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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

Kroatien
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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

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Croatia
Familienrecht – Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften
* muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Anträge auf Vollstreckbarerklärung und Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über solche Anträge sind nach Artikel 44 Absatz 1 bzw. Artikel 49 Absatz 2 an die Gemeindegerichte (općinski sudovi) zu richten.

Zuständig sind nach dem Gesetz über den Sitz und den Bezirk der Gerichte (Zakon o područjima i sjedištima sudova) alle Gemeindegerichte (općinski sudovi).

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung gibt es nach kroatischem Recht keinen Rechtsbehelf im Sinne des Artikels 50, d. h. es gibt kein Gericht, bei dem ein weiterer Rechtsbehelf eingelegt werden könnte.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Nach dem Gerichtsverfassungsgesetz (Zakon o sudovima) sind in Kroatien die Gemeindegerichte für Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und für Vollstreckungssachen zuständig (Amtsblatt Nrn. 28/13, 33/15, 82/15, 82/16, 67/18, 126/19, 130/20, 21/22, 60/22, 16/23, 155/23 und 36/24). Es gibt daher nach geltendem kroatischen Recht keine anderen zuständigen Behörden oder Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 mit Zuständigkeiten in Fragen des ehelichen Güterstands, die gerichtliche Funktionen ausüben oder in Ausübung einer Befugnisübertragung durch ein Gericht oder unter der Aufsicht eines Gerichts handeln.

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