1 Beweislast
1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?
Die Beweislast richtet sich nach den in Artikel 2697 des Zivilgesetzbuches verankerten Grundsätzen, worin Folgendes festgelegt ist: „Wer ein Recht vor Gericht geltend machen möchte, muss die Tatsachen beweisen, auf die sich der Anspruch stützt. Wer die Wirksamkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsachen bestreitet oder einwendet, dass sich das Recht geändert hat oder erloschen ist, muss die Tatsachen beweisen, die einen solchen Einwand begründen.“
Daher muss im Allgemeinen jeder, der ein bestimmtes gerichtliches Verfahren anstrengen will, die Tatsachen beweisen, die den Anspruch begründen. So muss beispielsweise ein Kläger, der eine aus einem Vertrag geschuldete Zahlung verlangt, das Bestehen und die Rechtswirksamkeit des Vertrags sowie die Fälligkeit der Zahlung beweisen. Der Beklagte, der die Zahlung verweigern möchte, muss die Tatsachen beweisen, die der gegnerischen Forderung entgegenstehen, sie ausschließen oder zum Erlöschen bringen (wie etwa bereits geleistete Zahlung, Erlass der Schuld oder Bestehen einer höheren Forderung zu seinen Gunsten).
Kann der Kläger die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht belegen, wird die Klage unabhängig davon, ob der Beklagte Beweise und Argumente zu seiner Entlastung vorlegt, abgewiesen. Dies gilt auch für einen Beklagten, der seinerseits eine Widerklage gegen den Kläger erhebt (domanda riconvenzionale).
Nach Artikel 2698 Zivilgesetzbuch sind Vereinbarungen unwirksam, die eine Umkehr oder Änderung der Beweislast bei nicht abdingbaren Rechten bezwecken oder einer der Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte übermäßig erschweren.
Unzureichende Beweise schaden den Prozessaussichten der Partei (des Klägers oder des Beklagten), die die Tatsachen beweisen bzw. widerlegen muss, da unzureichende Beweise wie fehlende Beweise gewertet werden.
1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?
Die Beweislastregelung gilt nicht
- bei Vermutungen, d. h. wenn das Gesetz die Beweiskraft bestimmter Tatsachen festlegt oder dem Gericht ermöglicht, aus einer bekannten Tatsache Rückschlüsse auf eine unbekannte Tatsache zu ziehen (Artikel 2727 des Zivilgesetzbuches).
Vermutungen lassen sich unterteilen in:
- Rechtsvermutungen oder gesetzliche Vermutungen, von denen es zwei Arten gibt: widerlegbare (iuris tantum), die durch Gegenbeweis widerlegt werden können, und unwiderlegbare (juris et de jure), bei denen ein Gegenbeweis vor Gericht unzulässig ist;
- einfache Vermutungen, die der sorgfältigen Abwägung durch das Gericht überlassen bleiben, welches nur erhebliche, genaue und schlüssige Vermutungen zuzulassen hat. Darüber hinaus können Tatsachen, für die das Gesetz keine Zeugenaussage zulässt, nicht als einfache Vermutungen zugelassen werden (Artikel 2729 des Zivilgesetzbuchs);
- bei allgemein bekannten Tatsachen (fatti notori), d. h. Tatsachen, die zum Zeitpunkt und am Ort der Entscheidung allgemein bekannt sind und die nicht bestritten werden können (Artikel 115 der Zivilprozessordnung);
- bei unbestrittenen oder zugestandenen Tatsachen, d. h. Tatsachen, die entweder von beiden Parteien vorgetragen oder von der Partei, die ein Interesse an Einwendungen gegen die Tatsachen haben könnte, – auch stillschweigend – zugestanden wurden, sofern diese Partei vor Gericht erschienen ist (Artikel 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?
Die Entscheidung des Gerichts, einem Anspruch oder etwaigen Einwendungen gegen diesen Anspruch stattzugeben, darf sich nur auf Tatsachen stützen, die entweder unmittelbar oder durch Vermutung vollständig bewiesen sind. In Zivilverfahren muss das Gericht auf der Grundlage der vor Gericht vorgelegten Beweise feststellen, dass eine Tatsache wahrscheinlicher ist als das Gegenteil.
Das Gericht darf sein Urteil nicht auf unbewiesene Tatsachen stützen, selbst wenn diese plausibel sind (Artikel 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung).
2 Beweisaufnahme
2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?
