Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten

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1.1 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf bestimmte Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des EU-Umweltrechts, aber nicht in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie und der Richtlinie über Industrieemissionen (IED) fallen

Andere bestimmte Tätigkeiten, die nicht durch die UVP- und die IED-Richtlinie geregelt sind, werden auf nationaler Ebene geregelt:

  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 57 vom 20. Juni 2007 über Naturschutzgebiete und die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen sowie wildlebenden Pflanzen und Tieren zur Umsetzung der Richtlinie 79/409/EWG (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG (Habitat-Richtlinie),
  • Wasserschutzgesetz Nr. 107/1996, mehrfach geändert,
  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 über den Schutz der Umwelt,
  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 43/2007 über das Inverkehrbringen genetisch veränderter Organismen,
  • Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 202/2002 über das integrierte Küstenzonenmanagement,
  • Gesetz Nr. 104/2011 über die Luftqualität,
  • Gesetz Nr. 211/2011 über das Abfallregime (Neufassung),
  • Forstgesetz, Gesetz Nr. 46/2008, Neufassung veröffentlicht im rumänischen Amtsblatt Nr. 611 vom August 2015,
  • Gesetz Nr. 121/2019 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm,
  • Gesetz Nr. 59/2016 über die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen zur Umsetzung der Seveso-Richtlinie,
  • usw.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung oder ihren Inhalt a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO entsprechen denjenigen des Verwaltungsgesetzes Nr. 554/2005, wie zuvor in Abschnitt 1.4.1 und weiteren Abschnitten beschrieben. In Rumänien besteht ein wirksamer Zugang zu nationalen Gerichten. Die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) hat stets Vorrang und gilt als authentische Auslegung des EU-Rechts.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Sie werden in den Abschnitten 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben.

Eine Person, deren gesetzlich anerkanntes Recht oder deren berechtigtes Interesse durch einen einseitigen Verwaltungsakt beeinträchtigt wird, die mit der Antwort auf die vorherige Beschwerde nicht zufrieden ist oder die innerhalb der geltenden Frist[1] (30 Tage) keine Antwort erhalten hat, kann sich an das zuständige Verwaltungsgericht wenden, um die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Verwaltungsakts, den Ersatz des entstandenen Schadens und gegebenenfalls den Ersatz von immateriellem Schaden zu beantragen. Desgleichen kann eine Person, die sich in ihrem Recht oder ihrem berechtigten Interesse verletzt fühlt, sich an ein Gericht wenden, wenn die Behörde die betreffende Angelegenheit nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist beigelegt hat oder wenn die Behörde sich geweigert hat, eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme zu ergreifen, die für die Ausübung oder den Schutz der Rechte oder der berechtigten Interessen der Person erforderlich ist. Die Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung des Verwaltungsakts ist nicht auf die Gründe beschränkt, auf die sich die vorherige Verwaltungsbeschwerde bezogen hat.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Die verwaltungsbehördliche Überprüfung gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 554/2004 ist zwingend vorgeschrieben. Sie muss vor der gerichtlichen Überprüfung erfolgen. Bevor sie sich an das zuständige Verwaltungsgericht wenden kann, muss sich eine Person, die sich durch einen an sie gerichteten individuellen Verwaltungsakt in ihrem Recht oder ihrem berechtigten Interesse verletzt fühlt, an die den Verwaltungsakt erlassende Behörde oder gegebenenfalls an die vorgesetzte Behörde wenden.

Ausnahmen sind jedoch möglich im Falle von Klagen des Präfekten, der Ombudsperson (Volksanwalt), der Staatsanwaltschaft, der nationalen Behörde für den öffentlichen Dienst oder auf Antrag von durch Anordnungen oder durch Bestimmungen von Anordnungen geschädigte Personen oder bei Klagen gegen Verwaltungsakte, die nicht mehr zurückgenommen werden können, da sie in den Rechtsverkehr eingetreten sind und Rechtswirkungen entfaltet haben, sowie in den Fällen nach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 (im Falle einer ungerechtfertigten Weigerung, einen Anspruch im Zusammenhang mit einem berechtigten Recht oder einem berechtigten Interesse zu klären, bzw. wenn der Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Frist keine Antwort erhält) und Artikel 4 (wenn die Rechtmäßigkeit eines individuellen Verwaltungsakts – unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses – von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei in einem Gerichtsverfahren angefochten wird). In diesen Fällen ist eine Verwaltungsbeschwerde nicht zwingend erforderlich. Eine ausführlichere Beschreibung findet sich in den Abschnitten 1.3.1 und 1.7.1.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Rumänien ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

5) Gibt es Gründe/Argumente, die in der Phase der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind?

Wenn eine Person mit der Antwort der Verwaltungsbehörde nicht zufrieden ist oder die Behörde innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen nicht auf die Beschwerde geantwortet hat, sowie im Falle einer Ablehnung (gemäß Artikel 7 des Gesetzes Nr. 554/2004) kann die geschädigte Person beim Kreisgericht oder beim Appellationshof eine Beschwerde einreichen (auf der Grundlage der in Artikel 10 des Gesetzes Nr. 554/2004 beschriebenen Zuständigkeit). Der Rechtsstreit wird in einer öffentlichen Sitzung verhandelt. Die Antwort auf die Beschwerde (vom Beklagten übermittelt) ist zwingend vorgeschrieben und wird dem Kläger spätestens 15 Tage vor dem ersten Verhandlungstermin mitgeteilt. Die Entscheidungen des Gerichts werden innerhalb von 30 Tagen nach der Verkündung verfasst und begründet. Handelt es sich beim Gegenstand der Beschwerde um einen einseitigen Verwaltungsakt, kann das Gericht, das über die Beschwerde entscheidet,

  • den Verwaltungsakt ganz oder teilweise aufheben,
  • die Behörde verpflichten, einen Verwaltungsakt zu erlassen,
  • ein anderes Dokument ausstellen oder eine bestimmte Verwaltungsmaßnahme durchführen.

