Für den Europäischen Zahlungsbefehl sind Formblätter erstellt worden, die hier in allen EU-Sprachen abgerufen werden können. Unter diesem Link finden Sie auch weitere Informationen darüber, welche Gerichte einen Europäischen Zahlungsbefehl erlassen können und an welche Stellen die Antragsformulare zu senden sind.
Zur Einleitung des Verfahrens muss das Formblatt A ausgefüllt werden; dabei müssen alle Angaben zu den Parteien und zur Art und zur Höhe der Forderung erfolgen. Das Gericht prüft den Antrag und erlässt innerhalb von 30 Tagen den Europäischen Zahlungsbefehl, wenn das Formblatt korrekt ausgefüllt ist.
Der Europäische Zahlungsbefehl muss dem Antragsgegner dann vom Gericht zugestellt werden. Der Antragsgegner kann dann den Forderungsbetrag entrichten oder aber die Forderung bestreiten. Er kann innerhalb von 30 Tagen Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl einlegen. In diesem Fall wird das Verfahren vor den zuständigen Gerichten gemäß den nationalen Regeln eines ordentlichen Zivilprozesses weitergeführt; oder nach Maßgabe eines Europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen weitergeführt oder eingestellt.
Legt der Anspruchsgegner keinen Einspruch ein, so wird der Europäische Zahlungsbefehl automatisch vollstreckbar. Eine Kopie des Europäischen Zahlungsbefehls und erforderlichenfalls eine Übersetzung sind an die Behörden des Vollstreckungsmitgliedstaats zu übermitteln. Die Vollstreckung erfolgt im Einklang mit den einzelstaatlichen Regeln und Verfahren des Mitgliedstaats, in dem der Europäische Zahlungsbefehl vollstreckt wird. Weitere Einzelheiten zur Vollstreckung sind dem Abschnitt über die Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen zu entnehmen.
Es sei darauf hingewiesen, dass die zwei Änderungen, die am 14. Juli 2017 in Kraft getreten sind, nicht berücksichtigt sind. Mit der ersten Änderung wird die Option eingeführt, ein Verfahren im Fall eines Einspruchs im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG)Nr. 861/2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen fortzuführen. Mit der zweiten Änderung wird die Anwendung des Verfahrens für geringfügige Forderungen auf Forderungen mit einem Wert von bis zu 5 000 EUR ausgeweitet.
Weiterführende Informationen hierzu sind dem neuen Artikel 17 der Verordnung sowie dem Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 in der durch die Verordnung (EU) 2015/2421 geänderten Fassung zu entnehmen.
Dokumente zum Thema
Leitfaden zur Anwendung der Verordnung über das Europäische Mahnverfahren (5830 Kb)
Es gibt auch nationale Mahnverfahren, über die Sie sich mit einem Klick auf die Flagge des betreffenden Landes informieren können.