wird,
  2. wenn es sich um eine Untersagungs- oder Certiorari-Verfügung handelt, die Aussetzung des Verfahrens, des Beschlusses oder der Entscheidung, auf die sich der Antrag bezieht, bis zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Überprüfung oder bis zu einer anderweitigen Entscheidung des Gerichts anordnen.

Der Supreme Court hat in der Rechtssache Okunade v Minister for Justice, Equality and Law Reform [2012] 3 IR 152 die maßgeblichen Grundsätze für einstweilige Verfügungen in gerichtlichen Überprüfungsverfahren festgelegt. In dieser Rechtssache wurde entschieden, dass das Gericht bei der Entscheidung über die Gewährung einer Aussetzung oder einer einstweiligen Verfügung im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens folgende Erwägungen anstellen sollte: a) Das Gericht sollte zunächst feststellen, ob der Antragsteller einen vertretbaren Fall eröffnet hat; andernfalls muss der Antrag abgelehnt werden. War der Fall hingegen vertretbar, b) sollte das Gericht prüfen, wo die größte Gefahr der Ungerechtigkeit bestehen würde. Das Gericht nannte eine Reihe von Faktoren, die in dieser Hinsicht zu berücksichtigen sind. c) Das Gericht sollte in den wenigen Fällen, in denen dies eine Rolle spielt, berücksichtigen, ob Schadensersatz verfügbar war und eine angemessene Abhilfe darstellen würde und ob Schadensersatz aus einer Schadensersatzverpflichtung eine angemessene Abhilfe darstellen könnte, und d) vorbehaltlich der im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung aufgeworfenen Fragen, bei denen es nicht um eine eingehende Prüfung der Tatsachen oder komplexe Rechtsfragen geht, könnte das Gericht gebührendes Gewicht auf die Stärken oder Schwächen des vom Antragsteller vorgebrachten Falls legen.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Im irischen Recht finden sich keine ausdrücklichen gesetzlichen Hinweise darauf, dass Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen. Für Anfechtungsklagen aufgrund der SUP sollte jedoch ein Kostenschutz nach Section 50B des Planning and Development Act 2000 gelten.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[3]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO, die die Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus wurde in Irland nicht über den Anwendungsbereich der SUP hinaus umgesetzt: Siehe Tabelle mit den Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens in Irland.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Wenn die Öffentlichkeit (obwohl Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus nicht über den Anwendungsbereich der SUP hinaus umgesetzt wurde) die Möglichkeit erhält, an der Annahme eines Plans oder Programms, das nicht der SUP unterliegt, mitzuwirken,

  • gibt es nicht die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung und
  • eine gerichtliche Überprüfung wäre möglich und würde den in Abschnitt 1.8.1 Nummer 5 beschriebenen Umfang abdecken.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Findet hier keine Anwendung.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Bezug auf Pläne oder Programme, die nicht unter die Bestimmungen der SUP-Richtlinie fallen, gelten dieselben Anforderungen an die Klagebefugnis wie oben in Abschnitt 2.1 Nummer 4 beschrieben.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.2 Nummer 5 oben.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Im Rahmen einer gerichtlichen Überprüfung eines nicht der SUP unterliegenden Plans oder Programms auf der Grundlage des nationalen Umweltrechts können Antragsteller auf das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-470/16 NEPPC verweisen, in dem der EuGH entschieden hat, dass es, wenn es um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, Sache des nationalen Gerichts ist, eine Auslegung des nationalen Verfahrensrechts vorzunehmen, die so weit wie möglich mit den in Artikel 9 Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Zielen im Einklang steht, sodass Gerichtsverfahren nicht übermäßig teuer sind. Die Antragsteller werden geltend machen, dass die nationalen Gerichte in hohem Maße verpflichtet sind, eine Auslegung vorzunehmen, bei der sie von ihrem Ermessen bei der Berücksichtigung von Kosten nach Order 99 der Rules of the Superior Courts dahingehend Gebrauch machen, dass unzumutbare Kosten vermieden werden. Vgl. die Erörterung des High Court in der Rechtssache Heather Hill über die Ausübung des gerichtlichen Ermessens nach Order 99 in solchen Fällen.