Bei der Entscheidung über die Beschwerde stellt das Gericht auch den materiellen oder immateriellen Schaden fest.

Bedingt sich der Gegenstand der Klage in einem verwaltungsrechtlichen Streit durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag, kann das Gericht

  • die vollständige oder teilweise Annullierung des Vertrags anordnen,
  • die Behörde zum Abschluss des Vertrags verpflichten, auf den der Antragsteller Anspruch hat,
  • eine der Parteien auffordern, einer bestimmten Verpflichtung nachzukommen,
  • die Zustimmung einer Partei ersetzen, wenn dies im öffentlichen Interesse notwendig ist,
  • die Zahlung von Schadenersatz für materielle und immaterielle Schäden auferlegen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil können innerhalb von 15 Tagen nach seiner Mitteilung Rechtsmittel eingelegt werden. Durch die Einlegung von Rechtsmitteln wird die Vollstreckung ausgesetzt, und über die Zulassung der Rechtsmittel wird im Eilverfahren entschieden. Ist die Einlegung von Rechtsmitteln zulässig, hebt der Appellationshof das Urteil auf und verhandelt den Rechtsstreit erneut. Ist das Urteil des erstinstanzlichen Gerichts ohne Untersuchung der Hauptargumente ergangen oder ist das Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die sowohl bei der Beweisaufnahme als auch bei der Erörterung der Sache nicht rechtmäßig geladen wurde, wird der Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen. Ist das erstinstanzliche Urteil in Abwesenheit einer Partei ergangen, die nicht rechtmäßig zur Beweisaufnahme geladen, aber bei der Erörterung vor dem erstinstanzlichen Gericht rechtmäßig geladen wurde, entscheidet der Appellationshof nach Aufhebung des Urteils erneut in der Sache über den Rechtsstreit. Gemäß Artikel 25 des Gesetzes Nr. 278/2013 und ebenfalls gemäß dem Gesetz Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren prüft das Gericht sowohl materiellrechtliche Fragen als auch die Verfahrensschritte im Zusammenhang mit den Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die Gegenstand des öffentlichen Konsultationsverfahrens sind.

6) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung.

Gemäß Artikel 8 der Zivilprozessordnung wird den Parteien in Zivilsachen die Ausübung ihrer Verfahrensrechte in gleicher Weise und ohne Diskriminierung garantiert.

Das Recht auf Gleichheit in Zivilverfahren ist ein Grundrecht, das die Anwendung eines verfassungsrechtlichen Grundrechts darstellt (Artikel 16, Absatz 1 – Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und den Behörden, und Artikel 124 Absatz 2, der besagt, dass es nur eine Justiz gibt, die unparteiisch und für alle gleich ist und ein faires Verfahren garantiert).

Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Nr. 304/2004 über die Gerichtsorganisation sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich, sie sind nicht privilegiert und dürfen nicht diskriminiert werden. Gemäß Absatz 2 dieses Artikels steht die Justiz allen gleichermaßen offen, und zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Nationalität, der ethnischen Herkunft, der Sprache, der Religion, des Geschlechts, der sexuellen Ausrichtung, der Weltanschauung, der politischen Zugehörigkeit, des Besitzes, der Herkunft, der sozialen Situation oder sonstiger diskriminierender Kriterien. Nach Artikel 2 desselben Gesetzes (Nr. 304/2004) ist das von Richtern im Namen des Gesetzes gesprochene Recht einzig, unparteiisch und für alle gleich.

Die Gleichheit von Parteien in Zivilsachen bedeutet, dass die Parteien das Recht haben, dass über sie von denselben Rechtsprechungsorganen nach denselben Verfahrensvorschriften geurteilt wird, wobei die gleichen Verfahrensrechte in dem konkreten Rechtsstreit, über den entschieden wird, in Anspruch genommen werden können, was im Wesentlichen bedeutet, dass die Parteien in einer identischen Situation nicht unterschiedlich behandelt werden dürfen.

Die Existenz von Fachinstanzen oder bestimmten unterschiedlichen Verfahrensrechten in einigen Angelegenheiten steht diesem Grundsatz nicht entgegen, da solche Fachgerichte alle in ihren fachlichen Bereich fallenden Rechtsstreitigkeiten ohne Diskriminierung beilegen und die besonderen Verfahrensvorschriften auf jede Partei angewandt werden, die Teil eines unter die jeweiligen Ausnahmeregelungen fallenden Rechtsstreits ist. Die unterschiedliche Behandlung der Parteien könnte nur dann diskriminierend werden, wenn in ähnlichen oder vergleichbaren Situationen eine Unterscheidung gemacht würde, ohne dass diese auf einer vernünftigen und objektiven Begründung beruht.

In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist der Grundsatz der Waffengleichheit verankert. Das bedeutet, dass die Parteien während des gesamten Verfahrens vor Gericht gleichbehandelt werden, ohne dass eine der Parteien gegenüber der anderen bevorzugt wird. Außerdem garantiert Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) das Recht auf ein faires Verfahren. In Absatz 1 heißt es: „Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält – wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.“ Nach Artikel 6 Absatz 2 gilt jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig. Artikel 6 Absatz 3 EMRK enthält einige Mindestrechte, die in Bezug auf eine Person, die einer Straftat angeklagt ist, eingehalten werden müssen.

Somit werden die Verfahrensdokumente, für die gemäß dem Gesetz eine Mitteilungspflicht besteht, allen Parteien übermittelt. Demnach würde das Gericht zum Beispiel gegen den Grundsatz der Waffengleichheit verstoßen, wenn es nur einen der Angeklagten über den Klageantrag in Kenntnis setzen würde. Gegen diesen Grundsatz würde auch dann verstoßen werden, wenn das Gericht bei der Beweisaufnahme oder gegebenenfalls beim Widerspruch gegen ein und dieselbe Behauptung Zeugenbeweise nur für eine der Parteien zuließe, sie aber für die gegnerische Partei ablehnte.

