Diese Kurzdarstellung wurde in Zusammenarbeit mit dem Rat der Notariate der EU (CNUE) verfasst.
1 Wie wird die Verfügung von Todes wegen (Testament, gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag) aufgesetzt?
Ein Testament kann als sogenanntes eigenhändiges Testament oder als öffentliches Testament errichtet werden.
Ein eigenhändiges Testament kann nur von Personen errichtet werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben (§ 2229 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), und muss vollständig handschriftlich selbst verfasst und unterschrieben werden. Ist das Testament mit Schreibmaschine oder Computer geschrieben worden oder fehlt die Unterschrift, ist es etwa auf Band gesprochen worden, so ist das Testament ungültig mit der Folge, dass - sofern kein anderes gültiges Testament mit einer anderweitigen Erbeinsetzung vorliegt - die gesetzlichen Erben zum Zuge kommen. Aus Beweisgründen sollte mit dem ganzen Namen, also mit dem Vornamen und dem Familiennamen, unterschrieben werden, damit kein Irrtum über die Person, die das Testament erstellt hat, aufkommen kann. Schließlich ist dringend zu empfehlen, die Zeit und den Ort der Niederschrift im Testament festzuhalten. Das ist wichtig, weil durch ein neues Testament ein früheres Testament ganz oder teilweise aufgehoben werden kann. Fehlt auf einem oder sogar auf beiden Testamenten das Datum, weiß man häufig nicht, welches das jüngere und damit gültige Testament ist.
Ehepaare und Partnerinnen oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft dürfen auch ein gemeinschaftliches eigenhändiges Testament errichten. In diesem Falle müssen beide das gemeinsam oder von einem der Ehegatten oder Lebenspartner eigenhändig geschriebene Testament unterschreiben.
Wer sichergehen will, bei der Abfassung seines Testaments keinen Fehler zu machen, kann ein öffentliches Testament – auch notarielles Testament genannt – errichten. Das geschieht in der Weise, dass der Letzte Wille mündlich gegenüber einer Notarin oder einem Notar erklärt und von dieser beziehungsweise diesem schriftlich niedergelegt oder selbst schriftlich abgefasst und der Notarin oder dem Notar übergeben wird.
Ein Erbvertrag muss vor einer Notarin oder vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden.
2 Wird die Verfügung registriert und wenn ja, wie?
Um der Gefahr zu begegnen, dass ein eigenhändiges Testament nach dem Tod beiseitegebracht wird, verloren geht oder vergessen wird, ist es häufig empfehlenswert (jedoch nicht verpflichtend), das Testament beim Amtsgericht in besondere amtliche Verwahrung zu geben. Das notarielle Testament wird immer besonders amtlich verwahrt. Das Gleiche gilt für einen Erbvertrag, sofern nicht die Vertragschließenden die besondere amtliche Verwahrung ausschließen; tun die Vertragsschließenden dies, bleibt die Urkunde in der Verwahrung der Notarin beziehungsweise des Notars. Die amtlich verwahrten Testamente und Erbverträge werden nach dem Tode der Person, die darin Verfügungen von Todes wegen getroffen hat (laut Gesetz der „Erblasser“), eröffnet.
Die amtlichen Verwahrungen werden seit dem 1. Januar 2012 im Zentralen Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer elektronisch registriert. Es werden nur die Angaben registriert, die erforderlich sind, um im Sterbefall die Verfügung von Todes wegen aufzufinden (Verwahrangaben). Der Inhalt der Verfügung von Todes wegen wird nicht im Zentralen Testamentsregister erfasst. Die Verwahrangaben der Standesämter zu den bereits vor diesem Datum errichteten Verfügungen von Todes wegen wurden in das Register überführt.
Die Bundesnotarkammer als Registerbehörde erhält Mitteilungen über alle inländischen Sterbefälle und informiert zum Zwecke der Eröffnung der amtlich verwahrten Verfügung von Todes wegen die Verwahrstelle über den Sterbefall und das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen registriert sind und wo diese verwahrt werden.
