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Es könnte durchaus sinnvoll sein, vor der Befassung eines Gerichts auf 'Alternative Formen der Streitbeilegung' zurückzugreifen.
Die Verjährungsfristen sind von Fall zu Fall verschieden. Diese Frage sollte bei einer Rechtsberatung geklärt werden.
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit'.
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Österreich'.
Siehe 'Gerichtliche Zuständigkeit - Österreich'.
In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Bezirksgerichten (die im Regelfall für Streitwerte bis 15.000 Euro zuständig sind) durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein, wenn der Wert der Streitsache 5.000 Euro übersteigt. Ausgenommen von dieser Anwaltspflicht sind alle Klagen, die ohne Rücksicht auf die Streitwerthöhe (also auch bei Streitwerten von mehr als 15.000 Euro) vor den Bezirksgerichten geltend zu machen sind (insbesondere ehe-, partner- und familienrechtliche Streitigkeiten, Grenzstreitigkeiten, Besitzstörungsstreitigkeiten, Bestandstreitigkeiten, Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Schiffern, Fuhrleuten, Wirten und deren Auftraggebern, Reisenden und Gästen sowie Viehmängelstreitigkeiten).
Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind auch alle im Außerstreitverfahren (ein zivilgerichtliches Erkenntnisverfahren, das flexibler und weniger förmlich als das streitige Verfahren nach der Zivilprozessordnung ist) geltend zu machenden Ansprüche (insbesondere außerstreitige Ehe-, Partnerschafts- und Kindschaftsangelegenheiten, Erwachsenenschutzangelegenheiten, Verlassenschaftsangelegenheiten, Grundbuchs- und Firmenbuchsangelegenheiten, außerstreitige Wohnrechtsangelegenheiten).
Soweit vor den Bezirksgerichten demnach keine Anwaltspflicht besteht, kann jedermann selbst schriftlich Klagen und verfahrenseinleitende Anträge bei Gericht einbringen.
In Zivil- und Handelssachen, die im Prozessweg geltend zu machen sind, muss die Klage vor den Landesgerichten im Regelfall stets durch einen Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Landesgerichten sind alle Klagen geltend zu machen, für die nicht die Bezirksgerichte zuständig sind sowie unabhängig von der Streitwerthöhe insbesondere Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz, unlauterem Wettbewerb sowie Unterlassungsklagen von Verbraucherschutzverbänden.
Ausgenommen von der Anwaltspflicht sind alle im arbeits- oder sozialgerichtlichen Verfahren (Verfahren nach dem ASGG) vor den Landesgerichten geltend zu machenden Ansprüche, insbesondere also alle aus dem Arbeitsverhältnis resultierenden Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber.
Die schriftliche Klage ist an die Postadresse des Gerichts zu adressieren. Möchte eine Partei die Klage selbst zu Gericht bringen, kann sie diese in der Einlaufstelle des Gerichts abgeben oder in einen allenfalls vorhandenen Einlaufkasten werfen.
Sofern keine Anwaltspflicht besteht und die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Klage aber auch am Amtstag bei dem für den Prozess zuständigen Bezirksgericht oder bei jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Partei ihren Aufenthalt hat, mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Vor allen Gerichten ist die deutsche Sprache als Amtssprache zu verwenden. Vor bestimmten Gerichten sind außerdem Burgenländisch-Kroatisch, Ungarisch oder Slowenisch als Amtssprache für Sprachminderheiten zugelassen.
Die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag ist schriftlich einzubringen und eigenhändig zu unterschreiben. Soweit keine Anwaltspflicht besteht und die Partei nicht anwaltlich vertreten ist, kann die Klage oder der Antrag auch mündlich - wie zu Frage 7 bereits ausgeführt - beim zuständigen Bezirksgericht zu Protokoll gegeben werden. Auf elektronischem Weg können Klagen im geschlossenen System des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV), für den es einer Anmeldung bedarf (welche aus Kostengründen nur bei zahlreichen Klagsführungen vor österreichischen Gerichten zielführend ist), eingebracht werden. Die Einbringung per E-Mail ist unzulässig und kann nicht fristwahrend verbessert werden. Eine Einbringung per Fax entspricht ebenfalls nicht den Formvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO). Durch Nachreichen des Originals kann die Klage oder der Antrag allerdings fristwahrend verbessert werden.