Natürlich ist der Grundsatz der Waffengleichheit, auch wenn er nicht ausdrücklich verankert ist, ein impliziter Grundsatz des Strafrechts. In Strafsachen wenden sich die Parteien, unabhängig von den Verfahrensbeteiligten, an dieselben Rechtsprechungsorgane, die ausdrücklich nach denselben in der Strafprozessordnung oder in Sondergesetzen festgelegten Verfahrensregeln eingerichtet wurden. Die Festlegung einer persönlichen Zuständigkeit oder von abgekürzten Verfahren im Falle eines Schuldeingeständnisses ist mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht unvereinbar.

7) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Diesbezüglich gibt es keine besonderen Bestimmungen. Die anzuwendenden allgemeinen Vorschriften stammen aus der Zivilprozessordnung, sie sind jedoch Empfehlungen und sind für die Gerichte nicht bindend:

  • An Zivilgerichten sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vordringlich zu verhandeln. Eine Entscheidung sollte innerhalb von 24 Stunden ergehen, und die schriftliche Entscheidung sollte innerhalb von 48 Stunden nach ihrer Verkündung verfasst werden.
  • An Verwaltungsgerichten sind Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vordringlich zu verhandeln. Artikel 14 des Gesetzes Nr. 554/2004 sieht ein Eilverfahren für vorläufigen Rechtsschutz vor, das von den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften des Zivilverfahrens abweicht, nach denen eine längere Frist für die Verhandlung vor Gericht vorgesehen ist.

Die Zivilprozessordnung enthält weitere Vorschriften, die auch für die Verwaltungsgerichte gelten: Nach Abschluss der gerichtlichen Untersuchungen kann die Zustellung der Entscheidung mehrfach um jeweils 15 Tage aufgeschoben werden. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, die regeln, wie oft die Verkündung einer Entscheidung durch das Gericht aufgeschoben werden kann. Die schriftliche Entscheidung sollte den Parteien innerhalb von 30 Tagen zugehen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Frist zweimal um jeweils 30 Tage verlängert werden. Mehrere Richter wurden wegen Überschreitung dieser Frist mit Sanktionen belegt. In der Praxis dauert die Mitteilung der schriftlichen Entscheidung in der Regel jedoch länger als 30 Tage und manchmal länger als 90 Tage.

8) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Für einen vorläufigen Rechtsschutz gelten keine besonderen Vorschriften. Die wichtigste Regelung ist, dass unter keinen Umständen eine aufschiebende Wirkung besteht. Vorläufiger Rechtsschutz muss in jedem Fall gerichtlich beantragt werden. Aufschiebende Wirkung hat eine Handlung nur dann, wenn das Gericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgibt. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Gerichts zur Gewährung eines vorläufigen Rechtsschutzes hat für die Vollstreckung der Entscheidung keine aufschiebende Wirkung.

Bei Enteignungsverfahren werden Verwaltungsentscheidungen unverzüglich vollstreckt. Durch einen einseitigen Verwaltungsakt wird das Eigentumsrecht unmittelbar nach Überweisung des Betrags auf ein Bankkonto vom privaten Eigentümer an den Staat übertragen (der private Eigentümer erhält den Betrag nur dann, wenn er kein Verfahren zur Erzielung eines höheren Betrags gegen den Enteigner anstrengt). Gemäß Enteignungsgesetz Nr. 255/2010 ist ein vorläufiger Rechtsschutz, durch den die Übertragung aufgeschoben werden soll, unzulässig.

Auch andere Verwaltungsakte bleiben unabhängig davon, ob ihre Nichtigerklärung gerichtlich angestrengt wird, wirksam. Lediglich der vorläufige Rechtsschutz kann einen Aufschub bewirken.

Vorläufiger Rechtsschutz kann sowohl in Verwaltungsverfahren als auch nach der Zivilprozessordnung gewährt werden.

Bei Verwaltungsverfahren betrifft der vorläufige Rechtsschutz lediglich den Aufschub der Wirkungen eines einseitigen Verwaltungsakts.

Bei Zivilverfahren kann das Gericht vorläufigen Rechtsschutz gewähren, um ein Recht zu schützen, unmittelbaren Schaden abzuwenden und um Hindernisse bei der Vollstreckung einer richterlichen Entscheidung aus dem Weg zu räumen. Ein solcher vorläufiger Rechtsschutz wird nur in dringenden Fällen und nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

Gemäß Artikel 14 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren kann vorläufiger Rechtsschutz unmittelbar nach Einlegen der Verwaltungsbeschwerde bei der Behörde, die den Akt erlassen hat, und vor der Klage auf Nichtigerklärung beantragt werden.

Gemäß Artikel 15 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren kann vorläufiger Rechtsschutz auch zusammen mit dem Antrag auf Nichtigerklärung oder separat beantragt werden, wobei dieser Antrag gestellt werden kann, bevor das erstinstanzliche Gericht eine Entscheidung über die Nichtigerklärung des Verwaltungsakts fasst.

Voraussetzung für die Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes sind eine stichhaltige Begründung sowie der Nachweis darüber, dass andernfalls unmittelbarer Schaden droht.

Bei Zivilverfahren wird, wie weiter oben beschrieben, vorläufiger Rechtsschutz nur in dringenden Fällen und nur für einen begrenzten Zeitraum gewährt.

9) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Diesbezüglich gelten keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Vorschriften.

Die Kostenkategorien sind:

  • Gerichtsgebühren
  • Anwaltsgebühren
  • Gebühren für den Rechtssachverständigen
  • Kosten, die der unterlegenen Partei auferlegt werden

Die Gerichtsgebühren sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 geregelt.

Die Gebühren für Verwaltungsgerichte liegen zwischen ca. 10,35 EUR (50 RON) und 62 EUR (300 RON). In Rumänien entspricht 1 EUR derzeit 4,84 RON.

