1 Beweislast
1.1 Wie ist die Beweislast geregelt?
Der Kläger muss die Tatsachen beweisen, auf die sich sein Anspruch stützt, während der Beklagte die Beweislast für Einreden gegen den Anspruch trägt. Bleibt eine Partei den Beweis schuldig, so muss sie damit rechnen, dass ihr Anspruch als nicht bewiesen angesehen wird.
1.2 Gibt es Vorschriften, wonach eine Befreiung von der Beweislast in Bezug auf bestimmte Tatsachen vorgesehen ist? In welchen Fällen? Kann bei einer gesetzlichen Vermutung ein Gegenbeweis erbracht werden?
Für gestandene Tatsachen muss kein Beweis erbracht werden. Auch für allgemein anerkannte oder dem Gericht von Amts wegen bekannte Tatsachen ist kein Beweis erforderlich. Die Beibringung von Gegenbeweisen ist selbstverständlich zulässig.
1.3 In welchem Maß muss das Gericht von einer Tatsache überzeugt sein, um sein Urteil darauf stützen zu können?
Das Gesetz enthält hierzu nur die Bestimmung, dass das Gericht nach sorgfältiger Prüfung aller vorgebrachten Tatsachen zu entscheiden hat, was in der betreffenden Rechtssache als wahr anzusehen ist. In Finnland gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, sodass es darauf ankommt, dem Gericht ausreichende Beweise vorzulegen.
2 Beweisaufnahme
2.1 Erfolgt die Beweisaufnahme stets auf Antrag einer Partei oder kann das Gericht in bestimmten Fällen auch von sich aus Beweise erheben?
In der Praxis muss jede Partei selbst die Beweise beschaffen, auf die sie sich stützen will. Nach dem Gesetz kann auch das Gericht entscheiden, von sich aus Beweis zu erheben. Jedoch darf das Gericht gegen den Willen beider Parteien nicht von sich aus die Vernehmung eines neuen Zeugen oder die Vorlage einer Urkunde anordnen, wenn in der betreffenden Rechtssache eine außergerichtliche Streitbeilegung möglich ist.
In bestimmten Fällen, etwa wenn es um die Feststellung der Vaterschaft geht, muss das Gericht auch dafür sorgen, dass alle notwendigen Beweise beigebracht werden.
2.2 Wie geht es weiter, nachdem dem Beweisantrag einer Partei stattgegeben wurde?
Die Beweisaufnahme erfolgt im Rahmen der Hauptverhandlung.
2.3 In welchen Fällen kann das Gericht den Antrag einer Partei auf Beweiserhebung zurückweisen?
Das Gericht kann einen solchen Antrag zum Beispiel dann zurückweisen, wenn der Beweis unerheblich oder der Sachverhalt in der fraglichen Hinsicht bereits bewiesen ist. Ein Antrag auf Beweiserhebung kann auch abgelehnt werden, wenn er zu spät gestellt wird.
2.4 Welche verschiedenen Beweismittel sind zulässig?
Zu den Beweismitteln gehören die Vernehmung von Parteien, Zeugen und Sachverständigen, die Vorlage von Urkunden und Sachverständigengutachten sowie Augenschein.
2.5 Wie wird ein Zeugenbeweis erhoben? Gibt es Unterschiede im Vergleich zur Erhebung eines Sachverständigenbeweises? Wie ist die Vorlage von Urkundenbeweisen und Sachverständigengutachten/Sachverständigenaussagen geregelt?
Es besteht kein Unterschied zwischen der Würdigung mündlicher Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen und der Würdigung schriftlicher Sachverständigengutachten. Schriftliche Zeugenaussagen werden vor Gericht jedoch nicht anerkannt.
2.6 Sind bestimmte Beweismittel beweiskräftiger als andere?
Es bestehen keine Beschränkungen. Das Gericht kann die Beweise frei würdigen.
2.7 Sind für bestimmte Tatsachen bestimmte Beweismittel zwingend?
Nein.
2.8 Besteht eine Zeugenpflicht?
Grundsätzlich darf ein Zeuge die Aussage nicht verweigern.
