1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?
Der Begriff „Elterliche Verantwortung” umschreibt die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung ist die elterliche Sorge. Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfasst sowohl die Sorge für die Person und das Vermögen des Kindes als auch die Vertretung des Kindes; das Recht, Entscheidungen für das Kind zu treffen, knüpft daher grundsätzlich an die elterliche Sorge an. Weiterhin zählen zur elterlichen Verantwortung der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind.
2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?
Wie bereits zu Frage 1 ausgeführt, umfasst der Begriff „elterliche Verantwortung“ die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung.
Grundsätzlich besteht gemeinsame elterliche Sorge,
- wenn das Kind in der Ehe geboren wird,
- wenn die Eltern nach der Geburt des Kindes einander heiraten,
- wenn die Eltern erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärungen),
- soweit ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt.
Die Sorgeerklärungen müssen öffentlich beurkundet werden, was beim Jugendamt oder bei einem Notar und unter bestimmten Bedingungen bei deutschen Auslandsvertretungen erfolgen kann. Geben die Eltern keine Sorgeerklärungen ab und sind sie nicht miteinander verheiratet, so hat die Mutter die elterliche Sorge allein. Das Familiengericht kann auf Antrag eines Elternteils jedoch das Sorgerecht beiden Eltern gemeinsam übertragen, sofern dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Dabei wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht, wenn der andere Elternteil keine Gründe vorträgt, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und solche auch sonst nicht ersichtlich sind. Während des gerichtlichen Verfahrens können die Sorgeerklärungen auch noch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden (§ 155a Absatz 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit).
Das Kind hat ein Recht auf Umgang (§ 1684 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Das deutsche Recht geht davon aus, dass der Umgang des Kindes mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes dient (§ 1626 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Zugleich ist jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.
Das Umgangsrecht gibt dem Elternteil in erster Linie die Befugnis, das Kind in regelmäßigen Abständen zu sehen und zu sprechen. Zum Umgang gehört neben den persönlichen Begegnungen aber auch der Brief- und Telefonkontakt sowie der Kontakt über moderne Kommunikationsmittel wie z.B. Videotelefonie und soziale Medien.
Was die Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt angeht, obliegt diese Pflicht grundsätzlich beiden Elternteilen. Die Eltern können gegenüber ihren Kindern die Art und Weise der Unterhaltsgewährung selbst bestimmen. Sie können etwa entscheiden, dass der Unterhalt weitgehend im Elternhaus in Natur gewährt wird (Unterkunft, Verpflegung, Kleidung usw.).
Die verschiedenen Bereiche der elterlichen Verantwortung bestehen losgelöst voneinander. So ist ein Elternteil, der nicht Inhaber der elterlichen Sorge ist, grundsätzlich weiterhin zum Umgang mit seinem Kind berechtigt und verpflichtet und zur Unterhaltsgewährung verpflichtet.
3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.
Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht. Dies kann der Fall sein, wenn die Eltern verstorben sind oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des minderjährigen Kindes berechtigt sind, etwa weil den Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde. Die Vormundschaft wird durch das Familiengericht angeordnet.
Sind die Eltern an der Ausübung von Teilbereichen der elterlichen Sorge gehindert, etwa weil den Eltern die elterliche Sorge nur teilweise entzogen wurde oder ein Vertretungshindernis vorliegt (§ 1629 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 1795, 1796 des Bürgerlichen Gesetzbuches), wird dem Minderjährigen für diese Bereiche vom Familiengericht ein Pfleger (§ 1909 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bestellt.
4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.
Sind Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge und trennen sie sich, so besteht die gemeinsame Sorge fort, gleichgültig ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht. Allerdings kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge einem Elternteil allein übertragen. Einem solchen Antrag ist entweder stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt, es sei denn, das Kind ist mindestens 14 Jahre alt und widerspricht, oder soweit zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Eine solche Entscheidung erfolgt auch im Fall einer Scheidung der Eltern – außer in Fällen einer Kindeswohlgefährdung – nur auf Antrag eines Elternteils.
