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Scheidung und Getrenntleben

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Frankreich
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(in civil and commercial matters)

1 Was sind die Voraussetzungen für eine Ehescheidung?

Es gibt eine Form der außergerichtlichen Scheidung:

  • die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen (divorce par consentement mutuel) durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird

Es gibt vier Formen der gerichtlichen Scheidung:

  • die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen
  • die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen (divorce par acceptation du principe de la rupture du mariage oder divorce accepté)
  • die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe (divorce pour altération définitive du lien conjugal)
  • die Scheidung wegen Fehlverhaltens (divorce pour faute)

2 Welche Scheidungsgründe gibt es?

  • Die einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird, kann von den Ehegatten gewählt werden, wenn sie sich über die Zerrüttung der Ehe und alle Scheidungsfolgen grundsätzlich einig sind. In diesem Fall setzen sie zusammen mit ihren Rechtsanwälten eine Vereinbarung auf, die nach Ablauf einer Bedenkfrist von beiden Parteien und ihren Rechtsberatern unterzeichnet wird. Wenn die Ehegatten Kinder haben, sind diese über ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zu informieren. Beantragt mindestens eines von ihnen eine Anhörung, müssen die Parteien beim Familienrichter (juge aux affaires familiales) einen Antrag auf gerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen stellen, damit das Kind gehört werden kann.
  • Die gerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen kann von den Ehegatten nur beantragt werden, wenn ein Kind eine Anhörung beantragt und sich die Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und alle Scheidungsfolgen grundsätzlich einig sind. In diesem Fall muss der Grund für die Scheidung nicht angegeben werden, dem Gericht ist aber der Entwurf einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung wird vom Gericht nur abgelehnt, wenn die Interessen der Kinder oder eines Ehegatten nicht ausreichend gewahrt sind.
  • Die einverständliche Scheidung ohne Einigung über die Scheidungsfolgen kann von einem Ehegatten beantragt und von dem anderen akzeptiert oder von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Anders als bei der einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen sind sich die Ehegatten zwar grundsätzlich über die Scheidung, nicht aber nicht über deren Folgen einig. Diese müssen daher vom Gericht geregelt werden.
  • Die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe kann von einem Ehegatten beantragt werden, wenn die häusliche Gemeinschaft am Tag der Antragstellung seit einem Jahr nicht mehr besteht. Dies setzt voraus, dass die Ehegatten getrennt leben und Trennungsabsicht besteht.
  • Die Scheidung wegen Fehlverhaltens kann von einem Ehegatten beantragt werden, der dem anderen Ehegatten eine diesem anzulastende schwere oder wiederholte Verletzung der ehelichen Pflichten vorwirft, die das weitere Zusammenleben unzumutbar macht.

3 Was sind die rechtlichen Folgen einer Scheidung?

3.1 Folgen betreffend die persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten (z. B. im Hinblick auf die Namensführung)

  • Die ehelichen Pflichten, zu denen Treue, häusliche Gemeinschaft und Fürsorge gehören, enden, wenn das Scheidungsurteil nicht mehr angefochten werden kann und damit rechtskräftig geworden ist.
  • Jedem geschiedenen Ehegatten steht es dann frei, eine neue Ehe einzugehen.
  • Mit der Scheidung verliert jeder Ehegatte das Recht, den Namen des anderen zu führen. Ein Ehegatte darf jedoch den Namen des anderen mit dessen Zustimmung oder mit Genehmigung des Gerichts weiter führen, wenn er darlegen kann, warum für ihn oder die Kinder ein besonderes Interesse damit verbunden ist.

3.2 Folgen betreffend die Aufteilung des Vermögens der Ehegatten

  • Die Scheidung führt zur Auflösung des ehelichen Güterstands und gegebenenfalls zur Aufteilung des Vermögens.
  • Die Scheidung hat weder Auswirkungen auf Vermögensvorteile unter Ehegatten, die während der Ehe wirksam geworden sind, noch auf bestehende Vermögensgegenstände, die einer der Ehegatten durch Schenkung erhalten hat. Sie führt jedoch von Rechts wegen zur Aufhebung der Vermögensvorteile unter Ehegatten, die mit der Auflösung des ehelichen Güterstands, mit dem Tod eines der Ehegatten bzw. mit einer Verfügung von Todes wegen wirksam werden.
  • Die gerichtliche oder außergerichtliche einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen setzt die Einigung der Ehegatten über die Abwicklung ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche voraus. Bei den anderen Formen der Scheidung können sich die Ehegatten bereits im Vorfeld darüber einigen, müssen es aber nicht. In diesem Fall erfolgt die Abwicklung erst nach der Scheidung.

