- 1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
- 1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
- 1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
- 1.4. Wie kann man Klage erheben?
- 1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
- 1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
- 1.7. Garantien für wirksame Verfahren
- 1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.1. Rechtsordnung – Quellen des Umweltrechts
1) Allgemeine Einführung in das System zum Schutz der Umwelt und der Verfahrensrechte von Personen (natürliche Personen, juristische Personen, Nichtregierungsorganisationen (NRO)) in der jeweiligen nationalen Rechtsordnung.
Das maltesische Rechtssystem wird als gemischte Rechtsordnung bezeichnet (es basiert hauptsächlich auf dem kontinentaleuropäischen Zivilrecht, hat aber auch Einflüsse aus der Tradition des Common Law). Die Wurzeln des maltesischen Rechts liegen im römischen Recht, und das öffentliche Recht wurde stark vom britischen Recht beeinflusst. Die Quellen des maltesischen Rechts sind die Verfassung (Constitution), die Gesetzbücher (Codes), Parlamentsgesetze (Acts of Parliament), subsidiäre Rechtsvorschriften, die im Rahmen solcher Gesetze veröffentlicht werden können, direkt anzuwendende EU-Rechtsvorschriften sowie ratifizierte internationale Übereinkommen. Die Gerichte in Malta werden als obere und untere Gerichte eingestuft und es wird zwischen Zivil- und Strafgerichten unterschieden. Die oberen Gerichte sind das Verfassungsgericht (Constitutional Court), das Berufungsgericht (Court of Appeal), das Berufungsgericht für Strafsachen (Court of Criminal Appeal), das Strafgericht (Criminal Court) und das Zivilgericht (Civil Court). Die unteren Gerichte sind die Courts of Magistrates (Malta) und der Court of Magistrates (Gozo). Der Court of Magistrates (Gozo) hat sowohl eine übergeordnete als auch eine untergeordnete Zuständigkeit. Das Verfassungsgericht, das als höchstes Gericht Maltas angesehen werden kann, verhandelt und entscheidet über konkrete Streitigkeiten, einschließlich Menschenrechtsfällen. Alle Fälle, die mit einer Verletzung der Menschenrechte im Zusammenhang stehen, werden von der Ersten Kammer des Zivilgerichts (Civil Court, First Hall) (oberes Zivilgericht erster Instanz) verhandelt. Das Verfassungsgericht (Zivilgericht (verfassungsrechtliche Zuständigkeit)) (Civil Court (Constitutional Jurisdiction)) kann dann als letztinstanzliches Gericht auftreten. Der Justizapparat besteht aus zwei Arten Richtern:
Judges, die den oberen Gerichten vorsitzen, und Magistrates, die den unteren Gerichten vorsitzen und Strafermittlungen durchführen.
Straf- oder zivilrechtliche Klagen werden vor dem zuständigen Gericht erster Instanz anhängig gemacht. Im Allgemeinen können beide Parteien eines Rechtsstreits Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Gerichts erster Instanz einlegen.
Die wichtigste für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle ist die Umwelt- und Ressourcenbehörde (Environment and Resources Authority, ERA). Auch die Entscheidungen anderer Behörden wie der Planungsbehörde (Planning Authority, PA) können sich direkt oder indirekt auf die Umwelt auswirken. In der Vergangenheit bildeten diese Behörden eine Behörde, die maltesische Umwelt- und Planungsbehörde (Malta Environment and Planning Authority, MEPA). Durch die Entflechtung wird jedoch sichergestellt, dass die Funktionen und Aufgaben jeder einzelnen Stelle voneinander getrennt sind und jede von ihnen eigenen Rechtsvorschriften unterliegt.
Die Umwelt- und Ressourcenbehörde (ERA) ist gemäß dem Umweltschutzgesetz (Environmental Protection Act) (Kapitel 549) die für den Umweltschutz zuständige Behörde. Ihr Auftrag besteht darin, die maltesische Umwelt für eine nachhaltige Lebensqualität zu schützen. Die Ziele der ERA sind die durchgängige Berücksichtigung von Umweltzielen in der Regierung und Gesellschaft, die Übernahme einer führenden Rolle bei der Beratung der Regierung hinsichtlich der Gestaltung der Umweltpolitik auf nationaler Ebene sowie bei internationalen Umweltverhandlungen, die Entwicklung einer evidenzbasierten Politik auf der Grundlage einer soliden Datenerhebungsstruktur, die Ausarbeitung von Plänen, die Bereitstellung eines Genehmigungssystems, die Überwachung von Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben, und die Einbeziehung von Umweltbelangen in den Entwicklungskontrollprozess. Das Umweltschutzgesetz (Kapitel 549 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) ist die wichtigste Rechtsvorschrift, die die Tätigkeit der ERA regelt.
Die Planungsbehörde führt das Genehmigungsverfahren für Entwicklungsanträge durch, überwacht dieses und nimmt auch eine politische Entscheidungsfunktion im Bereich der Landnutzung wahr. Die PA wird durch das Entwicklungsplanungsgesetz (Development Planning Act) (Kapitel 552 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) geregelt.
Der Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten wird hauptsächlich über das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (Environment and Planning Review Tribunal, EPRT) gewährt. Es wurde im Jahr 2010 eingerichtet. Die Tätigkeit dieses Gerichts wird durch das Gesetz über das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (Environment and Planning Review Tribunal Act) (Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) geregelt.
In Kapitel 551 wird zwischen Entscheidungen der Umwelt- und Ressourcenbehörde (ERA) und der Planungsbehörde (PA) unterschieden. In Artikel 11 des Kapitels 551 sind die Entscheidungen der PA aufgeführt, gegen die vor dem EPRT Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
In Bezug auf Entscheidungen der ERA sehen Artikel 47 des Kapitels 551 und Artikel 63 des Umweltschutzgesetzes (Kapitel 549) für Geschädigte das Recht vor, diese Entscheidungen vor dem EPRT anzufechten. Bei Rechtsbehelfen, die von einer anderen Person als dem Antragsteller eingelegt werden, muss diese andere Person insbesondere nicht nachweisen, dass sie ein Interesse an diesem Rechtsbehelf im Sinne des Grundsatzes des rechtlichen Interesses hat, sondern sie muss zur Rechtfertigung ihres Rechtsbehelfs eine auf Umwelterwägungen gestützte Begründung vorbringen.
Die Definition des Begriffs „Person“ umfasst in allen Fällen einen Verband oder eine Organisation, unabhängig davon, ob es sich um eine juristische Person handelt oder nicht, sowie NRO.
Das Berufungsgericht ist die gerichtliche Instanz, die über Berufungen gegen Entscheidungen des EPRT entscheidet.
Die Zivilgerichte (Erste Kammer des Zivilgerichts) (First Hall of the Civil Court) können über eine andere Art der Überprüfung entscheiden. Sie entscheiden Klagen auf gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsmaßnahmen, die gemäß Artikel 469A der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12) eingereicht wurden. Gemäß Artikel 469A können Zivilgerichte nur dann die Gültigkeit eines Verwaltungsakts prüfen oder einen Verwaltungsakt für nichtig, ungültig oder unwirksam erklären, wenn dieser gegen die maltesische Verfassung verstößt oder wenn er aus den in Artikel 469A Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich genannten Gründen seinen Kompetenzbereich überschreitet.
Das Verfassungsgericht hat eine ursprüngliche Zuständigkeit und ist auch Rechtsmittelgericht. Als Rechtsmittelgericht entscheidet es über Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte in Fragen der Auslegung der Verfassung und der Gültigkeit von Gesetzen sowie über Rechtsmittel gegen Entscheidungen über mutmaßliche Verletzungen der grundlegenden Menschenrechte. Als Gericht mit ursprünglicher Zuständigkeit entscheidet das Verfassungsgericht über Fragen im Zusammenhang mit der Gültigkeit der Wahl der Mitglieder des Repräsentantenhauses (House of Representatives), der Bestimmung, dass ein Mitglied seinen Sitz im Repräsentantenhaus in bestimmten Fällen räumen muss, und der Gültigkeit der Wahl des Vorsitzenden (Speaker) aus dem Kreis von Personen, die nicht Mitglieder des Repräsentantenhauses sind. Als Gericht mit ursprünglicher Zuständigkeit entscheidet das Verfassungsgericht auch über Fragen zur Gültigkeit von Parlamentswahlen, einschließlich Vorwürfen illegaler oder korrupter Praktiken oder ausländischer Einmischung in solche Wahlen. Gegen eine Entscheidung des Verfassungsgerichts, die im Rahmen der ursprünglichen Zuständigkeit des Gerichts ergangen ist, kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
Einige subsidiäre Rechtsvorschriften sehen auch den Zugang zu Gerichten in bestimmten Bereichen vor, wie z. B. die Verordnungen über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Freedom of Access to Information on the Environment Regulations) (S.L 549.39), die zwei Rechtsbehelfe für einen Antragsteller vorsehen, der Umweltinformationen beantragt und mit der Antwort unzufrieden ist. Der Antragsteller kann sich gemäß Verordnung 12 an den Informations- und Datenschutzbeauftragten (Information and Data Protection Commissioner) oder gemäß Verordnung 11A an das EPRT wenden. Im letzteren Fall ist das Gericht verpflichtet, seine erste mündliche Verhandlung innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Eingang des Rechtsbehelfs abzuhalten.
2) Wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten in der nationalen Verfassung (soweit einschlägig), einschließlich der Verfahrensrechte.
Die Verfassung enthält eine Grundsatzerklärung, in der auch auf die Verpflichtungen des Staates hingewiesen wird, die Umwelt und ihre Ressourcen zum Nutzen heutiger und künftiger Generationen zu schützen und zu erhalten, Umweltzerstörung zu verhindern und das Recht auf Tätigwerden zugunsten der Umwelt zu fördern und zu unterstützen.[1] Gemäß Artikel 21 der Verfassung kann dies jedoch nicht eingeklagt werden.
Artikel 33 der Verfassung schützt das Recht jedes Bürgers auf Leben als grundlegendes Menschenrecht. Der Wortlaut der Bestimmung ist vage formuliert und kann so ausgelegt werden, dass sie das Recht auf eine gesunde Umwelt als einen Aspekt des Rechts auf Leben umfasst. Bislang wurde diese Bestimmung noch nicht vor Gericht angefochten, um ihre Auslegung in dem Sinne zu bestätigen, dass das Recht auf Leben das Recht auf eine gesunde Umwelt umfasst.
Artikel 41 sieht auch das Recht auf freie Meinungsäußerung vor, einschließlich der Freiheit, Ideen und Informationen ohne Einmischung zu erhalten.
Artikel 46 sieht das Recht vor, ein Verfassungsverfahren gegen die Regierung einzuleiten, wenn eine mutmaßliche Verletzung der Menschenrechte vorliegt.
Die Verfassung enthält Bestimmungen, die Verfahrensrechte gewährleisten, wie das Erfordernis der Unparteilichkeit der Gerichte bei Entscheidungen über bürgerliche Rechte (einschließlich Umweltrechten).
Die Verfassung enthält auch das Recht auf ein faires Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist. Dies umfasst die Wahrung der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit.
Darüber hinaus gibt es eine verfassungsrechtliche Bestimmung[2], die die Einreichung einer als „Popularklage“ bezeichneten Sammelklage ermöglicht, wenn ein Gesetz aus Gründen des öffentlichen Interesses als ungültig angefochten werden kann. Ein Beispiel hierfür wäre ein Fall, in dem behauptet wird, dass ein Gesetz nicht ordnungsgemäß nach den Verfahrensvorschriften vom Parlament oder vom zuständigen Minister gebilligt worden sei.
3) Rechtsakte, Gesetze, Erlasse usw. – wichtigste Bestimmungen im Bereich des Umweltrechts und des Zugangs zu den Gerichten, nationale Gesetze und Rechtsakte.
Nach der maltesischen nationalen Ordnung gibt es fünf hauptsächliche Wege, über die Privatpersonen, Verbände oder NRO Zugang zu Gerichten im Umweltbereich erhalten können. Diese Wege sind die Folgenden:
- Zugang zu Informationen,
- Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungen mit Umweltbezug,
- Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen Entscheidungen mit Umweltbezug,
- Recht, auf gerichtliche Überprüfung von Handlungen oder Unterlassungen von Behörden zu klagen,
- Recht, auf Feststellung der Ungültigkeit eines Gesetzes zu klagen.
Die einschlägigen Rechtsvorschriften, die einen solchen Zugang vorsehen, sind nachstehend aufgeführt und nach den oben genannten Kategorien grob in Gruppen zusammengefasst (wenngleich sich der Anwendungsbereich einiger Rechtsvorschriften überschneidet):
Allgemeines
Umweltschutzgesetz (Environmental Protection Act) (Kapitel 549) und Entwicklungsplanungsgesetz (Development Planning Act) (Kapitel 552)
Zugang zu Informationen
Verordnungen über den freien Zugang zu Informationen über die Umwelt (Freedom of Access to Information on the Environment Regulations) (S.L. 549.39)
Gesetz über die Informationsfreiheit (Freedom of Information Act) (Kapitel 496)
Beteiligung der Öffentlichkeit
Verordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (Environmental Impact Assessment Regulations) (S.L. 549.46)
Verordnungen über die strategische Umweltprüfung (Strategic Environmental Assessment Regulations) (S.L. 549.61)
Die Verordnungen über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (S.L. 549.77)
Verordnungen über Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligung) (Plans and Programmes (Public Participation) Regulations) (S.L. 549.41)
Die Wasserrahmenverordnungen (Water Policy Framework Regulations) (S.L. 549.100)
Verordnungen über die Berichterstattungsanforderungen im Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (European Pollutant Release and Transfer Register Reporting Obligations Regulations) (S.L. 549.47)
Verordnungen zur Eindämmung der Gefahren schwerer Unfälle (Control of Major Accident Hazard Regulations) (S.L. 424.19)
Verordnungen über die Entwicklungsplanung (Verfahren für Anträge und ihre Prüfung) (Development Planning (Procedure for Applications and their Determination) Regulations) (S.L. 552.13)
Zugang zu Gerichten – Rechtsbehelf und gerichtliche Überprüfung
Gesetz über das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (Environment and Planning Review Tribunal Act) (Kapitel 551)
Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Administrative Justice Act) (Kapitel 490)
Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure) (Kapitel 12)
Datenschutzgesetz (Data Protection Act) (Kapitel 586)
Zugang zu Gerichten – Recht, auf Feststellung der Ungültigkeit eines Gesetzes zu klagen
Die maltesische Verfassung
4) Beispiele für die nationale Rechtsprechung und die Rolle des obersten Gerichtshofs in Umweltverfahren.
Die Rechtsprechung des Berufungsgerichts (einschließlich aller Urteile) ist hier zu finden. Der Grundsatz des gerichtlichen Präzedenzfalls findet in Malta keine Anwendung, sodass die Rechtsprechung zwar eine beeinflussende, aber keine bindende Wirkung hat.
Urteile in Umwelt- und Entwicklungssachen werden vom Berufungsgericht (untergeordnete Zuständigkeit) erlassen. Dabei handelt es sich um Urteile in Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Gerichts für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (EPRT), bei denen meistens die Planungsbehörde (PA) die Beklagte ist.
Das Berufungsgericht nimmt keine erneute Prüfung des Sachverhalts einer Rechtssache vor, sondern legt lediglich die damit zusammenhängenden rechtlichen und verfahrensrechtlichen Fragen aus.[3]
5) Können sich die Parteien des Verwaltungsverfahrens unmittelbar auf internationale Umweltabkommen berufen oder kann nur auf nationales Recht und die Gesetzgebung zur Umsetzung von EU-Recht Bezug genommen werden?
Im Verwaltungsverfahren können sich die Parteien nur dann auf internationale Abkommen berufen, wenn diese in nationales Recht umgesetzt wurden – es besteht kein Recht auf direkten Rechtsbehelf.
Gemäß Artikel 267 AEUV, der in Malta nach Kapitel 460 anwendbar ist, kann ein Vorabentscheidungsersuchen in jeder Phase des Verfahrens gestellt werden; wird es jedoch in der Berufungsphase gestellt, kann das nationale Gericht es nicht zurückweisen. Das Verfahren ist auch in Artikel 21 der Verfahrensordnung des Gerichts (Court Practice and Procedure and Good Order Rules) (S.L 12.09) geregelt.
1.2. Gerichtliche Zuständigkeit
1) Anzahl der Ebenen im Gerichtssystem.