5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Grundsätzlich ist die konkrete Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge Sache der Eltern und erfolgt formfrei. Allerdings ist die Änderung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht allein kraft Vereinbarung möglich, sondern bedarf stets einer Entscheidung des Familiengerichts. Leben die Eltern getrennt, können sie bei der Erarbeitung eines einvernehmlichen Konzepts über die elterliche Sorge die Hilfe des Jugendamts in Anspruch nehmen. Ein solches Konzept kann als Grundlage für eine richterliche Entscheidung über die elterliche Sorge dienen. Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Die Ausgestaltung des Umgangsrechts können die Eltern ebenfalls formfrei vereinbaren, sie ist dann aber nicht vollstreckbar. Bei der Ausübung des Umgangsrechts haben Kinder und Jugendliche sowie Mütter und Väter ein Recht auf Beratung und Unterstützung gegenüber dem Jugendamt. Auch das Gericht soll in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Wird eine Vereinbarung zur Ausübung des Umgangsrechts vor Gericht in einem Vergleich protokolliert und vom Gericht gebilligt, ist die Umgangsregelung verbindlich und notfalls zwangsweise durchsetzbar.
6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?
Wenn die Eltern ihre Konflikte nicht eigenständig lösen können, besteht die Möglichkeit, sich an das Jugendamt oder an die Beratungsstellen und –dienste der Träger der freien Jugendhilfe zu wenden (Vgl. § 156 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Dort werden die Eltern beraten und bei der Bewältigung ihrer Probleme unterstützt. Eine Datenbank aller Beratungsstellen finden Sie unter http://www.dajeb.de. Außerdem besteht die Möglichkeit, mit Hilfe einer Mediation zu einer gütlichen Einigung zu gelangen. Mehr Informationen zur Familienmediation finden Sie unter
http://www.bafm-mediation.de/.
7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?
Je nach Beantragung oder Veranlassung kann der Richter oder die Richterin im Rahmen des jeweiligen Verfahrens über alle Angelegenheiten der elterlichen Sorge (einschließlich der Herausgabe des Kindes), des Umgangs und des Unterhalts für das Kind entscheiden. Dabei hat der Richter oder die Richterin in jeder Lage des Verfahrens auf eine einvernehmliche Konfliktlösung hinzuwirken. Das Gericht kann auf Antrag eines Elternteils auch einem Elternteil die Alleinentscheidungsbefugnis für eine für das Kind bedeutsame einzelne Sorgerechtsangelegenheit übertragen, wenn sich die Eltern nur insoweit uneinig sind.
Darüber hinaus kann das Gericht bei einer Gefährdung des Kindeswohls jederzeit von Amts wegen alle Maßnahmen anordnen, die zur Abwendung einer solchen Gefährdung erforderlich sind. Auch eine Umgangsregelung kann das Gericht von Amts wegen treffen und ist insoweit nicht an Anregungen gebunden.
8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Im Hinblick auf die elterliche Sorge ist die Frage grundsätzlich zu bejahen. Der nicht sorgeberechtigte Elternteil hat kein Mitbestimmungsrecht. Er hat jedoch ein Recht auf Umgang mit dem Kind und kann bei berechtigtem Interesse vom anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen. Hält sich das Kind im Einverständnis mit dem sorgeberechtigten Elternteil oder auf Grund einer gerichtlichen Festlegung bei dem nichtsorgeberechtigten Elternteil auf (z.B. im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts) kann dieser in Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung (z.B. Ernährung) allein entscheiden.
9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Eine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Übertragung der gesamten elterlichen Verantwortung gibt es nicht. Das Gericht kann Entscheidungen über die elterliche Sorge, die auch das Vertretungsrecht betrifft, und über das Umgangsrecht treffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge.
Steht Eltern die gemeinsame Sorge für ihr Kind zu, so müssen sie in allen die elterliche Sorge betreffenden Fragen einvernehmlich zu einer Lösung gelangen. Leben die Eltern getrennt, müssen sie das nur in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei den Angelegenheiten des täglichen Lebens hat der Elternteil, bei dem das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung (§ 1687 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches) seinen Lebensmittelpunkt hat, ein Alleinentscheidungsrecht.
