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Erbrecht

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Polen
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der Europäischen Union (CNUE) verfasst.

 

1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?

Nach polnischem Recht kann über Vermögen erst nach dem Tod anhand eines Testaments verfügt werden. Gemeinschaftliche Testamente sind jedoch nicht zulässig. Die folgenden Testamentsformen sind vorgesehen:

  • ein eigenhändiges Testament (testament holograficzny), das vom Erblasser vollständig selbst geschrieben, datiert und unterzeichnet wird;
  • ein notarielles Testament (testament notarialny), das ein Notar in Form einer notariellen Urkunde aufsetzt;
  • ein allografisches Testament (testament allograficzny), das in Anwesenheit von zwei Zeugen vor dem Bürgermeister einer Gemeinde (wójt), dem Bürgermeister einer Stadt (burmistrz), dem Leiter eines Stadtrats (prezydent miasta), dem Vorsitzenden eines Bezirksvorstands (starosta), einem Provinzmarschall (marszałek województwa), dem Leiter eines Bezirks oder einer Gemeinde (Sekretarz powiatu/Sekretarz gminy) oder dem Leiter eines Standesamts (kierownik urzędu stanu cywilnego) errichtet wird;
  • ein mündliches Testament (testament ustny) (nur zulässig, wenn der Tod des Erblassers unmittelbar bevorsteht oder es aufgrund außergewöhnlicher und dringender Umstände unmöglich oder sehr schwierig wäre, ein Testament in einer vorstehend beschriebenen Form zu errichten), das in Anwesenheit von drei Zeugen vorgetragen wird.
  • ein Reise-Testament (testament podróżny), das an Bord eines polnischen Schiffes oder Flugzeugs während einer Reise erstellt wird (der Erblasser erklärt seinen Willen gegenüber dem Kapitän des Schiffes oder Flugzeugs oder dessen Stellvertreter in Anwesenheit von zwei Zeugen);
  • ein militärisches Testament (testament wojskowy) (unter außergewöhnlichen Umständen und von einem genau definierten Personenkreis erstellt).

In Bezug auf Erbverträge sind nur Erklärungen über die Ausschlagung einer Erbschaft zulässig. Eine solche Erklärung kann vom künftigen Erblasser und dem gesetzlichen Erben vereinbart werden und ist nur in Form einer notariellen Urkunde gültig.

2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?

Ein Testament muss nicht registriert werden, um gültig zu sein. Testamente, die in Form einer notariellen Urkunde aufgesetzt wurden, oder handgeschriebene Testamente, die bei einem Notar hinterlegt wurden, können bei der Notariatskammer (Krajowa Rada Notarialna) registriert werden.

3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?

Nach polnischem Recht ist der Erblasser in seiner Freiheit, einen oder mehrere beliebige Erben einzusetzen, nicht beschränkt. Der Anspruch auf einen Pflichtteil stellt ebenfalls keine Beschränkung für den Erblasser dar, frei über sein Vermögen zu verfügen, schützt jedoch die Interessen der Eltern, der Nachfahren und des Ehepartners des Erblassers, denen ein bestimmter Geldbetrag zusteht.

4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?

Bei Nichtvorliegen einer letztwilligen Verfügung gelten folgende Regelungen:

Laut Gesetz stehen die Kinder und der Ehepartner des Erblassers an erster Stelle der Erbfolge; der Erbanteil des Ehepartners darf nicht weniger als ein Viertel des Nachlasses betragen. Die Enkelkinder des Erblassers (wenn die Kinder des Erblassers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses nicht mehr leben), Urenkel oder noch weiter entfernte Verwandte in absteigender Linie (wenn bei Eröffnung des Nachlasses keine näheren Verwandten in absteigender Linie mehr leben) stehen an nächster Stelle der Erbfolge. Das Zivilgesetzbuch (Kodeks Cywilny) sieht ferner vor, dass der Ehepartner und die Eltern des Erblassers kraft Gesetzes Anspruch auf Rechtsnachfolge von Todes wegen haben, wenn der Erblasser keine Verwandten in absteigender Linie hat; wenn es keine Verwandten in absteigender Linie und keinen Ehepartner gibt, geht der gesamte Nachlass auf die Eltern des Erblassers über. Lebt ein Elternteil des Erblassers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses nicht mehr, so geht der Nachlassanteil, der auf diesen Elternteil übergegangen wäre, zu gleichen Teilen auf die Geschwister des Erblassers über. Lebt zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses kein Elternteil des Erblassers, gehen die Elternanteile auf die Geschwister des Erblassers über. Wenn eines der Geschwister des Erblassers zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses nicht mehr lebt, aber Nachkommen hinterlassen hat, geht der Anteil des Nachlasses, der an dieses Geschwister gefallen wäre, auf dessen Nachkommen über. Hat der Erblasser keine Nachkommen, Eltern, Geschwister oder Nachkommen von Geschwistern, so geht der gesamte Nachlass an den Ehepartner des Erblassers. Hat der Erblasser keine Nachkommen, keinen Ehepartner, keine Eltern, Geschwister oder Nachkommen von Geschwistern, so geht der gesamte Nachlass an die Großeltern des Erblassers; lebt einer der Großeltern zum Zeitpunkt der Erberöffnung nicht mehr, so geht sein Anteil am Nachlass zu gleichen Teilen auf seine Kinder über. Lebt eines dieser Kinder zum Zeitpunkt der Eröffnung des Nachlasses nicht mehr, so geht der Nachlassanteil, der auf dieses Kind übergegangen wäre, zu gleichen Teilen auf die Kinder dieses Kindes über. Hat der Großelternteil, der zum Zeitpunkt der Nachlasseröffnung nicht mehr lebt, keine Kinder oder Enkelkinder, so geht der Teil des Nachlasses, der auf ihn übergegangen wäre, zu gleichen Teilen auf die anderen Großeltern über. Hinterlässt der Erblasser keinen Ehepartner oder keine Verwandten, die dem Gesetz nach erbberechtigt sind, wird das Erbe zu gleichen Teilen zwischen den Kindern des Ehepartners des Erblassers, deren Eltern vor dem Erbfall verstorben sind, aufgeteilt. Schließlich ist der gesetzliche Erbe des Nachlasses in Ermangelung aller genannten Erbberechtigten die Gemeinde des letzten Wohnsitzes des Erblassers, und wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Republik Polen nicht festgestellt werden kann oder der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland war, ist der gesetzliche Erbe des Nachlasses die Staatskasse.

5 Welche Art von Behörde ist zuständig:

5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?

Antragsteller sollten sich an einen Notar wenden, das Gericht, das für den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig ist, oder – wenn der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers in Polen nicht festgestellt werden kann – das Gericht, das für den Ort zuständig ist, an dem sich der Nachlass oder ein Teil des Nachlasses befindet (Nachlassgericht) (sąd spadku). Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt ist, ist das Nachlassgericht das Bezirksgericht der Hauptstadt Warschau (sąd rejonowy dla miasta stołecznego Warszawy).

5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?

Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft sind bei einem Notar oder bei dem Gericht am Wohnsitz der Person, die eine Erklärung abgibt, einzureichen. Personen mit Wohnsitz im Ausland können eine Erklärung über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft vornehmen, in der Form wie sie am Ort der Erklärung gesetzlich vorgeschrieben ist.

5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?

Nach polnischem Recht gibt zwei Arten von Vermächtnissen: das Damnationslegat und das Vindikationslegat. Nur Vindikationslegate können angenommen oder ausgeschlagen werden. Damnationslegate hingegen können nicht angenommen oder ausgeschlagen werden.

Die in der vorstehenden Frage genannten zuständigen Behörden können Erklärungen zu Vermächtnissen in Form eines Damnationslegats oder eines Vindikationslegats entgegennehmen.

5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?

Pflichtteile sind nach polnischem Recht nicht vorgesehen. Allerdings können Ansprüche auf Auszahlung eines Pflichtteils in Form eines angemessenen Geldbetrags geltend gemacht werden. Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils werden nicht eingereicht.

6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständige Behörde eröffnet wurde)

Wünscht eine Person eine Urkunde über die Bestätigung ihrer Erbenstellung, kann sie entweder beim zuständigen Gericht einen Erbschein beantragen oder sich eine notarielle Beurkundung der Erbenstellung ausstellen lassen. Im Fall mehrerer Erben kann der Nachlass auf Antrag in einem gerichtlichen Verfahren zur Abwicklung des Nachlasses oder auf der Grundlage einer Vereinbarung über die Abwicklung des Nachlasses in Form einer notariellen Urkunde aufgeteilt werden.

7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?

Eine Person wird bei Eintritt des Erbfalls nach anzuwendendem Recht Erbe oder Vermächtnisnehmer (wobei die Erbschaft ausgeschlagen werden kann).

8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?

