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Elterliche Sorge und Umgangsrecht/Besuchsrecht

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Kroatien
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(in civil and commercial matters)

1 Was bedeutet der Ausdruck "Elterliche Verantwortung" in der Praxis? Was sind die Rechte und Pflichten des Inhabers elterlicher Verantwortung?

Die elterliche Sorge ist im Familiengesetz (Obiteljski zakon) (Narodne Novine (NN; Amtsblatt der Republik Kroatien) Nr. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 und 156/23) geregelt und bedeutet die Verantwortungen, Pflichten und Rechte von Eltern, mit denen die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte des Kindes sowie das Wohl des Kindes geschützt und gefördert werden sollen. Eltern müssen die individuellen Aspekte der elterlichen Sorge mit dem Kind auf eine seinem Alter und seiner Reife angepasste Weise besprechen und sich mit dem Kind einigen. Zur elterlichen Sorge gehören grundsätzlich das Recht und die Pflicht, die Persönlichkeitsrechte des Kindes auf Gesundheit, Entwicklung, Sorge und Schutz, Erziehung und Bildung zu wahren, die Aufrechterhaltung des persönlichen Umgangs, die Wahl des Wohnsitzes sowie das Recht und die Pflicht, die Rechte und Interessen des Kindes in seinen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten (Artikel 91 und 92 des Familiengesetzes).

2 Wer hat generell die elterliche Verantwortung für ein Kind?

Eltern üben die elterliche Sorge als Recht, Pflicht und Aufgabe gegenüber ihrem minderjährigen Kind aus.

Beide Eltern haben das Recht und die Pflicht, die elterliche Sorge gleichberechtigt, gemeinsam und einvernehmlich auszuüben. Wenn Eltern die elterliche Sorge gemeinsam ausüben, müssen sie sich bemühen, alle Probleme einvernehmlich zu lösen (Artikel 104 und 106 des Familiengesetzes).

Leben Eltern nicht dauerhaft zusammen, müssen sie Regelungen hinsichtlich der elterlichen Sorge treffen, indem sie einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vereinbaren und vom Gericht genehmigen lassen. Wenn sich die Eltern über diese Regelungen nicht einigen können, entscheidet darüber das Gericht (Artikel 107 und 461–467 des Familiengesetzes).

3 Kann eine andere Person statt der Eltern ernannt werden, wenn diese die elterliche Verantwortung für ihre Kinder nicht ausüben können oder wollen?

Kein Elternteil darf auf sein Recht auf elterliche Sorge verzichten (Artikel 91 Absatz 2 des Familiengesetzes).

Beide Elternteile können vereinbaren, die elterliche Sorge für ein Kind vorübergehend ganz oder teilweise einer Person zu übertragen, die die Kriterien für eine Vormundschaft erfüllt. Wenn die Eltern das Kind für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen in die Obhut einer anderen Person geben, müssen sie eine entsprechende Erklärung von einem Notar beglaubigen lassen (Artikel 102 des Familiengesetzes).

Sind die Eltern aufgrund von Krankheit, unzureichenden Wohnverhältnissen oder anderen Schwierigkeiten vorübergehend nicht in der Lage, für das Kind zu sorgen, kann das Kind vorübergehend in einer Sozialfürsorgeeinrichtung, einer Pflegefamilie oder in der Obhut einer anderen natürlichen oder juristischen Person, die im Bereich der Sozialhilfe tätig ist, untergebracht werden, wobei die Vorschriften über die Sozialhilfe zu beachten sind.

