In Deutschland gibt es spezielle Regelungen und Verfahren für rechtliche Angelegenheiten von Minderjährigen vor Gericht. Sie sollen die Rechte und Interessen der jungen Menschen schützen. Minderjährige sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
1. Prozess- oder Verfahrensfähigkeit Minderjähriger
In einem Zivilprozess können Kinder grundsätzlich von Geburt an als Kläger oder Beklagte beteiligt sein. Ein Zivilprozess ist ein Gerichtsverfahren zur Durchsetzung privater Rechte, wie beispielsweise der Rechte aus einem Mietvertrag.
Allerdings tritt die Prozessfähigkeit im Allgemeinen erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Das bedeutet, dass man erst ab diesem Zeitpunkt eigenständig im Prozess handeln kann, etwa Klagen einreichen oder Anträge stellen. Vor dem 18. Geburtstag müssen die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen, in der Regel die Eltern, diese Prozesshandlungen für sie durchführen.
Es gibt jedoch Ausnahmen.
- Bei Auseinandersetzungen über das Arbeitsverhältnis von Minderjährigen können sie bereits ab 7 Jahren als prozessfähig gelten.
- In familiengerichtlichen Verfahren, die beispielsweise Unterhaltsansprüche oder das Umgangsrecht betreffen, gelten Minderjährige bereits mit 14 Jahren als verfahrensfähig. Das bedeutet, dass sie ab dem 14. Geburtstag ihre Verfahrensrechte selbst wahrnehmen können. Sie können dann zum Beispiel ein Verfahren beantragen, verfahrensrelevante Schriftsätze selbst erhalten und haben ein eigenes Akteneinsichtsrecht.
2. Angepasste Verfahrensregeln für Prozesse bzw. Verfahren mit Minderjährigen
2.1. Zivilprozess
Wenn ein Kind als Kläger oder Beklagter im Zivilprozess beteiligt ist, wird statt dem Kind ein gesetzlicher Vertreter, in der Regel die Eltern, befragt. Wenn der minderjährige Kläger oder Beklagte jedoch bereits 16 Jahre alt ist, kann das Gericht nach eigenem Ermessen auch den Minderjährigen selbst befragen.
2.2. Verfahren vor den Familiengerichten
Für Verfahren vor den Familiengerichten, insbesondere in Angelegenheiten wie dem Sorgerecht und Umgangsrecht, gelten spezielle Regeln, die auf die Teilnahme oder Betroffenheit von Minderjährigen abgestimmt sind. Dazu gehört vor allem die Pflicht des Gerichts, das Kind unabhängig von seinem Alter persönlich anzuhören und sich einen eigenen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Anhörung findet in der Regel ohne die Anwesenheit der gesetzlichen Vertreter statt. Darüber hinaus muss das Gericht oft das Jugendamt und auch die Eltern persönlich anhören. Wenn die Interessen des Kindes es erfordern, muss das Gericht einen geeigneten Verfahrensbeistand für das Kind bestellen. Dieser wird umgangssprachlich auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichnet und soll die Interessen des Kindes im Verfahren vertreten.
2.3. Strafverfahren
2.3.1 Junge Beschuldigte
Als Beschuldigte eines Strafverfahrens kommen Minderjährige erst in Betracht, wenn sie zur Tatzeit mindestens 14 Jahre alt waren. Für Beschuldigte, die zur Tatzeit mindestens 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt waren, gilt das besondere Jugendstrafrecht. Neben eigenen Regelungen zu den Rechtsfolgen enthält das Jugendstrafrecht auch besondere Vorgaben zum Ablauf des gerichtlichen Verfahrens, die dem Alter junger Beschuldigter und dem damit einhergehenden Entwicklungsstand Rechnung tragen. Für Strafverfahren gegen Minderjährige sind besondere Jugendgerichte zuständig. Die dort eingesetzten Richter und Staatsanwälte sollen erzieherische Kompetenzen und spezifische Qualifikationen aufweisen. Weitere Besonderheiten im gerichtlichen Verfahren bestehen etwa in der grundsätzlichen Beteiligung der Jugendgerichtshilfe (ein sozialer Dienst der kommunalen Kinder- und Jugendhilfe) sowie in der Nichtöffentlichkeit der jugendgerichtlichen Hauptverhandlung. Auch im Ermittlungsverfahren gelten teilweise besondere Verfahrensregeln, insbesondere sind umfangreiche Informationspflichten vorgesehen (s. https://e-justice.europa.eu/topics/your-rights/defendants-criminal-proceedings/de_de).
