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Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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ZUSTÄNDIGE GERICHTE/BEHÖRDEN SUCHEN

Mit der nachstehenden Suchfunktion können Sie das/die für einen bestimmten EU-Rechtsakt zuständige(n) Gericht(e) bzw. Behörde(n) identifizieren. Hinweis: Wir bemühen uns um größtmögliche Richtigkeit der Ergebnisse. Dennoch kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Zuständigkeit nicht genau bestimmt werden konnte und Sie daher möglicherweise nicht fündig werden.

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Familienrecht – Vermögensrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften
* muss ausgefüllt werden

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a – die für Anträge auf Vollstreckbarerklärung gemäß Artikel 44 Absatz 1 und für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge gemäß Artikel 49 Absatz 2 zuständigen Gerichte oder Behörden

Für Anträge auf Vollstreckbarerklärung ist das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht, zuständig.

Zuständig für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen über derartige Anträge ist

  • im Fall eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil: das Gericht Erster Instanz, genauer das Familiengericht;
  • im Fall einer Berufungsklage: der Appellationshof.

Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe b – die in Artikel 50 genannten Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Die Entscheidung über den Rechtsbehelf kann nur vor dem Kassationshof angefochten werden.

Artikel 65 Absatz 1 – die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten anderen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen

Es gibt keine anderen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 2.

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