Malta hat ein zweistufiges Gerichtssystem. Es besteht aus Gerichten erster Instanz, denen ein Richter (Judge oder Magistrate) vorsitzt, und dem Gericht zweiter Instanz, dem Berufungsgericht.
Es gibt auch verschiedene Fachgerichte, die sich mit bestimmten Rechtsgebieten befassen. Gegen gerichtliche Entscheidungen und Schiedssprüche können Rechtsmittel beim Berufungsgericht eingelegt werden.
Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Planungsbehörde und der Umwelt- und Ressourcenbehörde entscheidet das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten. Gegen Entscheidungen des Gerichts für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten kann vor dem Berufungsgericht Berufung eingelegt werden, und zwar in Bezug auf Rechtsfragen oder im Zusammenhang mit einer mutmaßlichen Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren vor dem Gericht (gemäß Artikel 50 des Kapitels 551).
2) Zuständigkeitsregeln – Wie wird ermittelt, welches Gericht bei Zuständigkeitskonflikten zwischen verschiedenen nationalen Gerichten (in verschiedenen Mitgliedstaaten) zuständig ist?
Das Gesetz über das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (EPRT), Kapitel 551, sieht vor, dass die Aufgabe des EPRT darin besteht, „die Entscheidungen der Planungsbehörde und der Umwelt- und Ressourcenbehörde“ zu überprüfen. Es sieht ferner vor, dass das EPRT jede andere durch das Gesetz und von Rechts wegen übertragene Zuständigkeit und Funktion ausübt. Die Aufgabe des EPRT ist die rechtliche und faktische „Überprüfung“ von Planungs- und Umweltentscheidungen innerhalb der im EPRT-Gesetz festgelegten Parameter. Gegen die Entscheidungen des EPRT kann beim Berufungsgericht Berufung eingelegt werden.
Das Gericht für die Überprüfung von Verwaltungssachen (Administrative Review Tribunal) wird gemäß dem Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Administrative Justice Act) (Kapitel 490 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) eingerichtet, um Verwaltungsakte zu überprüfen. Es besteht aus einem Vorsitzenden, bei dem es sich um eine Person handelt, die in Malta das Amt eines Richters (Judge oder Magistrate) innehat bzw. ausgeübt hat (Kapitel 490 Artikel 8 Absatz 4). Der Vorsitzende wird vom maltesischen Präsidenten auf Empfehlung des Premierministers für einen Zeitraum von vier Jahren ernannt. Das Gericht wird von zwei Assistenten unterstützt, die vom Gericht für die Überprüfung von Verwaltungssachen in jedem Fall in Bezug auf seine Entscheidung konsultiert werden können (Kapitel 490 Artikel 10 Absatz 1). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, sich an die Stellungnahme der Assistenten zu halten (Kapitel 490 Artikel 10 Absatz 2). Das Gericht verhandelt in Malta und Gozo.
Verwaltungsakte umfassen den Erlass einer Anordnung, Lizenz, Genehmigung, Verfügung, Zulassung, Konzession, Entscheidung oder Abweisung einer Eingabe eines Bürgers durch die öffentliche Verwaltung, d. h. die maltesische Regierung einschließlich ihrer Ministerien und Abteilungen, lokalen Behörden und aller durch Gesetz geschaffenen juristischen Personen. Jede Verfahrenspartei, die sich durch eine Entscheidung des Gerichts für die Überprüfung von Verwaltungssachen benachteiligt fühlt, kann beim Berufungsgericht Berufung einlegen.
Das Gericht für die Überprüfung von Verwaltungssachen hat keine allgemeine Zuständigkeit für die Überprüfung von Verwaltungsakten, die nach Artikel 469A der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung anfechtbar sind. Es ist nur für die Überprüfung der Verwaltungsakte zuständig, die von den Einrichtungen erlassen wurden, die in Kapitel 490 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften aufgeführt sind.
Die Erste Kammer des Zivilgerichts hat die allgemeine Zuständigkeit für Klagen auf gerichtliche Überprüfung, die gemäß Artikel 469A der Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung (Kapitel 12) eingereicht werden. Gemäß Artikel 469A können Zivilgerichte nur dann die Gültigkeit eines Verwaltungsakts prüfen oder einen Verwaltungsakt für nichtig, ungültig oder unwirksam erklären, wenn dieser gegen die maltesische Verfassung verstößt oder wenn er aus den in Artikel 469A Absatz 1 Buchstabe b ausdrücklich genannten Gründen seinen Kompetenzbereich überschreitet.
3) Besonderheiten in Bezug auf die Gerichtsvorschriften im Umweltbereich (besondere Umweltgerichte), Beiträge von Laien, Fachrichter usw.
Das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten ist das Fachgericht für Umweltangelegenheiten im maltesischen Justizsystem. Es besteht aus einem Gremium aus drei (3) Mitgliedern, die alle vom Präsidenten auf Empfehlung des Premierministers ernannt werden. Eines dieser Mitglieder des Gremiums ist Rechtsanwalt und die Fachgebiete der anderen beiden sind Entwicklungsplanung bzw. Umweltangelegenheiten. In der Praxis besteht das Gremium üblicherweise aus einem Rechtsanwalt, einem Planer und einem Architekten. Das EPRT kann Sachverständige hinzuziehen, die es bei seinen Beratungen unterstützen.
4) Umfang der Kontrolle der Richter bei Verwaltungsbeschwerden, Konzept des Tätigwerdens „von Amts wegen“ usw. Wo liegen die Grenzen? Vorschriften im Bereich des von Amts wegen erfolgenden Tätigwerdens von Gerichten.
Das Berufungsgericht kann bestimmte Fragen von Amts wegen aufgreifen. Diese beschränken sich auf Fragen der öffentlichen Ordnung, wie z. B. die Verjährung oder die Zuständigkeit.
Das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten verfügt über einen größeren Ermessensspielraum und hat mehr Befugnisse hinsichtlich des Tätigwerdens „von Amts wegen“ als das Berufungsgericht, da dieses nur über Rechtsfragen entscheidet, die von der Partei im Rahmen eines Berufungsverfahrens aufgeworfen werden. Das EPRT kann Rechtsbehelfe nicht nur annehmen und/oder zurückweisen, sondern es kann auch die Änderung von Plänen und/oder von Planungs- und Umweltentscheidungen anordnen oder die Planungsbehörde anweisen, einen Fall zu überprüfen und erneut darüber zu entscheiden.
1.3. Organisation der Justiz auf administrativer und gerichtlicher Ebene
1) System des Verwaltungsverfahrens (Ministerien und/oder spezielle staatliche Behörden)
Die Umwelt- und Ressourcenbehörde ist in Malta die wichtigste Überwachungsstelle in Bezug auf die Umwelt. Die Planungsbehörde entscheidet über Fragen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können (ähnlich wie andere Behörden wie Transport Malta, die Regulierungsbehörde für Energie- und Wasserdienstleistungen usw.).
Die ERA ist für verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Genehmigungen in Bereichen wie Abfallbewirtschaftung, Industrie und Naturschutz zuständig. Mit ihrem Genehmigungssystem setzt die Behörde die Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes und der in subsidiären Rechtsvorschriften niedergelegten Verordnungen in Genehmigungsverfahren für die Bereiche Industrie, Natur und Abfallbewirtschaftung mithilfe verschiedener Instrumente um. Diese Instrumente umfassen unter anderem Meldungen, Freigaben, allgemeine verbindliche Vorschriften, Genehmigungen für die Entsorgung auf See und die Verbringung gefährlicher Abfälle, Umwelt- und Naturgenehmigungen, IVU-Genehmigungen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), die Registrierung von Herstellern und die Genehmigung von Systemen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung und des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES).
Nachstehend ist eine Liste von Genehmigungen nach Genehmigungsbereich aufgeführt:
- Industriebezogen: IVU- und Umweltgenehmigungen für wichtige Tätigkeiten,
- Abfallbewirtschaftung: IVU, Umweltgenehmigungen, Verbringungsgenehmigungen, Genehmigungen für die grenzüberschreitende Verbringung, Abfallregistrierungen (Beförderer, Makler usw.), Genehmigungen im Rahmen der Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und Registrierung von Herstellern,
- Naturbezogen: Genehmigungen zur Durchführung von Arbeiten an Bäumen, CITES-Genehmigungen und CITES-Freigaben, GVO, invasive gebietsfremde Arten,
- Einleitungen ins Meer: Hotels, Hafenanlagen, Kläranlagen,
- Sonstige Tätigkeiten: Umweltgenehmigungen und -registrierungen für bzw. von Tätigkeiten z. B kleinerer Industriebetriebe, mittelgroßer Feuerungsanlagen, Tankstellen und Tanklastwagen.
Alle Anträge auf Erteilung einer Umweltgenehmigung werden ordnungsgemäß nach internen Verfahren bearbeitet. Die Entscheidungen der Behörde werden nur den Antragstellern schriftlich mitgeteilt und können vor dem Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten angefochten werden.
Es sei darauf hingewiesen, dass es nicht weitverbreitet ist, Mitteilung über die Einreichung eines Antrags auf Erteilung einer bestimmten Umweltgenehmigung zu machen, und dass nur die entsprechende Entscheidung auf der Website der ERA veröffentlicht wird. Die Öffentlichkeit erhält keine Möglichkeit, sich an diesem Genehmigungsverfahren zu beteiligen, und das Recht, die Erteilung der Genehmigung anzufechten, wird dadurch stark eingeschränkt, dass die Genehmigung nicht innerhalb einer bestimmten Frist bekannt gemacht oder veröffentlicht wird. Daher ist es erforderlich, die Website der ERA ständig im Auge zu behalten, um zu sehen, wann die betreffende Entscheidung ergeht, damit innerhalb der entsprechenden Frist Rechtsbehelf eingelegt werden kann.
Die gemäß dem Entwicklungsplanungsgesetz von 2016 (Kapitel 552 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) eingerichtete Planungsbehörde (PA) ist die für die Flächennutzungsplanung in Malta zuständige nationale Behörde. Zu ihren Aufgaben gehören die Prüfung und Entscheidung von Anträgen in Bezug auf Entwicklungsvorhaben sowie die Erleichterung und Koordinierung des Genehmigungsverfahrens für Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Die Planungsbehörde nimmt auch eine politische Entscheidungsfunktion wahr.
2) Wie kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vor Gericht angefochten werden? Wann kann man mit dem rechtskräftigen Urteil rechnen?
Gegen Entscheidungen des EPRT können innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum, an dem die Entscheidung des EPRT ergangen ist, Rechtsmittel beim Berufungsgericht eingelegt werden. Die Person, die den Rechtsbehelf beim EPRT eingelegt hat, und alle anderen Personen, die sich dem Rechtsbehelf angeschlossen haben, können Entscheidungen des EPRT anfechten. Das Berufungsgericht muss sein Urteil nicht innerhalb einer bestimmten Frist erlassen.
Ein Antrag auf Widerruf einer nach dem Entwicklungsplanungsgesetz erteilten Genehmigung kann innerhalb von fünf Jahren nach Erteilung der Genehmigung bei der PA eingereicht werden. Ein Antrag auf Widerruf kann wegen Betrugs, falscher Auskunftserteilung, eines Fehlers in der Aufzeichnung oder im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit gestellt werden. Die Entscheidung der PA über den Antrag auf Widerruf kann beim EPRT und danach beim Berufungsgericht angefochten werden. Lehnt die PA die Prüfung des Antrags auf Widerruf ab, so kann diese Ablehnung innerhalb von sechs Monaten mit einer Klage auf gerichtliche Überprüfung angefochten werden.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Umweltentscheidungen) kann bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts, die als erstinstanzliches Gericht fungiert, eingereicht werden. Eine solche Klage stützt sich auf Artikel 469A des Kapitels 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
Es gibt keine Frist für die Urteilsverkündung, wenn eine solche Klage eingereicht wird. Gegen das Urteil der Ersten Kammer des Zivilgerichts kann jede Partei Rechtsmittel beim Berufungsgericht einlegen.
3) Falls besondere Umweltgerichte bestehen, was sind deren Hauptaufgabe und Zuständigkeit?
In Malta gibt es keine besonderen Umweltgerichte.
4) Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsentscheidungen zuständiger Behörden im Umweltbereich und Rechtsmittel gegen gerichtliche Anordnungen und Entscheidungen (Ebenen).
Während eine Klage auf gerichtliche Überprüfung, mit der die Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Umweltentscheidungen) der zuständigen Behörden angefochten wird, wie oben beschrieben bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts eingereicht werden kann, besteht auch die Möglichkeit, gegen Entscheidungen der Umwelt- und Planungsbehörde vor dem Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten Rechtsbehelf einzulegen. Gegen Entscheidungen dieses Gerichts kann dann innerhalb von 20 Tagen ab dem Datum, an dem die Entscheidung des EPRT ergangen ist, beim Berufungsgericht in Bezug auf Rechtsfragen Berufung eingelegt werden. Die Person, die den Rechtsbehelf beim EPRT eingelegt hat, und alle anderen Personen, die sich dem Rechtsbehelf angeschlossen haben, können Entscheidungen des EPRT anfechten.
Das Berufungsgericht muss sein Urteil nicht innerhalb einer bestimmten Frist erlassen.
5) Außerordentliche Rechtsmittel. Vorschriften im Umweltbereich. Vorschriften für Vorabentscheidungsersuchen.
Es sind keine außerordentlichen Rechtsmittel oder Vorschriften im Umweltbereich vorgesehen.
Ein Vorabentscheidungsersuchen kann bei Gerichten aller Instanzen gestellt werden. Es ist jedoch nur ein letztinstanzliches Gericht verpflichtet, das Ersuchen zu stellen, wenn es dies für erforderlich hält. Das Vorabentscheidungsverfahren darf vor Tribunals wie dem Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten (Environment and Planning Review Tribunal) nicht in Anspruch genommen werden.
6) Gibt es außergerichtliche Lösungen zur Beilegung von Konflikten in Umweltangelegenheiten (Mediation usw.)?
Im maltesischen Recht finden sich Bestimmungen über Verfahren zur „außergerichtlichen Einigung“ in:
- S.L. 549.127,
- Artikel 83 des Kapitels 549.
7) Wie können andere Akteure helfen (Ombudsperson (falls zutreffend), Staatsanwalt)?
Die Ombudsperson ist ein unabhängiger Beauftragter des Parlaments, dessen Aufgabe es ist, jede Maßnahme zu untersuchen, die von oder im Namen eines Ministeriums oder einer anderen Regierungsbehörde, eines Ministers oder parlamentarischen Sekretärs und jedes anderen Beamten, einer staatlichen Einrichtung und/oder einer Partnerschaft oder einer sonstigen Einrichtung, an der die Regierung eine Mehrheitsbeteiligung hat, oder einer anderen Einrichtung oder Rechtsperson, die von Rechts wegen der Zuständigkeit der Ombudsperson unterliegt, ergriffen wurde.
Die Ombudsperson untersucht Beschwerden über Missstände in der Verwaltungstätigkeit, Verfahrensfehler, Ungerechtigkeit oder Benachteiligung durch solche Einrichtungen. Ergibt die Untersuchung der Ombudsperson, dass die Beschwerde gerechtfertigt ist, kann sie empfehlen, dass der Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung erhält. Die Stellungnahme der Ombudsperson ist von Bedeutung, aber nicht durchsetzbar, und es gibt Fälle, in denen ihre Empfehlung ignoriert wird.
Die Ombudsstelle in Malta wird durch das Gesetz über die Ombudsperson (Ombudsman Act) geregelt, das auch die Ernennung von Beauftragten für Verwaltungsuntersuchungen (Commissioners for Administrative Investigations) in speziellen Bereichen der öffentlichen Verwaltung vorsieht. Einer dieser Beauftragten hat die Aufgabe, Umwelt- und Planungsfragen zu untersuchen.
Das Einreichen einer Beschwerde bei der Ombudsperson und/oder beim Beauftragten für Umwelt und Planung ist unentgeltlich, und der Beschwerdeführer bleibt anonym. Das Amt der Ombudsperson kann auch Untersuchungen von Amts wegen durchführen.
1.4. Wie kann man Klage erheben?
1) Wer kann eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich anfechten (Relevanz des Konzepts der betroffenen Öffentlichkeit und NRO)?
Natürliche und juristische Personen, einschließlich NRO, können Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich anfechten.
2) Gelten in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Naturschutz, Wasserwirtschaft, Abfall, UVP (Umweltverträglichkeitsprüfung), IVU (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), Richtlinie über Industrieemissionen (IED) usw.) unterschiedliche Regelungen?