3 Gibt es Beschränkungen der freien Verfügung von Todes wegen (z. B. Pflichtteil)?
Die nächsten Angehörigen können durch Testament enterbt werden. Es ist jedoch seit jeher als ungerecht empfunden worden, wenn in einem Erbfall die überlebende Ehepartnerin beziehungsweise der überlebende Ehepartner, die Kinder und Kindeskinder oder die Eltern, die ohne die testamentarische Verfügung gesetzliche Erben geworden wären, gar nichts erhalten. Wegen ihrer staatlich anerkannten und gesetzlich begründeten Übernahme gegenseitiger Verantwortung gilt Entsprechendes für die überlebende Partnerin bzw. den überlebenden Partner einer eingetragenen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft. Deshalb sichert der Gesetzgeber diesem eng begrenzten Personenkreis den sogenannten Pflichtteil zu. Die Pflichtteilsberechtigten haben gegen die Erben einen Anspruch auf Geldzahlung in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
Beispiel: Die Erblasserin hinterlässt ihren Ehemann, mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie eine Tochter. Die Erblasserin hat ihren Ehemann testamentarisch als Alleinerben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 100.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (neben dem Ehemann, der mit der Erblasserin im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, beträgt der gesetzliche Erbteil der Tochter ½). Um die Höhe des Geldanspruchs zu bestimmen, muss die Pflichtteilsquote mit dem Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls multipliziert werden. Die Tochter kann gegen den Ehemann somit einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 25.000 € (¼ × 100.000 €) geltend machen.
Den Pflichtteilsanspruch kann die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser auch nicht dadurch vereiteln, dass die Pflichtteilsberechtigten zwar im Testament bedacht, aber auf weniger als die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils eingesetzt werden. In diesem Fall hat die oder der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil bis zur Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
Beispiel: Der Erblasser hat seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, zu ⅞ und seine Tochter zu ⅛ testamentarisch als Erben eingesetzt. Der Nachlasswert beträgt 800.000 €. Die Pflichtteilsquote der Tochter beträgt ¼ (= 200.000 €). Da sie aber bereits testamentarisch mit 100.000 € (⅛ von 800.000 €) bedacht ist, hat sie einen Anspruch auf einen Zusatzpflichtteil in Höhe des fehlenden Wertes (100.000 €).
Pflichtteilsansprüche sind innerhalb von drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem die Pflichtteilsberechtigten von dem Eintritt des Erbfalls und von der sie beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch innerhalb von dreißig Jahren nach dem Erbfall geltend zu machen.
Erben können Stundung des Pflichtteilsanspruchs verlangen, wenn die sofortige Erfüllung sie unbillig hart treffen würde. Als Beispiel nennt das Gesetz den Fall, dass andernfalls das Familienheim verkauft werden müsste. Dabei sind aber die Interessen der oder des Pflichtteilsberechtigten angemessen zu berücksichtigen. Stundung bedeutet, dass der Pflichtteil nicht sofort ausgezahlt werden muss. Wie lange der Pflichtteil gestundet werden kann, ob und welche Sicherung des Pflichtteilsanspruchs notwendig ist, hat im Einzelfall das Gericht zu entscheiden.
4 Wer erbt und wie viel, wenn keine Verfügung von Todes wegen vorliegt?
Wird kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen, tritt gesetzliche Erbfolge ein.
Nach dem deutschen Erbrecht erben grundsätzlich nur Verwandte, also Personen, die gemeinsame Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, aber auch noch entferntere gemeinsame Vorfahren haben. Nicht in diesem Sinne verwandt, und daher von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, sind Verschwägerte: zum Beispiel Schwiegermutter, Schwiegersohn, Stiefvater, Stieftochter, angeheiratete Tante, angeheirateter Onkel, denn mit diesen hatte die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser keine gemeinsamen Vorfahren.
Das Verwandtschaftsverhältnis kann sich auch durch Adoption (Annahme als Kind) ergeben. Denn diese bewirkt grundsätzlich ein umfassendes gesetzliches Verwandtschaftsverhältnis zu den Annehmenden und deren Verwandtschaft, mit allen Rechten und Pflichten. Die Adoptivkinder sind daher den leiblichen Kindern in der Regel gleichgestellt (einige Besonderheiten kann es bei der Adoption volljähriger „Kinder“ geben).
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Verwandtenerbfolge besteht für Ehepartner, die, obwohl sie in der Regel nicht miteinander verwandt sind, also keine gemeinsamen Vorfahren haben, dennoch ein eigenes Erbrecht in Bezug auf ihren Partner beziehungsweise ihre Partnerin haben. Sind die Ehepartner geschieden, besteht kein Erbrecht. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bereits bei getrennt lebenden Ehepartnern.
