1 Beweislast
1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?
Das schwedische Rechtssystem basiert auf den Grundsätzen der freien Zulässigkeit von Beweismitteln und der freien Beweiswürdigung. Das Gericht muss nach sorgfältiger Prüfung aller im Rahmen des Verfahrens zutage getretenen Sachverhalte bestimmen, was als bewiesen gilt. Das Gericht entscheidet darüber, welcher Aussagewert den Beweisstücken zuzuordnen ist.
In der Rechtspraxis sind bestimmte Regelungen aufgestellt worden, unter anderem in Bezug auf die Prüfung der Beweislast. Ein einfacher Grundsatz mit vielen Ausnahmen besagt, dass die Beweislast bei der Klägerpartei liegt. Wenn eine der Parteien besonderen Anlass zur Sicherung der Beweisführung für einen bestimmten Umstand hat, ruht die Beweislast oftmals auf dieser Partei. Auch eventuelle Schwierigkeiten einer Partei, Beweise für einen bestimmten Umstand vorzulegen, können von Bedeutung für die Feststellung der Beweislast sein. So muss derjenige, der die Bezahlung einer Forderung fordert, beweisen, dass er gegenüber der Gegenpartei forderungsberechtigt ist. Wenn die Gegenpartei einwendet, dass der Betrag bereits bezahlt ist, liegt die Beweislast bei ihr. Bei Rechtssachen in Bezug auf Schadensersatzpflicht liegt die Beweislast in der Regel bei dem Geschädigten. Es kommt auch vor, dass die Beweislast für einen gewissen Umstand umgekehrt werden.
Ist die vorgelegte Beweisführung nicht ausreichend, kann das Gericht seine Entscheidung nicht auf den betreffenden Umstand gründen. Bei der Veranschlagung des Schadenswertes besteht eine wichtige Ausnahme darin, dass das Gericht, wenn die Beweisführung bezüglich der Schadenshöhe unmöglich oder äußerst schwierig ist, den Wert auf einen angemessenen Betrag schätzen kann.
1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?
Es wird auf die Antwort auf Frage 1.1. verwiesen.
1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?
Die Anforderungen an den Grad der Beweisführung variieren je nach Art des Rechtsstreits. Bei einer Zivilklage besteht die Regelforderung darin, dass der betreffende Umstand bewiesen werden muss. Bei bestimmten Zivilklagen kann ein geringerer Grad der Beweisführung gelten. Als Beispiel seien Rechtsstreitigkeiten in Bezug auf Verbraucherversicherungen genannt, bei denen es als ausreichend gilt, dass der Eintritt eines Versicherungsfalls wahrscheinlicher erscheint als der Nichteintritt.
2 Beweisaufnahme
2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?
Die Streitparteien sind selbst für die Beweisführung zuständig. Bei Verfahren, die nicht zur freien Disposition der Parteien stehen, d. h. in denen Fragen behandelt werden, bei denen sie keine Einigung erzielen können, verfügt das Gericht über die Möglichkeit, Beweise einzubringen, ohne dass dies von einer der Parteien beantragt wurde. Bei Verfahren zum Sorgerecht oder Umgangsrecht kann das Gericht folglich entscheiden, dass die Ermittlungen durch zusätzliche Beweisführung ergänzt werden müssen. Bei Verfahren, in denen die Parteien eine Einigung in der Sache erzielen können (sogenanntes dispositives Recht), ist das Gericht nicht berechtigt, auf eigene Initiative neue Beweise vorzulegen.
2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?
Die Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Hauptverhandlung.
2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?
Das Gericht kann Beweise zurückweisen, wenn der von der Partei zu beweisende Sachverhalt ohne Bedeutung für die Rechtssache ist. Das Gleiche gilt, wenn keine Beweise erforderlich sind oder wenn diese offensichtlich keine Wirkung hätten. Darüber hinaus gibt es Vorschriften, nach denen schriftliche Zeugenaussagen nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig sind.
2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?
In Schweden gibt es grundsätzlich fünf verschiedene Grundformen von Beweisen (Beweismitteln). Dabei handelt es sich um:
- schriftliche Beweise
- Zeugenbefragung
- Befragung einer Partei
- Sachverständigenbefragung
- Lokaltermin.
2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?
Als Hauptgrundsatz gilt, dass Zeugen mündlich und direkt vor dem Gericht befragt werden. Schriftliche Zeugenaussagen sind in der Regel nicht zulässig. Mit Zustimmung des Gerichts darf der Zeuge jedoch Aufzeichnungen als Gedächtnisstütze verwenden. Die Partei, die den Zeugen angeführt hat, leitet die Anhörung ein (sog. Hauptanhörung), wenn nicht vom Gericht anderweitig bestimmt. Anschließend darf die gegnerische Partei den Zeugen anhören (Kreuzverhör). Anschließend können die Partei, die den Zeugen benannt hat, und das Gericht Zusatzfragen stellen.