2.9 In welchen Fällen besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht?
Ehegatten, Verlobte und Verwandte in gerader aufsteigender oder absteigender Linie einer Partei sowie Geschwister einer Partei und ihre Ehegatten sowie Adoptiveltern oder Adoptivkinder einer Partei haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Darüber hinaus sieht das Gesetz verschiedene weitere Fälle vor, in denen ein Zeuge berechtigt oder verpflichtet ist, die Aussage zu verweigern.
2.10 Kann eine Person, die nicht als Zeuge aussagen will, zur Aussage gezwungen oder bestraft werden?
Ein Zeuge, der ohne gesetzliche Grundlage die Aussage verweigert, kann unter Androhung einer Geldbuße gezwungen werden, seiner Verpflichtung nachzukommen. Wenn der Zeuge dann immer noch die Aussage verweigert, kann das Gericht anordnen, dass er in Haft genommen wird, bis er bereit ist auszusagen.
2.11 Gibt es Personen, die nicht als Zeugen aussagen dürfen?
Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob zum Beispiel ein Jugendlicher unter 15 Jahren oder eine geistig behinderte Person als Zeuge gehört werden kann.
Bestimmte Personengruppen, etwa Ärzte oder Rechtsanwälte, dürfen nicht in Angelegenheiten aussagen, die unter ihre Schweigepflicht fallen.
2.12 Welche Rolle spielen das Gericht und die Parteien bei einer Zeugenvernehmung? Unter welchen Voraussetzungen ist eine Zeugenvernehmung per Videokonferenz oder mit anderen technischen Mitteln möglich?
In der Regel wird ein Zeuge zuerst von der Partei befragt, die ihn benannt hat. Anschließend hat die Gegenpartei das Recht, den Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen. Nach dem Kreuzverhör können das Gericht und die Parteien dem Zeugen weitere Fragen stellen.
Wenn das Gericht dies als angezeigt ansieht, kann ein Zeuge per Videokonferenz oder mithilfe einer anderen geeigneten Telekommunikationstechnologie vernommen werden, mit der eine audiovisuelle Verbindung zwischen den an der Verhandlung Teilnehmenden hergestellt wird. Ein solches Verfahren kann beispielsweise dann genutzt werden, wenn ein Zeuge am Erscheinen vor Gericht verhindert ist oder sein Erscheinen unverhältnismäßige Kosten verursachen würde oder wenn ein Zeuge jünger als 15 Jahre ist. In bestimmten Fällen kann ein Zeuge auch telefonisch vernommen werden.
3 Beweiswürdigung
3.1 Verhindert die Beschaffung eines Beweises mit ungesetzlichen Mitteln, dass das Gericht den fraglichen Beweis bei der Urteilsfindung berücksichtigt?
Das Gesetz enthält keine besonderen Bestimmungen für diese Fälle. Das Gericht muss nach eigenem Ermessen entscheiden, welche Bedeutung einem solchen Beweis zukommt.
3.2 Wird meine Erklärung als Beweismittel anerkannt, wenn ich selbst Verfahrenspartei bin?
Ja. Die Parteien können zum Zwecke der Beweisführung nach freiem Ermessen vernommen werden; in Zivilsachen kann die Vernehmung zu Tatsachen, denen für die Entscheidung der Sache besondere Bedeutung zukommt, unter Eid stattfinden. Eine von einer Partei zum Zwecke der Beweisführung abgegebene Erklärung wird nach den gleichen Kriterien gewürdigt wie eine Zeugenaussage.
4 Hat dieser Mitgliedstaat andere Behörden gemäß Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung benannt, die für die Beweisaufnahme für die Zwecke von Gerichtsverfahren in Zivil- oder Handelssachen nach der Verordnung zuständig sind? Wenn ja, in welchen Verfahren sind sie für die Beweisaufnahme zuständig? Können sie nur um Beweisaufnahme ersuchen oder auch auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaats an der Beweisaufnahme mitwirken? Siehe auch die Mitteilung nach Artikel 2 Nummer 1 der Beweisaufnahmeverordnung
Finnland hat keine anderen Behörden benannt.
Links zum Thema
Beweisaufnahme (Justizministerium)
Präsentation Als Zeuge in einer Gerichtsverhandlung (Justizministerium)