Die Rechtsvorschriften über die Möglichkeit, Verwaltungsentscheidungen im Umweltbereich anzufechten, sind in den sektorspezifischen Rechtsvorschriften weitgehend dieselben.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis von NRO und Privatpersonen (in Verwaltungsverfahren und in Gerichtsverfahren, für Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Ad-hoc-Gruppen von Vertretern der Öffentlichkeit, ausländische NRO usw.)
Damit sie gegen eine Entscheidung der Planungsbehörde Rechtsbehelf beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten einlegen können, müssen interessierte Dritten (einschließlich NRO) während der gesetzlich für das öffentliche Konsultationsverfahren festgelegten Frist schriftliche Stellungnahmen zu dem Antrag auf Entwicklungs-/Umweltgenehmigung eingereicht haben.
Allerdings haben alle Personen mit einem ausreichenden Interesse Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor dem Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten, um die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungsvorhaben oder einer Anlage anzufechten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer IVU-Genehmigung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegt. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist Stellung genommen haben. Der Begriff „ausreichendes Interesse“ wurde vom EPRT und von den Gerichten weit ausgelegt, und im Wesentlichen gilt das Interesse von NRO oder Parteien, die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen, als ausreichend.
In Bezug auf die Möglichkeit, Klage auf gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen einzureichen, besteht zwar theoretisch noch das Erfordernis des rechtlichen Interesses, doch wird dies von den Gerichten nicht mehr restriktiv ausgelegt, soweit im Umweltbereich tätige NRO betroffen sind. In der jüngsten Rechtsprechung wurde davon ausgegangen, dass im Umweltbereich tätige NRO über das erforderliche rechtliche Interesse und die erforderliche Klagebefugnis verfügen. Privatpersonen müssen ein rechtliches Interesse nachweisen, das sich, wie in der Rechtsprechung definiert, aus den folgenden drei gleichzeitig vorliegenden Merkmalen zusammensetzt:
- berechtigt oder rechtmäßig,
- persönlich oder direkt,
- tatsächlich.
Das Erfordernis, dass das Interesse berechtigt oder rechtmäßig sein muss, bedeutet, dass es mit dem Gesetz in Einklang stehen muss. Als Zweites wird vorausgesetzt, dass zwischen den Parteien des Rechtsstreits eine bestimmte und anfechtbare Verbindung besteht, und als Drittes, dass das Interesse zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage vorliegt. Das Interesse darf nicht hypothetisch sein.
4) Welche Regeln gelten für Übersetzungs- und Dolmetschleistungen, wenn ausländische Parteien beteiligt sind?
Die Amtssprache der Gerichte ist Maltesisch, und die Verfahren werden in maltesischer Sprache geführt (Kapitel 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“, Gerichtsorganisations- und Zivilprozessordnung (Code of Organisation and Civil Procedure)).
Kapitel 189 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“, das Gerichtsverfahrensgesetz (Nutzung der englischen Sprache) von 1965 (Judicial Proceedings (Use of English Language) Act, 1965), behandelt Fälle, in denen eine oder mehrere Parteien Englisch sprechen. In diesem Fall kann das Gericht anordnen, dass das Verfahren in englischer Sprache geführt wird.
Wenn eine der Parteien die Sprache nicht versteht, in der die mündliche Verhandlung geführt wird, so wird die Verhandlung für diese Partei entweder vom Gericht oder von einem vereidigten Dolmetscher gedolmetscht.
Alle durch eidesstattliche Versicherung vorgelegten Nachweise sind in der Sprache abzufassen, die normalerweise von der Person verwendet wird, die die eidesstattliche Versicherung abgibt. Wenn die eidesstattliche Versicherung nicht auf Maltesisch abgefasst ist, ist sie zusammen mit einer Übersetzung ins Maltesische einzureichen, die von dem Übersetzer ebenfalls unter Eid bestätigt werden muss.
1.5. Beweismittel und Sachverständige in den Verfahren
Überblick über spezifische Vorschriften in Verwaltungsangelegenheiten im Umweltbereich, Kontrolle der Gerichte, Hinzuziehung eines Sachverständigen im Verfahren usw.
1) Beweiswürdigung – Gibt es Grenzen bei der Beweiserhebung oder -würdigung? Kann das Gericht Beweismittel von Amts wegen anfordern?
In den Beweisregeln in Kapitel 12 wird u. a. verlangt, dass alle Beweismittel für die strittige Angelegenheit zwischen den Parteien sachdienlich sind und dass das Gericht in jedem Fall die besten Beweise verlangt, die die Partei vorlegen kann.
Die Parteien können auch Zeugen beibringen, und in Kapitel 12 wird festgestellt, dass alle zurechnungsfähigen Personen als Zeugen zugelassen sind, sofern keine Einwände gegen ihre Befähigung erhoben werden. Auf Hörensagen beruhende Beweise sind in der Regel jedoch nicht zulässig.[4]
Das Gericht kann keine Beweise von Amts wegen anfordern. Das Gericht kann einem Zeugen aber während jeder Phase der Vernehmung oder des Kreuzverhörs die Fragen stellen, die es für erforderlich hält.
2) Kann man neue Beweismittel einführen?
Beweismittel können solange vorgelegt werden, bis die Partei erklärt, dass alle Beweismittel vorgelegt wurden.
Im Rechtsmittelverfahren dürfen keine neuen Beweismittel vorgelegt oder Zeugen beigebracht werden, es sei denn, das Gericht genehmigt dies. In Artikel 208 des Kapitels 12 sind die Bedingungen aufgeführt, unter denen dies gestattet werden kann. Dazu würden auch Fälle zählen, in denen unter Eid oder auf andere Weise nachgewiesen wird, dass die Partei, die die Aussage eines solchen Zeugen vorlegt, diese Aussage nicht kannte oder mit den gesetzlich vorgesehenen Mitteln nicht in der Lage war, einen solchen Zeugen vor dem erstinstanzlichen Gericht beizubringen, oder in denen die Aussage eines solchen Zeugen dem Gericht niedrigerer Instanz vorgelegt und von diesem abgelehnt wurde und das Berufungsgericht diese für zulässig und sachdienlich hält; oder Fälle, in denen das Berufungsgericht davon überzeugt ist, dass die Befragung dieses Zeugen erforderlich oder zweckmäßig ist.
3) Wie kann man Sachverständigengutachten im Rahmen eines Verfahrens einholen? Öffentlich zugängliche Listen und Sachverständigenregister.
Die Parteien eines Gerichtsverfahrens können ein Sachverständigengutachten von „Ex-parte-Zeugen“ einholen. Gemäß Artikel 563A des Kapitels 12 ist die Aussage von Ex-parte-Sachverständigen jedoch nur zulässig, wenn der Zeuge nach Auffassung des Gerichts in der betreffenden Angelegenheit angemessen qualifiziert ist. Die Partei, die den Sachverständigen geladen hat, hat die entsprechenden Honorare zu zahlen. Das Gericht kann Sachverständige auch von Amts wegen anfordern.
Gemäß Kapitel 12 Artikel 89 kann der Justizminister ein Gremium benennen, dem so viele Rechtsanwälte, Prozessbevollmächtigte und andere Sachverständige angehören, wie er für zweckmäßig hält, um die Aufgaben von Sachverständigen vor den Gerichten von Malta und Gozo wahrzunehmen. Diese Liste ist im Staatsanzeiger zu veröffentlichen. Diese Sachverständigenliste umfasst jedoch eher Architekten, Wirtschaftsprüfer und Verkehrsexperten als Umweltexperten.
Das Gericht kann sich an diese oder an andere Sachverständige wenden, die nicht in der Liste aufgeführt sind. In diesem Fall entscheidet das Gericht, welche der Parteien die Kosten und Honorare der bestellten Sachverständigen zu tragen hat. Genauer gesagt legt das Gericht, wenn eine der Parteien eines Rechtsstreits einen Ex-parte-Sachverständigen beibringt, gemäß Artikel 223 Absatz 5 des Kapitels 12 im endgültigen Urteil einen fairen Betrag fest, der als Kosten für diesen Zeugen geltend gemacht werden kann. Das Gericht legt auch fest, wie die Kosten zwischen den Parteien aufzuteilen sind.
3.1) Ist das Sachverständigengutachten für Richter bindend, gibt es einen gewissen Ermessensspielraum?
Richter sind nicht an ein Sachverständigengutachten gebunden.
3.2) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch das Gericht.
Wenn eine Person als Zeuge geladen wird, so ist ihre Stellungnahme zu einer relevanten Angelegenheit, zu der sie befähigt ist, als Sachverständiger auszusagen, nur dann als Beweismittel zulässig, wenn die Person nach Auffassung des Gerichts in der relevanten Angelegenheit angemessen qualifiziert ist.
Die Parteien eines Rechtsstreits können die Bestellung des Sachverständigen aus Gründen der Unparteilichkeit anfechten.
3.3) Vorschriften für die Hinzuziehung von Sachverständigen durch die Parteien.
Wenn die Parteien eines Rechtsstreits einen Sachverständigen beibringen, so ist seine Stellungnahme zu einer relevanten Angelegenheit, zu der er befähigt ist, als Sachverständiger auszusagen, nur dann als Beweismittel zulässig, wenn der Sachverständige nach Auffassung des Gerichts in der relevanten Angelegenheit angemessen qualifiziert ist.
3.4) Welche Verfahrenskosten sind zu entrichten, auch für Sachverständigengutachten und Zeugenvernehmungen?
Wenn eine der Parteien eines Rechtsstreits einen „Ex-parte“-Sachverständigen beibringt, legt das Gericht im endgültigen das Urteil einen fairen Betrag fest, der als Kosten für diesen Zeugen geltend gemacht werden kann. Bei der Festlegung dieses Betrags berücksichtigt das Gericht die Schwere der Beanstandungen und im Falle eines Sachverständigen, der nicht in Malta ansässig ist, die Frage, ob Fachwissen vor Ort zur Verfügung stand, sowie alle sonstigen Umstände des Falls. Das Gericht legt auch fest, wie die genannten Kosten zwischen den Parteien des Rechtsstreits aufzuteilen sind. Dieses Verfahren wird auch angewandt, wenn das Gericht von Amts wegen einen Sachverständigen bestellt.
Die Gebühren für Sachverständige können beträchtlich sein.
1.6. Rechtsberufe und mögliche Akteure, Verfahrensbeteiligte
1) Die (obligatorische) Rolle der Rechtsanwälte. Kontaktaufnahme mit Rechtsanwälten (öffentlich zugänglicher Internetlink zum Anwaltsverzeichnis oder zur Website der Anwaltskammer). Auf Umweltrecht spezialisierte Rechtsanwälte.
Die Anwaltskammer (Chamber of Advocates) ist der Berufsverband, der die in Malta tätigen Rechtsanwälte vertritt. Auf der Website der Anwaltskammer gibt es auch die Funktion „Rechtsanwalt suchen“ (Find a lawyer) für bei der Kammer registrierte Rechtsanwälte. Die Suche nach einem im Umweltbereich tätigen Rechtsanwalt ergibt aber nur eine Liste von sechs Anwälten. Diese Liste ist relativ veraltet, da zumindest einer dieser Rechtsanwälte inzwischen in einem anderen Bereich tätigt ist.
Über die Website der maltesischen Regierung bietet „lawyersregister.gov.mt“ eine amtliche Liste mit den Namen zugelassener (warranted) Rechtsanwälte, die der Eintragung ihrer Berufsangaben in diesem Register zugestimmt haben. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. In der Liste werden jedoch nicht die Fachgebiete der einzelnen Rechtsanwälte angegeben.
Rechtsanwälte, die im Umweltbereich tätig sind, werden in der Regel über eine der verschiedenen im Umweltbereich tätigen NRO kontaktiert.
Die Vertretung durch einen Rechtsbeistand ist nicht zwingend vorgeschrieben.
1.1 Gibt es die Möglichkeit eines Pro-Bono-Beistands?
Es gibt Rechtsanwälte, die Parteien oder im Umweltbereich tätige NRO unentgeltlich (pro bono) unterstützen. Im Umweltbereich tätige NRO nehmen üblicherweise die Dienste dieser Rechtsanwälte in Anspruch.
Es gibt eine kürzlich eingerichtete Rechtsberatungsstelle, in der Jurastudenten Rechtsberatung leisten und dabei von Angehörigen der Rechtsberufe beaufsichtigt werden. Diese Stelle richtet sich vor allem an Drittstaatsangehörige, die Asylentscheidungen anfechten.
1.2 Falls ein Pro-Bono-Beistand besteht, aufgrund welcher zentralen Bestandteile des Verfahrens kann man ihn erhalten?
Da die unentgeltliche Unterstützung relativ informell erfolgt, sollten sich die Antragsteller idealerweise unter Angabe ihrer Kontaktdaten und des Gegenstands ihrer Anfrage an eine der unten genannten NRO wenden.
Die Rechtsberatungsstelle kann über das Cottonera Resource Centre per E-Mail an crc@um.edu.mt kontaktiert werden.
1.3 An wen sollte sich der Antragsteller für einen Pro-Bono-Beistand wenden?
Wer einen Antrag auf Pro-Bono-Beistand stellt, sollte sich an den Vorsitzenden oder die Verwaltung der betreffenden NRO wenden.
2) Sachverständigenregister oder öffentlich zugängliche Websites von Anwaltskammern oder Verzeichnisse, die die Kontaktdaten von Sachverständigen enthalten.
Es gibt keine Sachverständigenregister oder öffentlich zugänglichen Websites mit Kontaktdaten von Sachverständigen im Umweltbereich. Malta ist eine sehr kleine Insel, und Sachverständige/Angehörige der Rechtsberufe werden über mündliche Empfehlung gefunden.
3) Liste der in diesem Bereich tätigen NRO, Links zu Websites, über die diese NRO erreichbar sind.
Die folgenden NRO sind in diesem Bereich sehr aktiv:
Futur Ambjent Wieħed: avvchristinebellizzi@gmail.com
Bicycle Advocacy Group (BAG Malta)
4) Liste der internationalen NRO, die in dem Mitgliedstaat tätig sind.
Die folgenden internationalen NRO sind in Malta tätig:
1.7. Garantien für wirksame Verfahren
1.7.1. Prozessuale Fristen
1) Frist für die Anfechtung einer (nicht gerichtlichen) Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich durch eine (übergeordnete oder gleichrangige) Verwaltungsbehörde.
Die Öffentlichkeit kann Entscheidungen der Umwelt- und Ressourcenbehörde sowie der Planungsbehörde anfechten, wenn diese Planungs-/Entwicklungsgenehmigungen erteilt.
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten beträgt 30 Tage ab dem Tag der Veröffentlichung der Entscheidung.
Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim Gericht einzulegen (Artikel 13 des Kapitels 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“).
2) Frist für Entscheidungen eines Verwaltungsorgans.
Über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen der Planungsbehörde und der Umwelt- und Ressourcenbehörde entscheidet das Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten.
Die Frist für den Erlass der Entscheidung des Gerichts hängt davon ab, ob ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung gestellt wird und welche Art von Entscheidung angefochten wird. Die verschiedenen Fristen sind nachstehend aufgeführt:
Frist, wenn kein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Genehmigung gestellt wird
Wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird, dem jedoch kein Antrag auf Aussetzung beigefügt ist, bestimmt das Gericht den Tag und die Stunde für die erste mündliche Verhandlung, bei der die Parteien erscheinen müssen. Diese findet innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Rechtsbehelfs statt.
In Bezug auf den Rechtsbehelf erlässt das Gericht seine endgültige Entscheidung in der Sache innerhalb eines Jahres nach der ersten mündlichen Verhandlung. Diese Frist kann in Ausnahmefällen im Interesse der Rechtspflege nur einmal um sechs Monate verlängert werden. Diese Frist gilt auch, wenn ein Antrag auf Aussetzung gestellt, diesem aber nicht stattgegeben wurde.
Diese Frist ist jedoch nicht wirklich durchsetzbar. Wenn eine endgültige Entscheidung nicht innerhalb der angegebenen Frist ergeht, weist der Gerichtssekretär den Rechtsbehelf lediglich einer anderen Kammer zu. Es ist nicht klar, was passiert, wenn die zweite Kammer nicht innerhalb der Frist eine Entscheidung trifft.
Fristen, wenn ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Genehmigung gestellt wird
Wird dem Rechtsbehelf ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Genehmigung beigefügt, unterrichtet das Gericht die Parteien, hält seine erste mündliche Verhandlung ab und entscheidet über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Rechtsbehelfs.