10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Einen Antrag auf Übertragung der gesamten elterlichen Verantwortung sieht das Gesetz nicht vor. Jeder Elternteil kann aber eine Übertragung der elterlichen Sorge ebenso wie eine Regelung des Umgangsrechts begehren. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Für Verfahren, die die elterliche Sorge und den Umgang des Kindes betreffen, sind die Familiengerichte (Abteilungen der Amtsgerichte) zuständig. Ist ein verfahrenseinleitender Antrag notwendig, z.B. in einem Verfahren auf Übertragung der Alleinsorge bei Getrenntleben der Eltern, soll der Antrag begründet werden. Es sollen die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben sowie die Personen benannt werden, die als Beteiligte in Betracht kommen. Urkunden, auf die Bezug genommen wird, sollen beigefügt werden. Ferner soll der Antrag Angaben enthalten, ob der Antragstellung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist. Eine anwaltliche Vertretung ist nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei Anträgen innerhalb eines Scheidungsverfahrens, erforderlich. Soweit kein Anwaltszwang besteht, kann ein Antrag unmittelbar beim zuständigen Gericht gestellt werden. Zu diesem Zweck gibt es bei den Amtsgerichten sog. Rechtsantragstellen, bei denen Anträge und sonstige Erklärungen zu Protokoll gegeben werden können. Der Antrag kann aber auch schriftlich gestellt werden.
Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, können die Urkundsperson beim Jugendamt oder der Notar und unter bestimmten Bedingungen deutsche Auslandsvertretungen die Sorgeerklärungen (im Sinne einer gemeinsamen Übernahme der elterlichen Sorge) beurkunden. Während eines gerichtlichen Verfahrens zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge (§ 155a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) können Sorgeerklärungen auch im Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden.
Auf diese Weise kann eine gemeinsame elterliche Sorge begründet werden; dagegen bedarf es für die Zuweisung der Alleinsorge an einen Elternteil einer gerichtlichen Entscheidung (siehe oben).
In Verfahren zur Regelung des Umgangs besteht kein Anwaltszwang und es handelt sich um Amtsverfahren. Insoweit genügt eine Anregung an das zuständige Familiengericht, der das Begehren einer Umgangsregelung zu entnehmen ist, sodass es auch auf die Verfahrensfähigkeit der Person nicht ankommt.
11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?
In Verfahren, die die elterliche Sorge oder das Umgangsrecht zum Gegenstand haben, gilt der so genannte Amtsermittlungsgrundsatz. Danach hat das Gericht von Amts wegen die entscheidungserheblichen Tatsachen zu ermitteln und ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden.
Sorge- und Umgangsregelungen gehören zu den Kindschaftssachen nach § 151 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Soweit die §§ 151 ff. dieses Gesetzes keine Sondervorschriften enthalten, sind seine allgemeinen Verfahrensvorschriften anzuwenden. Hiernach ist gemäß §§ 49 ff. des Gesetzes der Erlass einer einstweiligen Anordnung möglich, soweit dies materiellrechtlich gerechtfertigt ist und ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden besteht.
12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?
Bürgerinnen und Bürger, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Verfahrensführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, können u.a. für Sorge- und Umgangsrechtsverfahren vor den Familiengerichten Verfahrenskostenhilfe in Anspruch nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Dadurch wird auch wirtschaftlich Schwächeren der Zugang zu den Gerichten gewährleistet. Der Staat übernimmt im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe – je nach einzusetzendem Einkommen oder Vermögen – voll oder teilweise den auf die berechtigte Person entfallenden Beitrag zu den Gerichtskosten und, soweit ihr ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet wurde, die Kosten des Anwalts oder der Anwältin.
