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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung nach Artikel 44 Absatz 1 der beiden Verordnungen ist beim zuständigen Amtsgericht –Familiengericht- zu stellen. Örtlich ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts über die Vollstreckbarerklärung kann nach Artikel 49 Absatz 2 der beiden Verordnungen Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist nach Artikel 50 der beiden Verordnungen die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eröffnet.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

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