2.3.2 Minderjährige als Opfer und Zeugen
In Strafverfahren gelten besondere Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren, die Zeugen oder Opfer einer Straftat wurden. Die Regeln sollen einer erneuten Traumatisierung entgegenwirken. Beispielsweise müssen Anhörungen, Befragungen und andere Ermittlungsmaßnahmen, die das minderjährige Opfer betreffen, besonders zügig durchgeführt werden. Die Befragung von Zeugen unter 18 Jahren während der Verhandlung erfolgt nur durch den Richter. Alle anderen Verfahrensbeteiligten, die das Recht haben, Fragen zu stellen, müssen ihre Fragen über den Richter stellen. Um wiederholte Befragungen zu vermeiden, soll die Möglichkeit der Video- und Tonaufzeichnung bei Zeugen unter 18 Jahren genutzt werden. Videoaufnahmen der Aussage eines minderjährigen Opfers vor einem Ermittlungsrichter können in vielen Fällen die Zeugenaussage in der Gerichtsverhandlung ersetzen. Personen unter 18 Jahren, die Opfer von Sexualstraftaten oder bestimmten Gewaltverbrechen wurden, haben das Recht, eine psychosoziale Prozessbegleitung für den Prozess zu beantragen. Diese intensive Begleitung umfasst die qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung im Strafverfahren und ist für die Betroffenen kostenlos. Wenn es Bedenken gibt, dass die Anwesenheit des Angeklagten das Wohlbefinden eines minderjährigen Zeugen erheblich beeinträchtigen könnte, kann das Gericht anordnen, dass der Angeklagte den Gerichtssaal während der Befragung des Zeugen verlassen muss. Im Fall minderjähriger Zeugen muss die Öffentlichkeit auf Antrag der betroffenen Person ausgeschlossen werden. Darüber hinaus können minderjährige Opfer in bestimmten Fällen dem Prozess als Nebenkläger oder Nebenklägerinnen beitreten und ihnen wird dafür kostenlos ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin beigeordnet.
2.3.3 Kindgerechte Informationen über Strafverfahren
Das Bundesministerium der Justiz stellt zahlreiche kindgerechte Informationsbroschüren bereit, wie die Broschüre "Du bist nicht allein" für Kinder im Vorschul- und Grundschulalter oder die Broschüre "Ich habe Rechte" für Jugendliche. Diese Informationsblätter bieten Informationen zum Strafverfahren in einer altersgerechten Art und Weise. Weitere Informationen zum Strafverfahren finden sich auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und unter http://www.hilfe-info.de/. Zusätzliche Informationen zu den Rechten minderjähriger Opfer von Straftaten finden sich hier.
3. Maßnahmen zur Beschleunigung von Verfahren, die Minderjährige betreffen
3.1. Verfahren vor den Familiengerichten
Verfahren, die den Aufenthalt, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls, werden vorrangig und beschleunigt durchgeführt. Innerhalb eines Monats soll ein Termin stattfinden, in dem das Gericht die Angelegenheit mit den Beteiligten erörtert. Dabei soll das Gericht auf eine Einigung zwischen den Eltern hinwirken. Hierzu kann das Gericht auch anordnen, dass die Eltern an einer Beratung durch die Beratungsstellen der Kinder- und Jugendhilfe oder etwa an einem Informationsgespräch über Mediation teilnehmen. Für diesen Zeitraum soll das Gericht in Verfahren, die das Umgangsrecht betreffen, eine vorläufige Umgangsregelung treffen.