13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Mangels Rechtsgrundlage für eine gerichtliche Übertragung der gesamten elterlichen Verantwortung kann das Gericht Entscheidungen über die elterliche Sorge, die auch das Vertretungsrecht betrifft, und über das Umgangsrecht treffen. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Rechtsbehelfe gegen gerichtliche Entscheidungen über die elterliche Sorge und den Umgang sind vorgesehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Verfahren selbständig oder als sogenannte Folgesache zur Scheidung geführt wird. In beiden Fällen ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat - nach der schriftlichen Bekanntgabe der Entscheidung - einzulegen.
Für einstweilige Anordnungen gelten besondere Regelungen. Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden, § 54 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Zudem besteht die Möglichkeit, die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufzuheben oder zu ändern, § 54 Absatz 1 des genannten Gesetzes. In diesen Fällen kann das Gericht die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung aussetzen oder beschränken, § 55 Absatz 1 des genannten Gesetzes. Schließlich kann im Wege des Hauptsacheverfahrens eine nicht nur vorläufige andere Regelung begehrt werden. Die Möglichkeit einer Beschwerde besteht nur gegen einstweilige Anordnungen über die elterliche Sorge, welche aufgrund mündlicher Erörterung ergangen sind, § 57 Satz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes. Die Beschwerde ist binnen zwei Wochen einzulegen, § 63 Absatz 2 Nr. 1 des genannten Gesetzes.
14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Bei der Zuwiderhandlung gegen einen deutschen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen, § 89 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann auch unmittelbar Ordnungshaft angeordnet werden, § 89 Absatz 1 Satz 2des genannten Gesetzes. In dem Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, ist auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen§ 89 Absatz 2 des genannten Gesetzes. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25.000 Euro (§ 89 Absatz 3 Satz 1 des genannten Gesetzes), die einzelne Ordnungshaft 6 Monate nicht übersteigen (§ 89 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 802j Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Als weiteres Vollstreckungsmittel kommt die Anordnung unmittelbaren Zwangs gegen den Verpflichteten in Betracht, § 90 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Vor der Festsetzung von Ordnungsmitteln ist die verpflichtete Person anzuhören. Dies gilt auch für die Anordnung von unmittelbarem Zwang, es sei denn, dass hierdurch die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich erschwert würde, § 92 Absatz 1 des zuletzt genannten Gesetzes. Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind ist unzulässig, wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben. Im Übrigen darf unmittelbarer Zwang gegen ein Kind nur zugelassen werden, wenn dies unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt ist und eine Durchsetzung der Verpflichtung mit milderen Mitteln nicht möglich ist, § 90 Absatz 2 des zuletzt genannten Gesetzes.
15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Im Verhältnis zu Dänemark richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996.
Für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Die in einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, also insbesondere über die elterliche Sorge und den Umgang, werden in Deutschland weiterhin auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (sogenannte Brüssel IIa-Verordnung) anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist jedoch auch möglich, in Deutschland die Feststellung der Anerkennung beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Diese Feststellung wirkt dann für und gegen jedermann.
Bevor eine Entscheidung über die elterliche Sorge aus einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland vollstreckt werden kann, bedarf es nach der genannten Verordnung eines Antrags auf Vollstreckbarerklärung, das heißt die Entscheidung muss im Inland zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden. Dies geschieht nach § 16 Absatz 1 des Gesetzes zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des Internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz) dadurch, dass der Titel auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. Der Antrag ist an das örtlich zuständige Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, zu richten. Dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sind eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des Formblatts in Anhang II der Verordnung beizufügen. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Antragstellende Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, müssen jedoch eine Zustellungsbevollmächtigte oder einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland benennen. Die Entscheidung des Familiengerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses erteilt der Urkundsbeamte oder die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle anschließend die Vollstreckungsklausel. Gegen den Beschluss des Familiengerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht statthaft. Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts findet die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof statt, sofern das Oberlandesgericht sie zugelassen hat. Für Anträge auf Feststellung der Anerkennung beziehungsweise auf Vollstreckbarerklärung sind in Deutschland nur 22 der über 650 Familiengerichte zuständig. Die Anschriften sind unter http://www.bundesjustizamt.de/sorgerecht -„Zuständige Gerichte“ (deutsch) beziehungsweise
http://www.bundesjustizamt.de/custody-conflicts -„Competent German courts“ (englisch) zu finden.