Die Gebühren für Zivilgerichte richten sich nach dem Streitwert. Für bestimmte gesetzlich festgelegte Streitwerte gelten verschiedene Gebührenkategorien.

  • Liegt der Streitwert unter 103 EUR (500 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 8 %, jedoch mindestens 4 EUR (20 RON).
  • Liegt der Streitwert zwischen 103,72 EUR (501 RON) und 1035 EUR (5000 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 8,28 EUR (40 RON) plus 7 % für den Betrag über 103 EUR (500 RON).
  • Liegt der Streitwert zwischen 1035 EUR (5000 RON) und 5175,05 EUR (25 000 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 73,49 EUR (355 RON) plus 5 % für den Betrag über 1035 EUR (5000 RON).
  • Liegt der Streitwert zwischen 5175,45 EUR (25 001 RON) und 10 350,48 EUR (50 000 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 280 EUR (1355 RON) plus 3 % für den Betrag über 5174,94 EUR (25 000 RON).
  • Liegt der Streitwert zwischen 10 350,08 EUR (50 001 RON) und 51 757,57 EUR (250 000 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 435,80 EUR (2105 RON) plus 2 % für den Betrag über 10 348,68 EUR (50 000 RON).
  • Ist der Streitwert höher als 5174,34 EUR (250 000 RON), beträgt die Gerichtsgebühr 1263,66 EUR (6105 RON) plus 1 % für den Betrag über 51 746,94 EUR (250 000 RON).

Die Gebühr für Berufungsverfahren in zweiter Instanz beträgt 50 % der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anfallenden Gebühr, jedoch mindestens 4,14 EUR (20 RON).

Die Gebühr für Berufungsverfahren in dritter Instanz beträgt 20,70 EUR (100 RON) für die in Artikel 488 Absatz 1 Ziffern 1 bis 7 der neuen Zivilprozessordnung geregelten Kassationsgründe. Beziehen sich die Gründe auf die Anwendung des materiellen Rechts in Fällen, deren Streitwert beziffert werden kann, so beträgt die Gebühr 50 % der für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren anfallenden Gebühr, jedoch mindestens 20,70 EUR (100 RON). Für Fälle, bei denen der Streitwert nicht beziffert werden kann, beträgt die Gerichtsgebühr 20,70 EUR (100 RON).

Werden Rechtsmittel gegen eine Gerichtsentscheidung eingelegt in Bezug auf

  • Aussetzung des Verfahrens, beträgt die Gebühr 4,14 EUR (20 RON),
  • Nichtigerklärung des Verfahrens, weil die Gerichtsgebühr nicht gezahlt wurde, oder in anderen Fällen, wenn die Sache nicht verhandelt wurde, beträgt die Gerichtsgebühr 10,35 EUR (50 RON).

Es gibt keine Kriterien, auf deren Grundlage die Gebühren für Sachverständige und Anwälte geschätzt werden könnten. Ein Sachverständigenhonorar beträgt etwa 2000 EUR (9673,61 RON), und das Honorar für einen nicht für Umwelt-NRO tätigen Anwalt beträgt mindestens 1000 EUR (4836,81 RON).

NRO verfügen selten über eigene Anwälte, sodass der Zugang zu einem Rechtsbeistand sehr schwierig ist.

Für einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz an einem Zivilgericht ist eine Gebühr von 4,14 EUR (20 RON) zu zahlen, wenn der Streitwert nicht beziffert werden kann. In Fällen, in denen der Streitwert beziffert werden kann, beträgt die Gebühr 11 EUR bei einem Streitwert unter 413,97 EUR (2000 RON) und 41,40 EUR (200 RON) bei einem Streitwert über 413,97 EUR (2000 RON). Eine Hinterlegung des Betrags ist nicht erforderlich.

Zum vorläufigen Rechtsschutz an Verwaltungsgerichten liegen keine Angaben vor, deshalb sollte Artikel 27 zur Anwendung kommen, der für alle sonstigen Fälle gilt, deren Streitwert nicht beziffert werden kann. In solchen Fällen beträgt die Gerichtsgebühr 4,14 EUR (20 RON).

Der Grundsatz der Kostenübernahme durch die unterlegene Partei wird immer dann angewandt, wenn die Gegenpartei einen Antrag auf Übernahme der ihr im Verlauf des Verfahrens entstandenen Kosten stellt. Stellt die Gegenpartei keinen Kostenübernahmeantrag, so kommt dieser Grundsatz nicht zur Anwendung. Das Gericht kann auch eine Übernahme für einen Teil der Kosten festlegen, wenn nur einem Teil des Anspruchs stattgegeben und der Rest abgelehnt wird. In diesem Fall könnte das Gericht die Kosten erstatten, sodass eine der Parteien den verbleibenden Teil zahlt oder, sofern eine Entschädigung für die gesamten Kosten besteht, von der Übernahme befreit ist. Es gibt keine besondere Regelung dahin gehend, wie der Richter die Kosten aufteilen sollte. Der Richter kann nach eigenem Ermessen bestimmen, ob die von einer Partei geforderten Kosten angemessen sind. Der Richter kann jedoch nicht zulassen, dass die Kosten höher ausfallen als die durch steuerliche Belege nachgewiesenen Beträge.

Es gibt einige Ausnahmen von der Gerichtsgebühr gemäß Artikel 29 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013, diese beziehen sich aber nicht auf Umweltsachen.

Artikel 30 legt außerdem fest, dass Klagen und Anträge, einschließlich Rechtsbehelfen, die gemäß dem Gesetz vom Senat, der Abgeordnetenkammer, dem rumänischen Staatspräsidenten, der rumänischen Regierung, dem Verfassungsgerichtshof, dem Rechnungshof, dem Legislativrat, der Ombudsperson (Volksanwalt), der Staatsanwaltschaft und dem Finanzministerium eingereicht werden (unabhängig von ihrem Gegenstand), von der Gerichtsgebühr befreit sind. Gleiches gilt für von anderen öffentlichen Einrichtungen eingereichte Klagen und Anträge (unabhängig von ihrem Verfahrensstatus), wenn sie öffentliche Einnahmen betreffen.