3.2. Strafverfahren
In Strafverfahren gegen minderjährige Beschuldigte gilt der allgemeine strafprozessuale Beschleunigungsgrundsatz in gesteigertem Maße, um die mit der Beschuldigteneigenschaft verbundenen Belastungen für den jungen Betroffenen zu reduzieren und einen auch erzieherisch für wertvoll erachteten, zeitnah auf die Tat folgenden Verfahrensabschluss zu fördern. Entscheidend für die Umsetzung sind organisatorische Vorkehrungen wie eine ausreichende personelle Ausstattung von Polizei, Staatsanwaltschaft, Jugendgerichtshilfe und Gericht sowie die Gestaltung effizienter Verfahrensabläufe durch eine strukturierte Kooperation der beteiligten professionellen Stellen. Für geeignete Fälle bietet das sog. vereinfachte Jugendverfahren Möglichkeit einer besonderen Beschleunigung.
4. Multidisziplinärer Ansatz
4.1. Einwirkung auf den minderjährigen Beschuldigten
Zur Erreichung des mit dem Jugendstrafrecht vorrangig verbundenen Ziels, eine erneute Straffälligkeit des Beschuldigten zu verhindern, ist ein abgestimmtes Zusammenwirken des verschiedenen am Jugendstrafverfahren beteiligten professionellen Stellen von besonderer Bedeutung. Hierdurch können Maßnahmen der Jugendhilfe sowie justizielle Reaktion passgenau auf die Situation des Beschuldigten zugeschnitten werden. So soll etwa die Jugendgerichtshilfe noch im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft einen Bericht über die Persönlichkeit und Lebenssituation des Beschuldigten übermitteln, auf dessen Grundlage frühzeitig geprüft werden kann, wie am besten auf die Tat reagiert werden sollte. Darüber hinaus haben sich in der Praxis vielfältige Kooperationsmodelle insbesondere zwischen Jugendhilfe, Polizei und Staatsanwaltschaft etabliert, die zur Optimierung und Beschleunigung vorgeschriebener Verfahrensabläufe beitragen können.
4.2 Childhood Houses der World Childhood Foundation
Die „Childhood-Houses“ der World Childhood Foundation sind speziell darauf ausgerichtet, den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen gerecht zu werden, die Opfer physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Diese Einrichtungen sind kinderfreundliche, multidisziplinäre Anlaufstellen für minderjährige Opfer physischer und sexueller Gewalt. Die enge Zusammenarbeit von Ärzten, Psychologen, Kinder- und Jugendhilfe, Polizei und Justiz unter einem Dach soll wiederholte Befragungen oder Untersuchungen der minderjährigen Opfer vermeiden. Das erste Childhood House in Deutschland wurde 2018 in Leipzig eröffnet, und weitere Häuser sind in Berlin, Düsseldorf, Heidelberg, Ortenau, München, Flensburg, Schwerin und Hamburg zu finden.
5. Schulung von Angehörigen der Rechtsberufe
5.1. Rechtsanwälte
In Deutschland gibt es eine breite Auswahl an Fortbildungskursen für Rechtsanwälte, die auch die Rechte von Minderjährigen in Gerichtsverfahren behandeln. Insbesondere werden diese in spezialisierten Pflichtkursen für Anwälte im Familienrecht, Strafrecht und Verkehrsrecht vermittelt.
5.2. Richter und Staatsanwälte
Die Deutsche Richterakademie bietet eine Vielzahl von Schulungskursen zu den Rechten von Minderjährigen in Gerichtsverfahren an. Diese Kurse richten sich sowohl an junge Berufsanfänger als auch an erfahrene Fachleute. Sie vermitteln Fachwissen und bieten Schulungen in psychologischen Fähigkeiten.