Zu beachten ist, dass bestimmte in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten Verfahren ergangene mitgliedstaatliche Entscheidungen über das Umgangsrecht und über die Rückführung widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder nach der Brüssel IIa-Verordnung in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden können, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf und ohne dass die Anerkennung angefochten werden kann. Jedoch bleibt es den Trägern der elterlichen Verantwortung unbenommen, auch in diesen Fällen förmlich die Vollstreckbarerklärung der Entscheidung durch die deutschen Gerichte zu beantragen.
Für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark in am oder nach dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Die in einem Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme Dänemarks) ergangenen Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, also insbesondere über die elterliche Sorge und den Umgang, werden in Deutschland auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 2019/1111 (sogenannte Brüssel IIb-Verordnung) anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Es ist jedoch auch möglich, in Deutschland die Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen beim zuständigen Familiengericht zu beantragen. Diese Feststellung wirkt dann für und gegen jedermann.
Anders als in Deutschland, wo die Regelung des Sorgerechts eine reine Statusentscheidung ohne vollstreckbaren Inhalt ist, kann in vielen anderen EU-Mitgliedstaaten der aus der Entscheidung berechtigte Elternteil auch ohne gesonderte gerichtliche Anordnung die Herausgabe des Kindes verlangen und wenn nötig vollstrecken. Hat die Entscheidung im Ursprungsstaat diese Wirkung, muss auch in Deutschland die Vollstreckung der Kindesherausgabe ermöglicht werden. Für die Vollstreckung einer Entscheidung über die elterliche Sorge aus einem anderen EU-Mitgliedstaat (mit Ausnahme Dänemarks) in Deutschland bedarf es nach der genannten Verordnung keiner Vollstreckbarerklärung mehr. Die Vollstreckung richtet sich nach nationalem Recht, soweit die Verordnung nichts anderes regelt. Diese sieht eine Mindestharmonisierung der Gründe für die Aussetzung und Ablehnung der Zwangsvollstreckung vor. Einer Vollstreckungsklausel bedarf es nicht. Dem Antrag auf Vollstreckung ist eine Ausfertigung der Entscheidung sowie eine Bescheinigung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des jeweiligen Formblatts in den Anhängen III und VI der Verordnung beizufügen. Eine Vertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich.
Für Anträge auf Feststellung des Nichtvorliegens von Anerkennungsversagungsgründen sowie Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten über die Herausgabe oder Rückgabe von Personen und die Regelung des Umgangs sind in Deutschland nur 22 der über 650 Familiengerichte zuständig. Die Anschriften sind unter http://www.bundesjustizamt.de/sorgerecht -„Zuständige Gerichte“ (deutsch) bzw.
http://www.bundesjustizamt.de/custody-conflicts -„Competent German courts“ (englisch) zu finden. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - zu stellen, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält oder
- (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird,
- oder sonst das Familiengericht Pankow in Berlin.
Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke bei dem Amtsgericht Celle konzentriert ist.
16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Im Verhältnis zu Dänemark richtet sich die (Nicht-)Anerkennung und (Nicht)-Vollstreckung von Maßnahmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996.
Für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten außer Dänemark in vor dem 1. August 2022 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren gilt:
Auch hier gilt wieder die Spezialzuständigkeit der 22 Gerichte, die in der Antwort auf Frage 15 genannt sind. Ein Antrag auf Feststellung der Nichtanerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Sorge oder zum Umgang ist bei dem Familiengericht zu stellen in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält oder
- (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird,
- oder sonst das Familiengericht Pankow in Berlin.
Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke bei dem Amtsgericht Celle konzentriert ist.