3.3 Folgen betreffend die minderjährigen Kinder der Ehegatten

Die Scheidung hat keine besonderen Auswirkungen auf die elterliche Sorge, die auch nach der Scheidung grundsätzlich gemeinsam ausgeübt wird. Allerdings kann das Gericht die Ausübung der elterlichen Sorge im Interesse des Kindeswohls auch nur einem Elternteil übertragen. Die Modalitäten für die Ausübung des Sorgerechts sind festzulegen (gewöhnlicher Aufenthalt, Umgangsrecht usw.).

Beide Elternteile müssen weiterhin ihrer Unterhalts- und Erziehungspflicht nachkommen. Der Unterhalt wird in Form einer Geldrente (pension alimentaire) geleistet, die ein Elternteil dem anderen zahlt, er kann jedoch auch in der direkten Übernahme sämtlicher oder eines Teils der für das Kind aufgewendeten Kosten bestehen. Ein Nutzungs- und Wohnrecht kann ebenfalls als Beitrag zum Unterhalt angesehen werden.

3.4 Folgen betreffend die Unterhaltspflicht gegenüber dem anderen Ehegatten

Anmerkung: Die Zahlung von Unterhalt an den anderen Ehegatten ist eine vorläufige Maßnahme, d. h. der Unterhalt wird nur bis zur Scheidung gezahlt. Nach der Scheidung können die ehemaligen Ehegatten lediglich gegenseitige Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung (prestation compensatoire) oder Schadensersatz (dommages-intérêts) geltend machen. Dies kann bei der gerichtlichen oder außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen auf gütlichem Wege geregelt werden, in den anderen Fällen entscheidet das Gericht.

  • Mit der Ausgleichsleistung sollen aus der Beendigung der Ehe resultierende Unterschiede in den Lebensbedingungen der Ehegatten ausgeglichen werden. Ihre Höhe wird vom Gericht je nach Einkommen und Bedarf jedes Ehegatten festgesetzt. Die Ausgleichsleistung wird in der Regel pauschal erbracht:
    • entweder durch Zahlung eines gegebenenfalls an Zahlungsbedingungen geknüpften Geldbetrags
    • oder durch Übertragung von Eigentum oder von zeitweiligen oder lebenslangen Nutzungs-, Wohn- oder Nießbrauchrechten.

In Ausnahmefällen kann eine Ausgleichsleistung in Form einer Leibrente vereinbart werden, deren Höhe im Falle von Änderungen bei Einkommen oder Bedarf der Ehegatten nach unten korrigiert werden kann.

  • Einem Ehegatten kann Schadensersatz zugesprochen werden, wenn die Scheidung gravierende Folgen für ihn hat und
    • wenn die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe beantragt wurde und er Antragsgegner ist, selbst aber keinen Scheidungsantrag gestellt hat, oder
    • wenn die Ehe allein aufgrund des Verschuldens des anderen Ehegatten geschieden wird.

(Siehe „Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen – Frankreich“.)

4 Was bedeutet „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“ in praktischer Hinsicht?

Bei der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes (séparation de corps) handelt es sich um ein Rechtsinstitut, mit dem bestimmte eheliche Pflichten, etwa die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, beendet werden, die Ehe selbst jedoch nicht aufgelöst wird. Die Ehegatten dürfen daher keine neue Ehe eingehen und sind weiterhin verpflichtet, sich gegenseitig zu unterstützen.

5 Was sind die Bedingungen für eine „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

  • Formen und Verfahren sind die gleichen wie bei der gerichtlichen Scheidung; eine außergerichtliche einverständliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist nicht möglich.
  • Grundsätzlich kann der Ehegatte, der Gegner eines Antrags auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes ist, seinerseits einen Gegenantrag auf Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes stellen, ebenso wie ein Ehegatte, der Gegner eines Scheidungsantrags ist, auch selbst die Scheidung oder die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes beantragen kann.
  • Wenn die Scheidung wegen unheilbarer Zerrüttung der Ehe beantragt wurde, ist ein Gegenantrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes nicht zulässig; in diesem Fall kann nur ein Scheidungsantrag gestellt werden.
  • Hat das Gericht gleichzeitig über einen Scheidungsantrag und einen Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes zu entscheiden, so prüft es zuerst den Scheidungsantrag. Der Antrag auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes wird nur geprüft, wenn dem Scheidungsantrag nicht stattgegeben wird. Ist in beiden Anträgen das Fehlverhalten des jeweils anderen Ehegatten als Grund genannt, prüft der Richter die Anträge gleichzeitig. Gibt er beiden Anträgen statt, wird die Scheidung wegen beiderseitigen Verschuldens ausgesprochen.