Die Ungewissheit bedeutet jedoch, dass die Antragsteller ihre Entscheidung darüber, einen Rechtsstreit zu führen (oder nicht) ohne Gewissheit darüber werden treffen müssen, ob Kostenschutz gewährt wird (oder nicht). Im Falle des Unterliegens, wenn für das gesamte Verfahren oder einen Teil des Verfahrens kein Kostenschutz gewährt wird, würde eine Kostenentscheidung nach dem üblichen Grundsatz „der Unterliegende zahlt“ ergehen, vorbehaltlich des Ermessens des Gerichts.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[4]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere in Bezug auf die zu erfüllenden Voraussetzungen und die Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Verwaltungsbehördliche Überprüfung: In Bezug auf diese Pläne und Programme gibt es keine verwaltungsbehördliche Überprüfung.

Anfechtung vor einem Gericht: Für Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen, gibt keine besonderen Verfahren. Die Vorschriften zur Klagebefugnis entsprechen den allgemeinen Regeln für die gerichtliche Überprüfung, wie sie in Order 84 der Rules of the Superior Courts festgelegt sind: ein hinreichendes Interesse. Vorläufiger Rechtsschutz kann, wie oben beschrieben, auch nach den allgemeinen Vorschriften zur gerichtlichen Überprüfung in Order 84 geltend gemacht werden.

Im Hinblick auf die Wirksamkeit könnte der Zugang zu nationalen Gerichten als relativ gut bezeichnet werden, auch wenn sowohl Einzelpersonen als auch NRO ein hinreichendes Interesse nachweisen müssten. Hat sich der potenzielle Kläger nicht am früheren Verwaltungsverfahren beteiligt, könnte dies zu Schwierigkeiten bei der Feststellung der Klagebefugnis führen: siehe das Urteil des High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525, vgl. jedoch das spätere Urteil des EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood. Die Unsicherheit in Bezug auf den Kostenschutz könnte dazu führen, dass einige von einem Gerichtsverfahren absehen – siehe auch unten.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5 unten)

Siehe Antwort auf Nummer 1.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.1 Nummer 2 oben.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Findet hier keine Anwendung – Zwar gibt es eine öffentliche Beteiligung/Konsultation bei diesen Verfahren, eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist jedoch nicht vorgesehen, und die einzige Möglichkeit zur Anfechtung der Entscheidung einer Behörde ist ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vor dem High Court.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Vorschriften zur Klagebefugnis entsprechen den allgemeinen Regeln für die gerichtliche Überprüfung, wie sie in Order 84 der Rules of the Superior Courts festgelegt sind: Der Antragsteller muss über ein hinreichendes Interesse verfügen. Obwohl es keine zwingende Voraussetzung für eine vorherige Beteiligung gibt (Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman), ist eine solche Beteiligung eines der Kriterien, die bei der Prüfung, ob eine Person über ein hinreichendes Interesse für diesen Zweck verfügt, geprüft werden können, so der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 (siehe auch das spätere Urteil des EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood).

6) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.1 Nummer 5 oben.

7) Fair, ausgewogen – wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

Siehe Antwort auf Abschnitt 1.8.1 Nummer 9 oben.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.1 Nummer 7 oben.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.2 Nummer 5 oben.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.3 Nummer 6 oben.

1.5 Exekutive Vorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Einzelpersonen und NRO, die das Verfahren zur Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen (insbesondere welche zu erfüllenden Voraussetzungen und welche etwaigen Fristen für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens)? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Es gibt keine besonderen Verfahren für Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit exekutiven Vorschriften und/oder allgemein anwendbaren rechtsverbindlichen normativen Instrumenten zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte. Die Vorschriften zur Klagebefugnis entsprechen den allgemeinen Regeln für die gerichtliche Überprüfung, wie sie in Order 84 der Rules of the Superior Courts festgelegt sind – geprüft wird, ob ein hinreichendes Interesse besteht. Vorläufiger Rechtsschutz kann auch nach den allgemeinen Vorschriften für die gerichtliche Überprüfung in Order 84 geltend gemacht werden. Sowohl das Primär- als auch das Sekundärrecht können im Wege der gerichtlichen Überprüfung (unter Einhaltung von Fristen) oder in einer Verhandlung mit allen Beteiligten angefochten werden. Wird das Primärrecht angefochten, so haben die Rechtsbehelfe deklaratorischen Charakter, und der Antragsteller muss nachweisen, dass er klagebefugt ist.