Um allen Personen, die sich in einer Sache an ein Gericht wenden, auch denjenigen, die nicht die finanziellen Mittel zur Zahlung der Gerichtskosten haben, Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen, sieht die Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 51/2008 Prozesskostenhilfe für Bedürftige vor. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um eine Form der staatlichen Unterstützung, die das Recht auf ein faires Verfahren und die Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zur Justiz gewährleisten soll. Diese Unterstützung kann bei Rechtsstreitigkeiten in Zivil-, Handels-, Verwaltungs-, Arbeitsrechts- und Versicherungssachen sowie in allen anderen Fällen – mit Ausnahme von Strafsachen – in Anspruch genommen werden. Entsprechend der genannten Dringlichkeitsanordnung kann jede natürliche Person Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie die Kosten eines Gerichtsverfahrens nicht tragen kann oder einen Rechtsbeistand benötigt, um ein legitimes Recht oder ein berechtigtes Interesse vor Gericht zu verteidigen, ohne ihren Lebensunterhalt oder den ihrer Familie zu gefährden.

Die Prozesskostenhilfe wurde in den Abschnitten 1.6.1.1 und 1.7.3.3 ausführlich beschrieben. Um das vorliegende Kapitel nicht mit Informationen zu überfrachten, werden hier lediglich die Abschnitte angegeben, in denen detaillierter auf das Thema eingegangen wird.

1.2 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Einhaltung der nationalen Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) zu befolgen sind[2]

Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG wurde mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1076/2004 in nationales Recht umgesetzt. Mit diesem Beschluss wird das Verfahren für die Durchführung von Umweltprüfungen festgelegt, das für die Erstellung der erforderlichen Umweltgutachten zur Annahme von Plänen und Programmen, welche erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, angewandt wird. In dem Beschluss werden auch die Rolle der für den Umweltschutz zuständigen Behörde, die Anforderungen der Interessenträger und das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit festgelegt.

Eine Screening-Entscheidung sowie eine SUP-Genehmigung können nach dem allgemeinen Verfahren, das für alle Verwaltungsakte gilt, vor Gericht angefochten werden.

Die Verwaltungsbeschwerde muss innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden, nachdem die interessierte Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung im Umweltbereich Kenntnis erlangt hat. Die Beschwerde kann aus berechtigten Gründen auch nach mehr als 30 Tagen eingereicht werden, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem die Öffentlichkeit vom Inhalt der Verwaltungsentscheidung Kenntnis erlangt hat (Artikel 7 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren).

Artikel 10 des Gesetzes Nr. 554/2004 enthält Vorschriften über das zuständige Gericht.

Streitigkeiten in Bezug auf Verwaltungsakte,

  • die von lokalen und Kreisbehörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von max. 500 000 RON (102 939 EUR) betreffen, werden von den Kreisgerichten verhandelt,
  • die von zentralen Behörden erlassen oder beschlossen wurden, sowie solche, die Steuern und Abgaben, Beiträge, Zollschulden und damit verbundene Nebenkosten mit einem Streitwert von über 500 000 RON betreffen, werden von den Appellationshöfen verhandelt.

Ein Rekurs gegen eine Entscheidung wird von einem höheren Gericht erneut verhandelt, d. h., ein Rekurs gegen eine Entscheidung eines Kreisgerichts wird vom Appellationshof erneut verhandelt, ein Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung eines Appellationshofs wird vom Obersten Kassations- und Gerichtshof erneut verhandelt.

Gemäß den Bestimmungen des Regierungsbeschlusses Nr. 1076/2004 müssen die potenziellen erheblichen Umweltauswirkungen, die bei der Durchführung des Plans oder Programms auftreten können, ermittelt, beschrieben und bewertet werden.

Die Umweltprüfung wird während der Ausarbeitung des Plans oder Programms durchgeführt und ist vor dessen Annahme oder vor dessen Einbringung in das Gesetzgebungsverfahren abzuschließen. Dieses Verfahren umfasst drei Phasen[2]:[3]

  • die Screening-Phase des Plans/Programms im Rahmen des Verfahrens der Umweltprüfung,
  • die Scoping-Phase des Projektplans/Programms und die Erstellung des Umweltberichts
  • sowie die Phase der Analyse der Qualität des Berichts und der Entscheidungsprozess.

In diesen Phasen sind mehrere Schritte vorgesehen, darunter die Konsultation der Öffentlichkeit und der Behörden, die von den Auswirkungen der Durchführung der Pläne/Programme betroffen sind, die Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse dieser Konsultationen im Entscheidungsprozess sowie die Zusicherung, dass über die Entscheidung informiert wird.

Bei der Umweltprüfung handelt es sich nicht nur um die Erstellung des Umweltberichts, sondern auch um einen Konsultationsprozess, bei dem sowohl die Öffentlichkeit als auch die für den Umweltschutz zuständigen Behörden ihre Ansichten und Vorschläge äußern können.

Aus dieser Definition geht eindeutig hervor, dass der Konsultationsprozess ein untrennbarer Bestandteil der Bewertung ist. Darüber hinaus müssen die Ergebnisse der Konsultation im Entscheidungsprozess berücksichtigt werden. Dies unterstreicht die Bedeutung der Konsultation im Rahmen der Umweltprüfung.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die geltenden nationalen Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO sind die gleichen wie zuvor in Abschnitt 1.4.1 und weiteren Abschnitten beschrieben.