Das Gericht darf den Vollzug einer Genehmigung nicht aussetzen, wenn es um einen Antrag in Bezug auf ein Entwicklungsvorhaben geht, das nach Auffassung des für die Planungsbehörde zuständigen Ministers strategische Bedeutung hat oder von nationalem Interesse ist, sich auf eine Verpflichtung aus einem Rechtsakt der Europäischen Union bezieht, die nationale Sicherheit beeinträchtigt oder die Interessen der Regierung und/oder anderer Regierungen berührt. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar auf Anträge in Bezug auf Entwicklungsvorhaben oder Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/oder Belangen der integrierten Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU) unterliegen.
Bei einem Antrag, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/oder einer IVU-Genehmigung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegt und der nach Ansicht des für die Planungsbehörde zuständigen Ministers von strategischer Bedeutung oder von nationalem Interesse ist, sich auf eine Verpflichtung aus einem Rechtsakt der Europäischen Union bezieht, die nationale Sicherheit beeinträchtigt oder die Interessen der Regierung und/oder anderer Regierungen berührt, kann das Gericht den Vollzug der Genehmigung für die Dauer eines Monats ab dem Datum der ersten den Rechtsbehelf betreffenden mündlichen Verhandlung aussetzen.
Das Gericht setzt den Vollzug einer solchen Genehmigung für einen Zeitraum von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der ersten den Rechtsbehelf betreffenden mündlichen Verhandlung aus, wenn es sich um einen anderen Antrag als die oben beschriebenen Anträge handelt.
Frist für die Entscheidung in der Hauptsache, wenn der Vollzug einer Genehmigung ausgesetzt wurde
Wurde der Vollzug einer Genehmigung ausgesetzt, so erlässt das Gericht in Bezug auf den Rechtsbehelf seine endgültige Entscheidung in der Hauptsache:
- innerhalb von drei Monaten nach der ersten den Rechtsbehelf betreffenden mündlichen Verhandlung;
- innerhalb eines Monats ab dem Datum der ersten den Rechtsbehelf betreffenden mündlichen Verhandlung bei einem Antrag, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) und/oder einer IVU-Genehmigung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegt und der nach Ansicht des Ministers von strategischer Bedeutung oder von nationalem Interesse ist, sich auf eine Verpflichtung aus einem Rechtsakt der Europäischen Union bezieht, die nationale Sicherheit beeinträchtigt oder die Interessen der Regierung und/oder anderer Regierungen berührt.
3) Ist es möglich, Verwaltungsentscheidungen der ersten Ebene unmittelbar vor Gericht anzufechten?
Es ist möglich, eine Verwaltungsentscheidung der ersten Ebene unmittelbar vor den Gerichten anzufechten, wenn das Gesetz nicht die Möglichkeit vorsieht, nach Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ Rechtsmittel beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten einzulegen. Dies wäre bei bestimmten Arten von Entwicklungsgenehmigungen, wie z. B. Erlassen zur Anmeldung von Entwicklungsvorhaben (development notification orders), der Fall.
In diesen Fällen kann ein betroffener Dritter beim Zivilgericht Klage auf gerichtliche Überprüfung einlegen, damit „die Gültigkeit“ geprüft wird oder solche Verwaltungsakte im Sinne von Artikel 469A des Kapitels 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ für nichtig erklärt werden, weil keine andere Art der Anfechtung und keine anderen Rechtsbehelfe vorgesehen sind.
4) Müssen die nationalen Gerichte für die Urteilsverkündung eine Frist einhalten?
Das nationale Gericht muss bei der Urteilsverkündung keine Frist einhalten.
5) Fristen während des Verfahrens (für Parteien, für die Vorlage von Beweismitteln, andere mögliche Fristen usw.)
Es gibt Fristen, innerhalb derer die entsprechenden Rechtsbehelfe oder Klagen auf gerichtliche Überprüfung eingelegt werden müssen. Die Fristen während des Verfahrens werden jedoch vom Gericht bestimmt und sind nicht festgelegt.
1.7.2. Einstweilige Anordnungen und vorbeugende Maßnahmen, Vollstreckung von Urteilen
1) Wann entfaltet ein Rechtsbehelf gegen eine Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung?
Ein beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten eingelegter Rechtsbehelf hat keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für eine vor Gericht eingereichte Klage auf gerichtliche Überprüfung zur Anfechtung einer Verwaltungsentscheidung oder -maßnahme im Umweltbereich. Die Aussetzung der Verwaltungsentscheidung muss ausdrücklich beantragt werden – durch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs beim EPRT und im Falle einer Klage auf gerichtliche Überprüfung durch eine einstweilige Unterlassungsverfügung.
2) Besteht die Möglichkeit, im Rahmen des Widerspruchsverfahrens von der Behörde oder der übergeordneten Behörde vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten?
Wenn ein Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung der Planungsbehörde über die Erteilung einer Planungs-/Entwicklungsgenehmigung eingelegt wird, kann auch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Genehmigung gestellt werden. Wenn das EPRT diesem Antrag stattgibt, würde der Vollzug der Genehmigung nur so lange ausgesetzt, bis das EPRT über den Rechtsbehelf entschieden hat – was spätestens innerhalb von drei Monaten erfolgt.
Entsprechend kann beim Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung der Umwelt- und Ressourcenbehörde auch ein Antrag auf Aussetzung der angefochtenen Entscheidung gestellt werden. Insbesondere im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung oder die teilweise Genehmigung einer potenziell irreversiblen Handlung oder einer Handlung, die erhebliche Umweltschäden verursachen könnte, kann das EPRT die Genehmigung aussetzen, bis es seine endgültige Entscheidung getroffen hat, wenn es der Auffassung ist, dass das im Interesse der Vermeidung wahrscheinlicher erheblicher oder irreversibler Auswirkungen auf die Umwelt wäre. Es kann die Genehmigung auch aus ähnlich gerechtfertigten Gründen aussetzen.[5]
3) Besteht die Möglichkeit, während des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutz zu erhalten, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Gibt es eine Frist für die Antragstellung?
Der Antrag auf Aussetzung kann nur gleichzeitig mit dem Rechtsbehelf beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten gestellt bzw. eingelegt werden. Das bedeutet, dass der Antrag innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der Veröffentlichung der angefochtenen Entscheidung gestellt werden muss.
Es können keine weiteren Anträge auf Aussetzung beim EPRT gestellt werden. Da die Aussetzung automatisch endet, wenn das EPRT seine Entscheidung verkündet, kann es dazu kommen, dass das EPRT bei der materiell-rechtlichen Prüfung des Rechtsbehelfs gegen die Rechtsbehelfsführer entscheidet. Da die Wirkungen der Aussetzung erloschen wären, träten die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung in Kraft, es sei denn, sie würden durch das Stellen eines Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung ausgesetzt, dem das Gericht stattgibt. Dies führt zu einer ungewöhnlichen Situation, in der eine Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich vollstreckbar werden kann, während noch ein Rechtsbehelfsverfahren vor dem Gericht anhängig ist. Das kann das Rechtsbehelfsverfahren zu einem fruchtlosen Unterfangen machen, da die Entscheidung (bei der es sich auch um die Genehmigung eines Entwicklungsvorhabens handeln kann, das schädliche Auswirkungen auf die Umwelt hat und irreversibel ist) vollstreckbar würde, lange bevor das Gericht entschieden haben kann.
Gemäß Kapitel 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ (Zivilprozessordnung (Code of Civil Procedure)) ist es das Ziel einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, eine Person davon abzuhalten, etwas zu tun, das nachteilig für die Person sein könnte, die die Verfügung beantragt hat. Das Gericht erlässt eine solche Verfügung nur, wenn es davon überzeugt ist, dass sie erforderlich ist, um ein Recht der Person zu schützen, die den Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung gestellt hat, und wenn diese Person ihre Rechte glaubhaft machen kann.
Es ist darauf hinzuweisen, dass der Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung von den anderen Verfahrensbeteiligten angefochten werden kann. Diese können auch einen Antrag auf Aufhebung der genannten Verfügung oder auf eine Sicherheitsleistung durch die Antragsteller stellen, falls nachgewiesen werden kann, dass diese die erlassene Verfügung mit missbräuchlicher oder schikanöser Absicht beantragt hatten. Dies kann für Personen oder NRO, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, sehr abschreckend sein.
4) Erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von der Einlegung eines Rechtsbehelfs? Unter welchen Voraussetzungen?
Wie oben dargelegt, erfolgt die sofortige Vollstreckung einer Verwaltungsentscheidung unabhängig von einem Rechtsbehelfsverfahren, es sei denn, das Gericht gibt dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt, den die Rechtsbehelfsführer gestellt haben.
5) Wird die Verwaltungsentscheidung ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird?
Die Verwaltungsentscheidung wird selbst dann nicht ausgesetzt, wenn sie vor Gericht angefochten wird, es sei denn, das Gericht gibt einem von den Rechtsbehelfsführern eingereichten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung statt.
6) Besteht für die nationalen Gerichte die Möglichkeit, (vorbehaltlich einer Sicherheitsleistung) vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren? Kann gegen den Beschluss betreffend den vorläufigen Rechtsschutz oder die Sicherheitsleistung ein gesonderter Rechtsbehelf eingelegt werden?
Die einzigen verfügbaren Möglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzes sind die oben beschriebenen – nämlich ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung, der beim EPRT zu stellen ist, und/oder ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung, der beim Gericht zu stellen ist.
1.7.3. Kosten – Prozesskostenhilfe – Pro-Bono-Beistand, sonstige Formen der finanziellen Unterstützung
1) Wie können die Kosten berechnet werden, die im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens entstehen? – Verwaltungskosten, Gerichtskosten, Kosten für die Einleitung eines Verfahrens, Sachverständigenhonorare, Anwaltshonorare, Kosten für Rechtsmittel usw.
In den subsidiären Rechtsvorschriften 551.01, Verordnungen über Umwelt und Planung (Gebühren) (Environment and Planning (Fees) Regulations), sind die Gebühren festgelegt, die bei der Kanzlei des Gerichts für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten für Rechtsbehelfe zu entrichten sind. Die Gebühren werden im Folgenden aufgeführt:
Art der Entscheidung |
Rechtsbehelfsgebühr |
Gegen eine Entscheidung der PA über eine Genehmigung eines Entwicklungsvorhabens |
Mindestgebühr von 150 EUR. Höchstgebühr von 3500 EUR. Höchstgebühr von 1000 EUR für Rechtsbehelfe, die von im Umweltbereich tätigen NRO eingereicht werden, die gemäß dem Gesetz über Freiwilligenorganisationen (Voluntary Organisations Act) registriert und anerkannt sind |
Gegen eine Entscheidung der PA im Rahmen eines Erlasses zur Anmeldung von Entwicklungsvorhaben oder im Rahmen eines Legalisierungsverfahrens (regularisation process) oder eines Antrags auf Planungskontrolle (planning control application) |
150 EUR |
Gegen eine Entscheidung im Anschluss an einen Antrag auf Screening einer vorgeschlagenen Genehmigung eines Entwicklungsvorhabens |
150 EUR |
Gegen jede andere Entscheidung der PA |
150 EUR |
Gegen jede Entscheidung der Umwelt- und Ressourcenbehörde |
150 EUR |
Wenn man dazu noch die Honorare hinzurechnen müsste, die an Rechtsanwälte, Architekten und andere Sachverständige zu zahlen sind, die für einen Rechtsbehelf vor dem EPRT erforderlich sind, könnte sich die Summe bei einem unkomplizierteren Rechtsbehelf leicht auf 2500 bis 3000 EUR belaufen. Bei komplexeren Rechtsbehelfen, für die eine Analyse von Umweltprüfungen und Untersuchungen erforderlich wären, wäre das Sachverständigenhonorar deutlich höher und könnte zu Kosten in Höhe von 10 000 EUR oder mehr führen.
Die Kosten für die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei Gericht würden sich auf 120 EUR Gerichtsgebühren und auf weitere 7,20 EUR für jede Zustellung belaufen, zu denen die Honorare für den Rechtsbeistand hinzugerechnet werden müssen. Diese Gebühren können je nach Komplexität des Falls und dem Umfang der erforderlichen Hintergrundrecherche sehr unterschiedlich ausfallen. Man kann wohl davon ausgehen, dass sich die Ausgangskosten für die einfachste Art von Rechtsbehelf auf ca. 1200 EUR belaufen würden.
Die Kosten für die Erhebung einer Klage auf gerichtliche Überprüfung von Verwaltungsakten würden sich auf 120 EUR an Gerichtsgebühren und weitere 7,20 EUR für jede Zustellung belaufen, zu denen die Honorare für den Rechtsbeistand und für Sachverständige hinzugerechnet werden müssen. Das ergäbe Ausgangskosten von fast 3000 EUR. Die Gerichtsgebühren für den Abschluss des Verfahrens belaufen sich auf 650 EUR.
2) Kosten für vorläufigen Rechtsschutz/einstweilige Verfügungen, ist eine Sicherheitsleistung erforderlich?
Es gibt in zwei Phasen, in denen vorläufiger Rechtsschutz zur Verfügung steht:
1) Beim Einlegen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung über die Erteilung einer Planungs-/Entwicklungsgenehmigung kann auch ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Genehmigung gestellt werden. Wenn das EPRT diesem Antrag stattgibt, würde der Vollzug der Genehmigung so lange ausgesetzt, bis das EPRT über den Rechtsbehelf entschieden hat. Für die Einreichung dieses Antrags wird keine gesonderte Gerichtsgebühr fällig. Es sind allerdings Honorare an die Fachleute (Rechtsanwalt/Architekt) zu entrichten, die den Antrag abfassen und einreichen und an der entsprechenden Gerichtsverhandlung zur Erörterung dieses Antrags teilnehmen. Diese Kosten variieren je nachdem, wessen Hilfe in Anspruch genommen wird.
Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich.
2) Weist das Gericht den Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung ab oder entscheidet es gegen den Widerruf der Genehmigung, kann der Antragsteller bei den Zivilgerichten einen Antrag auf einstweilige Unterlassungsverfügung stellen. Die Gerichtsgebühren hierfür belaufen sich auf 250 bis 300 EUR (je nach Anzahl der zu unterrichtenden Parteien). Zu diesem Betrag kommen die Honorare der Angehörigen der Rechtsberufe hinzu (Rechtsanwalt und Prozessbevollmächtigter), die den entsprechenden Antrag abfassen und einreichen. Innerhalb von 20 Tagen nach Einreichung des Antrags auf einstweilige Unterlassungsverfügung muss Klage erhoben werden.
Es ist keine Sicherheitsleistung erforderlich. Wird dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung aber nicht stattgegeben, muss die unterlegene Partei die Kosten und Auslagen bezahlen.
3) Gibt es Prozesskostenhilfe für natürliche Personen?
Nach maltesischem Recht steht natürlichen Personen Prozesskostenhilfe zur Verfügung. Der Antragsteller sollte beim maltesischen Amt für Prozesskostenhilfe (Legal Aid Malta Agency) einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen.
Es ist die Durchführung einer Bedürftigkeitsprüfung erforderlich. Eine Person, die Prozesskostenhilfe beantragt, muss auch eine Begründetheitsprüfung bestehen und nachweisen, dass sie hinreichende Gründe hat, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten bzw. abzuwehren, fortzuführen oder als Partei daran teilzunehmen.
Als bedürftig gilt, wer in den letzten zwölf Monaten vor Antragstellung kein Vermögen, auch nicht in Form von verfügbaren Mitteln, besitzt, dessen Nettowert einen Betrag von 6988,12 EUR übersteigt. Außerdem darf das Einkommen der antragstellenden Person während des Zeitraums von zwölf Monaten vor Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe den gesetzlichen Mindestlohn für Personen über 18 Jahren nicht überschreiten.
Wird Prozesskostenhilfe gewährt, deckt sie alle Kosten im Zusammenhang mit den Gerichtsgebühren und den Anwaltshonoraren bis alle Verfahren des Falls ausgeschöpft wurden. Die maltesische Prozesskostenhilfe deckt keine Kosten im Zusammenhang mit Sachverständigengutachten ab.
Obwohl Prozesskostenhilfe natürlichen Personen gewährt wird, die die oben beschriebenen Kriterien für die Bedürftigkeits- und die Begründetheitsprüfung erfüllen, wird sie in der Regel bei Streitsachen im Zusammenhang mit häuslichen Angelegenheiten in Anspruch genommen, und es gibt keine Aufzeichnungen darüber, dass sie im Bereich der Umweltstreitigkeiten in Anspruch genommen wurde.