6 Was sind die rechtlichen Folgen einer „Trennung ohne Auflösung des Ehebandes“?

Folgen einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  • Mit der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes endet die Pflicht zur häuslichen Gemeinschaft, dagegen bleiben die Fürsorge-, die Treue- und die Unterstützungspflicht bestehen. Sofern das Gericht nichts anderes entscheidet, kann die Ehefrau außerdem weiterhin den Namen des Ehemanns führen. Unterstützungspflicht bedeutet, dass ein Ehegatte dem anderen im Bedarfsfall Unterhalt zahlen muss. Die Höhe dieser Zahlungen ist vom Verschulden der Ehegatten unabhängig, es sei denn, der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat seine ehelichen Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt. Anstelle von Unterhalt kann auch ein einmaliger Betrag gezahlt werden, wenn die Vermögenssituation des unterhaltspflichtigen Ehegatten dies zulässt.
  • In vermögensrechtlicher Hinsicht führt das Urteil über die Trennung von Rechts wegen zur Auflösung des ehelichen Güterstands (Artikel 302 des Zivilgesetzbuchs).
  • Das Erbrecht der Ehegatten bleibt unberührt. Der überlebende Ehegatte beerbt den verstorbenen Ehegatten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der einverständlichen Trennung ohne Auflösung des Ehebandes können die Ehegatten jedoch in ihrer Vereinbarung auf Erbansprüche verzichten.

Umwandlung der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Ehescheidung

Auf Antrag eines Ehegatten kann das Urteil zur Trennung ohne Auflösung des Ehebandes von Rechts wegen in ein Scheidungsurteil umgewandelt werden, wenn die Trennung während eines Zeitraums von zwei Jahren bestanden hat. In diesem Fall spricht das Gericht die Scheidung aus und entscheidet über ihre Folgen. Der Grund für die gerichtliche Trennung ist auch der Scheidungsgrund. Das Verschulden kann nicht erneut geprüft werden.

Jede Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann in eine einverständliche Scheidung umgewandelt werden, wenn beide Ehegatten dies beantragen. Eine einverständliche Trennung ohne Auflösung des Ehebandes kann jedoch nur in eine einverständliche Scheidung umgewandelt werden.

7 Was bedeutet der Begriff „Nichtigerklärung“ bzw. „Aufhebung der Ehe“ in der Praxis?

Eine Ehe kann nur durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt werden. Durch die Nichtigerklärung der Ehe (annulation du mariage) werden alle Wirkungen der Ehe rückgängig gemacht, als wenn sie niemals bestanden hätte.

Dadurch unterscheidet sie sich von der Scheidung oder der Trennung ohne Auflösung des Ehebandes, die nur für die Zukunft wirken.

8 Was sind die Bedingungen für die Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Die Gründe für die Nichtigerklärung einer Ehe sind unterschiedlich, je nachdem, ob eine relative Nichtigkeit (nullité relative) (Willensmangel oder fehlende Zustimmung der Personen, die der Eheschließung zustimmen müssen) oder eine absolute Nichtigkeit (nullité absolue) (Nichterfüllung einer zwingenden Voraussetzung) vorliegt.

Relative Nichtigkeit

Relative Nichtigkeit liegt in drei Fällen vor:

  • Irrtum hinsichtlich der Identität oder wesentlicher Eigenschaften einer Person
  • Zwang
  • fehlende Zustimmung der Personen, die der Eheschließung zustimmen müssen

Nur bestimmte Personen können die Nichtigerklärung der Ehe beantragen: der Ehegatte, dessen Einwilligung mit einem Mangel behaftet oder der zum Zeitpunkt der Eheschließung geschäftsunfähig war, die Personen, deren Zustimmung zur Eheschließung erforderlich gewesen wäre, und die Staatsanwaltschaft.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung ist nur zulässig, wenn er innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Eheschließung (bzw. innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die betroffene Person das für die rechtswirksame Einwilligung in die Ehe erforderliche Alter erreicht hat) gestellt wird.