Seit Jahresbeginn 2013 besteht die Möglichkeit, Eingaben und Beilagen an Gerichte und Staatsanwaltschaften in elektronischer Form unter Verwendung der Bürgerkartenfunktion (Chipkarte oder Handysignatur) mit den auf der Website "Elektronische Eingaben an Gerichte und Staatsanwaltschaften" (www.eingaben.justiz.gv.at) zur Verfügung stehenden Online-Formularen zu übermitteln.
Vordrucke gibt es nur für Mahnklagen, die auf die Erlassung eines bedingten Zahlungsbefehls gerichtet sind. Reine Zahlungsklagen sind bis zu einer Höhe von 75.000 Euro im Prozessweg zwingend als Mahnklage (im Mahnverfahren) geltend zu machen. Die jeweils gültigen Formulare können bei Gericht oder durch Ausdruck von der Website des Bundesministeriums für Justiz (http://www.justiz.gv.at/) bezogen werden.
Freiwillig zu verwendende Vordrucke gibt es für die gerichtliche Aufkündigung eines Mietvertrags über eine Wohnung oder einen bzw. mehrere Geschäftsräume.
Jeder Klage können grundsätzlich sämtliche zum Nachweis des Begehrens geeignete Unterlagen als Beilagen (= Schriftstücke in gleich vielen Exemplaren wie die Klage selbst, siehe dazu unter Frage 12) angeschlossen werden. Vereinbarungen über den Gerichtsstand oder die inländische Gerichtsbarkeit (Zuständigkeitsvereinbarungen) in schriftlicher Form können der Klage angeschlossen werden. Gleiches gilt für schriftliche Vereinbarungen über den Erfüllungsort eines Vertrages, wenn sich der Kläger auf diesen Gerichtsstand stützen will, sowie bei anderen besonderen Zuständigkeitstatbeständen oder besonderen Verfahrensarten (so etwa für den Wechsel im Wechselmandatsverfahren).
Für jede im Zivilprozess geltend zu machende Klage fallen mit der Einbringung bei Gericht sofort Gerichtsgebühren an, die pauschal für die Inanspruchnahme der ersten Instanz vorgesehen sind. Ihre Höhe ist im Regelfall nach der Höhe des Streitwerts gestaffelt. Sie sind mit Einbringung der Klage (vor Ort bei Gericht durch Barzahlung oder mit Kredit- oder Bankomatkarte, im Fernweg üblicherweise durch Einzahlung auf das Konto des Gerichts unter Angabe des Verwendungszwecks "Gerichtsgebühren" sowie der beteiligten Verfahrensparteien) zu bezahlen.
Die Zahlungsmodalitäten für das Honorar des Rechtsanwalts richten sich nach individueller Vereinbarung; gleiches gilt für dessen Höhe (soweit nicht Entlohnung nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz oder den „Allgemeinen Honorar-Kriterien“ vereinbart ist). Ersatz vom Verfahrensgegner ist üblicherweise erst mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens im Ausmaß des Prozesserfolgs zu erlangen.
Verfahrenshilfe wird Personen gewährt, für die die Führung des konkreten Verfahrens zu einer Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts führen würde. Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist mündlich oder schriftlich bei dem Gericht einzubringen, bei dem das Verfahren geführt wird oder werden soll. Befindet sich der Sitz dieses Gerichts außerhalb des Bezirksgerichtssprengels des Wohn- oder Aufenthaltsortes, so kann der Antrag auch beim Bezirksgericht des Aufenthaltes zu Protokoll erklärt werden.
Bei Vorliegen der finanziellen und inhaltlichen Voraussetzungen kann die Verfahrenshilfe schon vor Klagseinbringung - für die Klagseinbringung und/oder das gesamte weitere Verfahren - beantragt werden.
Weitere Informationen zum Thema Verfahrenshilfe finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Justiz http://www.justiz.gv.at) im Bereich Service. Dort steht auch das für den Antrag zu verwendende Formular zum Download bereit, das zusätzliche wichtige Informationen und Hinweise enthält.