Die Einleitung eines Feststellungsverfahrens führt grundsätzlich zu einer Zuständigkeitskonzentration aller dasselbe Kind betreffenden Kindschaftssachen (dies betrifft Sorgerecht, Umgangsrecht und Kindesherausgabe), das heißt dass dann ein einziges deutsches Gericht – das mit der internationalen Spezialzuständigkeit – über alle Kindschaftssachen entscheidet, die in Deutschland bereits anhängig sind oder noch anhängig gemacht werden, während das Feststellungsverfahren nach der Verordnung anhängig ist. So werden einander widersprechende Entscheidungen vermieden und die Sachkenntnis des spezialisierten Gerichts für grenzüberschreitende Verfahren nutzbar gemacht.
Eine feststellende Entscheidung zur Anerkennung oder Nichtanerkennung gilt nur in dem Mitgliedsstaat, welcher sie erlassen hat. In Deutschland kann jedoch unabhängig davon, ob schon in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein entsprechendes Feststellungsverfahren anhängig ist oder bereits entschieden wurde, gegebenenfalls auch nur vorsorglich, ein Feststellungsverfahren auf Nichtanerkennung geführt werden.
Hinsichtlich des Verfahrens sind die Bestimmungen über die Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug, im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden.
Für Entscheidungen aus EU-Mitgliedstaaten in gerichtlichen Verfahren, die am oder nach dem 1. August 2022 eingeleitet wurden, gilt:
Auch für Anträge auf Versagung der Anerkennung oder auf Aussetzung oder Versagung der Vollstreckung von Entscheidungen zur elterlichen Verantwortung sowie auf Vollstreckung einer Kindesheraus-/rückgabe- oder Umgangsentscheidung gilt die Spezialzuständigkeit der 22 Gerichte, die in der Antwort auf Frage 15 genannt sind. Die Anträge sind bei dem Familiengericht zu stellen, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, in dessen Bezirk
- die Person, gegen die sich der Antrag richtet, sich zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens gewöhnlich aufhält oder
- (bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit) das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird,
- oder sonst das Familiengericht Pankow in Berlin.
Eine Ausnahme gilt für Niedersachsen, wo die nach vorgenannten Kriterien bestehende Zuständigkeit zentral für alle drei Oberlandesgerichtsbezirke bei dem Amtsgericht Celle konzentriert ist.
Die Einleitung des oben genannten Verfahrens führt grundsätzlich zu einer Zuständigkeitskonzentration aller dasselbe Kind betreffenden Kindschaftssachen, das heißt, dass dann ein einziges deutsches Gericht über alle anhängigen Kindschaftssachen entscheidet (vergleiche oben in der Antwort auf Frage 16 die Ausführungen zum Feststellungsverfahren).
Über den Antrag auf Versagung der Anerkennung entscheidet das Gericht durch Beschluss. Dieser ist mit der sofortigen Beschwerde zum Oberlandesgericht angreifbar und der Beschluss des Beschwerdegerichts ist wiederum durch Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof anfechtbar.
Hinsichtlich der Vollstreckung stehen sowohl die nationalen Rechtsschutzmöglichkeiten als auch die neuen unionsrechtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten zur Verfügung.
17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?
Der Begriff „elterliche Verantwortung“ umfasst die Gesamtheit der Rechte und Pflichten der Eltern im Verhältnis zum Kind. Die elterliche Sorge ist ein wesentlicher Bestandteil der elterlichen Verantwortung; der Umgang mit dem Kind und die Unterhaltspflicht zählen ebenfalls zur elterlichen Verantwortung (siehe hierzu die Ausführungen zu Frage 1). Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die elterliche Sorge und den Umgang.
Das anzuwendende Recht richtet sich nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen von 1996. Danach ist auf die Zuweisung, das Erlöschen und die Ausübung der elterlichen Sorge und auf das Umgangsrecht kraft Gesetzes grundsätzlich das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes anzuwenden. Eine nach dem Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes entstandene elterliche Sorge besteht grundsätzlich auch bei einem Aufenthaltswechsel des Kindes fort (Artikel 16 des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996). Werden durch die international kraft gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes zuständigen deutschen Gerichte und Behörden Regelungen zur elterlichen Sorge und zum Umgang (=Maßnahmen zum Schutz des Kindes im Sinne des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996) getroffen, so richten sich diese grundsätzlich nach deutschem Recht (Artikel 15 des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996).
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