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Erbrecht

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Spanien
Inhalt bereitgestellt von
European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

In Spanien gibt es sieben verschiedene Erbrechtssysteme.

In den Autonomen Gemeinschaften Aragonien, Katalonien, Balearen, Navarra, Baskenland und Galicien gilt jeweils ein eigenes Erbrecht. In den übrigen Teilen Spaniens gelten die Vorschriften des Zivilgesetzbuchs.

Welches Erbrecht anzuwenden ist, richtet sich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers. Für spanische Staatsangehörige gilt das Kriterium der Regionalbürgerschaft nach den Vorschriften über die Staatsangehörigkeit im Zivilgesetzbuch.

Als Nachweis des Erbrechts dient nach allgemeinem Zivilrecht das Testament, da Erbverträge und gemeinschaftliche Testamente in der Regel nicht zulässig sind. Möglich ist:

  • ein offenes, vor einem Notar errichtetes Testament, der es aufsetzt und in seine notariellen Niederschriften aufnimmt. Dies ist die übliche Art, ein Testament aufzusetzen.
  • ein geschlossenes, vor einem Notar errichtetes Testament, dessen Inhalt der Notar nicht kennt. Diese Form des Testaments wird nicht mehr verwendet.
  • ein eigenhändiges, d. h. handschriftliches Testament, das vom Erblasser unterzeichnet und datiert wird. Diese Form des Testaments ist nicht üblich.

Das allgemeine spanische Zivilgesetzbuch kann auf der Website des spanischen Amtsblattes (Boletín Oficial del Estado) (hier) eingesehen werden. Von diesem Text liegt auch eine englische Übersetzung vor.

Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften, die in einer Gebietskörperschaft gelten, enthalten eigene Bestimmungen über unterschiedliche, in dem betreffenden Gebiet anerkannte Formen des Testaments. In einigen von ihnen sind auch gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge zulässig.

Die lokalen oder besonderen Rechtsvorschriften sind hier abrufbar.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Ein vor einem Notar errichtetes Testament muss vom Notar in das Allgemeine Testamentsregister (Registro General de Actos de Última Voluntad) beim Justizministerium eingetragen werden. Wenn ein Testament vorhanden ist, enthält dieses Register das Datum des zuletzt errichteten Testaments, alle vorhergehenden Testamente sowie die notariellen Niederschriften, in die das Testament aufgenommen wurde. Sollte der Urkundsnotar seine Tätigkeit eingestellt haben, geben die Notarkammern (Colegios Notariales) darüber Auskunft, bei welchem Notar oder in welchem Archiv sich das Testament befinden könnte (Link zur Website des Consejo General del Notariado).

Dieses Register ist nicht öffentlich zugänglich und kann nur von Personen eingesehen werden, die nach dem Tod des Erblassers ein berechtigtes Interesse an der Erbschaft nachweisen. Zu seinen Lebzeiten kann der Erblasser, sein bevollmächtigter Vertreter oder, bei Geschäftsunfähigkeit, ein mit einer richterlichen Vollmacht ausgestatteter Vertreter das Register einsehen.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach allgemeinem spanischem Recht bleibt ein Teil des Nachlasses bzw. der darin enthaltenen Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung des Wertes der freiwilligen Verfügungen des Erblassers einschließlich der Schenkungen unter Lebenden und nach Abzug der Schulden bestimmten Verwandten in Form eines Pflichtteils vorbehalten. Bei dem Pflichtteil handelt es sich nach dem Zivilgesetzbuch um den Teil des Nachlasses, über den der Erblasser nicht verfügen kann, da er nach dem Gesetz bestimmten Erben, den sogenannten Pflichterben, vorbehalten ist.

