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Europäischer Zahlungsbefehl

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Rumänien
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Das Mahnverfahren ist in den Artikeln 1014 bis 1025 der neuen Zivilprozessordnung beschrieben, die am 15. Februar 2013 in Kraft trat.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Mahnverfahren gilt für Forderungen, die einredefrei, auf eine bestimmte Geldleistung gerichtet und fällig sind und auf Zahlungsverpflichtungen aufgrund einer zivilrechtlichen Vereinbarung, einschließlich Verträgen zwischen einem Auftragnehmer und einem öffentlichen Auftraggeber, beruhen, die in einem Dokument oder aufgrund eines Gesetzes, einer Verordnung oder einer anderen Rechtsvorschrift festgestellt oder von den Parteien durch Unterzeichnung oder auf andere rechtlich zulässige Weise anerkannt worden sind. Das Mahnverfahren ist nicht anwendbar auf Forderungen gegen die Insolvenzmasse im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Die Anwendung des Mahnverfahrens ist fakultativ. Die betroffene Partei kann das Verfahren nach Maßgabe der allgemeinen Rechtsvorschriften bei Gericht beantragen.

Das Mahnverfahren ist ein besonderes Verfahren, das wesentlich einfacher ist als das in den allgemeinen Rechtsvorschriften vorgesehene Verfahren. Damit wird dem Gläubiger ermöglicht, unter anderen als den in der Zivilprozessordnung festgelegten Bedingungen einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.

Ist der Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl begründet, kann das Gericht die Forderung des Gläubigers durch ein verfahrensbeendendes Urteil abweisen.

Der Gläubiger kann eine Klage nach den allgemeinen Rechtsvorschriften einreichen, wenn das Gericht den Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zurückweist, den Zahlungsbefehl nur für einen Teil der Forderungen erlässt (wobei in diesem Fall eine Klage nach den allgemeinen Rechtsvorschriften erhoben werden kann, um den Schuldner zur Zahlung der restlichen Forderung zu verpflichten) oder der Zahlungsbefehl aufgehoben wurde.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Ja. Nach der neuen Zivilprozessordnung wird nicht mehr nach dem Wohnsitz des Beklagten unterschieden; das Mahnverfahren kann unabhängig davon eingeleitet werden, ob der Beklagte seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat hat.

1.2 Zuständiges Gericht

Zahlungsbefehle können bei dem für das erstinstanzliche Verfahren zuständigen Gericht beantragt werden. Bei Zahlungsbefehlen prüft das Gericht von Amts wegen seine Zuständigkeit.

Die Zuständigkeit für die Entscheidung über Anträge auf Erlass eines Zahlungsbefehls wird nach den allgemeinen Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte festgelegt.

Forderungen mit einem bezifferten Geldwert von bis zu 200 000 RON fallen in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte. Für Forderungen mit einem bezifferten Geldwert von über 200 000 RON sind die Kreisgerichte zuständig.

Die Zuständigkeitsregel im besonderen Mahnverfahren wird durch die allgemeinen Zuständigkeitsregeln nach dem Streitwert ergänzt.

1.3 Formerfordernisse

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es gibt weder einen Vordruck noch ein Formblatt, aber Gläubiger müssen bei der Beantragung ihrer Forderung bestimmte Mindestformvorschriften einhalten und daher folgende Angaben machen: Name und Anschrift oder gegebenenfalls Firmenname und Sitz; Name und Anschrift des Schuldners, wenn dieser eine natürliche Person ist, und, wenn der Schuldner eine juristische Person ist, deren Firmenname und Sitz sowie gegebenenfalls die Registrierungsnummer im Handels- oder Unternehmensregister, die Steuernummer und die Kontonummer; die fälligen Beträge; die Tatsachen und rechtlichen Gründe für die Zahlungsverpflichtungen, deren Fristen, das Fälligkeitsdatum sowie alle weiteren Angaben, die zur Begründung der Forderung erforderlich sind.