Nach allgemeinem Standpunkt ist eine Partei nur dann befugt, die Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung anzufechten, wenn sie von einer nach dieser Regelung erlassenen oder noch zu erlassenden Entscheidung unmittelbar betroffen ist (Cahill v Sutton [1980] IR 269). Die Frage, ob eine Person über ein hinreichendes Interesse verfügt, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. In jedem Fall handelt es sich bei der Frage des hinreichenden Interesses um eine gemischte Sach- und Rechtsfrage, die nach Rechtsgrundsätzen zu entscheiden ist, doch kommt dem Sachverhalt eine größere Bedeutung zu, weil das Gericht nur durch eine Prüfung des Sachverhalts entscheiden kann, ob ein hinreichendes Interesse in der Angelegenheit, die Gegenstand des Antrags ist, besteht (The State (Lynch) v Cooney [1982] IR 337).

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass eine NRO das Sekundärrecht unmittelbar in einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren anfechten kann, unter anderem auf der Grundlage eines Verstoßes gegen das EU-Recht. So hat der Antragsteller in der Rechtssache Friends of the Irish Environment Ltd. v Minister for Communications, Climate Action and the Environment [2019] IEHC 646 im Rahmen eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens die Gültigkeit zweier Rechtsverordnungen angefochten. Der High Court gelangte zu dem Schluss, dass die Ministerialverordnungen ungültig seien, da sie mit den Anforderungen der UVP-Richtlinie und der Habitat-Richtlinie unvereinbar seien, und dass der Gesetzgeber nicht befugt sei, innerhalb des Sekundärrechts die Gesetzesänderungen einzuführen, die für die Durchführung der neuen Genehmigungsregelungen erforderlich seien.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (soweit einschlägig) und der gerichtlichen Überprüfung (soweit einschlägig)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Zusammenhang gibt es nicht die Möglichkeit einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung. Siehe Antwort auf Abschnitt 2.1 Nummer 2 in Bezug auf die gerichtliche Überprüfung oben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Findet hier keine Anwendung – eine verwaltungsbehördliche Überprüfung ist nicht vorgesehen; die einzige Möglichkeit zur Anfechtung ist in diesem Zusammenhang ein gerichtliches Überprüfungsverfahren vor dem High Court.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen – Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

Die Vorschriften zur Klagebefugnis entsprechen den allgemeinen Regeln für die gerichtliche Überprüfung, wie sie in Order 84 der Rules of the Superior Courts festgelegt sind: Der Antragsteller muss über ein hinreichendes Interesse verfügen. Obwohl es keine zwingende Voraussetzung für eine vorherige Beteiligung gibt (Supreme Court in der Rechtssache Grace and Sweetman), ist eine solche Beteiligung eines der Kriterien, die bei der Prüfung, ob eine Person über ein hinreichendes Interesse für diesen Zweck verfügt, geprüft werden können, so der High Court in der Rechtssache Conway v An Bord Pleanála [2019] IEHC 525 (siehe auch das spätere Urteil des EuGH in der Rechtssache C-826/18 Stichting Varkens in Nood).