Eltern, die ihr Kind unzureichend betreuen, sind Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes ausgesetzt, die vom kroatischen Institut für Sozialarbeit (Hrvatski zavod za socijalni rad) oder einem zuständigen Gericht angeordnet werden können (Artikel 127, 134 und 149 des Familiengesetzes). Basierend auf ein Familiengutachten, das vom kroatischen Institut für Sozialarbeit erstellt wird und in dem festgestellt wird, dass das Leben, die Gesundheit und die Entwicklung des Kindes durch den Verbleib in der Familie gefährdet sind, kann den Eltern durch Gerichtsbeschluss das Recht entzogen werden, mit dem Kind zusammenzuleben, und angeordnet werden, dass das Kind für die tägliche Sorge in die Obhut einer anderen Person, einer Pflegefamilie oder einer Sozialfürsorgeeinrichtung gegeben wird (Artikel 155 und 433 des Familiengesetzes). Unter bestimmten gesetzlich festgelegten Umständen kann das Gericht die Aussetzung der elterlichen Sorge anordnen (Artikel 115, 173 und 433 des Familiengesetzes). Eine Maßnahme zur Beendigung des elterlichen Sorgerechts kann als letztes Mittel eingesetzt werden (Artikel 170 und 433 des Familiengesetzes).

Wenn die Eltern aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung nicht mehr die Sorge des Kindes haben, wird eine andere Person, eine Pflegefamilie oder eine Sozialfürsorgeeinrichtung mit der täglichen Sorge betraut.

4 Wie wird die Frage elterlicher Verantwortung für die Zukunft geregelt, wenn sich die Eltern scheiden lassen oder trennen?

Ist die Ehe/Partnerschaft der Eltern unwiederbringlich zerrüttet, wird die elterliche Sorge durch eine Gerichtsentscheidung geregelt, die sich auf eine Vereinbarung der Eltern in Form eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge stützen kann (Artikel 104, 106, 107 und 461–467 des Familiengesetzes).

Bevor ein Scheidungsantrag gestellt oder ein anderes gerichtliches Verfahren über die elterliche Sorge eingeleitet wird, muss ein Antrag auf obligatorische Beratung bei der Regionalstelle des kroatischen Instituts für Sozialarbeit, die für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat, oder für den Ort, an dem die Ehegatten oder Lebenspartner zuletzt ihren gemeinsamen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hatten, von einem Elternteil oder von beiden Elternteilen gestellt werden (Artikel 321–323 des Familiengesetzes).

5 Welche Formalitäten müssen beachtet werden, um eine Einigung der Eltern über die elterliche Verantwortung rechtlich bindend zu machen?

Um als vollstreckbarer Titel zu gelten, muss eine von den Eltern geschlossene Vereinbarung oder ein Plan über die gemeinsame elterliche Sorge durch eine gerichtliche Entscheidung genehmigt werden (Artikel 106, 107, 420 und 461–467 des Familiengesetzes).

6 Was sind andere Wege der Konfliktlösung, ohne vor Gericht zu gehen, wenn die Eltern nicht zu einer Einigung über die elterliche Verantwortung kommen können?

Wenn sich die Eltern nicht auf einen Plan über die gemeinsame elterliche Sorge einigen können, verweist das kroatische Institut für Sozialarbeit sie an das Familienmediationsverfahren, das vom Familienzentrum (Obiteljski centar) durchgeführt wird, aber auch von Familienmediatoren außerhalb des Sozialfürsorgesystems durchgeführt werden kann (Artikel 331 und 334 des Familiengesetzes).

Eine Familienmediation wird nicht durchgeführt, wenn es Hinweise auf häusliche Gewalt gibt.

Wenn die Eltern eine Vereinbarung getroffen haben, muss diese immer durch eine gerichtliche Entscheidung bestätigt werden, wie in Frage 5 erläutert.

7 Welche Angelegenheiten kann der Richter in Bezug auf das Kind entscheiden, wenn die Eltern vor Gericht gehen?

Das Gericht kann über jeden streitigen Aspekt der elterlichen Sorge entscheiden, das heißt darüber, bei welchem Elternteil das Kind wohnen wird, über den Umgang des anderen Elternteils mit dem Kind, über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung des Elternteils, mit dem das Kind nicht zusammen wohnt, sowie über alle anderen relevanten Fragen im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes betreffend seine Person oder sein Vermögen, die nach Ansicht des Gerichts entschieden werden müssen (Artikel 408 und 433 des Familiengesetzes).