Partnerinnen und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind erbrechtlich den Ehepartnern gleichgestellt. Demgegenüber ist für andere Lebensgemeinschaften ein gesetzliches Erbrecht nicht vorgesehen.
Verwandtenerbrecht:
Nicht alle Verwandten sind in gleicher Weise erbberechtigt. Das Gesetz teilt sie in Erben verschiedener Ordnungen ein:
1. Ordnung
Zu den Erben der sogenannten 1. Ordnung gehören nur die Abkömmlinge des Verstorbenen, also die Kinder, die Enkel, die Urenkel etc.
Nichteheliche Kinder gehören zu den gesetzlichen Erben ihrer Mütter und ihrer Väter sowie der jeweiligen Verwandten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Erblasser oder die Erblasserin vor dem 29. Mai 2009 verstorben ist und das nichteheliche Kind vor dem 1. Juli 1949 geboren wurde.
Soweit es jemanden gibt, der zu dieser Gruppe der besonders nahen Verwandten gehört, gehen alle entfernteren Verwandten leer aus und können nicht am Erbe teilhaben.
Beispiel: Der Erblasser hat eine Tochter und zahlreiche Neffen und Nichten. Die Neffen und Nichten erben nichts.
Die Kindeskinder, also die Enkel, Urenkel etc. können regelmäßig nur dann etwas erben, wenn ihre Eltern bereits verstorben sind oder selbst das Erbe ausschlagen.
Beispiel: Die Verstorbene hatte eine Tochter und weiterhin drei Enkel, die von einem bereits verstorbenen Sohn abstammen. Die Tochter erhält die Hälfte des Erbes, während die Enkel sich die andere Hälfte – nämlich die Hälfte, die auf ihren Vater entfallen wäre – teilen müssen. Jeder Enkelin und jeder Enkel erhält also ⅙ des Erbes.
2. Ordnung
Erben der 2. Ordnung sind die Eltern der beziehungsweise des Verstorbenen und deren Kinder und Kindeskinder, also die Geschwister und die Neffen und Nichten der Erblasserin oder des Erblassers. Auch hier gilt, dass die Kinder der Eltern der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers nur insoweit erben, als die Eltern der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers bereits verstorben sind. Sie übernehmen dann den Erbteil ihres verstorbenen Vaters oder ihrer verstorbenen Mutter.
Verwandte der 2. Ordnung können nur dann erben, wenn keine Verwandten der 1. Ordnung vorhanden sind.
Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Nichte und einen Neffen. Die Schwester und die Eltern sind vorverstorben. Die Nichte und der Neffe erben folglich zu je ½.
3. und weitere Ordnungen
Die 3. Ordnung umfasst die Großeltern und deren Kinder und Kindeskinder (Tante, Onkel, Cousin, Cousine etc.), die 4. Ordnung die Urgroßeltern und deren Kinder und Kindeskinder etc. Die Erbfolge richtet sich im Wesentlichen nach denselben Regeln wie für die bisherigen Gruppen. Ab der 4. Ordnung treten allerdings für bereits verstorbene Abkömmlinge der Großeltern nicht mehr deren Abkömmlinge ein; vielmehr erben nun grundsätzlich die Nächstverwandten allein (Übergang von der Erbfolge nach Stämmen zum Gradualsystem).
Immer gilt: Ist nur eine Verwandte oder ein Verwandter aus einer vorhergehenden Ordnung noch am Leben, schließen diese alle möglichen Erben einer ferneren Ordnung aus.
Der/die Ehe- oder Lebenspartner/-partnerin:
Die überlebende Ehepartnerin oder der überlebende Ehepartner beziehungsweise die überlebende Lebenspartnerin oder der überlebende Lebenspartner sind – unabhängig vom jeweiligen Güterstand – neben Abkömmlingen zu ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung (also Eltern, Geschwistern, Neffen oder Nichten des Erblassers oder der Erblasserin) und neben Großeltern zu ½ gesetzliche Erben.
Haben die Eheleute bzw. die Lebenspartner im „gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft“ gelebt (dieser gilt immer dann, wenn kein anderer Güterstand in einem Ehevertrag zwischen den Eheleuten vereinbart worden ist), so erhöht sich der oben angegebene Erbteil um ¼. Entsprechendes gilt für Partnerinnen und Partner einer Lebenspartnerschaft.
Sind weder Verwandte der 1. oder der 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden, erhält die überlebende Ehe- oder Lebenspartnerin beziehungsweise der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die ganze Erbschaft.