Im geltend gemachten Anspruch muss außerdem der Vertrag oder ein anderes Dokument, aus dem die geschuldeten Beträge hervorgehen, sowie der Nachweis über die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner aufgeführt werden. Der Gläubiger muss den Zahlungsbefehl dem Schuldner durch einen Gerichtsvollzieher oder mittels eingeschriebenen Briefs mit Angabe des Inhalts und der Empfangsbestätigung zustellen lassen, wobei der Schuldner aufgefordert wird, den fälligen Betrag innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser Aufforderung zu zahlen. Der Zahlungsbefehl unterbricht die Verjährungsfrist.

Eine Kopie der Forderung und der beigefügten Unterlagen ist an jede der Parteien sowie an das Gericht zu übermitteln.

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Nein, die Vertretung durch einen Rechtsanwalt ist nicht erforderlich, wird jedoch empfohlen.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Die Mindestangaben zur Forderung sind gesetzlich vorgeschrieben. Gläubiger müssen folgende Angaben machen: die Höhe der Forderung, die Tatsachen und rechtlichen Gründe für die Zahlungsverpflichtungen, deren Fristen, das Fälligkeitsdatum und alle weiteren Angaben, die zur Begründung der Forderung erforderlich sind.

Haben die Parteien keinen Verzugszinssatz vereinbart, findet der von der Rumänischen Nationalbank festgelegte Referenzzinssatz Anwendung. Der am ersten Tag des Kalenderhalbjahres geltende Referenzzinssatz gilt für das gesamte Kalenderhalbjahr. Zinsen auf den Forderungsbetrag fallen wie folgt an:

  • bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden ab dem Tag der Fälligkeit der Forderung;
  • bei Verträgen zwischen Auftragnehmern und einem öffentlichen Auftraggeber, ohne dass der Schuldner über den Verzugseintritt informiert werden muss; wenn im Vertrag ein Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, ab dem darauffolgenden Tag; wenn im Vertrag kein Fälligkeitsdatum vereinbart wurde, 30 Tage nach Erhalt der Rechnung durch den Schuldner oder, falls dies unklar ist, 30 Tage nach Annahme der Ware oder Erbringung der Dienstleistungen oder, wenn der Zahlungsbefehl vor Erhalt der Waren bzw. der Erbringung der Dienstleistungen zugestellt wurde, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistungen; wenn nach dem Gesetz oder dem Vertrag ein Verfahren zur Annahme oder Untersuchung vorgesehen ist, das die Bestätigung der Konformität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen ermöglicht, und der Schuldner die Rechnung oder die Zahlungsaufforderung spätestens an diesem Tag erhalten hat, nach Ablauf einer Frist von 30 Tagen ab diesem Tag;
  • in anderen Fällen ab dem Datum, an dem der Schuldner mit der Zahlung in Verzug geraten ist oder rechtmäßig in Verzug gesetzt wurde.

Der Gläubiger kann für alle Kosten, die ihm durch die verspätete Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Schuldners entstanden sind, eine zusätzliche Entschädigung geltend machen.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Ja, für die geltend gemachten Ansprüche muss der Vertrag oder ein anderes Dokument vorgebracht werden, aus dem die geschuldeten Beträge hervorgehen (Rechnung, Kassenbeleg, handschriftliche Quittung usw.). Für die geltend gemachten Ansprüche ist ein Nachweis über die Zustellung der Zahlungsaufforderung an den Schuldner vorzubringen, andernfalls wird der Anspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch lädt das Gericht die Parteien gemäß den Bestimmungen über Eilverfahren, um Erklärungen und Klarstellungen einzuholen und auf die Zahlung des geschuldeten Betrags durch den Schuldner oder auf eine Einigung der Parteien über die Zahlungsmodalitäten hinzuwirken. Die schriftliche Ladung ist den Parteien zehn Tage vor dem Verhandlungstermin zuzustellen. Kopien des geltend gemachten Anspruchs des Gläubigers und der damit eingereichten Dokumente müssen der dem Schuldner zugestellten Ladung als Nachweis des Anspruchs beigefügt werden. In der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass der Schuldner einen Widerspruch mindestens drei Tage vor dem Verhandlungstermin einlegen muss, und dass das Gericht, wenn kein Widerspruch eingelegt wird, unter Berücksichtigung der Umstände des Falls davon ausgehen kann, dass der Schuldner die geltend gemachten Ansprüche des Gläubigers anerkennt. Der Widerspruch wird nicht an den Antragsteller weitergeleitet, sondern über dessen Inhalt wird dieser anhand der Verfahrensakte informiert.