Die Schulungen behandeln Themen wie die Anhörung und Befragung von Kindern und Jugendlichen, Kindesmisshandlung und Jugendstrafrecht. Ziel ist es, das Bewusstsein der Richter für die Situation und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen zu schärfen und ihnen praktische Fähigkeiten im Umgang und in der Kommunikation mit ihnen zu vermitteln. Die Teilnahme an diesen Schulungskursen erfolgt auf freiwilliger Basis.
Familiensachen werden vor den Familiengerichten verhandelt. Familienrichter übernehmen in diesen Verfahren eine besonders verantwortungsvolle Rolle. Das Gesetz legt für sie besondere Qualifikationsanforderungen fest, die neben relevanten Rechtskenntnissen auch belegbare Kenntnisse in Psychologie, insbesondere in der Entwicklungspsychologie von Kindern, sowie in der Kommunikation mit Kindern vorsehen oder einen zügigen Erwerb dieser Fähigkeiten fordern.
Richter und Staatsanwälte, die bei den Jugendgerichten im Strafrecht tätig sind, sollten erzieherische Kompetenzen und spezifische Qualifikationen aufweisen.
6. Kindeswohl
Kindschaftsrechtliche Verfahren – wie etwa Verfahren über das Sorgerecht oder das Umgangsrecht – werden durch den Amtsermittlungsgrundsatz geprägt und sind am Kindeswohl orientiert. Das Kindeswohlprinzip ist als Leitprinzip im Bürgerlichen Gesetzbuch festgelegt, an der kindschaftsrechtliche Entscheidungen zu orientieren sind. Es hat Bedeutung für alle Vorschriften im Bereich der elterlichen Verantwortung.
Einzelne Regelungen enthalten für bestimmte Entscheidungen nähere Vorgaben dazu, wie das Kindeswohl zu berücksichtigen ist. Das kann bedeuten, dass eine Entscheidung
- dem Kindeswohl am besten entsprechen muss (z.B. bei der Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge),
- dem Kindeswohl dienen muss (z.B. beim Umgang mit anderen Bezugspersonen als den Eltern),
- dem Kindeswohl nicht widersprechen darf (z.B. bei der Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge) oder das Kindeswohl nicht gefährden darf (z.B. beim Entzug der elterlichen Sorge).
Der Amtsermittlungsgrundsatz bedeutet, dass das Gericht verpflichtet ist, von sich aus alle für die Entscheidung wichtigen Tatsachen zu ermitteln. Das Gericht ist somit aktiv in der Pflicht sicherzustellen, dass alle relevanten Fakten und Umstände im Verfahren berücksichtigt werden, um die bestmögliche Entscheidung im Sinne des Kindeswohls zu treffen. Die Hauptaufgabe der Familiengerichte in den betroffenen Verfahren besteht also darin, im Einzelfall die Entscheidung zu treffen, mit der dem Wohl des Kindes am besten Rechnung getragen werden kann.
7. Vollstreckung von Entscheidungen, die Minderjährige betreffen
7.1. Zwangsvollstreckung aus zivilrechtlichen Urteilen
Die Vollstreckung gegen einen Minderjährigen ist grundsätzlich zulässig. Falls der Minderjährige Vermögen hat, das zum Begleichen von Schulden verwendet werden darf, zum Beispiel durch eine Erbschaft, kann in dieses Vermögen vollstreckt werden. Bei solchen Maßnahmen darf der Gerichtsvollzieher sich nicht direkt an den prozessunfähigen Minderjährigen selbst wenden, sondern nur an seinen gesetzlichen Vertreter.