Beispiel: Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, mit der er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebte, sowie seine Eltern. Die Ehefrau erhält ¾ (½ + ¼) und die Eltern als Erben 2. Ordnung jeweils ⅛ des Nachlasses. Zusätzlich erhält die Ehefrau (neben Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern) den sogenannten „Großen Voraus“, der regelmäßig alle zum Haushalt gehörenden Gegenstände sowie die Hochzeitsgeschenke umfasst (neben Verwandten der 1. Ordnung erhält die überlebende Ehepartnerin bzw. der überlebende Ehepartner als gesetzlicher Erbe diese Gegenstände nur, soweit er oder sie diese zur Führung eines angemessenen Haushalts benötigt).
Gesetzliches Erbrecht des Staates:
Ist weder eine Ehepartnerin bzw. ein Ehepartner oder Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner vorhanden noch eine mit der Erblasserin oder dem Erblasser verwandte Person festzustellen, wird der Staat gesetzlicher Erbe. Seine Haftung beschränkt sich grundsätzlich auf den Nachlass.
Weitere Informationen unter anderem zur Verfügung von Todes wegen, dem Pflichtteilsrecht und der gesetzlichen Erbfolge sind in der vom Bundesministerium der Justiz herausgegebenen Broschüre „Erben und Vererben“, die – ausschließlich auf Deutsch – unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Erben_Vererb… online abrufbar ist, enthalten.
5 Welche Art von Behörde ist zuständig:
5.1 in Erbschaftsangelegenheiten?
Grundsätzlich zuständig für Erbschaftsangelegenheiten ist das Nachlassgericht beim Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers im Inland.
5.2 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft?
Die Ausschlagung einer Erbschaft erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abzugeben (zu weiteren Details siehe unten 8.).
Die Erklärung der Annahme ist nicht an eine bestimmte Form gebunden und auch nicht empfangsbedürftig. Das ungenutzte Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als Annahme.
5.3 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Vermächtnisses?
Die Annahme oder Ausschlagung eines Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber der beziehungsweise dem Beschwerten. Dies kann die Erbin beziehungsweise der Erbe oder eine Vermächtnisnehmerin beziehungsweise ein Vermächtnisnehmer (sog. Untervermächtnis) sein.
5.4 für die Entgegennahme von Erklärungen über die Annahme oder die Ausschlagung eines Pflichtteils?
Die Erklärung der Annahme oder Ausschlagung eines Pflichtteils ist im deutschen Erbrecht nicht vorgesehen.
6 Kurzbeschreibung des Verfahrens zur Regelung von Erbsachen nach einzelstaatlichem Recht einschließlich der Abwicklung des Nachlasses und der Verteilung der Vermögenswerte (dazu zählen Informationen darüber, ob das Nachlassverfahren von Amts wegen von einem Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde eröffnet wurde)
Testamentseröffnung:
Eine dem Nachlassgericht vorgelegte beziehungsweise aus der amtlichen Verwahrung genommene Verfügung von Todes wegen wird in Folge des Todes der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. Die Erbinnen und Erben werden von Amts wegen darüber benachrichtigt.
Erbscheinsverfahren:
Der Erbschein ist ein vom Nachlassgericht ausgestelltes Zeugnis, das die Person der Erbin beziehungsweise des Erben, den Umfang des Erbrechts sowie die Anordnung einer Nacherbfolge oder Testamentsvollstreckung angibt. Nach deutschem Erbrecht tritt der Erbe beziehungsweise treten die Erben unmittelbar kraft Gesetzes und grundsätzlich mit allen Rechten und Pflichten in die Rechtsstellung des Erblassers ein (Grundsatz der Universalsukzession beziehungsweise Gesamtrechtsnachfolge). Im Erbschein können daher nur Erbrecht, Größe des Erbteils und erbrechtliche Verfügungsbeschränkungen angegeben werden, nicht aber einzelne Vermögensgegenstände. Eine solche Angabe ist auch nicht erforderlich, da der beziehungsweise die Erben als Erbengemeinschaft automatisch in alle Rechte und Pflichten des Erblassers eintreten.Das Nachlassgericht erteilt den Erbschein auf Antrag. Im Antrag ist die Richtigkeit der durch Gesetz vorgegebenen Angaben nachzuweisen beziehungsweise an Eides statt zu versichern, dass der Richtigkeit der Angaben nichts entgegensteht. Die Versicherung an Eides statt kann vor einer Notarin beziehungsweise einem Notar oder vor Gericht abgegeben werden, sofern diese Zuständigkeit landesrechtlich nicht ausschließlich auf Notarinnen und Notare übertragen wurde.
Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses:
Das Internationale Erbrechtsverfahrensgesetz regelt das Verfahren zum Europäischen Nachlasszeugnis. Das Europäische Nachlasszeugnis ist ein nahezu in der gesamten Europäischen Union (Ausnahmen: Dänemark, Irland) gültiger Erbnachweis. Es wird ebenfalls auf Antrag vom Nachlassgericht in Form einer beglaubigten Abschrift mit beschränkter Gültigkeitsdauer ausgestellt. Durch das Zeugnis sollen insbesondere Nachlassabwicklungen innerhalb der EU vereinfacht werden. Aufgrund des Grundsatzes der Gesamtrechtsnachfolge in alle Rechte und Pflichten des Erblassers werden in einem Europäischen Nachlasszeugnis bei Anwendbarkeit deutschen Rechts keine einzelnen Vermögensgegenstände eingetragen (zum Hintergrund siehe oben die Erklärungen zum Erbschein). Sofern der Erblasser im Todeszeitpunkt ein Recht an unbeweglichem Vermögen hatte, das in einem anderen Mitgliedstaat liegt, weist das Europäische Nachlasszeugnis bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts aus, dass ausnahmslos alle Rechte und Pflichten an diesem unbeweglichen Vermögen unmittelbar kraft Gesetzes auf den Erben oder die Erben übergegangen sind. Die Angabe des Grundstücks im Europäischen Nachlasszeugnis ist für diesen Vermögensübergang nicht erforderlich und auch nicht möglich.
Verteilung der Vermögenswerte:
Fällt der Nachlass an mehrere Erben, wird er gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft. Deshalb können die Miterben nur gemeinsam über einzelne Gegenstände des Nachlasses verfügen, zum Beispiel das nicht mehr benötigte Auto der Erblasserin oder des Erblassers verkaufen. Sie müssen die Erbschaft auch gemeinsam verwalten. Das macht oft Schwierigkeiten, insbesondere wenn die Erben verstreut wohnen und sich nicht einigen können. Um aus dieser meist lästigen „Zwangsgemeinschaft“ herauszukommen, kann grundsätzlich jeder Erbe die Aufhebung dieser Gemeinschaft, die sogenannte Auseinandersetzung, verlangen. Wichtigste Ausnahme: Die Erblasserin oder der Erblasser hat im Testament die Teilung des Nachlasses für bestimmte Zeit ausgeschlossen, zum Beispiel um einen Familienbetrieb zu erhalten.
Hat die Erblasserin oder der Erblasser eine Testamentsvollstreckung verfügt, gehört die Auseinandersetzung des Nachlasses zu den Aufgaben dieser Person. Andernfalls ist die Auseinandersetzung die Aufgabe der Erben. Sie können dabei die Hilfe einer Notarin oder eines Notars in Anspruch nehmen. Können sich die Erben trotz der Vermittlung durch eine Notarin beziehungsweise einen Notar nicht einigen, dann bleibt nur noch der zivilrechtliche Klageweg.
7 Wie und wann wird jemand Erbe oder Vermächtnisnehmer?
Zur gesetzlichen Erbfolge siehe oben unter 4.
Hat der oder die Verstorbene ein Testament hinterlassen, so überlagert dieses die Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. Es erben also nur diejenigen, die im Testament erwähnt werden, sofern die Erblasserin oder der Erblasser mit ihrem beziehungsweise seinem Testament über den gesamten Nachlass verfügt hat. Zu den Pflichtteilsberechtigten siehe oben unter 3.
Die Erbschaft geht mit dem Tod der Erblasserin oder des Erblassers kraft Gesetzes auf den oder die Erben über (Grundsatz des Vonselbsterwerbs der Erbschaft). Erben können die Erbschaft aber ausschlagen, siehe unten 8.
Die Erblasserin oder der Erblasser kann im Testament auch Vermächtnisse anordnen, zum Beispiel einzelne Nachlassgegenstände oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden. Die Vermächtnisnehmer werden dann nicht Erben, sondern haben gegen die Beschwerte oder den Beschwerten (siehe oben 5.3) einen Anspruch darauf, das aus dem Nachlass zu erhalten, was im Testament bestimmt ist.