Im vorliegenden Kontext – der Rechtsetzung – findet zwar ein parlamentarisches Verfahren statt, es gibt jedoch nicht immer eine Möglichkeit zur Beteiligung der Öffentlichkeit als solche. Unter diesen Umständen würde die Nichtbeteiligung zweifelsohne kein Hindernis für die Gewährung der Klagebefugnis darstellen.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Siehe Antwort auf Abschnitt 2.2 Nummer 5 oben. Ein aktuelles Beispiel für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in diesem Zusammenhang findet sich in der Rechtssache Friends of the Irish Environment v Minister for Communications, Climate Action and Environment & Ors [2019] IEHC 555, wo eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, mit der die Umsetzung bestimmter Verordnungen eingeschränkt wurde.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zum Recht in diesen Bereichen? Welche Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Wie wird sichergestellt, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind und enthalten sie einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis auf das Erfordernis, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die genaue Zuständigkeitsgrundlage für eine Kostenentscheidung ist in diesem Zusammenhang unklar und wird bis zu einem gewissen Grad von der Art der beanstandeten Rechtsvorschriften abhängen. Beispielsweise bezogen sich die angefochtenen Rechtsvorschriften in der Rechtssache Friends of the Irish Environment (siehe oben Nummer 5) unmittelbar auf die UVP-Richtlinie und die Habitat-Richtlinie. Der Staat räumte ein, dass eine Kostenentscheidung zugunsten Friends of the Irish Environment ergehen sollte und dass das Gericht daher nicht entscheiden müsse, ob eine Kostenentscheidung nach Section 50B PDA 2000 (besondere Kostenschutzvorschriften nach dem Aarhus-Übereinkommen) oder nach der allgemeinen Kostenvorschrift (Order 99 der Rules of the Superior Courts) zu treffen ist: siehe Friends of the Irish Environment v Minister for Communications, Climate Action and Environment & Ors [2019] IEHC 685.

Zur Erörterung von Section 50B siehe Antwort auf Abschnitt 1.7.3 Nummer 6 oben.

Zur Erörterung von Order 99 siehe Antwort auf Abschnitt 2.3 Nummer 6 oben.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?#_ftn6

Eine solche Anfechtung ist möglich. Es gibt jedoch hierfür kein besonderes Verfahren. In Irland wurde das allererste Vorabentscheidungsersuchen im Januar 2020 eingeleitet (Friends of the Irish Environment v Minister for Communications, Climate Action and the Environment & Ors. [2020] IEHC 383). Damit wurde die Gültigkeit der Entscheidung der Europäischen Kommission in Frage gestellt, das LNG-Terminal Shannon im November 2019 in die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse aufzunehmen. Mit dem Vorabentscheidungsersuchen wurde auch die innerstaatliche Entscheidung hinsichtlich der Aufnahme des Terminals beanstandet. Letzteres ermöglichte es, Klage vor dem Gerichtshof zu erheben, da es dadurch einen inländischen Antragsgegner gab, der erforderlich war, um ein Verfahren einleiten zu können. Hauptbeklagte war jedoch die Europäische Kommission, die aus Gründen der Höflichkeit im Verfahren nicht benannt wurde.

Bei dem Verfahren handelte es sich um ein gerichtliches Überprüfungsverfahren, mit dem Rechtsbehelfe gegen die inländischen Beklagten erwirkt werden sollten und beantragt wurde, die Angelegenheit zur Entscheidung über die Gültigkeit der Maßnahme der Kommission an den EuGH zu verweisen. Der High Court wies die Klage mit der Begründung ab, dass der High Court mangels einer innerstaatlichen Umsetzungsmaßnahme nicht befugt sei, den EuGH anzurufen. Nach Ansicht der Autoren beabsichtigt der Antragsteller, Widerspruch einzulegen.



[1] Diese Fallgruppe spiegelt die jüngste Rechtsprechung des EuGH wider, wie z. B. die Rechtssache C-664/15 (Protect), die Rechtssache C-240/09 (Slowakische Braunbären), wie in den Ausführungen in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten dargestellt.

[2] Die SUP-Richtlinie betrifft Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 bezüglich eines Beispiels für einen Plan, der keiner SUP unterzogen wird, aber den Anforderungen an die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus unterliegt.

[4] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich des Artikels 7 als auch des Artikels 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie beispielsweise die Rechtssache C-237/97, Janecek und Rechtssachen wie beispielsweise Boxus und Solvay, C-128/09-C-131/09 und C-182/10, auf die in der Mitteilung C/2017/2616 der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[5] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774, zugrunde lag.

[6] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 18/01/2024

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