Erklärt der Gläubiger, die fällige Zahlung erhalten zu haben, nimmt das Gericht dies in seiner verfahrensbeendenden Entscheidung zur Kenntnis und erklärt das Verfahren für beendet. Haben Gläubiger und Schuldner eine Einigung über die Zahlung erzielt, so wird dies vom Gericht festgestellt und ein Prozessvergleich ausgestellt. Dieser Prozessvergleich ist rechtskräftig und ist ein vollstreckbarer Titel. 

Hat das Gericht nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und der Erklärungen der Parteien festgestellt, dass die Ansprüche des Gläubigers begründet sind, erlässt es einen Zahlungsbefehl unter Angabe des Betrags und der Zahlungsfrist. Stellt das Gericht nach Prüfung der Sachlage fest, dass die Ansprüche des Gläubigers nur teilweise begründet sind, erlässt es einen Zahlungsbefehl nur für diesen Teil und setzt auch die Zahlungsfrist fest. In solchen Fällen kann der Gläubiger die Einleitung eines Gerichtsverfahrens nach den allgemeinen Rechtsvorschriften beantragen, damit das Gericht den Schuldner zur Zahlung des restlichen Betrags der Forderung verpflichtet. Die Zahlungsfrist beträgt mindestens zehn Tage und höchstens 30 Tage ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Gericht wird keine weitere Zahlungsfrist setzen, es sei denn, die Parteien haben dies vereinbart. Der Zahlungsbefehl wird den anwesenden Parteien ausgehändigt oder jeder Partei schnellstmöglich gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zugestellt.

Macht der Schuldner nicht durch Einreichung eines Widerspruchs Einwendungen gegen die Forderung geltend, wird der Zahlungsbefehl spätestens 45 Tage nach Antragstellung erlassen. In diese Frist wird die für die Zustellung der Schriftsätze erforderliche Zeit sowie eine durch den Gläubiger verursachte Verzögerung, einschließlich einer durch die Änderung oder Ergänzung der Forderung verursachten Verzögerung, nicht eingerechnet.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn der Schuldner die Forderung bestreitet, prüft das Gericht anhand der Unterlagen in der Verfahrensakte und der Erläuterungen und Klarstellungen der Parteien, ob das Bestreiten begründet ist. Sind die Einwendungen des Schuldners begründet, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers durch Erlass einer Entscheidung zurück. Erfordern die materiellen Einwendungen des Schuldners eine über die bereits aufgeführten Beweismittel hinausgehende weitere Beweiserbringung und sind diese weiteren Beweismittel in einem ordentlichen Zivilverfahren zulässig, weist das Gericht den Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Zahlungsbefehls durch eine Entscheidung zurück. Alternativ kann der Gläubiger eine Klage nach den allgemeinen Rechtsvorschriften einreichen.

1.5 Rechtsbehelf

Der Schuldner kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung eines Zahlungsbefehls dessen Aufhebung beantragen. Der Gläubiger kann innerhalb derselben Frist auch einen Antrag auf Aufhebung einer Entscheidung zur Abweisung des Zahlungsbefehls und auf Aufhebung eines Teilzahlungsbefehls stellen. Der Antrag auf Aufhebung kann nur auf die Nichteinhaltung der Anforderungen für den Erlass des Zahlungsbefehls und gegebenenfalls auf Gründe, die nach Erlass des Zahlungsbefehls zum Erlöschen der Zahlungsverpflichtung geführt haben, gestützt werden. Das Gericht, das den Zahlungsbefehl erlässt, entscheidet über den Antrag auf Aufhebung im mit zwei Richtern besetzten Spruchkörper. Durch den Antrag wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Gibt das mit der Sache befasste Gericht dem Antrag auf Aufhebung ganz oder teilweise statt, hebt es den Zahlungsbefehl ganz oder teilweise auf und erlässt eine verfahrensbeendende Entscheidung.

