Beweisaufnahme (Neufassung)

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FINDING COMPETENT COURTS/AUTHORITIES

The search tool below will help you to identify court(s)/authority(ies) competent for a specific European legal instrument. Please note that although every effort has been made to ascertain the accuracy of the results, there may be some exceptional cases concerning the determination of competence that are not necessarily covered.

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Taking evidence


*mandatory input

Artikel 2 Nummer 1 – Behörden, die als Gerichte angesehen werden können

Notare (für Erbsachen und Mahnverfahren) und die Vormundschaftsbehörde (für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen).

Artikel 3 Absatz 2 – Ersuchte Gerichte

Die Erledigung von Ersuchen um Rechtshilfe für die Beweisaufnahme fällt in die Zuständigkeit des Bezirksgerichts (in Budapest das Zentrale Bezirksgericht von Buda (Budai Központi Kerületi Bíróság)), in dessen Bezirk

a) sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort der zu vernehmenden Person befindet,

b) sich der Gegenstand, der geprüft werden soll, befindet, oder

c) sich ansonsten die Beweisführung am zweckdienlichsten durchführen lässt, insbesondere dann, wenn sich der inländische Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthaltsort mehrerer zu vernehmender Personen bzw. mehrere Gegenstände, die geprüft werden sollen, im Zuständigkeitsbereich verschiedener Gerichte befinden.

Artikel 4 – Zentralstelle

Die Zentralstelle gemäß Artikel 4 Absatz 1 ist das Justizministerium:

Justizministerium

Hauptabteilung für Internationales Privatrecht (Nemzetközi Magánjogi Főosztály)

Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Tel.: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Fax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu.

Artikel 6 – Sprachen, die für das Ausfüllen der Formblätter zugelassen sind

Zugelassen sind Ungarisch, Englisch und Deutsch.

Artikel 7 – Zulässige Mittel für die Übermittlung von Ersuchen und anderen Mitteilungen

Die Formblätter können dem Gericht per Post, Fax oder E-Mail übermittelt werden.

Artikel 19 – Zentralstelle oder zuständige Behörde(n), die für Entscheidungen über Ersuchen um unmittelbare Beweisaufnahme zuständig ist (sind)

Die Zentralstelle gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 19 ist das Justizministerium:

Justizministerium

Hauptabteilung für Internationales Privatrecht (Nemzetközi Magánjogi Főosztály)

Anschrift: Nádor utca 22., 1051 Budapest

Postanschrift: Pf. 2., 1357 Budapest

Tel.: +36 1 795 5397, 1 795 3188

Fax: +36 1 550 3946

E-Mail: nmfo@im.gov.hu.

Artikel 29 – Übereinkünfte oder Vereinbarungen, an denen Mitgliedstaaten beteiligt sind und die die Voraussetzungen des Artikels 29 Absatz 2 erfüllen

Ungarn hat keine derartigen Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten geschlossen.

Artikel 31 Absatz 4 – Mitteilung über die frühzeitige Nutzung des dezentralen IT-Systems

Keine Angabe.

Letzte Aktualisierung: 02/01/2024

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