- Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
- Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
- Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
- Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
- Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
- Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
- Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
- In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
- Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
- Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Wie kann ich eine Entschädigung oder andere Wiedergutmachung in einem (strafrechtlichen) Verfahren gegen einen Straftäter erwirken und wo muss ich meinen Antrag einreichen?
Entschädigungsansprüche gegen einen Straftäter können im Strafverfahren entweder durch mündliche Erklärung zu Protokoll der Verhandlung oder durch Einreichung eines besonderen schriftlichen Antrags geltend gemacht werden. Ein Opfer, das gemäß dem Gesetz berechtigt ist, vom Täter eine Entschädigung für Schäden zu fordern, die infolge der gegen das Opfer begangenen Straftat entstanden sind, kann auch beim Gericht beantragen, dass die Zahlung der Entschädigung durch den Beklagten im Rahmen der Verurteilung angeordnet wird; das Opfer muss diesen Antrag spätestens am Ende des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens stellen. In dem Antrag müssen die Gründe für die Forderung und die Höhe der beantragten Entschädigung aufgeführt sein. Das Opfer wird bei der Anhörung über sein Recht auf Entschädigung und über die Vorgehensweise zur Geltendmachung dieses Rechts aufgeklärt.
Wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Entschädigung der durch die Straftat hervorgerufenen Schäden erschwert oder verhindert werden könnte, kann die Forderung bis zur geschätzten Schadenssumme durch das Vermögen oder durch andere Eigentumsrechte des Beklagten gesichert werden. Über die Beschlagnahme von Vermögensgegenständen entscheidet das Gericht auf Antrag des Staatsanwalts oder des Opfers, außer im Rahmen des Ermittlungsverfahrens, in dem der Staatsanwalt auf Antrag des Opfers entscheidet. Im Ermittlungsverfahren kann der Staatsanwalt die Forderung sogar ohne Antrag des Opfers sichern, wenn der Schutz der Interessen des Opfers dies erfordert, insbesondere wenn Verzögerungsgefahr besteht.
Zu welchem Zeitpunkt sollte ich meinen Antrag im Strafverfahren vorbringen?
Damit über den Entschädigungsanspruch im Strafverfahren entschieden werden kann, muss das Opfer den entsprechenden Antrag bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens oder des Eilverfahrens stellen.
Was kann ich in meinem Antrag vorbringen und wie sollte ich ihn vorbringen (Angabe eines Gesamtbetrags und/oder Aufschlüsselung der einzelnen Schäden, entgangene Gewinne und Zinsen)?
Damit das Gericht den Entschädigungsantrag im Strafverfahren würdigt, muss das Opfer den Antrag rechtzeitig und auf geeignete Weise stellen. Ein Entschädigungsantrag gilt als rechtzeitig eingebracht, wenn er spätestens bis zum Ende des Ermittlungsverfahrens gestellt wird. Das heißt, dass der Antrag grundsätzlich vor der abschließenden Bewertung der Ermittlungsakte gestellt werden muss. In dem Entschädigungsantrag müssen die Gründe für die Forderung und die Höhe der beantragten Entschädigung aufgeführt sein. In diesem Fall ist das Gericht bei seiner Entscheidung im Strafverfahren an die von dem Opfer geltend gemachte Schadenshöhe gebunden.
Gibt es ein besonderes Formular für diese Anträge?
Nein.
Welche Belege sollte ich mit meinem Antrag vorlegen?
Im Lauf des Ermittlungsverfahrens müssen Beweise für die Begründetheit des Entschädigungsantrags vorgelegt werden, auf deren Grundlage die Höhe des erlittenen Schadens zuverlässig festgestellt werden kann. Im Fall einer persönlichen Schädigung ist es möglich, dass im Ermittlungsverfahren ein Sachverständiger mit der Bewertung des Ausmaßes der persönlichen Schädigung beauftragt wird.
Sind mit meinem Antrag Gerichtsgebühren oder andere Kosten verbunden?