Gemäß dem Verfahren der Verwaltungsgerichte (Artikel 2 Buchstaben a, r und s des Gesetzes Nr. 554/2004) gelten NRO als „soziale Organisationen“, die Verwaltungsakte (einschließlich Verwaltungsakte im Umweltbereich) auf der Grundlage eines „berechtigten öffentlichen Interesses“ anfechten können, wenn der Umweltschutz ein in der Satzung der NRO festgelegtes Ziel ist.

Das berechtigte öffentliche Interesse wird definiert als das Interesse betreffend „die öffentliche Ordnung und die verfassungsmäßige Demokratie, die die Rechte, Freiheiten und grundlegenden Pflichten der Bürgerinnen und Bürger garantieren, den Bedürfnissen der Gemeinschaft Rechnung tragen und die Zuständigkeit der Behörden realisieren“.

Eine natürliche Person kann gemäß Artikel 2 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 2 ein berechtigtes öffentliches Interesse jedoch erst nach einem berechtigten privaten Interesse geltend machen.

Das ist die allgemeine Bestimmung. Artikel 5 der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 195/2005 weicht jedoch von der allgemeinen Bestimmung ab. Danach hat jede Person das Recht, sich in Umweltangelegenheiten direkt oder über Umweltschutzorganisationen an die Verwaltungs- und/oder Justizbehörden zu wenden, unabhängig davon, ob ein Schaden eingetreten ist.

Eine wichtige Entscheidung in dieser Angelegenheit erging vom Obersten Kassations- und Gerichtshof, Entscheidung Nr. 8/2020. Der Gerichtshof stellte fest, dass zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten auf Antrag von Vereinigungen (z. B. Einrichtungen mit sozialem Interesse) nach der einheitlichen Auslegung und Anwendung der Bestimmungen von Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, r und s sowie Artikel 8 Absätze 11 und 12 des Gesetzes Nr. 554/2004 über Verwaltungsgerichtsverfahren die Geltendmachung des berechtigten öffentlichen Interesses der Geltendmachung eines berechtigten privaten Interesses, das sich aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem auf Rechtmäßigkeit zu prüfenden Verwaltungsakt und den in der Satzung der Vereinigung festgelegten Zielen ergibt, nachrangig sein muss.

Diese Entscheidung gibt jeder NRO, die ein (in ihrer Satzung festgelegtes) Ziel in dem Bereich verfolgt, auf den sich der betreffende Verwaltungsakt bezieht und der sich auf den Tätigkeitsbereich der NRO auswirkt, die Möglichkeit, den Verwaltungsakt anzufechten.

Eine Screening-Entscheidung sowie eine SUP-Genehmigung können nach dem allgemeinen Verfahren (Gesetz Nr. 554/2004) vor Gericht angefochten werden, da sie als Verwaltungsakte angesehen werden.

Mit seinem Urteil in der Rechtssache C-314/85, Foto-Frost/Hauptzollamt Lübeck-Ost, hat der EuGH den Grundsatz bekräftigt, dass er aufgrund der Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Unionsrechts allein für die Entscheidung über die Gültigkeit der Handlungen der Unionsorgane zuständig ist. Dieses Erfordernis der Einheitlichkeit ist besonders zwingend, wenn die Gültigkeit einer Handlung der EU infrage steht. Daher hat die Rechtsprechung des EuGH stets Vorrang und gilt als authentische Auslegung des EU-Rechts.[4]

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Sie werden in den Abschnitten 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004, wie in den Abschnitten 2.1.3, 1.3.1 und 1.8.3.8 beschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Rumänien ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

In Bezug auf die Umsetzung der SUP-Richtlinie gibt es keine besonderen Vorschriften. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe die Antworten oben auf die Fragen in den Abschnitten 1.7.2 und 2.1.8.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 beschrieben. Eine nähere Erläuterung finden Sie in den Abschnitten 1.7.3 und 2.1.9.

1.3 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Bezug auf die Verwaltungsverfahren, die zur Erfüllung der obligatorischen Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus in Bezug auf Pläne und Programme, die nicht den in der Richtlinie 2001/42/EG über die strategische Umweltprüfung (SUP) festgelegten Verfahren unterzogen wurden, zu befolgen sind[5]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die die Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung a) in einem Verwaltungsverfahren überprüfen lassen oder b) in einem Gerichtsverfahren vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO entsprechen denjenigen des Verwaltungsgesetzes Nr. 554/2005, wie zuvor in Abschnitt 1.4.1 und weiteren Abschnitten beschrieben.

In Rumänien gibt es keine erschöpfende Liste mit allen Plänen und Programmen, deren Anfechtung möglich bzw. nicht möglich ist. Dies hängt vom spezifischen Inhalt eines Plans ab. Fällt der Plan oder das Programm nicht unter die SUP-Richtlinie, dann finden das Gesetz Nr. 52/2003 über die Transparenz von Entscheidungsprozessen in der öffentlichen Verwaltung in Bezug auf öffentliche Konsultationsverfahren sowie andere sektorspezifischen Rechtsvorschriften Anwendung. Entsprechende Verwaltungsakte können nach den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 angefochten werden.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Sie werden in den Abschnitten 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004, wie in den Abschnitten 2.1.3, 1.3.1 und 1.8.3.8 beschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Rumänien ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe die Antworten oben auf die Fragen in den Abschnitten 1.7.2 und 2.1.8.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 beschrieben. Eine nähere Erläuterung finden Sie in den Abschnitten 1.7.3 und 2.1.9.

1.4 Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen, die auch Pläne und Programme betreffen, die nach dem EU-Umweltrecht ausgearbeitet werden müssen[6]

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die den Inhalt des Plans a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die SUP-Richtlinie 2001/42/EG wurde mit dem Regierungsbeschluss Nr. 1076/2004 in nationales Recht umgesetzt. Die Pläne und Programme, die speziell nach dem EU-Recht ausgearbeitet werden müssen, werden je nach ihrer Bedeutung durch vom Parlament verabschiedete Gesetze oder durch normative Verwaltungsakte wie Regierungsbeschlüsse oder Ministerialerlasse angenommen. Die vom Parlament verabschiedeten Gesetze können nicht gerichtlich angefochten werden, sie können aber im Hinblick auf verfassungsrechtliche Aspekte von den Parteien eines gesetzlich zulässigen Streitverfahrens, von der Ombudsperson oder von den politischen Parteien des Parlaments nach ihrer Verabschiedung oder vom Präsidenten der Republik bis zur Verkündung angefochten werden.