Die Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unterscheidet sich je nach Annahme des Nachlasses. Der Erbe kann die Erbschaft mit unbeschränkter Haftung für Schulden (einfache Annahme) (przyjęcie proste) oder mit beschränkter Haftung (Annahme unter Vorbehalt der Inventarerrichtung) (przyjęcie z dobrodziejstwem inwentarza) annehmen oder die Erbschaft ausschlagen. Wird die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen, haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten nur bis zu dem in der Bestandsliste oder dem Inventarbericht festgelegten Wert des Nachlassvermögens. Ein Erbe, der die Erbschaft ausschlägt, haftet nicht für Schulden. Eine Erklärung über die Ausschlagung oder die vollständige Annahme der Erbschaft (przyjęcie spadku wprost) sollte innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt abgegeben werden, zu dem die betreffende Person von der Erbschaft Kenntnis erlangt hat. Wenn während dieses Zeitraums keine solche Erklärung abgegeben wird, wird davon ausgegangen, dass der Erbe die Erbschaft unter Vorbehalt der Inventarerrichtung angenommen hat. Die Miterben haften bis zur Aufteilung des Nachlasses gesamtschuldnerisch für Nachlassverbindlichkeiten. Ab dem Zeitpunkt der Aufteilung des Nachlasses haften die Erben im Verhältnis zu ihren Anteilen für Nachlassverbindlichkeiten.

9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?

Für die Eintragung von unbeweglichen Sachen des Nachlasses ins Grundbuch- und Hypothekenregister muss der Erbe grundsätzlich Dokumente zur Bestätigung seiner Erbenstellung vorlegen, d. h. einen vom zuständigen Gericht ausgestellten Erbschein (postanowienie sądu o stwierdzeniu nabycia spadku) oder ein notarielles Nachlasszeugnis (zarejestrowany akt poświadczenia dziedziczenia).

9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?

Nach polnischem Recht kann ein Nachlassverwalter (zarządca spadku) von Amts wegen oder auf Antrag benannt werden, wenn aus irgendeinem Grund die Gefahr besteht, dass der Nachlass nicht wie beabsichtigt verteilt wird. Zu diesem Zweck sollte die von der Erbschaft betroffene Person einen Antrag bei dem Gericht stellen, das für das Vermögen des Erblassers zuständig ist, um nachzuweisen, dass sie Erbe oder Vermächtnisnehmer ist oder einen Anspruch auf einen Pflichtteil hat. Ein solcher Antrag kann auch von folgenden Personen oder Behörden gestellt werden: dem Testamentsvollstrecker, einem Miteigentümer des Vermögens, einer Person mit Anspruch auf die Rechte des Erblassers, einem Gläubiger mit einem schriftlichen Forderungsnachweis gegenüber dem Erblasser oder einer Steuerbehörde.

Im Fall einer nicht beanspruchten Erbschaft benennt ein Gericht von Amts wegen oder auf Antrag einen Nachlassverwalter.

9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?

Ein Erblasser kann in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker (wykonawca) benennen, der den Nachlass nach dem Tod des Erblassers verwaltet. Die Bestellung zum Testamentsvollstrecker wird wirksam, wenn der Nachlass eröffnet wird (d. h. mit dem Tod des Erblassers). Der bestellte Testamentsvollstrecker kann bei einem Gericht oder einem Notar eine Erklärung abgeben, mit der er die Bestellung zum Testamentsvollstrecker ablehnt. Eine solche Erklärung führt zum Verlust des Status des Testamentsvollstreckers. Wurde kein Testamentsvollstrecker bestellt oder hat der bestellte Testamentsvollstrecker die Bestellung abgelehnt, so wird der Nachlass von den Erben verwaltet.

9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?

Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, Verfügungen und Anweisungen zu vollstrecken sowie den Nachlass unmittelbar nach dessen Abwicklung dem letzten Willen des Erblassers entsprechend und gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften auf die Erben zu verteilen.

Der Testamentsvollstrecker kann in Angelegenheiten klagen und verklagt werden, die sich aus der Verwaltung des Nachlasses, dem organisierten Teil des Nachlasses oder einem bestimmten Vermögenswert ergeben. Er kann außerdem in Angelegenheiten bezüglich der Rechte im Zusammenhang mit dem Erbe Klage erheben, und in Angelegenheiten im Zusammenhang mit Nachlassverbindlichkeiten verklagt werden.

Der Testamentsvollstrecker sollte der von einer bestimmten Verfügung betroffenen Person den Gegenstand dieser Verfügung mitteilen.

10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?

Ein gesetzlicher Erbe muss Abschriften der entsprechenden Personenstandsurkunden vorlegen, um seine verwandtschaftliche Beziehung zum Verstorbenen nachzuweisen (z. B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde). Ein Erbe oder Vermächtnisnehmer sollte ein Testament vorlegen, das seine Rechte am Erbe belegt.

 

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