8 Bedeutet es, wenn das Gericht entscheidet, dass ein Elternteil die alleinige elterliche Verantwortung für ein Kind hat, dass er oder sie alle Angelegenheiten in Bezug auf das Kind entscheiden kann, ohne sich zuerst mit dem anderen Elternteil zu beraten?

Das Gericht kann eine Entscheidung erlassen, durch die einem Elternteil die elterliche Sorge ganz, teilweise oder in dem Umfang übertragen wird, der erforderlich ist, um über eine bestimmte wichtige Angelegenheit, die das Kind betrifft, zu entscheiden, wodurch der andere Elternteil in der Ausübung der elterlichen Sorge ganz oder in bestimmten Aspekten der elterlichen Sorge eingeschränkt wird (Art. 105 des Familiengesetzes).

Der Elternteil, dessen Recht auf Ausübung der elterlichen Sorge eingeschränkt wurde, ist – sofern dies nicht durch eine gerichtliche Entscheidung untersagt wird – befugt, den Umgang mit dem Kind aufrecht zu erhalten und tägliche Entscheidungen in Bezug auf das Kind zu treffen, solange sich das Kind in seiner Obhut befindet, sowie Informationen über wichtige Umstände zu erhalten, die die Persönlichkeitsrechte des Kindes betreffen (Artikel 112 in Verbindung mit den Artikeln 110 und 111 des Familiengesetzes).

9 Was bedeutet es in der Praxis, wenn das Gericht entscheidet, dass die Eltern die gemeinsame elterliche Verantwortung für ein Kind haben?

Das Sorgerecht steht grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu, außer wenn eine gerichtliche Entscheidung nach den Ausführungen in der Antwort auf Frage 8 erlassen wird.

Wichtige Entscheidungen in Bezug auf das Kind beziehen sich auf die Vertretung des Kindes in Angelegenheiten, die seine grundlegenden Persönlichkeitsrechte betreffen, und die Vertretung in Angelegenheiten, die die Vermögenswerte und Eigentumsrechte des Kindes betreffen (Artikel 99 und 104 des Familiengesetzes). Wenn Eltern, die das gemeinsame Sorgerecht haben, in wichtigen Entscheidungen für das Kind zu keiner Einigung gelangen, entscheidet das Gericht aufgrund eines Antrags des Kindes oder eines der beiden Elternteile, welcher Elternteil das Kind in der betreffenden Angelegenheit vertritt (Artikel 100, 101, 108, 109 und 433 des Familiengesetzes).

10 An welches Gericht oder welche Behörde soll ich mich wenden, um einen Antrag in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu stellen? Welche Formalitäten müssen beachtet werden und welche Schriftstücke muss ich meinem Antrag beifügen?

Anträge und Klagen sind beim örtlich zuständigen Gemeindegericht einzureichen.

Nach Artikel 34 der Zivilprozessordnung (Zakon o parničnom postupku) entscheiden in den folgenden Streitigkeiten stets die Gemeindegerichte in der ersten Instanz darüber, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist und ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten, über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Feststellung oder Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft, in Bezug auf die Entscheidung über den Aufenthalt des Kindes, in Bezug auf die elterlicher Sorge, wenn eine gleichzeitige Klage zur Feststellung anhängig ist, ob die Ehe unwiederbringlich zerrüttet ist, ob die Ehe aufgehoben und die Ehegatten geschieden werden sollten.