7.2. Strafverfahren
In Deutschland gelten spezielle Regelungen für die Vollstreckung von Sanktionen gegen Jugendliche. Das im Jugendstrafrecht zentrale Ziel der Resozialisierung ist auch für die Umsetzung der verhängten Sanktionen maßgeblich. Es erfordert die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse und des Entwicklungsstandes junger Straftäter. Im Jugendstrafrecht stehen dem Jugendgericht verschiedene Sanktionsmöglickeiten zur Verfügung, darunter Verwarnungen, Weisungen zur Lebensführung, zur Teilnahme an sozialen Trainingskursen, die Anordnung von Arbeitsleistungen oder Leistungen zur Wiedergutmachung, (kurzzeitiger) Arrest und – als letztes Mittel in schweren Fällen – Jugendstrafe als Freiheitsstrafe. Verhängte Jugendstrafen werden dabei in speziellen Jugendstrafanstalten vollzogen, die auf eine altersgerechte Betreuung und Bildung ausgerichtet sind.
8. Anfechtung von Gerichtsentscheidungen
8.1. Verfahren vor den Familiengerichten
In Familiensachen haben Minderjährige, die nicht prozessfähig sind, über ihren gesetzlichen Vertreter Zugang zu den relevanten Rechtsbehelfen im Verfahren. Mit Rechtsbehelfen kann ein Betroffener oder eine Betroffene eine gerichtliche Entscheidung anfechten. Zudem besitzen Kinder ab 14 Jahren in allen sie betreffenden Angelegenheiten das Recht, Beschwerden einzureichen. Falls dem Kind ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt wurde, ist es dessen Aufgabe, mit dem Kind den gerichtlichen Beschluss zu besprechen und zu prüfen, ob er im Interesse des Kindes Rechtsmittel eingelegt werden sollen.
8.2. Strafverfahren
Minderjährige Beschuldigte stehen umfassende Rechte auf Überprüfung getroffener Maßnahmen und Entscheidungen im gesamten Jugendstrafverfahren zu, wenn sie meinen, dadurch in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Dazu gehören auch die besonderen Rechtsmittel gegen Urteile, die auch die Eltern bzw. gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Verurteilten zu seinen Gunsten einlegen können.
9. Adoption
Entscheidungen über Adoptionen werden vom Gericht getroffen. Soll ein Kind adoptiert werden, wird die Kinder- und Jugendhilfe an dem Verfahren beteiligt. Daher wird in der Regel vor Einleitung des familienrechtlichen Verfahrens ein Adoptionsvermittlungsverfahren durchgeführt. Die Adoptionsvermittlung darf nur von den Jugendämtern, den Landesjugendämtern und autorisierten Adoptionsvermittlungsstellen durchgeführt werden.
Bei allen Auslandsadoptionsverfahren, die nach dem 1. April 2021 eingeleitet wurden, hat eine Vermittlung durch eine Auslandsvermittlungsstelle stattzufinden. Zu den Auslandsvermittlungsstellen zählen die zentralen Adoptionsstellen der Landesjugendämter sowie die staatlich anerkannten Auslandsvermittlungsstellen. Ist die Adoption ohne Adoptionsvermittlung vorgenommen worden, ist die ausländische Adoptionsentscheidung in Deutschland nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen anerkennungsfähig. Die Anerkennung muss durch ein Gericht ausgesprochen werden.
Ab dem 14. Geburtstag ist nach deutschem Recht die Einwilligung des Kindes zur Adoption erforderlich. Zusätzlich ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nötig. Bei Kindern unter 14 Jahren kann die Einwilligung nur durch den gesetzlichen Vertreter erteilt werden. Auch dann ist der Wille des Kindes wichtig.
Adoptierte haben ab ihrem 16. Geburtstag einen eigenen Anspruch, ihre Unterlagen einzusehen, um Informationen über ihre Herkunft und Biografie zu erhalten. Darüber hinaus hat das Kind einen Rechtsanspruch auf Unterstützung durch die Adoptionsvermittlungsstelle, wenn es seine Herkunft sucht.