8 Haften die Erben für die Nachlassverbindlichkeiten und falls ja, unter welchen Bedingungen?
Ausschlagung der Erbschaft:
Die Erben haften für die Nachlassverbindlichkeiten nicht, wenn sie die Erbschaft fristgemäß ausgeschlagen haben. Die Erbausschlagung muss grundsätzlich binnen sechs Wochen, nachdem die jeweilige Erbin beziehungsweise der jeweilige Erbe Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und dem Grund ihrer beziehungsweise seiner Erbenstellung erlangt hat, dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Dies geschieht entweder zur Niederschrift beim Gericht oder in öffentlich beglaubigter Form. Für letztere genügt ein Brief, wobei jedoch die Unterschrift der Erbin beziehungsweise des Erben notariell beglaubigt werden muss. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend.
Haftung bei Annahme der Erbschaft:
Nehmen die Erben die Erbschaft an, treten sie rechtlich in die Fußstapfen der Erblasserin oder des Erblassers. Das bedeutet, dass sie auch die Schulden erben, für die sie grundsätzlich auch mit ihrem eigenen Vermögen einstehen müssen.
Die Erben können die Haftung für die geerbten Schulden aber auf die sogenannte Erbmasse beschränken, das heißt eventuelle Gläubiger, denen die verstorbene Person noch etwas schuldete, können sich zwar mit ihren Forderungen an die Erbmasse halten, das eigene Vermögen der Erben bleibt jedoch vor fremdem Zugriff gesichert. Diese Beschränkung der Haftung können die Erben erreichen, indem sie die Nachlassverwaltung beim Nachlassgericht oder das Nachlassinsolvenzverfahren beim Amtsgericht als Insolvenzgericht beantragen.
Genügt der Nachlass nicht einmal für die Kosten der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens, so können die Erben dennoch eine Haftungsbeschränkung erreichen. Macht ein Gläubiger Ansprüche geltend, können sie sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen. Die Erben können die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten dann insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Den vorhandenen Nachlass müssen sie aber an die Gläubiger herausgeben.
Wollen die Erben nur vermeiden, mit Schulden konfrontiert zu werden, mit denen sie nicht gerechnet haben, genügt es, ein sogenanntes Aufgebotsverfahren in Gang zu bringen: Die Erben können beim Nachlassgericht beantragen, alle Gläubiger der Erblasserin oder des Erblassers aufzufordern, dem Gericht innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, was ihnen die Erblasserin oder der Erblasser noch schuldete. Versäumt es eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, ihre beziehungsweise seine Forderungen rechtzeitig anzumelden, so muss sie beziehungsweise er sich mit dem begnügen, was am Ende von der Erbschaft noch übrig ist. Das Aufgebotsverfahren kann den Erben zugleich Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass besteht, die Erbschaft durch Beantragung einer Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in amtliche Verwaltung nehmen zu lassen.
9 Welche Dokumente und/oder Angaben sind in der Regel für die Eintragung von unbeweglichen Sachen vorgeschrieben?
Nach dem Prinzip des Vonselbsterwerbs (siehe Punkt 7.) erwirbt die Erbin oder der Erbe einer Grundstückseigentümerin oder eines Grundstückseigentümers in der Sekunde des Todes der Erblasserin oder des Erblassers das Eigentum an diesem Grundstück. Dadurch wird das Grundbuch, in dem nach wie vor die Erblasserin oder der Erblasser als Eigentümerin oder Eigentümer eingetragen ist, unrichtig. Damit die Erbin oder der Erbe auch formal als Eigentümerin oder Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden kann, sind ein Antrag auf Berichtigung und der Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches erforderlich. Eine Grundbuchberichtigung nach dem Tode der eingetragenen Eigentümerin oder des eingetragenen Eigentümers setzt somit den Nachweis der Erbenstellung der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers gegenüber dem Grundbuchamt voraus.
Dieser Nachweis kann im streng formalisierten Grundbuchverfahren grundsätzlich nur durch Vorlage eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, in dem die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller als Erbin beziehungsweise Erbe ausgewiesen ist, erbracht werden.
Beruht die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist (notarielles Testament, Erbvertrag), so genügt es, wenn dem Grundbuchamt die Verfügung und die Niederschrift über deren Eröffnung vorgelegt werden. Ein Erbschein beziehungsweise ein Europäisches Nachlasszeugnis ist dann nicht erforderlich.
