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Europäischer Zahlungsbefehl

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Spanien
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Gibt es ein Mahnverfahren?

Ja, es gibt ein Mahnverfahren (Proceso monitorio), mit dem gewährleistet werden soll, dass die Forderungen des Gläubigers erfüllt werden. Dafür bedarf es eines vollstreckbaren Titels über die Schuldforderung. Für die Ausstellung dieses Titels muss eine ganze Reihe gesetzlicher Vorgaben erfüllt sein.

Für die Durchführung der Mahnverfahren sind die Rechtspfleger (letrados de la Administración de Justicia) zuständig.

1.1 Anwendungsbereich des Mahnverfahrens

1.1.1 Auf welche Arten von Ansprüchen ist dieses Verfahren anwendbar (z.B. nur Geldforderungen, nur Ansprüche aus Verträgen usw.)?

Das Verfahren ist bei genau bezifferten fälligen Geldschulden anwendbar. Seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keine Obergrenze für den geltend gemachten Anspruch mehr. Der geschuldete Betrag muss auf einem der folgenden Wege belegt werden:

a) mit Dokumenten (unabhängig von deren Form, Art oder Datenträger), die vom Schuldner unterzeichnet wurden oder den Stempel, die Marke oder ein anderes physisches oder elektronisches Kennzeichen des Schuldners tragen

b) mit Rechnungen, Lieferscheinen, Bescheinigungen, Telegrammen, Telefaxen oder anderen Dokumenten, die, auch wenn sie einseitig vom Gläubiger ausgestellt wurden, üblicherweise der Dokumentation von Guthaben und Schulden zwischen Gläubiger und Schuldner dienen

c) mit Handelspapieren, die eine langjährige Geschäftsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner belegen und die zusammen mit den Dokumenten zum Nachweis des geltend gemachten Anspruchs vorzulegen sind

d) in Fällen, die das Miteigentum an einer Immobilie (propiedad horizontal) betreffen, mit einer Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sich die geschuldeten Beträge auf Anteile an den Gemeinschaftskosten beziehen, die von den Eigentümern von Immobilien in einer Wohnanlage zu tragen sind.

1.1.2 Gibt es einen Höchstbetrag beim Forderungswert?

Nein, seit dem 31. Oktober 2011 gibt es keine Obergrenze für den Forderungswert mehr.

1.1.3 Ist die Anwendung dieses Verfahrens fakultativ oder obligatorisch?

Fakultativ.

1.1.4 Ist ein solches Verfahren verfügbar, wenn der Antragsgegner in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland wohnhaft ist?

Nein, außer wenn es um ausstehende Gemeinschaftskosten in Eigentümergemeinschaften oder Gemeinschaften von Wohnanlagen geht – in diesem Fall kann der Antragsteller auch das Gericht befassen, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist.

1.2 Zuständiges Gericht

Für das Mahnverfahren ist das Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) am Wohnsitz oder Aufenthaltsort bzw. Geschäftssitz des Schuldners oder – im Fall einer Wohnanlage, die den Vorschriften für Miteigentum an Immobilien unterliegt – das Gericht erster Instanz, in dessen Bezirk die Immobilie belegen ist, zuständig.

1.3 Formerfordernisse

Einzureichen ist ein Schriftstück mit der Angabe des Gläubigers und des Schuldners sowie Angaben zur Entstehung und Höhe der Forderung.

1.3.1 Ist die Verwendung eines Vordrucks verbindlich? Wenn ja, wo ist dieser Vordruck erhältlich?

Es muss kein bestimmtes Formular verwendet werden, doch ist bei den Geschäftsstellen der Gerichte (Decanatos) und bei den Zentralen Verfahrensdiensten (Servicios Comunes Procesales) ein Standardvordruck erhältlich. Das Formular kann auch über diesen Link heruntergeladen werden:

1.3.2 Ist ein rechtsanwaltlicher Beistand erforderlich?

Bei der Einreichung des Antrags auf Einleitung eines Mahnverfahrens muss sich der Antragsteller nicht von einem Prozessbevollmächtigten oder einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Nimmt der Antragsteller dennoch die Dienste eines Rechtsbeistands (letrado) in Anspruch, muss die Gegenpartei davon in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die für ihre Verteidigung erforderlichen Schritte ergreifen kann.

Wenn der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt oder die Zwangsvollstreckung betrieben wird, muss bei Forderungen über 2 000 EUR ein Rechtsanwalt (abogado) bzw. Prozessbevollmächtigter (procurador) hinzugezogen werden.

1.3.3 Sind die Gründe für die Forderung eingehend darzulegen?

Es muss kurz erläutert werden, wie die Forderung entstanden ist.