Nach italienischem Recht unterliegt die Beweisaufnahme dem in Artikel 115 Absatz 1 der Zivilprozessordnung verankerten Grundsatz, dass die Parteien den Umfang des Verfahrens bestimmen (principio dispositivo). Danach muss das Gericht außer in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen sein Urteil auf die von den Parteien vorgelegten Beweismittel stützen.
Es gibt jedoch Ausnahmen, die in den folgenden Artikeln der Zivilprozessordnung geregelt sind:
- Artikel 117 gestattet die informelle Befragung der Parteien;
- nach Artikel 118 kann die Überprüfung von Personen oder Gegenständen angeordnet werden;
- nach Artikels 61 und 191 kann das Gericht Sachverständige befragen;
- Artikel 257 gestattet die Ladung von Zeugen, die von einem anderen Zeugen benannt worden sind;
- nach Artikel 281 ter kann das als Einzelrichter tagende Gericht (tribunale) Zeugenbefragungen anordnen, wenn bei der Darstellung des Sachverhalts durch die Parteien Personen benannt worden sind, die möglicherweise mit den Tatsachen vertraut sin.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten räumt das Gesetz dem Richter mehr Befugnisse ein, insbesondere in folgenden Bereichen:
- Artikel 420 sieht die offene Befragung der Parteien während der Anhörung in der Sache vor;
- nach Artikel 421 kann das Gericht mit Ausnahme des „Entscheidungseids“ (giuramento decisorio) jederzeit aus eigener Initiative die Zulassung jeglicher Beweise auch über die vom Zivilgesetzbuch gesetzten Grenzen hinaus anordnen. Diese Befugnis kann nicht ausgeübt werden, um Tatsachen zu beweisen, die von den Parteien nicht innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Fristen vorgebracht worden sind. Wenn Beweise von Amts wegen zugelassen werden, haben die Parteien das Recht, gegenteilige Nachweise vorzulegen.
In Rechtssachen, an denen Personen, Minderjährige und Familien beteiligt sind, kann das Gericht gemäß Artikel 473 bis Absatz 2 unter Berücksichtigung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens und des Rechts auf gegenteilige Nachweise eine Beweisaufnahme außerhalb der Grenzen der Zulässigkeit nach dem Zivilgesetzbuch anordnen. Das Gericht kann Vermögensermittlungen anordnen, die auch durch die Polizei vorgenommen werden können.
2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?
Verlangt eine Partei den Beweis der Tatsachen, kann die andere Partei den Beweis des Gegenteils verlangen, sofern die Ansprüche innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen geltend gemacht wurden. Das Gericht gibt beiden Anträgen statt, wenn es Grund zu der Annahme hat, dass die vorgetragenen Tatsachen für die Urteilsfindung relevant sind.
Lässt das Gericht die Beweismittel zu, geht es anschließend zur eigentlichen Beweisaufnahme über.
Nach der Beweisaufnahme steht die Sache zur Entscheidung an.
2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?
Das Gericht weist einen Antrag auf Beweisaufnahme zurück, wenn das Beweismittel ungeeignet oder gesetzlich unzulässig wäre (z. B. wenn eine Behauptung, die sich nur auf Zeugenaussagen stützt, in Bezug auf einen Vertrag aufgestellt wird, der nach dem Gesetz der Schriftform bedarf), oder wenn die Tatsachen, auf die sich der Antrag bezieht, für die Entscheidung unerheblich wären (z. B. Zeugenaussagen über eine Tatsache, die nicht mit dem Gegenstand des Rechtsstreits in Zusammenhang steht). Das Gericht kann auch umfangreiche Beweismittel für solche Tatsachen ausschließen, die bereits hinreichend belegt und nicht mehr beweisbedürftig sind.
2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?
Im italienischen Recht wird zwischen urkundlichen und nichturkundlichen Beweisen unterschieden.
Für den Urkundenbeweis können herangezogen werden:
- öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch);
- öffentliche Urkunden (Artikel 2702 ff. Zivilgesetzbuch);
- Telegramme (Artikel 2705 ff. Zivilgesetzbuch);
- private Akten und Aufzeichnungen (Artikel 2707 Zivilgesetzbuch);
- Geschäftsbücher von Unternehmen (Artikel 2709 Zivilgesetzbuch);
- maschinell vervielfältigte Kopien (Artikel 2712 Zivilgesetzbuch);
- Kopien von Schriftstücken und Verträgen (Artikel 2714 ff. Zivilgesetzbuch).