Pflichterben sind:

  • Kinder und Verwandte in absteigender Linie im Hinblick auf ihre Eltern und ihre Verwandten in aufsteigender Linie
  • Eltern und Verwandte in aufsteigender Linie im Hinblick auf ihre Kinder und ihre Verwandten in absteigender Linie, falls bei diesen keine Kinder oder Verwandten in absteigender Linie vorhanden sind
  • Witwer oder Witwe in der gesetzlich vorgesehenen Form

Der Pflichtteil der Kinder und Verwandten in absteigender Linie umfasst zwei Drittel des Nachlasses der Eltern. Diese können jedoch eines der beiden Drittel, die den Pflichtteil ausmachen, zur Verbesserung des Erbes ihrer Kinder und Verwandten in absteigender Linie verteilen. Über das verbleibende Drittel kann frei verfügt werden. Mit ihm wird ein Recht am gesamten Vermögen übertragen, da es, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in der Regel eine dingliche Beteiligung am Nachlass (pars bonorum) gewährt.

Der Pflichtteil der Verwandten in aufsteigender Linie besteht aus der Hälfte des Nachlassvermögens bzw. aus einem Drittel, wenn ein Ehegatte vorhanden ist, der ebenfalls Anspruch auf einen Pflichtteil hat.

Der Pflichtteil, der nicht getrennten Ehegatten vorbehalten ist, besteht aus dem Nießbrauch an zwei Dritteln des Nachlassvermögens, soweit keine Verwandten in absteigender oder aufsteigender Linie vorhanden sind. Sind jedoch Verwandte in absteigender Linie vorhanden, besteht er aus dem Nießbrauch an einem der zwei Drittel, die den Verwandten in absteigender Linie zustehen. Wenn nur Verwandte in aufsteigender Linie vorhanden sind, besteht er aus dem Nießbrauch an der Hälfte, den die Erben in bar auszahlen können.

Die besonderen zivilrechtlichen Vorschriften enthalten eigene Bestimmungen darüber, wer erbberechtigt ist; die jeweiligen Rechtsvorschriften müssen zur Feststellung des Sachverhalts in jedem Fall angewendet werden, der in dem betreffenden Gebiet behandelt wird.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass es in Spanien sieben Erbrechtssysteme gibt. Wenn keine Erben testamentarisch eingesetzt wurden, wird der Nachlass nach allgemeinem Zivilrecht in folgender Rangfolge verteilt an: 1. Verwandte in absteigender Linie, 2. Verwandte in aufsteigender Linie (in beiden Fällen hat der Ehegatte ein Nießbrauchsrecht an einem Drittel bzw. der Hälfte des Nachlasses), 3. den nicht getrennten Ehegatten, 4. Verwandte vierten Grades (Cousinen und Cousins ersten Grades), 5. den Staat.

In Aragonien, Katalonien, den Balearen, Navarra, dem Baskenland und Galicien gelten diesbezüglich besondere zivilrechtliche Bestimmungen. Neben den Erbansprüchen von Verwandten sehen die lokalen Rechtsvorschriften vor, dass auch die autonome Gemeinschaft, in der der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder eine bestimmte Einrichtung in der Form und unter den Bedingungen, die in den einschlägigen Bestimmungen festgelegt sind, erben kann.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt, sind die Notare befugt, die gesetzlichen Erben festzustellen (Erbschein).

Wenn eine der erbberechtigten Parteien die Rechtsstellung der Erben, die Nachlassgegenstände oder die Nachlassaufteilung beanstandet, wird die Sache in einem entsprechenden Verfahren gerichtlich geklärt.

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

In der Regel wird die Erklärung über die Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft vor einem Notar abgegeben. Die ausdrückliche Annahme kann zwar auch durch ein formloses Schriftstück erfolgen, für eine Eigentumsübertragung oder zu Beweiszwecken ist jedoch eine öffentliche Urkunde erforderlich. Dies gilt unbeschadet möglicher Amtshandlungen eines diplomatischen oder konsularischen Vertreters Spaniens, der notarielle Aufgaben wahrnimmt.

Die Annahme kann auch stillschweigend erklärt werden (durch Urkunden, aus denen sich die Bereitschaft zur Annahme zwangsläufig ergibt oder die nur Erben verwenden dürfen).