In Übereinstimmung mit dem Familiengesetz muss eine Pflichtberatung stattfinden, bevor Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, einen Antrag auf Scheidung einreichen oder bevor andere Gerichtsverfahren in Bezug auf die elterliche Sorge oder den Umgang eingeleitet werden. Die Bestimmungen des Familiengesetzes in Bezug auf die Pflichtberatung, an der Ehegatten, die die Sorge für ein minderjähriges Kind gemeinsam ausüben, vor Einreichen des Antrags auf Scheidung teilnehmen müssen, finden sinngemäß Anwendung auf die Pflichtberatung vor Einreichen einer Klage zur Feststellung der elterlichen Sorge und des Umgangs mit dem anderen Elternteil, wenn die Ehe/Partnerschaft der Eltern unwiederbringlich zerrüttet ist. Die Fälle, in denen keine Pflichtberatung erforderlich ist, sind gesetzlich niedergelegt. Der Pflichtberatungsprozess beginnt, sobald eine Partei einen diesbezüglichen Antrag stellt. Der Antrag wird schriftlich oder mündlich (durch eine Erklärung, die in ein Register eingetragen wird) an ein Sozialhilfezentrum gerichtet. Die Pflichtberatung wird von einem Team von Fachleuten der regionalen Stelle des kroatischen Instituts für Sozialarbeit durchgeführt, die für den Ort zuständig ist, an dem das Kind seinen ständigen oder vorübergehenden Wohnsitz hat oder an dem die Ehegatten oder Lebenspartner ihren letzten ständigen oder vorübergehenden gemeinsamen Wohnsitz hatten. Bei der Pflichtberatung handelt es sich um einen Prozess, der die persönliche Teilnahme der Familienmitglieder erfordert (es ist keine Vertretung gestattet). Nach einem Antrag auf Pflichtberatung ist das kroatische Institut für Sozialarbeit verpflichtet, eine Sitzung anzuberaumen und die Parteien zu laden. Als Ausnahmeregelung ist vorgesehen, dass in Fällen, in denen das kroatische Institut für Sozialarbeit Kenntnis von häuslicher Gewalt hat oder eine gemeinsame Sitzung unter den gegebenen Umständen als nicht zielführend erachtet, oder eine Partei oder beide Parteien aus berechtigten Gründen ein entsprechendes Ersuchen stellt bzw. stellen, getrennte Gespräche mit den Parteien angesetzt und durchgeführt werden.

Sobald die Beratung abgeschlossen ist, erstellt die regionale Stelle des kroatischen Instituts für Sozialarbeit einen Bericht, der für die Dauer von sechs Monaten ab dem Datum des Abschlusses der Beratung gültig bleibt.

Bevor der Antragsteller einen Antrag auf Scheidung einreichen kann, ist die Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation erforderlich.

Abhängig von der Art der eingereichten Klage (Ehestreitigkeit; Streitigkeit zur Feststellung oder zur Bestreitung der Mutterschaft oder Vaterschaft; Streitigkeit um die elterliche Sorge oder den Umgang, Klage auf einvernehmliche Scheidung oder Antrag auf Genehmigung eines Plans über die gemeinsame elterliche Sorge) muss der Antragsteller unter anderem den Bericht über die Pflichtberatung/den Nachweis der Teilnahme an der ersten Sitzung der Familienmediation/den Plan über die gemeinsame elterliche Sorge vorlegen. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt von der eingereichten Klage ab.

11 Welches Verfahren findet in diesen Fällen Anwendung? Gibt es ein Eilverfahren?

Bei allen Klagen zu familienrechtlichen Angelegenheiten mit Bezug zu Kindern müssen die zuständigen Stellen dringende Maßnahmen ergreifen und gleichzeitig das Wohl des Kindes schützen.

12 Kann ich Verfahrenskostenhilfe bekommen, um die Kosten des Verfahrens zu decken?

Ja, das ist möglich. Die unentgeltliche Prozesskostenhilfe wird durch das Gesetz über die unentgeltliche Prozesskostenhilfe (Zakon o besplatnoj pravnoj pomoći) (NN Nrn. 143/13 und 98(19).