Hat der Gläubiger einen Antrag auf Zurückweisung des Antrags des Schuldners auf Aufhebung eingereicht und ist diesem vom zuständigen Gericht stattgegeben worden, erlässt dieses ein verfahrensbeendendes Urteil, mit dem der Zahlungsbefehl erlassen wird.

Die Entscheidung, mit der der Antrag auf Aufhebung zurückgewiesen wurde, ist verfahrensbeendend.

Anträge auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 in der geänderten Fassung gestellt wurden, werden von dem für das erstinstanzliche Verfahren zuständigen Gericht bearbeitet. Anträge auf Überprüfung, die unter den in Artikel 20 dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen und innerhalb der dort vorgesehenen Frist gestellt werden, fallen in die Zuständigkeit des Gerichts, gegen dessen Entscheidung der Rechtsbehelf eingelegt wurde, das über den Antrag im gesamten Spruchkörper mit zwei Richtern entscheidet. (Artikel I^9 der Dringlichkeitsverordnung Nr. 119/2006 der Regierung über zur Umsetzung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union ab dem EU-Beitritt Rumäniens erforderliche Maßnahmen, genehmigt durch das Gesetz Nr. 191/20007 in seiner geänderten Fassung).

1.6 Widerspruch

Gemäß Artikel 1025 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung kann die betroffene Partei gegen die Vollstreckung des Zahlungsbefehls nach den allgemeinen Rechtsvorschriften einen Rechtsbehelf einlegen. 

Nach Artikel 637 Absatz 1 der neuen Zivilprozessordnung kann die Vollstreckung einer Entscheidung, die ein vollstreckbarer Titel ist, nur dann auf Risiko des Gläubigers erfolgen, wenn gegen die Entscheidung ein ordentlicher Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichts- und Kassationshof eingelegt werden kann. Wird der Zahlungsbefehl später geändert oder aufgehoben, ist der Gläubiger gesetzlich verpflichtet, die Rechte des Schuldners ganz oder teilweise wiederherzustellen.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Gemäß Artikel 720 der neuen Zivilprozessordnung hat das Gericht, wenn es dem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung unter Berücksichtigung des Streitgegenstands stattgibt, die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme abzuändern oder aufzuheben, die Aufhebung oder Beendigung der Vollstreckung selbst anzuordnen oder den Vollstreckungstitel aufzuheben oder zu präzisieren. Weist das Gericht den Rechtsbehelf zurück, kann der Rechtsbehelfsführer zum Ersatz des durch die Verzögerung der Vollstreckung verursachten Schadens sowie, wenn der Rechtsbehelf bösgläubig eingelegt wurde, zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden.

Die verfahrensbeendende Entscheidung darüber, ob dem Rechtsbehelf stattgegeben oder dieser zurückgewiesen wird, wird ebenfalls von Amts wegen unverzüglich an den Gerichtsvollzieher übermittelt.

Wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den vom Gericht getroffenen oder angeordneten Maßnahmen nachzukommen.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Gemäß Artikel 1025 Absatz 2 der neuen Zivilprozessordnung ist der Zahlungsbefehl auch dann vollstreckbar, wenn gegen ihn ein Rechtsbehelf eingelegt wurde; er ist bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorläufig vollstreckbar. Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsbehelf eingelegt wird oder dieser zurückgewiesen wird. 