Wer ein Interesse daran nachweisen kann, dass der Erbe die Erbschaft annimmt oder ausschlägt, kann den Notar anweisen, den Erben darüber zu informieren, dass er innerhalb von 30 Kalendertagen eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung der Erbschaft abgeben muss.

Schlägt der Erbe die Erbschaft zum Nachteil seiner Gläubiger aus, können diese bei Gericht die Genehmigung beantragen, die Erbschaft im Namen des Erben anzunehmen, um den ihnen geschuldeten Betrag zu erhalten.

Die teilweise oder bedingte Annahme einer Erbschaft ist nicht zulässig. Der Erbe kann aber die Erbschaft annehmen und das Vermächtnis ablehnen oder umgekehrt.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Dieselbe wie bei der Erbschaft (siehe Antwort auf die vorstehende Frage).

Wenn einem Vermächtnisnehmer mehrere Vermächtnisse ohne Gegenleistung zustehen (oder er für alle Vermächtnisse eine Gegenleistung erbringen muss), kann er abweichend vom Verbot der teilweisen Annahme einzelne Vermächtnisse annehmen. Es ist jedoch nicht zulässig, nur die Schulden abzulehnen und die Vermögenswerte anzunehmen.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Der Pflichtteil kann nicht ausgeschlagen oder angenommen werden; er geht im Wege des Vermächtnisses oder der Erbschaftszuweisung an den Erben, außer wenn gerichtlich festgestellt werden muss, in welcher Höhe aus dem Nachlass Beträge zu zahlen oder Vermögenswerte zu übertragen sind.

Nach dem Zivilgesetzbuch kann die Erbschaft ausgeschlagen und die verbesserte Erbschaft (die eines von zwei Dritteln des Pflichtteils der Verwandten in absteigender Linie ausmacht) angenommen werden.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wenn ein Testament vorliegt und der Erblasser einen Testamentsvollstrecker benannt hat, ist dieser befugt, die Bestattungskosten zu begleichen und etwaige Vermächtnisse zu regeln, die Vermögensgegenstände instand zu halten, die Gültigkeit des Testaments zu verteidigen und die Vollstreckung des Testaments zu gewährleisten.

Wenn ein Erbteiler (contador-partidor) bestellt wird, obliegt ihm die Aufteilung der Erbschaft. Der Erbteiler kann vom Erblasser, von den Erben im gegenseitigen Einvernehmen, vom Urkundsbeamten des Gerichts (letrado de la Administración de Justicia) oder vom Notar auf Anweisung von Erben und Vermächtnisnehmern, auf die 50 % des Nachlassvermögens entfallen, bestellt werden.

Wenn kein Erbteiler bestellt wurde und keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt, können die Erben den Nachlass nach eigenem Ermessen untereinander aufteilen.

In der Praxis wird in beiden Fällen die Aufteilung des Nachlasses und die Eigentumsübertragung zu Beweiszwecken und zur Eintragung der Rechte vor einem Notar vorgenommen.

Wenn kein Erbteiler bestellt wurde, kann die Aufteilung auf Antrag eines Erben vom Gericht vorgenommen werden. Das Gericht bestellt einen Sachverständigen, der das Vermögen bewertet, und einen Erbteiler, der den Nachlass aufteilt. Die Bestellung eines Nachlassverwalters und die Inventarerrichtung durch das Gericht können, falls es verlangt wird, schon vorab vereinbart werden. Die vom Erbteiler vorgenommene Aufteilung (mit etwaigen Änderungen durch das Gericht, falls ein Erbe der Aufteilung widersprochen hat) wird in die notariellen Niederschriften aufgenommen.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Wer kraft Gesetzes oder durch eine Verfügung von Todes wegen Anspruch auf eine Erbschaft oder ein Vermächtnis hat, wird durch die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses zum Erben oder Vermächtnisnehmer (siehe Antwort auf Frage 5.2). Die Annahme wirkt rückwirkend ab dem Todestag des Erblassers.