1.3.4 Sind schriftliche Nachweise für die geltend gemachten Ansprüche vorzubringen? Wenn ja, welche Schriftstücke sind als Belege zulässig?

Siehe Frage 1.1.1.

1.4 Abweisung des Antrags

Wenn die vorgenannten Vorschriften in Bezug auf den Gerichtsstand und Anscheinsbeweise nicht erfüllt oder Formfehler nicht behoben werden, lehnt das Gericht den Antrag ab. Gegen die Ablehnung eines Antrags kann ein Rechtsbehelf beim Provinzgericht (Audiencia Provincial) eingelegt werden.

Bei Verträgen zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern muss das Gericht von Amts wegen prüfen, ob missbräuchliche Klauseln vorliegen. Könnte dies nach Auffassung des Gerichts der Fall sein, legt es dem Antragsteller einen Vorschlag für einen Mahnbescheid vor, bei dem der Betrag, der sich aus der Anwendung der missbräuchlichen Klauseln ergäbe, von der Gesamtforderung abgezogen wird. Der Antragsteller kann die vorgeschlagene Kürzung des Gesamtbetrags akzeptieren oder ablehnen; der Vorschlag gilt als angenommen, wenn in der gesetzten Frist keine Mitteilung eingeht. Wird der Vorschlag abgelehnt, so wird davon ausgegangen, dass das Verfahren eingestellt wird. Wird der Vorschlag akzeptiert, wird das Mahnverfahren über den darin genannten Betrag durchgeführt.

1.5 Rechtsbehelf

Die Ablehnung eines Antrags auf Einleitung eines Mahnverfahrens kann vor dem Provinzgericht (Audiencia Provincial) angefochten werden. Der Rechtsbehelf ist innerhalb von 20 Tagen beim Gericht erster Instanz einzureichen.

1.6 Widerspruch

Der Schuldner muss binnen 20 Tagen ab dem Datum des Mahnbescheids, das heißt bis 15.00 Uhr des Tages, der auf den Ablauf dieser Frist folgt, die Forderung begleichen oder Widerspruch einlegen. Ein Widerspruch ist schriftlich einzureichen und kann nicht mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Ist die Forderung höher als 2 000 EUR, muss das Widerspruchsschreiben von einem Rechtsanwalt (abogado) bzw. Prozessbevollmächtigten (procurador) unterzeichnet werden. Der Widerspruch ist nicht an bestimmte Gründe gebunden; der Schuldner kann den Mahnbescheid sowohl inhaltlich als auch formal oder verfahrensrechtlich anfechten.

1.7 Folgen des Widerspruchs

Bei Forderungen bis 15 000 EUR erlässt der Rechtspfleger (Letrado de Administración de Justicia) ein Dekret zur Beendigung des Mahnverfahrens und Einleitung des mündlichen Verfahrens. Dem Antragsteller wird die Widerspruchsanzeige zugestellt, die er binnen zehn Tagen schriftlich anfechten kann. In der Widerspruchsanzeige und in der Widerspruchsanfechtung kann die jeweilige Partei eine mündliche Verhandlung beantragen.

Ist die Forderung höher als 15 000 EUR und reicht der Antragsteller nicht binnen eines Monats ab dem Zustelldatum der Widerspruchsanzeige Klage ein, wird das Verfahren eingestellt, und dem Antragsteller werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Reicht der Antragsteller Klage ein, wird sie dem Beklagten zugestellt. Dieser kann innerhalb einer Frist von 20 Tagen auf die Klage erwidern, und die Rechtssache wird als ordentliches Verfahren weitergeführt.

1.8 Folgen mangels Widerspruchs

Wenn der Schuldner auf den Mahnbescheid nicht erwidert oder nicht vor Gericht erscheint, erlässt der Rechtspfleger (Letrado de Administración de Justicia) ein Dekret zur Beendigung des Mahnverfahrens und informiert den Gläubiger über die Möglichkeit eines Vollstreckungsverfahrens, das auf einfachen Antrag des Gläubigers eingeleitet werden kann.

1.8.1 Welche Schritte sind nötig, um einen Vollstreckungsbescheid zu erwirken?

Der Gläubiger muss einen Antrag auf Vollstreckung stellen. Bei Forderungen über mehr als 2 000 EUR muss der Antrag von einem Rechtsanwalt (abogado) bzw. Prozessbevollmächtigten (procurador) unterzeichnet werden.

1.8.2 Ist diese Entscheidung endgültig oder besteht für den Antragsgegner noch die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen?

Der Vollstreckungsbeschluss kann nicht mehr angefochten werden. Es kann lediglich aus besonderen Gründen Beschwerde gegen die Vollstreckung eingelegt werden.

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