Ist ein Grundstück Gegenstand eines Vermächtnisses, findet nach dem deutschen Erbrecht kein automatischer Eigentumserwerb statt. Daher wird ein Vermächtnis bei Anwendbarkeit deutschen Erbrechts auch weder in einen Erbschein noch in ein Europäisches Nachlasszeugnis eingetragen. Die Vermächtnisnehmerin beziehungsweise der Vermächtnisnehmer kann jedoch vom Erben verlangen, dass ihm dieser das Eigentum an dem Grundstück überträgt. Für den Eigentumserwerb ist daher die Vorlage einer notariellen Urkunde erforderlich, aus der sich die Übertragung des Eigentums am Grundstück vom Erben auf die Vermächtnisnehmerin beziehungsweise den Vermächtnisnehmer ergibt. Findet ausländisches Erbrecht Anwendung, etwa weil die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser ihren beziehungsweise. seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland gehabt und keine Rechtswahl getroffen hat, kann auch bei einer lediglich vermächtnishalber erfolgten Zuwendung ausnahmsweise die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses genügen. Je nach Fallkonstellation können weitere Dokumente erforderlich werden. So ist beispielsweise zur Eintragung einer Handelsgesellschaft als Erbin der Nachweis der Vertretungsbefugnis erforderlich (zum Beispiel amtlicher Handelsregisterauszug).
9.1 Ist die Bestellung eines Nachlassverwalters verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend? Welche Maßnahmen sind zu ergreifen, wenn diese Bestellung verpflichtend oder auf Antrag verpflichtend ist?
Nach dem deutschen Erbrecht dient die Nachlassverwaltung der Abwehr der Vollstreckung in das Eigenvermögen der Erben. Sie ist von dem Nachlassgericht anzuordnen, wenn einer der Berechtigten (Erbin beziehungsweise Erbe, Testamentsvollstreckerin beziehungsweise Testamentsvollstrecker, Erbschaftskäuferin beziehungsweise Erbschaftskäufer, Nacherbin beziehungsweise Nacherbe) sie beantragt. Beantragt eine Nachlassgläubigerin beziehungsweise ein Nachlassgläubiger die Nachlassverwaltung, ist sie anzuordnen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Befriedigung der Nachlassgläubiger aus dem Nachlass durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet ist.
Die Nachlassverwalterin beziehungsweise der Nachlassverwalter ist ein amtlich bestelltes Organ zur Verwaltung einer fremden Vermögensmasse mit eigener Parteistellung im Rechtsstreit. Sie beziehungsweise er führt das Amt in privatem Interesse zur Verwaltung fremden Vermögens und zwecks Wahrnehmung der Belange aller Beteiligten (Erben und Gläubiger). Die Verwaltung des Nachlasses, zu der die Verwalterin beziehungsweise der Verwalter berechtigt und verpflichtet ist, dient nicht nur der Erhaltung und Vermehrung des Nachlasses, sondern vorrangig der Befriedigung der Nachlassgläubiger. Hauptaufgabe der Nachlassverwalterin beziehungsweise des Nachlassverwalters ist die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass.
9.2 Wer ist berechtigt, die Verfügung des Erblassers von Todes wegen zu vollstrecken und/oder den Nachlass zu verwalten?
Neben den Erben selbst, der Nachlass(insolvenz)verwalterin beziehungsweise dem Nachlass(insolvenz)verwalter (siehe oben unter 8.) und der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise dem Testamentsvollstrecker (siehe unten 9.3) kann eine Nachlasspflegerin beziehungsweise ein Nachlasspfleger mit entsprechenden Befugnissen ausgestattet sein.
Das Nachlassgericht ordnet die Nachlasspflegschaft von Amts wegen an, wenn dafür ein aktuelles Bedürfnis zu einem Zeitpunkt auftritt, zu dem die Person des verantwortlichen Erben oder seine Annahme der Erbschaft ungewiss ist. Die Nachlasspflegschaft dient der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses im Interesse von unbekannten Erben.
Den Wirkungskreis der Nachlasspflegerin beziehungsweise des Nachlasspflegers legt das Nachlassgericht nach den jeweiligen Bedürfnissen des Einzelfalls fest. Er kann weit gefasst oder auch nur auf die Verwaltung einzelner Nachlassgegenstände gerichtet sein. Meist wird der Nachlasspflegerin beziehungsweise dem Nachlasspfleger die Ermittlung von unbekannten Erben und die Sicherung und Erhaltung des Nachlasses übertragen.