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Durch die vorbehaltlose Annahme oder die Annahme ohne Inventarerrichtung übernimmt der Erbe alle Nachlassverbindlichkeiten, für deren Erfüllung er nicht nur das geerbte Vermögen, sondern auch sein eigenes Vermögen einsetzen muss.

Wenn der Erbe die Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung annimmt, beschränkt sich seine Haftung für die Schulden und sonstigen Verbindlichkeiten des Nachlasses auf die Höhe des Nachlassvermögens.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Die Rechtsstellung als Erbe oder Vermächtnisnehmer führt in der Regel nicht zur Eintragung des Rechts an bestimmten Immobilien in das Grundbuch (Registro de la Propiedad), da diese Rechtsstellung kein dingliches Recht an bestimmten Immobilien begründet. Allenfalls kann eine vorläufige Eintragung vorgenommen werden. Erben haben ein anteiliges Recht am gesamten Nachlass. Vermächtnisnehmer haben ein persönliches Recht auf Übertragung der ihnen vermachten Vermögensgegenstände durch die Erben. Voraussetzung für die wirksame Übertragung von Rechten ist die Annahme der Erbschaft oder des Vermächtnisses und die Zuweisung bestimmter Vermögenswerte. Nur in bestimmten Fällen (z. B. Alleinerbe, einziger Nachlassgegenstand oder zur Besitznahme berechtigter Vermächtnisnehmer) kann auf die Aufteilung und die Zuweisung des Nachlasses verzichtet werden.

Für die Eintragung von Immobilien ist entweder eine vor einem Notar errichtete öffentliche Urkunde über die Annahme der Erbschaft und die Vermögensübertragung oder eine gerichtliche Entscheidung erforderlich. In der Urkunde enthalten oder ihr beigefügt sein müssen der Nachweis des Erbrechts (Testament, Erbschein, Erbvertrag, sofern zulässig), die vollständige Sterbeurkunde und die vom Allgemeinen Testamentsregister ausgestellte Bescheinigung. Außerdem sind die Erbschaftssteuern zu entrichten.

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Die Bestellung eines Nachlassverwalters (administrador) ist nach spanischem Recht nicht vorgeschrieben; unter bestimmten Voraussetzungen kann sie jedoch im Laufe der Nachlassaufteilung vereinbart werden.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Wenn im Testament (nach allgemeinem Zivilrecht) ein Testamentsvollstrecker (albacea) benannt wurde, übernimmt dieser die Nachlassverwaltung (siehe Antwort auf Frage 6).

Der Erblasser kann in seinem Testament auch einen Erbteiler benennen, dessen Aufgabe darin besteht, die Vermögenswerte zu bewerten und aufzuteilen.

In der Regel können drei Personen benannt werden, ein Testamentsvollstrecker, ein Erbteiler und ein Nachlassverwalter, deren Verwaltungsbefugnisse vom Erblasser oder vom Gericht und in einigen Fällen auch von den Erben geändert werden können.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Nachlassverwalter hat im Wesentlichen die folgenden Befugnisse:

  • Vertretung des Nachlasses
  • regelmäßige Berichterstattung
  • Instandhaltung der Vermögensgegenstände und sonstige gegebenenfalls erforderliche Verwaltungshandlungen

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Bei dem Erbschein handelt es sich um eine notarielle Urkunde, aus der die Rechtsstellung der gesetzlichen Erben und ihr jeweiliger Anteil am Nachlass hervorgeht.

Durch die öffentliche Urkunde über die Annahme und die Aufteilung (und gegebenenfalls die Übertragung von Vermächtnissen), die im gegenseitigen Einvernehmen der Parteien vor einem Notar errichtet wurde, wird das Eigentum an bestimmten Vermögenswerten übertragen.

Wird eine Nachlasssache vor Gericht verhandelt, so stellt die richterliche Entscheidung über die Teilung (und gegebenenfalls die Beilegung von Streitigkeiten) einen ausreichenden Nachweis dar, der in der gesetzlich vorgesehenen Form notariell beglaubigt werden muss.

 

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