Mit dem Einlangen beim (zumindest abstrakt zuständigen) Gericht ist die Klage anhängig. Ordnungsgemäß erhoben ist sie, wenn sie nicht sofort zu einer Zurückweisung oder zu einem Verbesserungsverfahren durch das Gericht Anlass gibt (sie also zur geschäftsordnungsgemäßen Behandlung geeignet erscheint). Die schriftliche Klage sollte in so vielen Ausfertigungen (Exemplaren, Gleichschriften) eingebracht werden, wie Verfahrensparteien vorhanden sind (ein Exemplar für das Gericht, eines für jeden Gegner). Sollte sie Form- und/oder Inhaltsmängel aufweisen, so ist ein Verbesserungsauftrag des Gerichts zu erwarten, der auch auf die Folgen eines Unterbleibens der fristgerechten Verbesserung hinweist. Eine Bestätigung des Einlangens ergeht nur auf Antrag, im elektronischen Rechtsverkehr (System des ERV) hingegen automatisch.
Im Mahnverfahren wird formularmäßig bereits in der Klage die Übermittlung einer rechtskräftigen Ausfertigung des Zahlungsbefehls beantragt. Der Kläger erhält daher automatisch entweder eine rechtskräftige Ausfertigung des Zahlungsbefehls (Exekutionstitel) oder eine Kopie bzw. Mitteilung des fristgerechten Einspruchs des Gegners, meist verbunden mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung (Einleitung des ordentlichen Verfahrens) zugestellt. Die Frist für die Ladung kennt im Verfahren vor dem Bezirksgericht bisher keine Untergrenze, im Gerichtshofverfahren vor dem Landesgericht beträgt sie mindestens 3 Wochen.
Im Verfahren über die gerichtliche Aufkündigung eines Mietverhältnisses über eine Wohnung oder Geschäftsräume muss die Übermittlung einer rechtswirksamen Ausfertigung der Aufkündigung gesondert beantragt werden. Werden vom Gekündigten rechtzeitig (binnen vier Wochen) Einwendungen erhoben, so wird der Kündigende davon von Amts wegen (meist verbunden mit einer Ladung zur mündlichen Streitverhandlung) in Kenntnis gesetzt.
Abgesehen von besonderen Verfahrensarten (wie Mahn-, Wechselmandats- und Kündigungsverfahren) wird im Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht nach Einlangen der Klage (und allfälligem Verbesserungsverfahren) üblicherweise vom Gericht von Amts wegen die Klage an den Beklagten samt Ladung zur mündlichen Streitverhandlung zugestellt und gleichzeitig auch der Kläger zur mündlichen Streitverhandlung geladen. Vor dem Landesgericht erfolgt mit der Klagszustellung von Amts wegen auch der Auftrag zur schriftlichen Beantwortung der Klage an den Beklagten (mit Hinweis auf die Anwaltspflicht). Unterlässt der Beklagte die fristgemäße Beantwortung der Klage, so ergeht - auf Antrag des Klägers - ein Versäumungsurteil, andernfalls tritt Verfahrensstillstand ein. Bei rechtzeitiger Klagebeantwortung erhält der Kläger eine Gleichschrift dieses Schriftsatzes, oft verbunden mit der Ladung zur mündlichen Streitverhandlung.
In der vorbereitenden Tagsatzung (dem ersten Termin zur mündlichen Streitverhandlung) wird mit den Parteien, für die grundsätzlich persönliche Anwesenheitspflicht besteht, soweit ihr Vertreter nicht ausreichend über den Sachverhalt informiert ist, der weitere (insbesondere auch zeitliche) Ablauf des Verfahrens erörtert und anschließend vom Gericht festgelegt. Er wird in Form des Prozessprogramms auch in das Verhandlungsprotokoll aufgenommen. Den Parteien (bzw. deren Vertretern) ist eine Abschrift dieses Protokolls zuzustellen. Änderungen des Prozessprogramms sind den Parteien bekanntzugeben und soweit dies sinnvoll erscheint bei Gelegenheit mit diesen auch zu erörtern.
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