Absolute Nichtigkeit

Absolute Nichtigkeit liegt bei gänzlich fehlender Einwilligung, Heirat von Minderjährigen, Doppelehe, Verwandtschaft, Nichtanwesenheit eines der Ehegatten während der Eheschließung, fehlender Zuständigkeit des Standesbeamten und heimlicher Eheschließung vor.

Ein Antrag auf Nichtigerklärung kann von jedem, der ein Interesse daran hat, oder von der Staatsanwaltschaft innerhalb von dreißig Jahren ab dem Tag der Eheschließung (bzw. innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag, an dem die betroffene Person das für die rechtswirksame Einwilligung in die Ehe erforderliche Alter erreicht hat) gestellt werden.

9 Was sind die rechtlichen Folgen der Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe?

Für die Folgen der Nichtigerklärung macht es keinen Unterschied, ob eine relative oder eine absolute Nichtigkeit vorliegt.

  • Die persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe werden rückgängig gemacht, als wenn sie niemals bestanden hätte. Wenn zum Beispiel einer der Ehegatten verstorben ist, führt die Nichtigerklärung dazu, dass der andere keinen gesetzlichen Erbanspruch hat.
    Von diesem Grundsatz kann jedoch abgewichen werden, wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung gutgläubig waren. Bei dieser sogenannten „Putativehe“ (mariage putatif) ist die Ehe zwar nichtig, wird aber ansonsten so behandelt, als wenn sie lediglich aufgelöst worden wäre. Daher bleiben sämtliche zivilrechtlichen, persönlichen und vermögensrechtlichen Wirkungen, die vor der Nichtigerklärung eingetreten sind, erhalten.
  • Die Nichtigerklärung hat keine rechtlichen Folgen für aus der Ehe hervorgegangene Kinder. Ihre Situation wird wie bei einer Scheidung geregelt.

10 Gibt es alternative Möglichkeiten, um Probleme, die mit einer Scheidung verbunden sind, zu lösen, ohne vor Gericht zu gehen?

Die Scheidung und ihre Folgen können im Wege der außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen geregelt werden, die die Mitwirkung zweier Rechtsanwälte und eines Notars, nicht aber eines Richters erfordert; dies ist allerdings nicht möglich, wenn ein Kind eine Anhörung beantragt.

In allen übrigen Fällen muss das Gericht angerufen werden, den Parteien steht es jedoch frei, vor oder neben dem gerichtlichen Verfahren eine Familienmediation in Anspruch zu nehmen.

Die Mediation kann auch vom Gericht vorgeschlagen werden. Bei der Mediation, mit der eine natürliche Person oder einer Vereinigung betraut wird, hört der Mediator die Parteien an, stellt ihre Standpunkte einander gegenüber und versucht, ihnen bei der Lösung ihres Konflikts zu helfen.

Wenn die Parteien nach einer solchen Mediation eine Einigung erzielt haben, können sie ihre Vereinbarung dem Gericht zur Genehmigung vorlegen oder das Verfahren der außergerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen wählen.

11 Wo muss der Antrag auf Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe gestellt werden? Welche Formalitäten sind einzuhalten, und welche Dokumente müssen dem Antrag beigefügt werden?

Wo muss der Antrag gestellt werden?

  • Antrag auf gerichtliche Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

Der Antrag ist über einen Rechtsanwalt bei der Geschäftsstelle des Tribunal judiciaire einzureichen.

Örtlich zuständig ist

  • das Gericht am Wohnsitz der Familie
  • wenn die Ehegatten getrennt leben und die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, das Gericht am Wohnsitz des Ehegatten, bei dem die minderjährigen Kinder wohnen
  • wenn die Ehegatten getrennt leben und die elterliche Sorge nur von einem von ihnen ausgeübt wird, das Gericht am Wohnsitz dieses Ehegatten
  • in den übrigen Fällen das Gericht am Wohnsitz des Ehegatten, der den Antrag nicht gestellt hat
  • bei einem gemeinsamen Antrag der Ehegatten nach deren Wahl das Gericht am Wohnsitz eines von ihnen
  • Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe ist beim Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) am Wohnsitz des Antragsgegners einzureichen. Der Antrag ist in Form einer Ladung von einem Gerichtsvollzieher zuzustellen.

  • Einverständliche Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet wird

Die von beiden Parteien und ihren Rechtsanwälten unterzeichnete Vereinbarung wird von einem in Frankreich niedergelassenen Notar amtlich registriert.