Legal Aid Malta ist das Amt, das in Malta Prozesskostenhilfe und unentgeltliche Unterstützung bereitstellt. Prozesskostenhilfe wird nur dann gewährt, wenn sowohl die Kriterien der Bedürftigkeitsprüfung als auch der Begründetheitsprüfung erfüllt sind. Dies wird von dem Amt bewertet. Das Antragsformular für Prozesskostenhilfe kann im maltesischen Amt für Prozesskostenhilfe ausgefüllt oder von der unten angegebenen Website heruntergeladen werden. Die Angaben des Antrags müssen von der antragstellenden Person durch Eid bestätigt werden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe kann auch beim Zivilgericht eingereicht werden. Die Kontaktdaten lauten wie folgt:
Anschrift
188-189 Old Bakery Street,
Valletta, Malta
Telefon
+356 2247 1500
E-Mail: info.legalaidmalta@gov.mt
Website: https://legalaidmalta.gov.mt/
4) Gibt es Prozesskostenhilfe für Vereinigungen, juristische Personen, NRO mit oder ohne Rechtspersönlichkeit? Wenn ja, wie kann Prozesskostenhilfe beantragt werden? Gibt es Pro-Bono-Beistand?
Nach dem Unternehmensgesetz (Companies Act) registrierte Gesellschaften haben gemäß Kapitel 12 Artikel 926 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Es wird nicht ausdrücklich erwähnt, ob NRO Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben oder nicht. Ein kürzlich von einer im Umweltbereich tätigen NRO gestellter Antrag auf Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt.
5) Gibt es andere Finanzierungsmechanismen zur finanziellen Unterstützung?
Es gibt keine rechtsverbindlichen Finanzierungsmechanismen, mit denen natürliche Personen, Vereinigungen, juristische Personen und/oder NRO finanzielle Unterstützung erhalten können, um beim Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten Rechtsbehelf oder beim Berufungsgericht Berufung einzulegen oder Zugang zu den Gerichten zu erhalten. Dies stellt ein schwerwiegendes Hindernis für den Zugang zu den Gerichten dar, da die Rechtsbehelfsführer die Gerichtsgebühren, die Kosten für den Rechtsbeistand, die Kosten von Sachverständigen und Untersuchungen sowie die Kosten der anderen Partei tragen müssen, wenn sie den Rechtsstreit verlieren.
6) Gilt das Prinzip, dass der unterlegenen Partei die Kosten aufgebürdet werden? Wie wird es von den Gerichten angewandt? Gibt es Ausnahmen?
Es liegt im Ermessen des Gerichts, die Kosten in einer ihm angemessen erscheinenden Weise zuzusprechen oder aufzuteilen. Normalerweise trägt aber die unterlegene Partei die Kosten.
Entscheidet das EPRT über einen Rechtsbehelf und gibt ihm statt, so kann das Gericht anordnen, dass dem Rechtsbehelfsführer die Gebühren, die er für das Einlegen des Rechtsbehelfs gezahlt hat, ganz oder teilweise erstattet werden. Hat eine betroffene Person, eine im Umweltbereich tätige NRO oder ein externer Berater Rechtsbehelf beim Gericht eingelegt, und das Gericht entscheidet zugunsten eines solchen Rechtsbehelfsführers, so erhält dieser die von ihm entrichtete Rechtsbehelfsgebühr zu gleichen Teilen von den Parteien erstattet. Für die Zwecke dieser Vorschrift ist die Entscheidung des Gerichts ein Vollstreckungstitel.
7) Kann das Gericht eine Befreiung von Verfahrenskosten, Abgaben, Einreichungsgebühren, Kostenfestsetzung usw. vorsehen? Sonstige nationale Merkmale im Zusammenhang mit diesem Thema?
Das Gericht teilt die Kosten nach dem Prinzip zu, nach dem die unterlegene Partei die Kosten zahlt. In bestimmten Ausnahmefällen, z. B., wenn der Streitgegenstand innovativ oder komplex ist, kann das Gericht beschließen, die Kosten nicht auf diese Weise zuzuteilen. Dies steht jedoch voll und ganz im Ermessen des Gerichts.
1.7.4. Zugang zu Informationen im Rahmen des Zugangs zu den Gerichten - Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/4/EG
1) Wo sind die nationalen Vorschriften über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten zu finden? Internet-Link angeben. Gibt es andere Formen der strukturierten Verbreitung?
Die Umwelt- und Ressourcenbehörde (ERA) ist die wichtigste Stelle, die Informationen über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten veröffentlicht.
Informationen und Anleitungen für Personen, die von ihrem Recht auf Zugang zu Gerichten Gebrauch machen möchten, sind auf der Website der ERA online verfügbar.
Einige Umweltinformationen zu Planungsanträgen sind auf der Website der PA verfügbar. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, dass es sich dabei lediglich um rudimentäre Informationen über die einzelnen Planungsanträge handelt. Detailliertere Informationen können nur durch Registrierung im Umwelt-App-System der PA eingeholt werden. Darüber hinaus werden ständig neue Planungsgesetze und -strategien veröffentlicht, und die in diesem Bereich tätigen Personen müssen sich über die Website, auf der die Gesetzessammlung „Laws of Malta“ und neu veröffentlichte amtliche Verkündungen hochgeladen werden, auf dem neuesten Stand halten.
Weitere Informationen über das Übereinkommen von Aarhus finden Sie auf der Website der ERA.
Es gibt keine andere Form der strukturierten Informationsverbreitung.
2) Wie werden diese Informationen in den verschiedenen Umweltverfahren zur Verfügung gestellt? Bei wem sollte der Antragsteller Informationen anfordern?
Informationen über den Zugang zu den Gerichten werden für die verschiedenen Umweltverfahren auf unterschiedliche Weise bereitgestellt. Diese werden nachstehend beschrieben.
Die Verfahrensrechte der Öffentlichkeit in Bezug auf die Beteiligung sind allgemein gefasst im Umweltschutzgesetz (Kapitel 549 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) und im Entwicklungsplanungsgesetz (Kapitel 552 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) festgelegt.
Der Antragsteller kann vom Beauftragten für die Informationsfreiheit (Freedom of Information officer) der betreffenden Behörde Informationen anfordern.
Hier können Sie die E-Mail-Adressen der Kontaktstellen für die Informationsfreiheit abrufen.
Die Öffentlichkeit kann Ersuchen auf Zugang zu Umweltinformationen über die folgende spezielle E-Mail-Schnittstelle mit der Öffentlichkeit (info@era.org.mt) auch direkt an die ERA als der gemäß S.L 549.39 zuständigen Behörde richten.
Es sei darauf hingewiesen, dass Ersuchen im Zusammenhang mit der Informationsfreiheit in Malta oft abgelehnt oder mit Verzögerung beantwortet werden. Folglich können die angeforderten Informationen möglicherweise nicht rechtzeitig eingeholt werden, um bestimmte Handlungen oder Entscheidungen anzufechten. Es gibt ein Beschwerdeverfahren beim Informations- und Datenschutzbeauftragten und danach können Rechtsmittel beim Berufungsgericht eingelegt werden. Dies ist aber ein paralleles und langwieriges Verfahren, das normalerweise erst entschieden wird, wenn die Fristen für die Anfechtung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung, die ursprünglich angefochten wurde, abgelaufen sind.
3) Was sind die sektorspezifischen Rechtsvorschriften (Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU), Richtlinie über Industrieemissionen (IED), Vorschriften betreffend Pläne und Programme usw.)?
Planungsbehörde (PA)
Die Tätigkeit der Planungsbehörde wird durch das Entwicklungsplanungsgesetz (Kapitel 552 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“) geregelt, das die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Aarhus enthält, indem es den Zugang der Öffentlichkeit zu und die Verbreitung von Informationen über die Umwelt vorsieht, die Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungen mit Auswirkungen auf die Umwelt erleichtert und spezifische Bestimmungen über den Zugang zu Gerichten enthält.
Das Entwicklungsplanungsgesetz sieht die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Bezug auf jedes Entwicklungsvorhaben vor, unabhängig davon, ob für dieses eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) erforderlich ist oder nicht. Insbesondere die Verordnungen über die Entwicklungsplanung (Verfahren für Anträge und ihre Prüfung) von 2016 (Development Planning (Procedure for Applications and their Determination) Regulations 2016) enthalten detailliertere Bestimmungen über die Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf Entwicklungsanträge, Legalisierungsverfahren für Planungen und summarische Planungsverfahren.
Für das Legalisierungsverfahren (welches keine UVP erfordert) muss ein Antrag gestellt werden, der im Staatsanzeiger veröffentlicht wird und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation ist.
Was das summarische Verfahren betrifft, so werden die Anträge im Staatsanzeiger und auf der Website des Informationsministeriums sowie in einer Bekanntmachung auf der Website veröffentlicht. Üblicherweise kann die Öffentlichkeit für die Dauer von 15 Tagen Stellungnahmen/Einwendungen einreichen.
In Bezug auf Planungsanträge ist in den Verordnungen über die Entwicklungsplanung (Verfahren für Anträge und ihre Prüfung) von 2016 die Verpflichtung niedergelegt, dass der Leitende Vorsitzende (gemäß dem Entwicklungsplanungsgesetz) sicherstellt, dass Informationen über die Anträge bereits in einem frühen Stadium im Internet und auf der eigentlichen Website verfügbar sind, damit Bürger Stellung nehmen können.
In Artikel 72 Absatz 2 des Entwicklungsplanungsgesetzes heißt es, dass der Planungsausschuss (Planning Board) bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung eines Entwicklungsvorhabens die Stellungnahmen berücksichtigt, die als Reaktion auf die Veröffentlichung des Entwicklungsvorschlags abgegeben werden.
Werden wesentliche Änderungen an dem Antrag vorgeschlagen oder neue/überarbeitete Zeichnungen oder Unterlagen eingereicht, werden die Personen, die zuvor zu dem ursprünglichen Vorschlag Stellung genommen hatten, gemäß Artikel 71 Absatz 8 des Entwicklungsplanungsgesetzes und gemäß Verordnung 5 Absatz 4 sowie Verordnung 12 Absatz 6 der Verordnungen über die Entwicklungsplanung (Verfahren für Anträge und ihre Prüfung) von 2016 informiert und erhalten die Möglichkeit zur Stellungnahme.
UVP
Nach den Verordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Verordnungen) (Environmental Impact Assessment Regulations) (EIA Regulations)) (S.L. 549.46), die gemäß dem Umweltschutzgesetz erlassen wurden, ist die Öffentlichkeit wie folgt an UVP-Verfahren zu beteiligen.
Die genannten Verordnungen sehen verschiedene Möglichkeiten zur Öffentlichkeitsbeteiligung vor, z. B. in der Phase des Scoping und in den Überprüfungsphasen des Verfahrens. Bürger können 30 Tage lang alle Fragen einreichen, die ihrer Meinung nach in den UVP-Untersuchungsrahmen aufgenommen werden sollten. Sie haben weitere 30 Tage Zeit, den UVP-Bericht zu kommentieren, wenn dieser der Behörde zur Überprüfung vorgelegt wird.
Für Projekte der Kategorie I findet eine öffentliche Sitzung statt. Die Öffentlichkeit ist mindestens 15 Tage vor dem Datum der öffentlichen Anhörung über ihr Recht zu informieren, an der Sitzung teilzunehmen und die Vorschläge während der Sitzung zu kommentieren oder bis zu sieben Tage nach der Sitzung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Öffentlichkeit wird über Datum, Uhrzeit und Ort der Anhörung durch eine Veröffentlichung in einer lokalen Zeitung auf Maltesisch und Englisch sowie auf der Website der Behörde informiert.
Die ERA muss alle Stellungnahmen und Kommentare der Öffentlichkeit in einem Bericht zusammenzufassen und zur Beantwortung an den UVP-Koordinator übermitteln. Die Antworten des Koordinators werden an die ERA weitergeleitet und dem UVA-Bericht als Nachtrag beigefügt. Sollte es wesentliche Erwägungen geben, kann der Bericht in dieser Phase weiter überarbeitet werden.
Damit die Stellungnahmen in den Bericht aufgenommen werden, müssen sie bis zur festgesetzten Frist bei der ERA eingehen.
Die abschließende Bewertung durch die ERA wird der Öffentlichkeit auf der Website der Behörde zur Verfügung gestellt. Dieser Bericht wird auch an die Genehmigungsbehörde weitergeleitet.
In Verordnung 30 der UVP-Verordnungen wird die zuständige Behörde verpflichtet, die Öffentlichkeit über eine Entscheidung in Bezug auf den Antrag zu informieren – auch über den Inhalt der Entscheidung, etwaige Bedingungen sowie über die wichtigsten Gründe und Erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht. Dazu zählen auch Informationen über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die UVP-Verordnungen sehen auch die Möglichkeit vor, eine UVP zu aktualisieren oder eine neue Prüfung durchzuführen (Verordnung 24 Absatz 3), wenn Änderungen oder Erweiterungen eines Entwicklungsvorhabens beantragt werden, die erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben würden. Dann würden die üblichen Verfahren der UVP-Verordnungen gelten, einschließlich einer öffentlichen Konsultation.
Gemäß Verordnung 34 der UVP-Verordnungen können Geschädigte beim EPRT Rechtsbehelf einlegen, um eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einer Frage anzufechten, die in den UVP-Verordnungen geregelt ist.
IVU
In den Verordnungen über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Industrial Emissions (Integrated Pollution Prevention and Control) Regulations) (S.L. 549.77) (Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen) (Industrial Emissions (IPPC) Regulations) ist eine Beteiligung der Öffentlichkeit in Bezug auf die Genehmigung von Anlagen vorgesehen.
In Verordnung 18 dieser Verordnungen wird festgestellt, dass die Umwelt- und Ressourcenbehörde (ERA) sicherstellen muss, dass der betroffenen Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit zur Beteiligung gegeben wird. Einzelheiten zum Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit sind in Anhang 4 aufgeführt.
Gemäß Anhang 4 der Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen (S.L. 549.77) wird das Verfahren der öffentlichen Konsultation durch eine Mitteilung in mindestens einer lokalen Zeitung und auf der Website der ERA eingeleitet.
Für unter die Verordnungen fallende Anlagen gilt eine Frist von 30 Tagen für die Konsultation der Öffentlichkeit in Bezug auf die in Verordnung 18 Absatz 1 Buchstaben a bis d beschriebenen Verfahren, die mit der Erteilung, Aktualisierung und nochmaligen Prüfung von Genehmigungen im Zusammenhang stehen. In allen anderen Fällen, in denen die zuständige Behörde eine Konsultation für erforderlich hält, beträgt die Frist für die Konsultation der Öffentlichkeit 15 Tage. Gesetzt den Fall, dass der Antrag auf Überprüfung einer Genehmigung gemäß Verordnung 18 Absatz 1 Buchstabe e einen Antrag auf wesentliche Änderung umfasst, beträgt die Frist für die öffentliche Konsultation 30 Tage.
Darüber hinaus kann die ERA den Betreiber auch verpflichten, im Rahmen des Verfahrens der öffentlichen Konsultation eine oder mehrere öffentliche Sitzungen zu organisieren.
In Verordnung 18 der Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen ist festgelegt, dass die Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, veröffentlicht werden müssen. Dazu gehört auch eine Erklärung, wie die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation berücksichtigt wurden, sowie eher technische Aspekte, die in Verordnung 18 Absatz 2 aufgeführt sind.
Die oben genannten Vorschriften in Bezug auf die Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen gelten für eine Entscheidung über die Erteilung, Aktualisierung und nochmaligen Prüfung von Genehmigungen.
Eine Änderung der Betriebsbedingungen von IVU-Anlagen erfordert eine Änderung der Genehmigung, die gemäß den Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen wiederum Verfahren der öffentlichen Konsultation erfordert.
Gemäß Verordnung 20 der IVU-Verordnungen haben Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor dem EPRT, um die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die unter Verordnung 18 der IVU-Verordnungen fallen. Insbesondere gilt das Interesse jeder NRO, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend. Gemäß dieser Verordnung muss die zuständige Behörde (ERA) auch sicherstellen, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
Pläne und Programme
Die Öffentlichkeit erhält auf der Grundlage folgender Rechtsvorschriften die Möglichkeit, sich an der Ausarbeitung von Plänen, Programmen und Strategien mit Umweltbezug zu beteiligen: Umweltschutzgesetz (Kapitel 549 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“), Entwicklungsplanungsgesetz (Kapitel 552 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“), Verordnungen über die strategische Umweltprüfung (SUP-Verordnungen) (Strategic Environmental Assessment Regulations) (SEA Regulations) (S.L. 549.41).