Bei der Beweisführung durch einen Sachverständigen gilt als Hauptgrundsatz jedoch, dass der Sachverständige ein schriftliches Gutachten vorlegt. Der Sachverständige wird auch mündlich in der Verhandlung befragt, wenn dies von einer der Parteien beantragt wird und offensichtlich von Bedeutung ist. Eine mündliche Befragung muss ebenso stattfinden, wenn die Notwendigkeit besteht, den Sachverständigen direkt vor dem Gericht anzuhören.
Wird die Rechtssache nach einer Hauptverhandlung entschieden – z. B. um Zeugen anzuhören – müssen die schriftliche Beweisführung und das Sachverständigengutachten prinzipiell in der Verhandlung verlesen werden, damit das Gericht dieses Material bei seiner Entscheidung berücksichtigen kann. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass das Gericht die schriftlichen Beweise als bei der Hauptverhandlung aufgenommen anerkennt, ohne dass eine Verlesung erfolgen muss.
2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?
In Schweden gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach gibt es keine Vorschriften für die Beweiskraft der verschiedenen Beweise. Vielmehr entscheidet das Gericht nach selbstständiger Würdigung aller vorgelegten Beweise, was im jeweiligen Rechtsfall als bewiesen angesehen werden kann.
2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass es keine Vorschriften darüber gibt, welche Umstände durch welche Art von Beweisen nachgewiesen werden müssen. Vielmehr nimmt das Gericht bei seiner Prüfung der Beweismittel eine Gesamtbeurteilung aller Umstände der Rechtssache vor.
2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?
In Schweden besteht eine allgemeine Zeugnispflicht. Danach ist eine als Zeuge geladene Person in der Regel zur Zeugenaussage verpflichtet.
2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Einer der Parteien nahestehende Personen sind nicht verpflichtet auszusagen. Ein Zeuge kann sich weigern, über einen bestimmten Umstand auszusagen, wenn er mit dieser Aussage gezwungen wäre, eine eigene kriminelle oder unehrenhafte Handlung zu enthüllen. Ferner braucht ein Zeuge unter bestimmten Umständen keine Berufsgeheimnisse aufzudecken. Für bestimmte Berufsgruppen, z. B. für Rechtsanwälte oder Angehörige der Gesundheitsberufe, gelten bestimmte Einschränkungen hinsichtlich der Zeugnispflicht.
2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?
Zeugen werden unter Androhung eines Zwangsgeldes zur Verhandlung geladen. Bleibt der Zeuge der Verhandlung fern, wird das Zwangsgeld vollstreckt, wenn er keine annehmbare Entschuldigung für sein Fernbleiben anführen kann, z. B. Krankheit. Bei Nichterscheinen des Zeugen kann das Gericht auch eine polizeiliche Zuführung anordnen. Schließlich hat das Gericht noch die Möglichkeit, einen Zeugen, der das Zeugnis oder die Aussage ohne Angabe triftiger Gründe verweigert, in Gewahrsam nehmen zu lassen.
2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?
Werden Zeugen benannt, die unter 15 Jahre alt sind oder an einer psychischen Störung leiden, prüft das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände, ob der betreffende Zeuge angehört werden kann. Siehe auch Abschnitt 2.9.
2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?
Eine Zeugenbefragung wird in der Regel von der Partei eingeleitet, die den Zeugen benannt hat (Hauptanhörung). Danach erhält die Gegenpartei die Möglichkeit zur Befragung (Kreuzverhör). Anschließend können die Partei, die den Zeugen benannt hat, und das Gericht Zusatzfragen stellen. Fragen, die ganz offensichtlich nicht zur Sache gehören oder verwirrend sind oder auf andere Weise ungehörig sind, sind vom Gericht sofort zurückzuweisen.
Die Streitparteien, Zeugen und andere Verhandlungsteilnehmer können im Rahmen einer Videokonferenz angehört werden, soweit es nicht unzweckmäßig ist. In der Regel haben jedoch die Teilnehmer vor Gericht zu erscheinen.
Eine Zeugnisbefragung kann telefonisch erfolgen, sofern dies z. B. im Hinblick auf die Kosten, die bei persönlichem Erscheinen des Zeugen vor Gericht entstehen würden, wie auch der Bedeutung seiner persönlichen Aussage bei der Verhandlung angebracht ist.
3 Beweiswürdigung
3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung sind nur in bestimmten, seltenen Ausnahmefällen bestimmte Arten von Beweisen verboten. Kommt eine Beweisführung auf gesetzwidrige Weise zustande, so ist dies im Prinzip kein Hindernis dafür, einen Beweis in einem Gerichtsverfahren anzuerkennen. Dem betreffenden Beweismittel kann jedoch womöglich bei der Beweiswürdigung eine eingeschränkte Beweiskraft zuerkannt werden.
3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?
Die Partien dürfen nicht als Zeugen aussagen, können aber in Form einer eidesstattlichen Erklärung angehört werden. In diesem Fall sind die Parteien strafrechtlich für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Aussagen verantwortlich.
4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung
Nein, die Beweisaufnahme wird ausschließlich von den Amtsgerichten durchgeführt.