Nichturkundliche Beweismittel sind:
- Zeugenaussagen (Artikel 2721 ff. Zivilgesetzbuch);
- Geständnisse (Artikel 2730 ff. Zivilgesetzbuch);
- eidesstaatliche Erklärungen (Artikel 2736 ff. Zivilgesetzbuch);
- Inaugenscheinnahmen (Artikel 258 ff. Zivilgesetzbuch).
Wenn Fachkenntnis erforderlich ist, können Sachverständige hinzugezogen werden.
2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?
Zeugenaussagen werden vom Gericht zugelassen (Artikel 245 Zivilprozessordnung). Das Nichterscheinen der vom Gericht geladenen Zeugen kann mit Zwangsmaßnahmen und Geldstrafen geahndet werden. Das Gericht bestimmt Ort, Zeit und Art der Beweisaufnahme.
Auf Ersuchen der betroffenen Partei stellt der Gerichtsvollzieher dem Zeugen die Ladung zu. Der Zeuge verpflichtet sich unter Eid zu wahrheitsgemäßer Aussage. Danach wird er vom Richter befragt. Die Parteien dürfen die Zeugen nicht direkt befragen.
Sachverständige werden vom Gericht bestellt, das sie befragt und auffordert, bei der mündlichen Verhandlung zu erscheinen und eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Kürzlich wurde die Möglichkeit eingeführt, dass Sachverständige eine digital unterzeichnete eidesstattliche Erklärung abgeben können und somit nicht mehr zur mündlichen Verhandlung erscheinen müssen (Artikel 193 der Zivilprozessordnung).
Das Gericht kann sie aber auch in einer Verhandlung mündlich befragen (Artikel 195 Zivilprozessordnung).
Schriftliche Aussagen sind Teil des Verfahrens, sobald sie zum Zeitpunkt der ersten Einlassung oder zu einem späteren Zeitpunkt innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist in die Akte der Prozesspartei aufgenommen werden.
2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?
In Italien wird zwischen Beweismitteln, die vom Gericht frei bewertet werden können, und rechtlichen Beweismitteln unterschieden. Rechtliche Beweismittel haben Vorrang vor allen anderen Beweismitteln. Zu den rechtlichen Beweismitteln gehören öffentliche Urkunden, eidesstattliche Erklärungen und Geständnisse.
Öffentliche Urkunden (Artikel 2699 ff. Zivilgesetzbuch) werden unter Einhaltung der Formvorschriften von einem Notar (notaio) oder einem anderen öffentlichen Amtsträger aufgesetzt, der befugt ist, die Beurkundung am Ort der Ausstellung vorzunehmen. Öffentliche Urkunden haben uneingeschränkte Beweiskraft, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es sich um Fälschungen handelt. Sofern ihre Echtheit nicht bestritten wird, stellen sie einen absoluten und uneingeschränkten Beweis für die Tatsachen dar, die der öffentliche Amtsträger bestätigt, persönlich ausgeführt zu haben, oder die in seinem Beisein stattgefunden haben. Die Richtigkeit der von den Parteien in öffentlichen Urkunden enthaltenen Aussagen ist jedoch vom Gericht frei zu bewerten (d. h. es kann nicht durch andere Beweise nachgewiesen werden, dass die Aussage nicht gemacht wurde, aber es kann bewiesen werden, dass der Inhalt der Aussage falsch ist).
- Ein Geständnis (Artikel 2730 des Zivilgesetzbuches) ist eine Erklärung einer Partei, mit der sie die Richtigkeit von für sie nachteiligen und für die andere Partei günstigen Tatsachen bestätigt.
Ein Eid (Artikel 2736 des Zivilgesetzbuches) ist eine eidesstattliche Erklärung der Partei über den Wahrheitsgehalt einer Tatsache. Er kann auf Antrag der Gegenpartei abgelegt werden, um die Entscheidungsfindung zu beeinflussen, oder auf Antrag des Gerichts, wenn eine Tatsache nur teilweise bewiesen ist oder wenn der wirtschaftliche Wert eines Gegenstands nicht auf andere Weise ermittelt werden kann. In der Praxis wird diese Möglichkeit nur sehr selten angewendet.
- Darüber hinaus sind unwiderlegbare Vermutungen (presunzioni iuris et de iure) (Artikel 2727 des Zivilgesetzbuches) noch wirksamer, da zur Widerlegung dieser Vermutung vorgelegte Beweise nicht zulässig sind.
2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?
Zum Nachweis bestimmter Tatsachen sieht das Gesetz ausschließlich bestimmte Beweismittel vor, entweder öffentliche Urkunden oder öffentliche oder private Schriftstücke.
2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?