Die einschlägigen Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG wurden durch diese Gesetze und Verordnungen umgesetzt. Sie sind alle diskriminierungsfrei, da sie allen Bürgern gleiche Beteiligungsrechte einräumen.
Gemäß Artikel 45 des Umweltschutzgesetzes ist die ERA verpflichtet, die Nationale Umweltstrategie (National Strategy for the Environment) zu erstellen. Hierbei handelt es sich um ein strategisches Governance-Dokument, das den politischen Rahmen für die Ausarbeitung von Plänen, Strategien und Programmen vorgibt, die auf der Grundlage dieses Gesetzes oder eines anderen Gesetzes über den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung der Umwelt herausgegeben werden. Während der Ausarbeitung oder Überprüfung der Strategie informiert der Umweltminister die Öffentlichkeit über die zu prüfenden Angelegenheiten und bietet Privatpersonen und Organisationen angemessene Möglichkeiten zur Stellungnahme (innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechs Wochen). Die Strategie wird dann zusammen mit einer Erklärung über die eingegangenen Stellungnahmen und die Antworten auf diese Stellungnahmen veröffentlicht.
Die ERA kann auch ergänzende Pläne veröffentlichen, die wie folgt definiert sind: gemäß Artikel 48 als ein Plan, der sich mit einer bestimmten Umweltstrategie oder einer bestimmten umweltpolitischen Angelegenheit befasst und detaillierte Spezifikationen für ihre Umsetzung enthält; gemäß Artikel 50 als detailliertere Pläne und Strategien.
Bei der Ausarbeitung oder Überprüfung solcher Pläne muss die ERA die Öffentlichkeit über die Angelegenheit informieren, die sie überprüfen möchte, und eine öffentliche Konsultation zu diesen vorläufigen Fragen durchführen. Nachdem der Entwurf des Plans ausgearbeitet und veröffentlicht wurde, ist ebenfalls eine öffentliche Konsultation vorgesehen (für einen Zeitraum von mindestens sechs Wochen). Der Plan wird von der ERA nach Berücksichtigung aller ihr vorgelegten Stellungnahmen förmlich angenommen.
Das Entwicklungsplanungsgesetz enthält ähnliche Bestimmungen für die Ausarbeitung der Raumordnungsstrategie für Umwelt und Entwicklung (Spatial Strategy for Environment and Development, SPED) und anderer ergänzender Pläne.
Bei der Raumordnungsstrategie für Umwelt und Entwicklung handelt es sich um ein strategisches Dokument, das die nachhaltige Bewirtschaftung der Land- und Meeresressourcen im gesamten Hoheitsgebiet und in den Hoheitsgewässern der maltesischen Inseln regelt. Die anderen ergänzenden Pläne umfassen thematische und lokale Pläne, Aktionspläne oder Bewirtschaftungspläne und Entwicklungspapiere. Artikel 44 und 53 des Entwicklungsplanungsgesetzes sehen vor, dass die Öffentlichkeit während der Ausarbeitung des Plans sowie nach der Veröffentlichung des Entwurfs in ähnlicher Weise wie oben beschrieben angehört werden muss.
Die SUP-Verordnungen (S.L. 549.61) enthalten ebenfalls Bestimmungen für die Einbeziehung der Öffentlichkeit in Bezug auf Pläne und Programme, die von Behörden durchgeführt werden und wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben werden. In den oben genannten Verordnungen ist der Begriff „Öffentlichkeit“ definiert als eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und – in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis – deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen. Darüber hinaus wird in den genannten Verordnungen der Begriff „öffentlich zugänglich machen“ definiert als Veröffentlichung im Staatsanzeiger oder in mindestens einer Tageszeitung in englischer und maltesischer Sprache. In dieser Veröffentlichung wird angegeben, wo das Dokument eingesehen oder beschafft werden kann. Der Preis des genannten Dokuments darf die Kosten für den Druck und die Verteilung nicht übersteigen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass alle betroffenen Interessenträger ungehindert Zugang zu den Dokumenten haben.
Gemäß diesen Verordnungen hat die Öffentlichkeit während des Verfahrens der strategischen Umweltprüfung (SUP) stets die Möglichkeit, informiert sein und sich zu dem Verfahren zu äußern. Die verantwortlichen Behörden müssen sicherstellen, dass ihre Schlussfolgerungen zur Notwendigkeit einer SUP oder ihre sonstigen Schlussfolgerungen öffentlich zugänglich gemacht werden. Darüber hinaus sehen die Rechtsvorschriften vor, dass der Plan- oder Programmentwurf und der erstellte Umweltbericht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen. Das gibt der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit, ihre Meinung zum Plan- oder Programmentwurf und zum begleitenden Umweltbericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums, der 16 Wochen ab der Veröffentlichung des Plans oder Programms und seines Umweltberichts nicht überschreiten darf, zum Ausdruck zu bringen, bevor der Plan oder das Programm angenommen oder in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht wird.
Damit die von der Entscheidungsfindung betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran (z. B. diejenigen, die sich für den Umweltschutz einsetzen, und andere betroffene Organisationen) erreicht wird, werden die Bekanntmachung über die Verfügbarkeit des Plans oder Programms sowie des Umweltberichts und genaue Angaben darüber, wo die Unterlagen verfügbar sind und wie und bis zu welchem Datum Kommentare eingereicht werden können, zumindest im Staatsanzeiger veröffentlicht.
Als bewährtes Verfahren wird den zuständigen Behörden empfohlen, der Öffentlichkeit und interessierten Beteiligten den Scoping-Bericht zur Verfügung zu stellen. Beim Abschluss des SUP-Verfahrens und bei der Mitteilung über die getroffenen Entscheidungen muss die verantwortliche Behörde sicherstellen, dass die Öffentlichkeit informiert wird und ihr folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden, wenn ein Plan oder Programm angenommen wird:
- der Plan oder das Programm in der angenommenen Form,
- eine Erklärung, in der zusammengefasst wird, wie Umwelterwägungen in den Plan oder das Programm eingebunden wurden und wie der erstellte Umweltbericht, die Stellungnahmen und die Ergebnisse der Konsultationen berücksichtigt wurden, sowie die Gründe für die Wahl des Plans oder Programms in der angenommenen Form angesichts der anderen sinnvollen Alternativen, mit denen sich die Behörden befasst haben,
- die Maßnahmen, die in Bezug auf die Überwachung beschlossen wurden.
Außerdem sehen die Verordnungen über Pläne und Programme (Öffentlichkeitsbeteiligung) (S.L. 549.41) die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Ausarbeitung spezifischer Pläne und Programme vor, die sich auf Abfälle, Wasser und Luft beziehen und im Anhang aufgeführt sind.
Die zuständige Behörde (ERA) muss sicherstellen, dass die Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, sich an der Ausarbeitung, Änderung oder Überprüfung der aufgeführten Pläne oder Programme zu beteiligen.
Die ERA muss die Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen und die Öffentlichkeit über die endgültigen Entscheidungen einschließlich der Gründe und Erwägungen informieren, auf denen diese Entscheidungen beruhen. Dazu zählen auch Informationen über das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung.
4) Müssen Verwaltungsentscheidungen und Urteile Angaben zu möglichen Rechtsbehelfen enthalten?
Wenn die Planungsbehörde eine Entscheidung über Entwicklungsanträge trifft, ist sie gemäß Verordnung 13 Absatz 7 der Verordnungen über die Entwicklungsplanung (Verfahren für Anträge und ihre Prüfung) von 2016 (S.L. 552.13) dazu verpflichtet, dem Antragsteller, dem Architekten, den externen Beratern, allen anderen Konsultationsteilnehmern und allen registrierten interessierten Parteien innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Entscheidung Mitteilung über diese Entscheidung zu machen.
Gemäß Artikel 33 des Kapitels 552 ist die PA dazu verpflichtet, die Parteien ausführlich über das Recht, Rechtsbehelf einzulegen, sowie über die geltenden Rechtsvorschriften über das Einlegen von Rechtsbehelfen und die geltenden Fristen, zu informieren.
In Bezug auf Entscheidungen des Gerichts für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten wird den Beteiligten des Rechtsbehelfsverfahrens in der Regel eine Mitteilung über das Datum der Entscheidungsverkündung zugestellt. Die Zustellung erfolgt nicht per Einschreiben, sodass es Fälle geben kann (und gab), in denen die Zustellung nicht bestätigt wurde. Die Entscheidung des EPRT wird öffentlich verkündet, und den Parteien wird eine Papierfassung der Entscheidung ausgehändigt. Die Entscheidung enthält keine Angaben zu Rechtsmitteln.
5) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Die Arbeitssprache des Gerichts für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten ist Maltesisch, und die Entscheidungen werden ebenfalls auf Maltesisch veröffentlicht. Wenn eine Partei die Sprache, in der das Verfahren geführt wird, aber nicht versteht, wird dieses im Einklang mit Artikel 21 des Kapitels 12 und Artikel 12 des Kapitels 551 für sie gedolmetscht.
1.8. Besondere Verfahrensvorschriften
1.8.1. Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) - Vorschriften im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
Länderspezifische UVP -Vorschriften betreffend den Zugang zu Gerichten
1) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Die Umwelt- und Ressourcenbehörde (ERA) ist die für das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zuständige Behörde. Dies ist in den Verordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (S.L. 549.46) geregelt.
Anhang I der UVP-Verordnungen enthält eine Liste von Entwicklungsprojekten, die für eine UVP infrage kommen. Auf der Website der ERA kann eine detaillierte Liste der Kriterien abgerufen werden. Sobald davon ausgegangen wird, dass ein Projekt unter Anhang I fällt, wird gemäß den Kriterien in Anhang II der UVP-Verordnungen (S.L. 549.46) eine Projektbeschreibung (Project Description Statement, PDS) angefordert.
Fällt ein Entwicklungsvorschlag unter Kategorie I des Anhangs I der UVP-Verordnungen (S.L. 549.46), so beginnt das UVP-Verfahren unverzüglich nach Vorlage der Projektbeschreibung.
Sollte der Vorschlag unter Kategorie II fallen, wird gemäß Anhang III derselben Verordnungen ein eingehendes UVP-Screening durchgeführt, um festzustellen, ob sich aus dem Vorschlag voraussichtlich erhebliche Auswirkungen ergeben werden. Wenn das eingehende Screening keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt ergibt, ist für den Vorschlag die Vorlage eines UVP-Berichts nicht erforderlich. Sollten im UVP-Screening-Dokument erhebliche Auswirkungen festgestellt werden, würden für den Vorschlag durch die Forderung nach einem UVP-Bericht weitere UVP-Untersuchungen infrage kommen.
Die Öffentlichkeit wird am Screening-Verfahren im Rahmen der UVP nicht beteiligt.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
In Malta bieten die UVP-Verordnungen (S.L.549.46) in Bezug auf die UVP in der Phase des Scoping eine Möglichkeit zur Öffentlichkeitsbeteiligung. Gemäß Verordnung 16 Absatz 2 werden Regierungsstellen, Gemeinderäte, die für die Örtlichkeiten zuständig sind, an denen das Projekt durchgeführt werden soll, andere Gemeinderäte, die möglicherweise betroffen sein könnten, sowie die Öffentlichkeit (einschließlich NRO) von der zuständigen Behörde (ERA) aufgefordert, innerhalb von 30 Tagen Empfehlungen und zusätzliche Begründungen zu allen relevanten Fragen abzugeben, die ihrer Meinung nach in den UVP-Untersuchungsrahmen (Terms of Reference, TOR) aufgenommen werden sollten. Der auf das Projekt zugeschnittene Untersuchungsrahmen bestimmt den Inhalt des UVP-Berichts.
Der Projektträger ist für die Ernennung eines UVP-Koordinators und eines unabhängigen Beraters zuständig, die die erforderlichen Untersuchungen durchführen und die wahrscheinlichen Auswirkungen der in den UVP-Untersuchungsrahmen ermittelten Umweltparameter bewerten.
Die Ergebnisse der UVP werden dann durch die Erstellung eines UVP-Berichts aufgenommen. Das ist ein koordinierter Bericht, der von einem unabhängigen UVP-Koordinator und einem Team einzelner unabhängiger Berater erstellt wird. Der Bericht besteht aus einer koordinierten Bewertung, technischen Anhängen mit den fachbezogenen Untersuchungen und einer nichttechnischen Zusammenfassung. Sobald der UVP-Bericht abgeschlossen ist, ist der Projektträger für die Veröffentlichung einer Mitteilung in lokalen Zeitungen verantwortlich, um die Öffentlichkeit darüber zu informieren, dass ein UVP-Bericht bei der ERA eingereicht wurde und zur öffentlichen Konsultation vorliegt. Für den 30-tägigen Konsultationszeitraum steht auf der Website der Behörde eine digitale Kopie des UVP zur Verfügung. Währenddessen werden auch Regierungsstellen, Gemeinderäte und NRO konsultiert. Stellungnahmen der ERA und der konsultierten Personen, einschließlich der Öffentlichkeit, werden zur Beantwortung an den UVP-Koordinator weitergeleitet.
Für Projekte der Kategorie I organisiert der Projektträger innerhalb des oben vorgeschriebenen 30-tägigen Konsultationszeitraums oder danach eine öffentliche Anhörung. Alle Stellungnahmen, die während der öffentlichen Anhörung und der anschließenden Konsultationsphase abgegeben wurden, werden zur Beantwortung an den UVP-Koordinator weitergeleitet.
In dieser Phase werden alle erforderlichen Änderungen am UVP-Bericht vorgenommen, entweder durch die erneute Vorlage eines neuen UVP-Berichts oder durch einen Nachtrag.
Am Ende des Verfahrens erstellt die ERA auf der Grundlage der Ergebnisse der UVP einen Bericht und gibt eine Empfehlung ab. Dieser Bericht fließt in den allgemeinen Prozess ein, mit dem eine Entscheidung in Bezug auf einen Antrag auf Genehmigung eines vorgeschlagenen Entwicklungsvorhabens getroffen wird. Sollte das Entwicklungsvorhaben genehmigt werden, unterliegt es spezifischen Bedingungen und einer Überwachung nach der Genehmigung.
3) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Gemäß Verordnung 34 der UVP-Verordnungen können Geschädigte beim EPRT Rechtsbehelf einlegen, um eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit anzufechten, die in den UVP-Verordnungen geregelt ist.
Kapitel 551 Artikel 47 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ sieht ebenfalls vor, dass Rechtsmittel beim EPRT eingelegt werden können. Gemäß dieser Bestimmung kann eine Person gegen eine Entscheidung der Umwelt- und Ressourcenbehörde nur dann Rechtsbehelf einlegen, wenn es um Umweltprüfungen, den Zugang zu Umweltinformationen sowie um die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geht.
Beim EPRT kann ein Rechtsbehelf aus einem beliebigen Grund eingelegt werden, unter anderem wenn:
- ein wesentlicher Tatsachenirrtum begangen wurde,
- ein wesentlicher Verfahrensfehler vorliegt,
- ein Rechtsfehler vorliegt,
- eine materielle Rechtswidrigkeit, Unzumutbarkeit, eine unwirksame oder unzureichende Berücksichtigung nachteiliger Auswirkungen oder mangelnde Verhältnismäßigkeit gegeben ist.
Nach dem Gesetz sollte ein Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Informationsministeriums beim EPRT eingelegt werden. Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, sind innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung beim EPRT einzulegen.
4) Kann man die rechtskräftige Genehmigung anfechten? Unter welchen Voraussetzungen, wenn es sich um eine Privatperson, eine NRO oder eine ausländische NRO handelt?
Die UVP ist weder eine Genehmigung noch eine Zulassung. Gemäß Verordnung 34 der UVP-Verordnungen können Geschädigte jedoch beim EPRT Rechtsbehelf einlegen, um eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit einer Angelegenheit anzufechten, die in den UVP-Verordnungen geregelt ist. Darüber hinaus kann Artikel 47 des Kapitels 551 geltend gemacht werden, um eine Entscheidung in Bezug auf die UVP beim EPRT anzufechten. Gemäß dieser Bestimmung kann eine Person gegen eine Entscheidung der Umwelt- und Ressourcenbehörde nur dann Rechtsbehelf einlegen, wenn es um Umweltprüfungen, den Zugang zu Umweltinformationen sowie um die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden geht. Dieses Recht auf Einlegen eines Rechtsbehelfs beim EPRT steht allen Parteien offen, die durch die Entscheidung geschädigt werden, ohne dass sie ihr Interesse an der Angelegenheit nachweisen müssen.