Vorzulegende Unterlagen

  • Antrag auf gerichtliche Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

In allen Scheidungsverfahren müssen die Ehegatten alle für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen bereitstellen, ihre Krankenkasse angeben und Angaben zu Behörden oder Einrichtungen machen, von denen sie Zahlungen, Renten oder andere Leistungen erhalten.

Wenn bei Gericht eine Ausgleichsleistung beantragt wird, müssen die Ehegatten eine ehrenwörtliche Erklärung über die genaue Höhe ihres Einkommens, ihrer sonstigen Einkünfte und ihres Vermögens sowie über ihre Lebensbedingungen abgeben.

Bei einer gerichtlichen einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen muss im Antrag kein Scheidungsgrund angegeben werden, dem Antrag ist jedoch eine datierte Vereinbarung mit den Unterschriften der Ehegatten und ihrer Rechtsanwälte beizufügen, in der alle Scheidungsfolgen, gegebenenfalls auch die Abwicklung des ehelichen Güterstands (état liquidatif du régime matrimonial), geregelt sind.

In den übrigen Fällen muss der Antrag zwar keine Angaben zu Rechtsgrundlage oder Scheidungsgrund, gegebenenfalls aber Anträge auf vorläufige Maßnahmen enthalten.

  • Antrag auf Nichtigerklärung der Ehe

Besondere Dokumente werden nicht verlangt, der Antragsteller muss jedoch Unterlagen beifügen, die belegen, dass die Gründe, auf die er sich beruft, zur Nichtigerklärung der Ehe führen können.

12 Kann ich für die Verfahrenskosten Prozesskostenhilfe bekommen?

Je nach der finanziellen Bedürftigkeit kann vollständige oder teilweise Prozesskostenhilfe gewährt werden (siehe „Prozesskostenhilfe – Frankreich“).

13 Kann gegen eine Entscheidung über die Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe ein Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen die genannten Gerichtsentscheidungen können die üblichen Rechtsmittel eingelegt werden.

14 Was muss ich tun, um eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene gerichtliche Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung der Ehe in diesem Mitgliedstaat anerkennen zu lassen?

Entscheidungen in Scheidungssachen werden automatisch anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Dies gilt auch für Entscheidungen über die Nichtigerklärung der Ehe.

15 An welches Gericht muss ich mich wenden, um einen Antrag auf Nichtanerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen gerichtlichen Entscheidung über eine Scheidung/Trennung ohne Auflösung des Ehebandes/Nichtigerklärung/Aufhebung einer Ehe zu stellen? Welches Verfahren findet in diesem Fall Anwendung?

Zur Abwendung der Anerkennung einer solchen Entscheidung kann beim Großinstanzgericht (tribunal de grande instance) Klage auf Feststellung ihrer Nichtvollstreckbarkeit erhoben werden (action en inopposabilité). Die Feststellungsentscheidung kann später einem Antrag der anderen Partei auf Vollstreckbarkeitserklärung (d. h. auf Feststellung der Vollstreckbarkeit einer in einem anderen Staat ergangenen Entscheidung in Frankreich) entgegengehalten werden. Die Abweisung der Klage hat die Wirkung einer Vollstreckbarkeitserklärung.

Das Verfahren ist dasselbe wie für die Klage auf Feststellung der Vollstreckbarkeit.

16 Welches Scheidungsrecht findet in Scheidungsverfahren Anwendung, wenn die Ehegatten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen?

Nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts kann das auf eine Ehescheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendende Recht von den Ehegatten gewählt werden.

Wenn keine Rechtswahl getroffen wird, gilt für die Scheidung oder Trennung ohne Auflösung des Ehebandes

  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht mehr als ein Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und sofern einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls
  • das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

Wenn jedoch die Umwandlung einer Trennung ohne Auflösung des Ehebandes in eine Scheidung beantragt wird, ist das auf die Scheidung anzuwendende Recht das Recht, das auf die Trennung ohne Auflösung des Ehebandes angewendet wurde, es sei denn, die Ehegatten haben ein anderes Recht gewählt.

Diese Vorschriften gelten für die Ehegatten auch bei einer einverständlichen Scheidung mit Einigung über die Scheidungsfolgen durch eine private Urkunde, die von den Rechtsanwälten beider Seiten gegengezeichnet und von einem Notar amtlich registriert wird. In diesem Fall kann jedoch nicht das Recht des Staates des angerufenen Gerichts angewendet werden, da kein Gericht angerufen wird.



Links zum Thema

Website des Justizministeriums

Website von Legifrance

 

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