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Zahlungsbefehl ist auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs bis zu seiner Aufhebung vollstreckbar und ist bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf vorläufig vollstreckbar. Durch die Einlegung des Rechtsbehelfs wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt. Eine Aussetzung der Vollstreckung ist auf Antrag des Schuldners möglich, jedoch nur gegen Hinterlegung einer Sicherheit, deren Höhe vom Gericht festgesetzt wird. Der Zahlungsbefehl wird rechtskräftig, wenn der Schuldner keinen Rechtsbehelf gegen den Zahlungsbefehl einlegt oder wenn dieser zurückgewiesen wird. Gibt das mit der Sache befasste Gericht dem Antrag des Gläubigers auf Zurückweisung des Rechtsbehelfs statt, erlässt es eine verfahrensbeendende Entscheidung, mit der der Zahlungsbefehl erlassen wird.

Zur Vollstreckung der Entscheidung gemäß Artikel 666 der neuen Zivilprozessordnung ersucht der Gerichtsvollzieher nach Registrierung des Vollstreckungsantrags das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, um Erteilung der Vollstreckungsklausel. Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet das Gericht in nicht öffentlicher Sitzung ohne Ladung der Parteien. 

Die Vollstreckungsklausel ermöglicht es dem Gläubiger, den Gerichtsvollzieher, der die Vollstreckungsklausel beantragt hat, zu beauftragen, alle gesetzlichen Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen, um seine Rechte durchzusetzen. 

Das Gericht kann den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nur ablehnen, wenn der Vollstreckungsantrag in die Zuständigkeit einer anderen Vollstreckungsbehörde als der benannten fällt, die Entscheidung oder gegebenenfalls die betreffende Ausfertigung nach dem geltenden Recht keinen vollstreckbaren Titel darstellt, die Ausfertigung im Gegensatz zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht alle gesetzlich vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen oder andere in bestimmten Fällen gesetzlich vorgesehene Anforderungen erfüllt, die Forderung nicht einredefrei, auf eine bestimmte Geldleistung gerichtet und fällig ist, der Schuldner Immunität gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen genießt, wenn der Zahlungsbefehl Bestimmungen enthält, die durch Vollstreckung nicht erfüllt werden können, weitere rechtliche Hindernisse bestehen.

Die Entscheidung, mit der das Gericht dem Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel stattgibt, kann nicht gesondert mit einem Rechtsbehelf angegriffen werden, sondern ist im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Vollstreckung zu überprüfen. Die Entscheidung über die Ablehnung des Antrags kann vom Gläubiger nur innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung angefochten werden. 

Gemäß den Artikeln 712, 718, 719 und 720 der neuen Zivilprozessordnung können Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung, gegen Entscheidungen des Gerichtsvollziehers sowie gegen alle Vollstreckungsmaßnahmen durch die von der Vollstreckung betroffenen oder benachteiligten Personen eingelegt werden. Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur durch ein Rechtsmittel beim Obersten Gerichts- und Kassationshof angefochten werden.

Das zuständige Gericht kann die Vollstreckung auf Antrag der betroffenen Partei und nur aus triftigen Gründen aussetzen, bis über den Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung oder über einen weiteren Antrag auf Vollstreckung entschieden ist. 

Das Gericht wird, wenn es dem Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung stattgibt, die angefochtene Vollstreckungsmaßnahme abändern oder aufheben, die Aufhebung oder Beendigung der Vollstreckung selbst anordnen oder den Vollstreckungstitel aufheben oder präzisieren.

Weist das Gericht den Rechtsbehelf zurück, kann der Rechtsbehelfsführer zum Ersatz des durch die Verzögerung der Vollstreckung verursachten Schadens sowie, wenn der Rechtsbehelf bösgläubig eingelegt wurde, zur Zahlung einer Geldbuße verpflichtet werden.

Die verfahrensbeendende Entscheidung darüber, ob dem Rechtsbehelf stattgegeben oder dieser zurückgewiesen wird, wird ebenfalls von Amts wegen unverzüglich an den Gerichtsvollzieher übermittelt.

Wird dem Rechtsbehelf stattgegeben, ist der Gerichtsvollzieher verpflichtet, den vom Gericht getroffenen oder angeordneten Maßnahmen nachzukommen.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Siehe hierzu die Antwort auf Frage 1.8.1.

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