Das Endergebnis des UVP-Verfahrens ist die Veröffentlichung eines UVP-Berichts, der bei der Entscheidung über die beantragte Genehmigung oder Zulassung eines Entwicklungsvorhabens zu berücksichtigen ist. Über die Genehmigung oder Zulassung des Entwicklungsvorhabens entscheidet letztlich die zuständige Genehmigungsbehörde in Malta (der Behörde, die für die Erteilung, Verweigerung oder anderweitige Regelung der betreffenden Genehmigung des Entwicklungsvorhabens zuständig ist), z. B. die PA. Wenn also Privatpersonen und/oder NRO, einschließlich ausländischer NRO, das oben beschriebene UVP-Verfahren anfechten möchten, können sie auf Verordnung 34 der UVP-Verordnungen zurückgreifen. Wenn der Antragsteller, Bürger, NRO oder interessierte Dritte die von der Genehmigungsbehörde erteilte Genehmigung oder Zulassung eines Entwicklungsvorhabens anfechten möchten, müssen die Rechtsvorschriften beachtet werden, die das Verfahren in Bezug auf Entwicklungsvorhaben oder die betreffende Genehmigungsbehörde regeln. In den Fällen, in denen die PA die Genehmigungsbehörde ist, ist Artikel 11 Buchstabe e des Kapitels 551 anwendbar, der die Möglichkeit bietet, gegen die Entscheidung beim EPRT Rechtsbehelf einzulegen.
5) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden?
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen, Entscheidungen oder Unterlassungen im UVP-Verfahren kann bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts, die als erstinstanzliches Gericht fungiert, eingereicht werden. Eine solche Klage würde sich auf Artikel 469A des Kapitels 12 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ stützen. Sie muss innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
Das Gericht kann ein solches Verfahren nicht von Amts wegen einleiten.
6) In welchem Stadium können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Wie vorstehend erwähnt, müssen Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung oder Zustellung beim EPRT eingelegt werden.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung beim Zivilgericht muss innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
7) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Rechtsbehelf im Wege der gerichtlichen Überprüfung ist nur möglich, wenn „die Anfechtung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist“. Das heißt, dass die Rechtsbehelfe vor dem EPRT und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen die Entscheidung des EPRT vor dem Berufungsgericht bereits in Anspruch genommen worden sein müssen.
8) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 7 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Um gegen Entscheidungen der ERA vor dem EPRT klagebefugt zu sein, ist eine vorherige Beteiligung formal nicht erforderlich; das Gericht kann die Nichtbeteiligung in seiner Entscheidung aber berücksichtigen. Zuweilen ist jedoch eine vorherige Beteiligung in Form einer Registrierung als betroffener Dritter erforderlich, um gegen Entscheidungen der ERA vor dem EPRT klagebefugt zu sein. In Bezug auf die Klagebefugnis vor den Zivilgerichten ist keine vorherige Beteiligung erforderlich. Es muss jedoch ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden.
9) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
In Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ wird festgestellt, dass das EPRT die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis einhalten und anwenden und das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren achten muss, einschließlich der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit, nämlich: (i) nemo judex in causa sua, and (ii) audi et alteram partem. Das EPRT hat die Verfahrensgleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Jeder Partei ist Gelegenheit zu geben, ihren Fall schriftlich oder mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich vorzubringen, ohne dass sie benachteiligt wird. Diese Grundsätze sind in der maltesischen Verfassung verankert und werden von den Gerichten geachtet.
10) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
In Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ ist festgelegt, dass das EPRT seine Entscheidungen rechtzeitig treffen muss. Im Falle eines Rechtsbehelfs beim EPRT gegen Entscheidungen der ERA gibt es jedoch keine Fristen, innerhalb derer das EPRT entscheiden muss.
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb der die Gerichte ihr Urteil erlassen müssen.
11) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Beim Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, die im Rahmen des UVP-Verfahrens getroffen wurden, wird die Wirkung einer Entscheidung nicht einfach aufgrund der Einlegung des Rechtsbehelfs ausgesetzt, es sei denn, das EPRT oder gegebenenfalls das Berufungsgericht ordnen dies an.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung oder die teilweise Genehmigung einer potenziell irreversiblen Handlung oder einer Handlung, die erhebliche Umweltschäden verursachen könnte, kann das EPRT die Genehmigung aussetzen, bis es eine endgültige Entscheidung getroffen hat, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass das im Interesse der Vermeidung wahrscheinlicher erheblicher oder irreversibler Auswirkungen auf die Umwelt wäre. Es kann die Genehmigung auch aus ähnlich gerechtfertigten Gründen aussetzen.
Vorläufiger Rechtsschutz muss durch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich beim EPRT beantragt werden. Gleichzeitig muss Rechtsbehelf beim EPRT eingelegt werden oder es muss gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bei Gericht gestellt werden.
1.8.2. Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie)/Richtlinie über Industrieemissionen (IED) – Bestimmungen im Zusammenhang mit der Richtlinie 2003/35/EG
1) Länderspezifische Bestimmungen der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) betreffend den Zugang zu Gerichten.
In den Verordnungen über Industrieemissionen (Integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (S.L. 549.77) ist festgelegt, dass die zuständige Behörde sicherstellt, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.
2) Vorschriften über die Klagebefugnis: In welchen Phasen können Entscheidungen angefochten werden (von NRO, ausländischen NRO, Privatpersonen)? Ist die rechtskräftige Entscheidung anfechtbar?
Gemäß Verordnung 20 der Verordnungen über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (S.L. 549.77) haben alle Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor dem Gericht für die Überprüfung von Umwelt- und Planungsangelegenheiten, um die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die der Verordnung unterliegen, anzufechten.
Rechtsbehelf kann innerhalb von 30 Tagen nach der Entscheidung über die Erteilung, erneute Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung beim Gericht eingelegt werden.
Im Sinne dieser Verordnungen gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt und alle nach nationalem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend.
Darüber hinaus haben nach Kapitel 551 alle Personen mit einem ausreichenden Interesse das Recht auf Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor dem EPRT, um die materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit einem Entwicklungsvorhaben oder einer Anlage anzufechten, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer IVU-Genehmigung (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) unterliegt.
Eine Partei kann zur Anfechtung eines Verwaltungsakts auch Klage auf gerichtliche Überprüfung einlegen. Diese Klage muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die Handlung oder Unterlassung erfolgte oder an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
Eine Partei, die eine solche Klage einlegt, muss ein ausreichendes Interesse haben, um klagebefugt zu sein. Diese Bestimmung wurde von den maltesischen Gerichten in Bezug auf NRO, die sich für den Schutz der Umwelt einsetzen, weit ausgelegt. Ihr Interesse gilt als ausreichend. Privatpersonen müssen ein persönliches und direktes Interesse nachweisen.
3) Vorschriften über die Klagebefugnis und den Zugang zu Gerichten im Zusammenhang mit Screening (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Die Öffentlichkeit kann sich am Screening-Verfahren nicht beteiligen. Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse haben jedoch Zugang zu dem oben beschriebenen Überprüfungsverfahren, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die in dieser Phase getroffen wurden.
4) Vorschriften über die Klagebefugnis in Bezug auf Scoping (Voraussetzungen, Frist, betroffene Öffentlichkeit)
Die Möglichkeit einer öffentlichen Konsultation ist während der Genehmigungsphase vorgesehen. Dies ist in der Antwort zu 1.7.4.2 erklärt.
Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit mit einem ausreichenden Interesse haben Zugang zu dem oben beschriebenen Überprüfungsverfahren, um die materiell-rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, die in dieser Phase getroffen wurden.
5) In welcher (welchen) Phase(n) kann die Öffentlichkeit Verwaltungsentscheidungen, die Umweltprojekte zum Gegenstand haben, anfechten? Gibt es eine Frist für die Anfechtung von Entscheidungen?
Wie vorstehend erwähnt, muss ein Rechtsbehelf gegen Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung oder Zustellung beim EPRT eingelegt werden.
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung muss innerhalb einer Frist von sechs (6) Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
6) Kann die Öffentlichkeit die rechtskräftige Genehmigung anfechten?
Die Öffentlichkeit kann die rechtskräftige Genehmigung innerhalb von 30 Tagen nach Veröffentlichung oder Zustellung der Entscheidung durch Rechtsbehelf beim EPRT anfechten.
7) Umfang der gerichtlichen Kontrolle – Kontrolle der materiell-rechtlichen/verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit. Kann das Gericht von Amts wegen tätig werden? Können Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden?
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Umweltentscheidungen) kann bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts, die als erstinstanzliches Gericht fungiert, eingereicht werden. Eine solche Klage stützt sich auf Artikel 469A des Kapitels 12.
Verwaltungsakte können angefochten werden, wenn sie gegen die Verfassung verstoßen oder wenn sie von einer Behörde stammen, die nicht zu ihrem Erlass befugt ist, oder wenn eine Behörde beim Erlass des Verwaltungsakts oder bei ihren vorherigen Beratungen die Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit oder zwingende Verfahrensvorschriften missachtet hat oder wenn der Verwaltungsakt einen Amtsmissbrauch durch die Behörde darstellt, da er für missbräuchliche Zwecke oder auf der Grundlage sachfremder Erwägungen erlassen wurde, oder wenn der Verwaltungsakt auf sonstige Weise gegen das Gesetz verstößt. Ein Verwaltungsakt umfasst den Erlass einer Anordnung, Lizenz, Genehmigung, Verfügung, Entscheidung oder die Abweisung einer Eingabe eines Antragstellers durch eine Behörde.
Das Gericht prüft die verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung oder Unterlassung. Das Gericht kann die angefochtene Handlung oder Unterlassung aufheben und Wiedergutmachung oder Abhilfe anordnen. Es darf jedoch nicht sein eigenes Ermessen anstelle des Ermessens der Behörde setzen, die die Handlung oder Unterlassung begangen hat.
Das Gericht kann sich von Sachverständigen beraten lassen. Diese werden vom Gericht selbst bestellt oder als „Ex-parte“-Zeugen geladen, um die Angemessenheit oder Stichhaltigkeit der angefochtenen Handlung oder Unterlassung oder der vorherigen Beratungen darüber zu beurteilen. Damit soll jedoch nur festgestellt werden, ob die richtigen rechtlichen Verfahren und das richtige Maß an Sorgfalt eingehalten wurden oder nicht.
Das Gericht kann ein solches Verfahren nicht von Amts wegen einleiten.
8) In welcher Phase ist eine Anfechtung möglich?
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum eingereicht werden, an dem die betroffene Person Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt hat oder hätte erlangen können. Es gilt der frühere Zeitpunkt.
9) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?
Ein Rechtsbehelf im Wege der gerichtlichen Überprüfung ist nur möglich, wenn „die Anfechtung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist“.
10) Ist es für eine Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, sich an der Phase der öffentlichen Konsultation im Rahmen des Verwaltungsverfahrens zu beteiligen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw., wobei nicht die in Ziffer 9 genannte Voraussetzung gemeint ist?
Eine vorherige Beteiligung ist nicht erforderlich, um gegen Entscheidungen der ERA vor dem EPRT klagebefugt zu sein. Zuweilen ist jedoch eine vorherige Beteiligung in Form einer Registrierung als betroffener Dritter erforderlich, um gegen Entscheidungen der ERA vor dem EPRT klagebefugt zu sein. In Bezug auf die Klagebefugnis vor den Zivilgerichten ist keine vorherige Beteiligung erforderlich. Es muss jedoch ein rechtliches Interesse nachgewiesen werden.
11) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?
In Kapitel 551 der Gesetzessammlung „Laws of Malta“ wird festgestellt, dass das EPRT die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis einhalten und anwenden und das Recht der Parteien auf ein faires Verfahren achten muss, einschließlich der Grundsätze der natürlichen Gerechtigkeit, nämlich: (i) nemo judex in causa sua, and (ii) audi et alteram partem. Das EPRT hat die Verfahrensgleichheit zwischen den Verfahrensbeteiligten zu gewährleisten. Jeder Partei ist Gelegenheit zu geben, ihren Fall schriftlich oder mündlich oder sowohl schriftlich als auch mündlich vorzubringen, ohne dass sie benachteiligt wird. Diese Grundsätze sind in der maltesischen Verfassung verankert und werden von den Gerichten geachtet.
12) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?
In Kapitel 551 ist festgelegt, dass das EPRT seine Entscheidungen rechtzeitig treffen muss. Wie oben dargelegt (Antwort zu 1.7.1.2), gibt es Fristen, innerhalb derer das EPRT seine Entscheidung treffen sollte. Diese sind jedoch nicht durchsetzbar.
Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, innerhalb der das Gericht sein Urteil erlassen muss. Dies führt zu einer Situation, in der der Rechtsbehelf oder die gerichtliche Klage zu einem fruchtlosen Unterfangen wird, da in Fällen, in denen der vorläufige Rechtsschutz nicht vom EPRT oder vom Gericht angeordnet wird, die angefochtene Entscheidung vollstreckbar wird, während die Anfechtungsklage noch anhängig ist.
13) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für diesen Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?
Bei Rechtsmitteln gegen Entscheidungen, die im Rahmen der Erteilung einer Genehmigung im IVU-Verfahren getroffen wurden, wird die Wirkung einer Entscheidung nicht einfach aufgrund der Einlegung eines Rechtsbehelfs ausgesetzt, es sei denn, das EPRT oder gegebenenfalls das Berufungsgericht ordnen dies an.
Im Falle eines Rechtsbehelfs gegen die Genehmigung oder die teilweise Genehmigung einer potenziell irreversiblen Handlung oder einer Handlung, die erhebliche Umweltschäden verursachen könnte, kann das EPRT die Genehmigung aussetzen, bis es eine endgültige Entscheidung getroffen hat, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass das im Interesse der Vermeidung wahrscheinlicher erheblicher oder irreversibler Auswirkungen auf die Umwelt wäre. Es kann die Genehmigung auch aus ähnlich gerechtfertigten Gründen aussetzen.
Vorläufiger Rechtsschutz muss durch einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich beim EPRT beantragt werden. Gleichzeitig muss Rechtsbehelf beim EPRT eingelegt werden oder es muss gegebenenfalls ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung bei Gericht gestellt werden.
14) Werden der Öffentlichkeit Informationen über den Zugang zu Gerichten in strukturierter und zugänglicher Weise bereitgestellt?
Die Verordnungen über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (S.L. 549.77) (Industrieemissionen (IVU)-Verordnungen) sehen die Bereitstellung von Informationen über den Zugang zu Gerichten gemäß der Antwort auf Frage 1.7.4.2 vor.
In den von der ERA veröffentlichten und auf die Website der ERA hochgeladenen Mitteilungen über die Entscheidungen sind die Möglichkeiten aufgeführt, wie gegen diese Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann. Auch die Mitteilung über die Entscheidung, die dem Antragsteller in Bezug auf Umweltgenehmigung zugestellt wird, enthält einen Hinweis auf das Rechtsbehelfsverfahren.
1.8.3. Umwelthaftung[6]
Länderspezifische Rechtsvorschriften betreffend die Anwendung von Artikel 12 und 13 der Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG
1) Welche Voraussetzungen müssen natürliche oder juristische Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen NRO) erfüllen, um die von der zuständigen Behörde im Bereich der Umweltsanierung getroffene Entscheidung von einem Gericht oder einer anderen unabhängigen und unparteiischen Stelle gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Umwelthaftungsrichtlinie überprüfen zu lassen?
Verordnungen über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (S.L. 549.97 (Prevention and Remedying of Environmental Damage Regulations) sind die Rechtsbehelfe festgelegt, die den Parteien zur Verfügung stehen, die durch Umweltschäden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens geschädigt sind.
In Verordnung 13 ist festgelegt, dass natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind oder die ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben, das Recht erhalten, der zuständigen Behörde (ERA) Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß diesen Verordnungen tätig zu werden.
Beschließt die geschädigte Partei, die Entscheidung der ERA oder das Fehlen derselben anzufechten, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Informationsministeriums durch die Umwelt- und Ressourcenbehörde oder bei Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, beim EPRT Rechtsbehelf eingelegt werden. Da dies ein Fall ist, bei dem die Entscheidung dem Geschädigten zugestellt wird, muss der Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung eingelegt werden.