13 Ist es möglich, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung in Bezug auf die elterliche Verantwortung einzulegen?

Ja, das ist möglich. Die Parteien können innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung einer Kopie der Entscheidung einen Rechtsbehelf gegen eine erstinstanzliche Entscheidung einlegen, sofern die Zivilprozessordnung keine andere Frist vorsieht. Sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist, können gegen eine erstinstanzliche Entscheidung, die in einem speziellen, durch das Familiengesetz geregelten Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist, Rechtsbehelfe eingelegt werden. Rechtsbehelfe müssen innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung eingelegt werden.

14 In bestimmten Fällen kann es erforderlich sein, sich an ein Gericht oder eine andere Behörde zu wenden, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu vollstrecken. Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Man muss sich an das örtlich zuständige Gemeindegericht wenden. Vollstreckungsverfahren werden nach den Bestimmungen des Vollstreckungsgesetzes (Ovršni zakon) durchgeführt. Das Familiengesetz enthält jedoch spezielle Bestimmungen zur Vollstreckung, mit denen die Herausgabe des Kindes und die Aufrechterhaltung des Umgangs mit dem Kind sichergestellt werden sollen (Artikel 509–525 des Familiengesetzes).

15 Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

Im Rahmen der Verordnung (EU) 2019/1111 wird eine in einem Mitgliedstaat ergangene Gerichtsentscheidung in Kroatien anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Ebenso ist eine in einem Mitgliedstaat in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung ergangene Entscheidung, die in diesem Mitgliedstaat vollstreckbar ist, auch in Kroatien vollstreckbar, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf.

16 An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um gegen die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung vorzugehen, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde? Welches Verfahren findet in solchen Fällen Anwendung?

Rechtsbehelfe sind beim Gemeindegericht einzureichen. Über den Rechtsbehelf entscheidet ein Gespanschaftsgericht.

Rechtsbehelfsverfahren unterliegen den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung) sowie den Bestimmungen der Zivilprozessordnung.

17 Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Gemäß Artikel 44 des Gesetzes über das internationale Privatrecht (Zakon o međunarodnom privatnom pravu) (NN Nr. 101/17 und 67/23) werden die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern durch das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (NN – Internationale Verträge Nr. 5/09) geregelt. Das auf die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern außerhalb des Geltungsbereichs des in Artikel 44 Absatz 1 genannten Übereinkommens anzuwendende Recht (sofern nicht durch einen anderen in Kroatien geltenden Rechtsakt oder internationalen Vertrag bestimmt) bestimmt sich nach den in Artikel 44 Absatz 1 genannten Bestimmungen des Übereinkommens, die diese Beziehungen regeln.

Kroatien führt seit dem 1. Januar 2010 das Haager Übereinkommen von 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern durch.

Weiterführende Informationen:

  • Familiengesetz (NN Nr. 103/15, 98/19, 47/20, 49/23 und 156/23)
  • Vollstreckungsgesetz (NN Nr. 112/12, 25/13, 93/14, 55/16, 73/17, 131/20, 114/22 und 06/24)
  • Gesetz über das internationale Privatrecht (NN Nr. 101/17 und 67/23)
  • Gesetz über unentgeltliche Prozesskostenhilfe (NN Nr. 143/13 und 98/19)
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (Zakon o provedbi Uredbe Vijeća (EZ) br. 2201/2003 u području nadležnosti, priznanja i izvršenja sudskih odluka u bračnim sporovima i u stvarima povezanim s roditeljskom skrbi) (NN Nr. 127/13)
  • Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Zakon o provedbi Uredbe Vijeća (EU) 2019/1111 od 25. lipnja 2019. o nadležnosti, priznavanju i izvršenju odluka u bračnim sporovima i u stvarima povezanima s roditeljskom odgovornošću te o međunarodnoj otmici djece) (NN Nr. 83/22)
  • Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung)

 

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