Eine Dringlichkeitsanordnung der Regierung kann nach Artikel 9 des Gesetzes Nr. 554/2004 nur in Verbindung mit einem Antrag auf Verfassungswidrigkeit gerichtlich angefochten werden.

Andere normative Verwaltungsakte können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 gerichtlich angefochten werden.

Die geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO entsprechenden denjenigen des Verwaltungsgesetzes Nr. 554/2005, wie zuvor in Abschnitt 1.4.1 und weiteren Abschnitten beschrieben.

2) Hat die Form, in der der Plan oder das Programm angenommen wird, eine Auswirkung auf die Klagebefugnis (siehe auch Abschnitt 2.5)?

Es gibt keine unterschiedlichen Voraussetzungen für die Klagebefugnis, wenn der Plan oder das Programm per Gesetz, durch einen Einzelbeschluss eines Gesetzgebungsorgans oder durch einen einzelnen Rechtsakt eines Verwaltungsorgans usw. angenommen wird. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004.

3) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Sie werden in den Abschnitten 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben.

4) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004, wie in den Abschnitten 2.1.3, 1.3.1 und 1.8.3.8 beschrieben.

5) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Rumänien ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

6) Gibt es einige Gründe/Argumente, die im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung präkludiert sind (nicht akzeptiert werden)?

Diesbezüglich gibt es keine besonderen Bestimmungen. Die Antwort ist dieselbe wie in Abschnitt 2.1.5.

7) Fair, ausgewogen – Wie werden diese Begrifflichkeiten im nationalen Rechtssystem angewandt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 2.1.6.

8) Wie wird der Begriff „rechtzeitig“ in den nationalen Rechtsvorschriften umgesetzt?

Diesbezüglich gibt es keine besonderen Bestimmungen. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des Zivilprozessrechts. Nähere Erläuterungen finden Sie in Abschnitt 2.1.7.

9) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe die Antworten oben auf die Fragen in den Abschnitten 1.7.2 und 2.1.8.

10) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 beschrieben. Eine nähere Erläuterung finden Sie in den Abschnitten 1.7.3 und 2.1.9.

1.5 Durchführungsvorschriften und/oder allgemein anwendbare rechtsverbindliche normative Instrumente zur Umsetzung des EU-Umweltrechts und damit verbundener EU-Rechtsakte[7]

Die europäischen Rechtsvorschriften können durch verschiedene normative Rechtsakte in nationales Recht umgesetzt werden:

  • Ministerialerlasse. Sie können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 angefochten werden, die in den Abschnitten 1.4 und 1.8.1 beschrieben sind.
  • Regierungsbeschlüsse. Sie können gemäß den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 554/2004 angefochten werden, die in den Abschnitten 1.4 und 1.8.1 beschrieben sind.
  • Dringlichkeitsanordnungen der Regierung. Sie können gemäß Artikel 9 des Gesetzes Nr. 554/2004 angefochten werden. Eine Person, die sich durch Anordnungen oder Bestimmungen von Anordnungen in ihrem Recht oder ihrem berechtigten Interesse verletzt sieht, kann Klage vor dem Verwaltungsgericht einreichen und eine Einrede der Verfassungswidrigkeit erheben, wenn der Hauptgegenstand nicht darin besteht, die Verfassungswidrigkeit der Anordnung oder einer Anordnungsbestimmung festzustellen.
  • Gesetze. Sie können aus Gründen der Verfassungswidrigkeit nur von einem Gericht oder einem Handelsschiedsgericht angefochten werden, bei dem (von den Parteien) oder direkt von der Ombudsperson (Volksanwalt) die Einrede der Verfassungswidrigkeit geltend gemacht wurde. Die Parteien können sich in einer Frage der Verfassungswidrigkeit nicht direkt an den rumänischen Verfassungsgerichtshof wenden. Der Verfassungsgerichtshof entscheidet auch über die Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen vor deren Verkündung auf Antrag des Präsidenten Rumäniens, eines der Präsidenten der beiden Kammern, der Regierung, des Obersten Kassations- und Gerichtshofs, der Ombudsperson (Volksanwalt), von mindestens 50 Abgeordneten oder mindestens 25 Senatoren sowie von Amts wegen bei Initiativen zur Änderung der Verfassung.

So erfolgt beispielsweise die Ausweisung von Natura-2000-Gebieten für Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung durch Erlass des Umweltministers und für Schutzgebiete durch Regierungsbeschluss.

Jede Verwaltungsentscheidung oder jeder Verwaltungsakt zur Umsetzung des EU-Umweltrechts ist ein Verwaltungsakt, der gerichtlich angefochten werden kann, mit Ausnahme der vom Parlament verabschiedeten Gesetze.

1) Welche nationalen gesetzlichen Bestimmungen regeln die Klagebefugnis von Privatpersonen und NRO, die das Verfahren für die Annahme der Entscheidung, Handlung oder Unterlassung des nationalen Rechtsakts oder ihren Inhalt a) einer verwaltungsbehördlichen Überprüfung unterziehen und b) vor einem nationalen Gericht anfechten wollen? Und insbesondere: Welche Voraussetzungen und etwaigen Fristen gelten für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens? Wie wirksam ist der Zugang zu nationalen Gerichten im Lichte der Rechtsprechung des EuGH und der einschlägigen nationalen Rechtsprechung ausgestaltet?