Sobald das EPRT entschieden hat, kann innerhalb von 20 Tagen nach der Entscheidung des EPRT beim Berufungsgericht Berufung gegen die Entscheidung eingelegt werden
Im Sinne der Verordnungen gilt das Interesse einer Person als ausreichend, wenn sie in Bezug auf die Erteilung einer Genehmigung eine Stellungnahme eingereicht hat oder gemäß den Bestimmungen der Verordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine konsultierte Person oder ein benannter Interessenträger ist.
Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, die sich für den Umweltschutz einsetzt, als ausreichend.
2) Welche Frist gilt für die Einlegung von Rechtsmitteln?
Beschließt die geschädigte Partei, die Entscheidung der ERA oder das Fehlen derselben anzufechten, kann innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Informationsministeriums durch die Umwelt- und Ressourcenbehörde oder bei Entscheidungen, die nicht veröffentlicht werden müssen, innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Entscheidung, beim EPRT Rechtsbehelf eingelegt werden. Da dies ein Fall ist, bei dem die Entscheidung dem Geschädigten zugestellt wird, muss der Rechtsbehelf innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung eingelegt werden.
Sobald das EPRT entschieden hat, kann innerhalb von 20 Tagen nach der Entscheidung des EPRT beim Berufungsgericht Berufung gegen die Entscheidung eingelegt werden
3) Gibt es Anforderungen an die Bemerkungen, die der Aufforderung zum Tätigwerden gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Umwelthaftungsrichtlinie beigefügt sind, und wenn ja, welche?
In den Verordnungen über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (S.L. 549.97) ist festgelegt, dass natürliche oder juristische Personen, die von einem Umweltschaden betroffen sind oder wahrscheinlich betroffen sind oder die ein ausreichendes Interesse an einem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren bezüglich des Schadens haben, das Recht erhalten, der zuständigen Behörde (ERA) Bemerkungen zu ihnen bekannten Umweltschäden zu unterbreiten und die zuständige Behörde aufzufordern, gemäß diesen Verordnungen tätig zu werden.
In Verordnung 13 Absatz 3 ist festgelegt, dass der Aufforderung zum Tätigwerden die sachdienlichen Informationen und Daten beizufügen sind, die die im Zusammenhang mit dem betreffenden Umweltschaden unterbreiteten Bemerkungen stützen. Abgesehen von dem Erfordernis der Sachdienlichkeit gibt es keine Kriterien für die Art der zu übermittelnden Informationen.
4) Gibt es spezifische Anforderungen an die „Plausibilität“ für den Nachweis, dass Umweltschäden aufgetreten sind, und wenn ja, welche?
Wenngleich in der Aufforderung zum Tätigwerden und den entsprechenden Bemerkungen ein Umweltschaden glaubhaft dargelegt werden muss, sehen die Verordnungen keine Kriterien hinsichtlich der „Plausibilität“ vor. Ein solcher Schaden muss aber unter die Definition des Begriffs „Umweltschaden“ gemäß S.L. 549.97 fallen.
5) Muss die zuständige Behörde bei der Mitteilung ihrer Entscheidung an die berechtigten natürlichen oder juristischen Personen (einschließlich der im Umweltbereich tätigen berechtigten NRO) eine bestimmte Form oder bestimmte Fristen beachten? Falls ja, welche?
Die Verordnungen über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (S.L. 549.97) sehen lediglich vor, dass die zuständige Behörde die Person(en), die der Behörde Bemerkungen unterbreitet hat (haben), so bald wie möglich über ihre Entscheidung unterrichtet, der Aufforderung zum Tätigwerden nachzukommen oder diese zurückzuweisen, und dass sie ihre Entscheidung begründet. Es gibt jedoch keine Angaben zu den Fristen, innerhalb derer die zuständige Behörde die Mitteilung vornehmen muss.
6) Gewährt der Mitgliedstaat eine Erweiterung des Rechts, die zuständige Behörde im Fall einer unmittelbaren Gefahr von Umweltschäden zum Tätigwerden aufzufordern?
Gemäß Verordnung 13 S.L. 549.97 können Aufforderungen zum Tätigwerden in Bezug auf Umweltschäden eingereicht werden, die durch eine der in der Verordnung aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht wurden, sowie in Bezug auf jede unmittelbare Gefahr, dass ein solcher Schaden aufgrund einer dieser Tätigkeiten eintritt.
7) Welche sind die vom Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden?
In diesem Fall ist die ERA die zuständige Behörde.
8) Verlangt der Mitgliedstaat, dass das Verwaltungsverfahren vor der Einleitung des Gerichtsverfahrens ausgeschöpft wird?
Eine Klage auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsmaßnahmen (einschließlich Umweltentscheidungen) kann bei der Ersten Kammer des Zivilgerichts, die als erstinstanzliches Gericht fungiert, eingereicht werden. Eine solche Klage stützt sich auf Artikel 469A des Kapitels 12. Dies ist jedoch nur möglich, wenn die Anfechtung oder Einlegung eines Rechtsbehelfs in Bezug auf einen bestimmten Verwaltungsakt vor einem Gericht in keinem anderen Gesetz vorgesehen ist. Daher müssen alle anderen rechtlichen Möglichkeiten, einschließlich Verwaltungsverfahren, ausgeschöpft worden sein, bevor auf eine Klage auf gerichtliche Überprüfung zurückgegriffen wird.
1.8.4. Grenzüberschreitende Verfahrensvorschriften in Umweltverfahren
1) Gibt es Vorschriften für die Einbeziehung anderer Länder? In welcher Phase des Verfahrens besteht die Möglichkeit, Umweltentscheidungen anzufechten?
Die Verordnungen über die Umweltverträglichkeitsprüfung (subsidiäre Rechtsvorschriften 549.46) sehen in Teil VII grenzüberschreitende Konsultationen vor. Stellt der Umweltminister fest, dass ein Projekt in Malta wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird, oder wenn ein Staat, der wahrscheinlich erheblich betroffen sein wird, dies beantragt, informiert der Minister den betroffenen Staat so schnell wie möglich, spätestens jedoch dann, wenn die maltesische Bevölkerung informiert wird, und sendet diesem im Rahmen der Zustellung die folgenden Informationen zu:
- Informationen über das Projekt und dessen Standort sowie die verfügbaren Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen,
- Informationen über die Art der möglichen Entscheidungen,
- alle weiteren Informationen, die der Minister für sinnvoll erachtet.
Der Minister gewährt dem betroffenen Staat ferner 30 Kalendertage, um mitzuteilen, ob er sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren, einschließlich des Genehmigungsverfahrens für das Entwicklungsvorhaben, der Umweltverträglichkeitsprüfung und/oder des Scoping, beteiligen möchte.
Ist ein anderer Staat der Auffassung, dass die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet wahrscheinlich durch ein Projekt beeinträchtigt wird, das in Malta durchgeführt werden soll und das in den Anwendungsbereich der UVP-Verordnung fällt, und wurde dieser Staat nicht gemäß den vorstehenden Bestimmungen darüber benachrichtigt, so übermittelt der Minister diesem Staat auf dessen Ersuchen hin ausreichende Informationen, um Gespräche darüber zu führen, ob erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind.
Teilt der betroffene Staat dem Minister mit, dass er an dem Konsultationsverfahren teilnehmen möchte, übermittelt der Minister diesem Staat die gemäß den oben genannten Verordnungen erforderlichen Informationen. Sobald der UVP-Bericht bei der Umwelt- und Ressourcenbehörde eingereicht wurde, stellt der Minister dem betroffenen Staat auch diesen zu.
Der betroffene Staat kann sich mit dem Minister unter anderem über Folgendes beraten:
- die möglichen grenzüberschreitenden Auswirkungen des Projekts,
- mögliche Alternativen zu dem Projekt, einschließlich gegebenenfalls der Alternative, nicht tätig zu werden,
- Maßnahmen zur Verhinderung, Abschwächung, Beseitigung oder zum Ausgleich erheblicher grenzüberschreitender Auswirkungen,
- die Überwachung der Auswirkungen solcher Maßnahmen und des Projekts,
- mögliche gegenseitige Unterstützung bei der Verhinderung, Abschwächung, Beseitigung oder dem Ausgleich erheblicher negativer Auswirkungen des Projekts,
- alle sonstigen für das Projekt maßgeblichen Angelegenheiten.
Zu diesem Zweck vereinbart der betroffene Staat mit dem Minister einen angemessenen Zeitrahmen für den Konsultationszeitraum, wobei die Art, der Umfang und die Merkmale des vorgeschlagenen Projekts und seines Standorts berücksichtigt werden. Der betroffene Staat übermittelt dem Minister auch unverzüglich Informationen über die Umwelt in seinem Hoheitsgebiet, die möglicherweise beeinträchtigt wird, wenn diese Informationen für die Bewertung erforderlich oder sachdienlich sind.
Der betroffene Staat kann dafür sorgen, dass die Informationen den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet innerhalb einer angemessenen Frist zur Verfügung gestellt werden, damit diese ihre Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist übermitteln und sich wirksam an den einschlägigen umweltbezogenen Entscheidungsverfahren beteiligen können, bevor eine Genehmigung für das Projekt erteilt wird. Der betroffene Staat leitet seine Stellungnahme innerhalb der in den Verordnungen festgelegten Frist an den Minister weiter, der die Stellungnahme seinerseits an die ERA übermittelt.
Der Minister übermittelt dem betroffenen Staat die endgültige Entscheidung über das vorgeschlagene Projekt einschließlich der Gründe und Abwägungen, auf denen die Entscheidung basiert, und die an die Entscheidung geknüpften Bedingungen. Der betroffene Staat erhält auch Informationen über den Prozess der Öffentlichkeitsbeteiligung. Dieser wiederum kann diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit in seinem Hoheitsgebiet auf angemessene Weise zur Verfügung stellen.
Erhält der Minister oder der betroffene Staat vor Beginn der Arbeiten an dem Vorhaben zusätzliche Informationen über die erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen eines in Malta vorgeschlagenen Projekts, die zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorlagen und die die Entscheidung wesentlich hätten beeinflussen können, so unterrichtet der Minister unverzüglich den betroffenen Staat oder gegebenenfalls der betroffene Staat den Minister. In solchen Fällen kann jede bzw. können beide Parteien beantragen, dass Konsultationen darüber stattfinden, ob die Entscheidung überprüft werden muss.
Ergibt die Überwachung eines Projekts oder eine andere nach Projektabschluss durchgeführt Analyse erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen oder Faktoren, die zu solchen Auswirkungen führen können, so unterrichtet der Minister unverzüglich den betroffenen Staat oder gegebenenfalls der betroffene Staat den Minister. Beide Parteien beraten dann, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten, um solche Auswirkungen zu verhindern, abzuschwächen, zu beseitigen oder auszugleichen, einschließlich einer etwaigen gegenseitigen Unterstützung hierbei.
Die Übermittlung von Informationen an den betroffenen Staat und der Erhalt von Informationen von diesem Staat unterliegen den Beschränkungen, die in den in Malta geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
In Verordnung 26 der UVP-Verordnungen wird das Konsultationsverfahren für Fälle geregelt, in denen ein Projekt in einem anderen Staat möglicherweise grenzüberschreitende Auswirkungen auf Malta hat.
In Verordnung 27 der UVP-Verordnungen wird der Fall geregelt, dass ein Projekt oder eine Kombination von Projekten, die nicht in Anhang I der UVP-Verordnungen (oder in den entsprechenden Rechtsvorschriften des anderen Staates) aufgeführt sind, wahrscheinlich erhebliche nachteilige grenzüberschreitende Auswirkungen haben wird. In solchen Fällen kann der maltesische Umweltminister auf Empfehlung der ERA Gespräche mit diesem Staat aufnehmen, sodass die vorstehenden Bestimmungen Anwendung finden können.
In Verordnung 8 der Verordnungen über die strategische Umweltprüfung (S.L 549.61) sind auch grenzüberschreitende Konsultationen vorgesehen. In dieser Verordnung wird Folgendes festgestellt: Ist die verantwortliche Behörde der Auffassung, dass die Durchführung eines Plans oder Programms, der bzw. das für ihr Hoheitsgebiet ausgearbeitet wird, voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Mitgliedstaats haben wird, oder stellt ein Mitgliedstaat, der voraussichtlich erheblich betroffen sein wird, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Plan oder das Programm ausgearbeitet wird, vor der Annahme des Plans oder Programms oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren so schnell wie möglich eine Kopie des Plan- oder Programmentwurfs und des entsprechenden Umweltberichts an den anderen Mitgliedstaat.
Die Verordnungen über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (subsidiäre Rechtsvorschriften 549.97) enthalten auch Bestimmungen zu grenzüberschreitenden Umweltschäden, wenn diese andere EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen oder wahrscheinlich beeinträchtigen. Wenn ein Umweltschaden eingetreten ist, muss Malta den möglicherweise betroffenen EU-Mitgliedstaaten ausreichende Informationen zur Verfügung stellen.
2) Begriff der „betroffenen Öffentlichkeit“?
Der Begriff „betroffene Öffentlichkeit“ ist im grenzüberschreitenden Kontext derselbe wie für Staatsangehörige: jede natürliche oder juristische Person und im Umweltbereich tätige NRO. Es gibt keine spezifische Liste von Fällen, in denen Einzelpersonen oder NRO zwischen Gerichten einzelner Länder wählen könnten. Die Entscheidung hängt von den Gerichten ab, die mit der Sache befasst werden.
3) Sind NRO des betroffenen Landes klagebefugt? Wann und vor welchem Gericht sollten sie ihre Rechtsmittel einlegen? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Es gilt der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, und NRO betroffener Länder, die in der EU registriert sind, sind genauso klagebefugt wie die lokalen NRO. Weder lokalen noch ausländischen NRO steht eine Form der Verfahrensunterstützung zur Verfügung.
4) Sind natürliche Personen des betroffenen Landes klagebefugt? Welche Verfahrensunterstützung können sie in Anspruch nehmen (Prozesskostenhilfe, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, einstweilige Anordnungen, Pro-Bono-Beistand)?
Privatpersonen, die kein direktes Interesse haben, haben keinen Anspruch auf Zugang zu den Gerichten, es sei denn, dieser ist, wie im Fall der Umweltinformation in den UVP- und IVU-Rechtsvorschriften, ausdrücklich in den einschlägigen Gesetzen vorgesehen. Dies gilt gleichermaßen für natürliche Personen der betroffenen Länder.
5) In welcher Phase werden die Informationen der betroffenen Öffentlichkeit (einschließlich der oben genannten Parteien) zur Verfügung gestellt?
Die Informationen sind dem betroffenen Staat so schnell wie möglich zur Verfügung zu stellen, spätestens jedoch dann, wenn die maltesische Öffentlichkeit informiert wird.
6) Welche Fristen gelten für die Beteiligung der Öffentlichkeit, einschließlich des Zugangs zu den Gerichten?
Es gilt ein 30-tägiger Konsultationszeitraum in Bezug auf den UVP-Untersuchungsrahmen und ebenfalls ein 30-tägiger Konsultationszeitraum in Bezug auf den UVP-Bericht.
7) Wie werden den Parteien Informationen über den Zugang zu den Gerichten zur Verfügung gestellt?
Informationen über die öffentliche Konsultation, die Konsultationszeiträume, den Entwurf des UVP-Untersuchungsrahmens, die Bewertungen und den abschließenden UVP-Bericht werden auf der Website der ERA veröffentlicht. NRO, Gemeinderäte und andere Interessenträger werden in der Regel per E-Mail benachrichtigt. Die versandten Benachrichtigungen enthalten keinen spezifischen Verweis auf die Art und Weise, in der das UVP-Verfahren angefochten werden kann.
8) Stehen ausländischen Beteiligten Übersetzungs- und Dolmetschleistungen zur Verfügung? Welche Vorschriften gelten?
Die Informationen werden in englischer Sprache veröffentlicht, und ihre Übersetzung oder Übertragung durch einen Dolmetscher ist für ausländische Teilnehmer nicht vorgesehen.
9) Gibt es sonstige einschlägige Vorschriften?
Es gibt keine sonstigen einschlägigen Vorschriften.
[1] Artikel 9 Absatz 2.
[2] Artikel 116.
[3] Artikel 50 Absatz 1 des EPRT-Gesetzes (Kapitel 551).
[4] Artikel 598 des Kapitels 12.
[5] Artikel 47 Absatz 3 des Kapitels 551.
[6] Siehe auch Rechtssache C-529/15.
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