Im Strafverfahren werden keine Gebühren für einen Entschädigungsantrag erhoben.
Kann ich Rechtsbeistand vor und/oder während des Verfahrens erhalten? Kann ich Rechtsbeistand bekommen, wenn ich nicht in dem Land lebe, in dem das Verfahren stattfindet?
Wenn ein Opfer einen Entschädigungsantrag stellt und nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die damit verbundenen Kosten zu tragen, können der Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren oder der vorsitzende Richter im Hauptverfahren einen Rechtsanwalt als Vertreter des Opfers bestellen, ohne dass ein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde, wenn sie der Ansicht sind, dass dies zum Schutz der Interessen des Opfers erforderlich ist. Das Opfer muss beweisen, dass es nicht über die ausreichenden Mittel verfügt.
Beim ersten Kontakt muss die Strafverfolgungsbehörde das Opfer in schriftlicher Form über seine Rechte in der Strafverfolgung und über Opferhilfeorganisationen und die von ihnen angebotenen Dienstleistungen aufklären. Teil dieser Dienstleistungen ist auch die Rechtsberatung.
In welchem Fall könnte das Strafgericht meinen Antrag gegen den Täter ab- oder zurückweisen?
Dies könnte passieren, wenn die erhobenen Beweise keine Anhaltspunkte für eine Feststellung der Schadensersatzpflicht liefern oder wenn für die Entscheidung über die Schadensersatzpflicht zusätzliche Beweise erforderlich sind, die über das für die Strafverfolgung erforderliche Maß hinausgehen.
Kann ich gegen eine solche Entscheidung Beschwerde einlegen oder anderweitig Wiedergutmachung erhalten?
Ja, das Opfer kann gegen eine solche Entscheidung in Bezug auf den Entschädigungsantrag Rechtsmittel einlegen.
Wird der Beschwerde des Opfers nicht stattgegeben, kann es seine Forderung auf Entschädigung im Zivilverfahren direkt gegenüber dem Täter geltend machen.
Wer eine persönliche Schädigung durch eine vorsätzliche Gewalttat oder einen immateriellen Schaden durch bestimmte Straftaten, die die Freiheit und Würde des Menschen verletzen, oder durch eine grausame Straftat gegen eine nahestehende oder schutzbefohlene Person erlitten hat, kann beim Justizministerium einen Antrag auf Entschädigung stellen. Opfer solcher Straftaten haben auch dann Anspruch auf Entschädigung, wenn das Urteil, der Strafbefehl oder eine andere einschlägige Entscheidung noch nicht ergangen oder rechtskräftig geworden ist, sofern nach den Ergebnissen des bislang durchgeführten Ermittlungsverfahrens oder Eilverfahrens keine begründeten Zweifel daran bestehen, dass eine Tat begangen wurde, die eine Gewalttat darstellt und zur persönlichen Schädigung des Opfers geführt hat. Nach Antragstellung prüft das Ministerium, ob die Ergebnisse der Ermittlungen Zweifel an den vorgetragenen Tatsachen aufkommen lassen. Bestehen Zweifel, kann kein Schadensersatz zugesprochen werden. Ein Antrag kann aus gerechtfertigten Gründen erneut gestellt werden, z. B. wenn die Ermittlungen zu lange dauern.
Wie kann ich dafür sorgen, dass das Urteil gegen den Täter vollstreckt wird, wenn mir eine Entschädigung zugesprochen wurde, und wie kann ich sicherstellen, dass ich sie erhalte?
Versäumt es der Täter, seinen vom Gericht im Strafverfahren angeordneten Verpflichtungen nachzukommen, erwirbt das Opfer einen Vollstreckungstitel, sobald die gerichtliche Entscheidung vollstreckbar wird. Dieser dient dem Opfer dazu, die Entscheidung gegen den Täter im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsverfahrens zu vollstrecken. In solchen Fällen kann das Opfer den Rechtsbeistand eines Rechtsanwalts in Anspruch nehmen.
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