Die geltenden nationalen gesetzlichen Bestimmungen über die Klagebefugnis sowohl für Privatpersonen als auch für NRO entsprechenden denjenigen des Verwaltungsgesetzes Nr. 554/2005, wie zuvor in Abschnitt 1.4.1 und weiteren Abschnitten beschrieben.

2) Wie weit reicht der Umfang der verwaltungsbehördlichen Überprüfung (falls zutreffend) und der gerichtlichen Überprüfung (falls zutreffend)? Wird sowohl die verfahrensrechtliche als auch die materiellrechtliche Rechtmäßigkeit abgedeckt?

In diesem Bereich gibt es keine besonderen Bestimmungen, daher finden die allgemeinen Vorschriften Anwendung. Sie werden in den Abschnitten 1.3.1 und 1.3.2 beschrieben.

3) Besteht das Erfordernis, vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens das Verwaltungsverfahren auszuschöpfen?

Vor Einleitung eines Gerichtsverfahrens muss das Verwaltungsverfahren ausgeschöpft werden. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Gesetzes Nr. 554/2004, wie in den Abschnitten 2.1.3, 1.3.1 und 1.8.3.8 beschrieben.

4) Ist es für die Klagebefugnis vor den nationalen Gerichten erforderlich, an der Phase der öffentlichen Konsultation im Verwaltungsverfahren teilzunehmen, d. h. Stellungnahmen abzugeben, an Anhörungen teilzunehmen usw.?

In Rumänien ist die Teilnahme an der Phase der öffentlichen Konsultation keine Voraussetzung für die Klagebefugnis.

5) Gibt es die Möglichkeit eines vorläufigen Rechtsschutzes? Wenn ja, welche Verfahrensanforderungen gelten für einen solchen vorläufigen Rechtsschutz? Gibt es für jeden Bereich neben den allgemeinen nationalen Vorschriften Sonderregelungen?

Es gibt keine besonderen Bestimmungen. Es gelten die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Siehe die Antworten oben auf die Fragen in den Abschnitten 1.7.2 und 2.1.8.

6) Wie hoch sind die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen? Welche etwaigen Folgen hat es, wenn man vor Gericht eine Niederlage erleidet? Welche Garantien gibt es, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sind, und enthalten diese Garantien einen ausdrücklichen gesetzlichen Verweis darauf, dass die Kosten nicht übermäßig hoch sein dürfen?

Die Kosten für die Einreichung einer Klage auf Zugang zu den Gerichten in diesen Bereichen sind in der Dringlichkeitsanordnung der Regierung Nr. 80/2013 beschrieben. Eine nähere Erläuterung finden Sie in den Abschnitten 1.7.3 und 2.1.9.

7) Ist es möglich, einen damit verbundenen EU-Rechtsakt im Hinblick auf ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267 AEUV vor einem nationalen Gericht anzufechten, und wenn ja, wie?[8]

Die nationalen Gerichte können den Europäischen Gerichtshof um Vorabentscheidung ersuchen.

Vorabentscheidungen sind in der Gesetzgebung nicht umfassend geregelt. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat in dieser Hinsicht einige Leitlinien herausgegeben. Der Oberste Kassations- und Gerichtshof hat beispielsweise mit der Entscheidung Nr. 2167/2016 geurteilt, dass der EuGH nur dann angerufen werden kann, wenn in einem laufenden Rechtsstreit die Frage nach der Gültigkeit der Auslegung oder der Anwendung des Unionsrechts aufgeworfen wird. Das nationale Gericht bestimmt die Relevanz des Unionsrechts für die Entscheidung in dem betreffenden Rechtsstreit und prüft, ob eine Vorabentscheidung erforderlich ist. Die vom nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage kann ausschließlich die Auslegung, die Gültigkeit oder die Anwendung des Unionsrechts betreffen, nicht aber Angelegenheiten in Verbindung mit nationalem Recht oder bestimmte Aspekte des bei ihm anhängigen Rechtsstreits. Die Antwort des EuGH erfolgt nicht in Form einer einfachen Stellungnahme, sondern in Form einer mit Gründen versehenen Verfügung oder eines mit Gründen versehenen Beschlusses. Das befasste nationale Gericht ist bei der Entscheidung in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit an die vom EuGH übermittelte Auslegung gebunden. Die Entscheidung des EuGH ist auch für die anderen nationalen Gerichte verbindlich, die mit einer identischen Frage befasst sind.



[1] Gesetz Nr. 554/2004, Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe H.

[2] Die SUP-Richtlinie bezieht sich auf Pläne und Programme. Diese werden auch in Artikel 7 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus geregelt.

[3] Regierungsbeschluss Nr. 1076/2004, Artikel 3 Absatz 2.

[4] Vorrang des Unionsrechts vor nationalem Recht, Razvan Horatiu Radu.

[5] Siehe Feststellungen unter ACCC/C/2010/54 in Bezug auf einen Plan, der nicht einer SUP unterzogen wurde, für den jedoch eine obligatorische Öffentlichkeitsbeteiligung nach Artikel 7 des Übereinkommens von Aarhus gilt.

[6] Diese fallen sowohl in den Anwendungsbereich von Artikel 7 als auch von Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Siehe auch einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wie z. B. die Rechtssache C-237/07, Janecek, die verbundenen Rechtssachen C-128/09 bis C-131/09, Boxus u. a., und die Rechtssache C-182/10, Solvay u. a., auf die in der Mitteilung C/2017/2616 final der Kommission über den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten Bezug genommen wird.

[7] Solche Rechtsakte fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 8 und Artikel 9 Absatz 3 des Übereinkommens von Aarhus. Ein Beispiel für einen solchen Rechtsakt ist die Entscheidung der nationalen Verwaltung, die der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774 zugrunde lag.

[8] Ein Beispiel für ein solches Vorabentscheidungsersuchen findet sich in der Rechtssache C-281/16, Vereniging Hoekschewaards Landschap, ECLI:EU:C:2017:774.

Letzte Aktualisierung: 01/06/2022

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