Die Nachlasspflegschaft dient grundsätzlich nicht der Befriedigung von Nachlassgläubigern, da sie vorrangig zum Schutz der Erben angeordnet wird. Ausnahmsweise kann die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten aus Mitteln des Nachlasses aber dann zu den Aufgaben der Nachlasspflegerin beziehungsweise des Nachlasspflegers gehören, wenn sie zur ordnungsgemäßen Verwaltung und Erhaltung oder zur Schadensabwendung geboten sind, insbesondere um Kosten durch unnötige Rechtstreitigkeiten zu vermeiden.
9.3 Welche Befugnisse hat ein Testamentsvollstrecker?
Die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Person oder Personen, die die Testamentsvollstreckung durchführen, ernennen. Er oder sie kann auch eine dritte Person, die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise den Testamentsvollstrecker, oder das Nachlassgericht ermächtigen, die Person oder Personen, die die (weitere) Testamentsvollstreckung durchführen, zu ernennen. Das Amt der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise des Testamentsvollstreckers beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die beziehungsweise der Ernannte das Amt annimmt.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist es Aufgabe der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise des Testamentsvollstreckers, die letztwilligen Verfügungen der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers zur Ausführung zu bringen. Wenn mehrere Erben vorhanden sind, hat sie beziehungsweise er die Auseinandersetzung unter ihnen zu bewirken.
Die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Sie beziehungsweise er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Die Erben können dagegen nicht über einen der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstand verfügen. Die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise der Testamentsvollstrecker ist auch berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist sie beziehungsweise er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.
Allerdings hat die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser die Möglichkeit, die Befugnisse der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise des Testamentsvollstreckers beliebig gegenüber den gesetzlichen Regelungen einzuschränken. Sie oder er hat es auch in der Hand, die Dauer der Testamentsvollstreckung zu definieren. So kann sie oder er sich darauf beschränken, die Testamentsvollstreckerin beziehungsweise den Testamentsvollstrecker lediglich mit der Abwicklung und zeitnahen Auseinandersetzung des Nachlasses zu beauftragen. Die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser kann sich aber auch dazu entschließen, in dem Testament oder Erbvertrag eine sogenannte Dauervollstreckung anzuordnen. Eine Dauervollstreckung kann grundsätzlich für maximal 30 Jahre, gerechnet ab dem Erbfall, angeordnet werden. Die Erblasserin beziehungsweise der Erblasser kann jedoch anordnen, dass die Verwaltung bis zum Tod der Erbin beziehungsweise des Erben oder der Testamentsvollstreckerin beziehungsweise des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person der beziehungsweise des einen oder der beziehungsweise des anderen fortdauern soll. In diesem Fall kann die Testamentsvollstreckung sogar länger als 30 Jahre dauern.
10 Welche Dokumente werden in der Regel nach nationalem Recht während oder nach einem Verfahren in einer Erbsache zum Nachweis des Status und der Rechte der Erbberechtigten ausgestellt? Haben sie besondere Beweiskraft?
Zum Nachweis des Erbrechts wird in der Regel ein Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis benötigt, zum Beispiel wenn die Erbin beziehungsweise der Erbe ein Grundstück oder ein Konto der Erblasserin beziehungsweise des Erblassers auf ihren beziehungsweise seinen Namen umschreiben lassen will. Der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis haben eine Vermutungswirkung dahingehend, dass die angegebene Erbenstellung besteht und keinen anderen als den im Erbschein beziehungsweise im Europäischen Nachlasszeugnis angegeben Beschränkungen unterliegt. Im Rechtsverkehr wird der gute Glaube an die Richtigkeit der Angaben im Erbschein beziehungsweise im Europäischen Nachlasszeugnis geschützt. Wird ein Rechtsgeschäft gutgläubig mit einer durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis legitimierten Person abgeschlossen, ist daher auch die später nachgewiesene Unrichtigkeit der Angaben im Erbschein beziehungsweise Europäischen Nachlasszeugnis unschädlich. Liegt ein öffentliches Testament vor (siehe oben), kann die Vorlage eines Erbscheins oder Europäischen Nachlasszeugnisses in diesen Fällen entbehrlich sein.
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