Zeugen sind zur Aussage verpflichtet. Die Verweigerung der Aussage, Falschaussagen oder das Zurückhalten von Beweisen haben strafrechtliche Konsequenzen (Artikel 372 des Strafgesetzbuchs), sofern im Gesetz nichts anderes vorgeschrieben ist. Bestimmte Personen sind von der Aussagepflicht befreit und haben die Möglichkeit, von der Zeugenaussage abzusehen.
2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?
In den in der Strafprozessordnung aufgeführten Fällen, auf die die Zivilprozessordnung verweist: Personen, die einem Berufsgeheimnis, Amtsgeheimnis oder Staatsgeheimnis unterliegen, können die Aussage verweigern.
2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?
Nach Artikel 256 der Zivilprozessordnung wird ein Zeuge, der vor Gericht erscheint, aber die Aussage verweigert, ohne dies ordnungsgemäß zu begründen, oder der Anlass zu der Vermutung gibt, dass er falsch ausgesagt hat oder Beweismittel zurückhält, vom Gericht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt, indem ihr eine Kopie des Anhörungsprotokolls übermittelt wird.
Wenn der Zeuge nicht erscheint, kann das Gericht gemäß Artikel 255 der Zivilprozessordnung anordnen, dass der Zeuge von der Polizei zwangsweise vor Gericht vorgeführt wird, und gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld verhängen.
2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?
Personen, die ein persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, dürfen nicht als Zeugen aussagen, auch wenn sie nicht förmlich als Partei am Verfahren beteiligt sind (Artikel 246 der Zivilprozessordnung).
2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?
Das Gericht vernimmt den Zeugen und befragt ihn unmittelbar zu den als verfahrensrelevant anerkannten Tatsachen. Die Anwälte der Parteien können während der Vernehmung zu denselben Tatsachen Fragen stellen.
Bisher ist die Zeugenvernehmung per Videokonferenz nach der Zivilprozessordnung nicht ausdrücklich vorgesehen, aber auch nicht ausgeschlossen. Gemäß Artikel 202 der Zivilprozessordnung legt der ermittelnde Richter, wenn er eine Beweisaufnahme anordnet, „Zeit, Ort und Mittel der Beweisaufnahme“ fest.
Kürzlich wurde in das italienische Recht die Möglichkeit aufgenommen, dass mündliche Verhandlungen unter bestimmten Bedingungen über audiovisuelle Fernverbindungen stattfinden können (Artikel 127 bis der Zivilprozessordnung). In italienischen Zivilverfahren kann der Richter eine Verhandlung über audiovisuelle Fernverbindungen anordnen, bei der nur der Verteidiger, die Parteien, die Staatsanwaltschaft und die Hilfskräfte des Gerichts anwesend sein müssen. Für die Vernehmung von Zeugen ist es jedoch zwingend erforderlich, dass diese persönlich vor Gericht erscheinen.
In ausländischen Verfahren, in denen ein ausländisches Gericht zur unmittelbaren Beweisaufnahme befugt ist, kann dieses Gericht einen Zeugen per Videokonferenz vernehmen, wenn dies im Verfahrensrecht des betreffenden Gerichts vorgesehen ist. Im Falle der Beweisaufnahme durch ein italienisches Gericht muss der Zeuge persönlich vor Gericht erscheinen, da die Aussage per Videokonferenz nach italienischem Recht nicht zulässig ist. Mit Genehmigung kann das ersuchende ausländische Gericht der Beweisaufnahme, auch per Videokonferenz, beiwohnen.
3 Beweiswürdigung
3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?
Beweismittel, die nicht ordnungsgemäß beantragt und zugelassen worden sind, werden vom Gericht nicht berücksichtigt.
In Zivilverfahren werden unrechtmäßig erlangte Dokumente in der Regel zugelassen, es sei denn, gesetzliche Bestimmungen schreiben etwas anderes vor. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Person, die die Straftat zur Erlangung des Dokuments begangen hat, bleibt davon unberührt.
3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?
Erklärungen, die von einer Partei vorgebracht werden und die für sie selbst günstig sind, gelten nicht als Beweismittel. Ein während einer förmlichen Vernehmung abgelegtes Geständnis (das somit eine negative Bedeutung hat) gilt jedoch als negativer Beweis gegen die Partei, die es abgelegt hat. Erklärungen, die für die Partei, die sie abgegeben hat, nachteilig sind, sind auch dann erheblich, wenn sie außerhalb des Verfahrens, etwa in einem Schriftstück, abgegeben werden.
4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung
Italien erkennt keine andere Behörde außerhalb des Gerichts an.