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Bearbeitung von Fällen der Kindesrückgabe durch die Zentralen Behörden

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Österreich
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(in civil and commercial matters)

1 Eingang des Antrags

1.1 Bitte machen Sie Angaben dazu, ob mit der Zentralen Behörde in Fremdsprachen kommuniziert werden kann (Kontaktdaten sind dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu entnehmen). In welcher oder welchen Sprachen können bei der Zentralen Behörde Anträge gestellt werden?

Anträge nach dem Haager Übereinkommen von 1980 an die österreichische Zentrale Behörde sind in der deutschen Sprache zu stellen oder in die deutsche Sprache zu übersetzen. Die Kommunikation zwischen den zentralen Behörden kann auch in englischer Sprache erfolgen.

1.2 Welche Art der Übermittlung bevorzugt die Zentrale Behörde – E-Mail, Fax oder Postweg? Akzeptiert die Zentrale Behörde elektronisch eingegangene Anträge? Wenn ja, wird der Originalantrag in Papierform noch benötigt (entweder für die Einleitung des Verfahrens oder in einer bestimmten Phase des Verfahrens) oder werden elektronisch übermittelte Anträge in allen Phasen des Verfahrens akzeptiert?

Der Antrag und die Vollmacht sind auf dem Postweg im Original an die Zentrale Behörde zu übermitteln. Die Unterlagen können jedoch vorab per E-Mail oder Fax an die Zentrale Behörde übermittelt werden. 

1.3 Würde Ihre Zentrale Behörde einen Antrag nach Artikel 27 des Haager Übereinkommens von 1980 ablehnen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Die österreichischen Zentrale Behörde könnte die Behandlung eines Antrags zB ablehnen, wenn das Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat oder ganz offenkundig kein Sorgerechtsbruch vorliegt.

2 Bearbeitung des Falls

2.1 Wer kann die Rückgabe des Kindes vor Ihrem Gericht beantragen (Mehrfachantworten möglich)? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen, z. B. der Antragsteller selbst)?

Die Rückgabe eines Kindes kann die Partei entweder selbst oder vertreten durch einen Rechtsanwalt beantragen.

2.2 Wird der Antragsteller bei der Gerichtsverhandlung durch die oben genannte Person oder Stelle vertreten? Ist dies nicht der Fall, wer ist der gesetzliche Vertreter des Antragstellers im Verfahren? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen)?

Gemäß § 111c Abs 4 österreichisches Außerstreitgesetz (AußStrG) hat das Gericht dem Antragsteller die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen. Dieser vertritt den Antragsteller im Verfahren und bei Verhandlungen. Der Antragsteller kann sich auch durch einen selbst gewählten Rechtsanwalt vertreten lassen.

2.3 Innerhalb welcher Frist wird der Fall von der Zentralen Behörde an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers überwiesen?

Die Zentrale Behörde leitet die Antragsunterlagen umgehend an das zuständige Bezirksgericht weiter. Dieses setzt nach dem Gebot der Dringlichkeit weitere Schritte.

2.4 Trifft die Zentrale Behörde die notwendigen Vorkehrungen für den Antragsteller, wenn ein privater Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt? Stellt die Zentrale Behörde dem Antragsteller eine Liste mit Rechtsanwälten zur Verfügung, wenn sie den Fall nicht selbst an einen privaten Rechtsanwalt überweist?

Das Bezirksgericht trifft die notwendigen Vorkehrungen für die Vertretung des Antragstellers (siehe oben Punkt 2.2.).

2.5 Haben die Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Wer entscheidet darüber? Ist dazu ein spezielles Antragsformular auszufüllen? Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein? Wird die Bedürftigkeit und/oder Begründetheit geprüft? Welche Belege muss der Antragsteller vorlegen? Innerhalb welcher Frist ergeht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe? Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab? (z. B. Rechtsberatung, Mediation, Reisekosten)

Gemäß § 111c Absatz 4 AußStrG hat der zuständige Richter dem Antragsteller ohne Rücksicht darauf, ob die allgemeinen für die Verfahrenshilfe vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen, die Verfahrenshilfe, bei bisher Unvertretenen einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwalts, zu bewilligen. Der Antragsteller hat daher Anspruch auf Prozesskostenhilfe (in Österreich „Verfahrenshilfe“), ohne dass die Voraussetzungen dafür geprüft werden. Es ist daher auch kein Antragsformular für die Prozesskostenhilfe auszufüllen. Einem bereits anwaltlich vertretenen Antragsteller ist ohne weiteren Antrag nur die Befreiung von Gebühren, insbesondere Übersetzungskosten, zu bewilligen. 

2.6 Leistet i) die Zentrale Behörde, ii) ein Justizvertreter des Staates, z. B. ein Staatsanwalt, ein Generalstaatsanwalt usw., iii) ein privater Rechtsanwalt, iv) ein Gericht selbst oder v) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen) Hilfe bei der Ermittlung des genauen Aufenthaltsorts des Kindes? Kann die Tatsache, dass der genaue Aufenthaltsort des Kindes nicht bekannt ist, in irgendeiner Weise dazu führen, dass die Rückgabe des Kindes nicht bei Gericht beantragt werden kann?

Wenn ein Antrag mit ungewissem Aufenthalt aber konkreten Anhaltspunkten zu einem Aufenthalt im Inland einlangt, führt die Zentrale Behörde eine Abfrage des Zentralen Melderegisters sowie allenfalls eine Abfrage beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger durch und ersucht allenfalls die Polizei um Unterstützung beim Auffinden des Kindes (§ 111c Abs 2 AußStrG).

2.7 Bemüht sich die Zentrale Behörde um eine freiwillige Rückgabe? Wenn ja, unternimmt sie diese Bemühungen, bevor ein Rechtsanwalt und/oder das Gericht mit dem Fall befasst wird?

Das Bezirksgericht bemüht sich um eine freiwillige Rückgabe bzw um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls, bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen (§ 111c Abs 5 AußStrG). 

2.8 Trifft die Zentrale Behörde während der Prüfung der Möglichkeiten für eine freiwillige Rückgabe Vorkehrungen, um die Weiterverbringung des Kindes zu verhindern? Welche präventiven Maßnahmen stehen innerhalb Ihrer Rechtsordnung zur Verfügung?

Das Bezirksgericht kann nach den allgemeinen Bestimmungen im Außerstreitverfahren besondere Maßnahmen anordnen (§ 107 Abs 3 AußStrG). Besondere Maßnahmen sind etwa ein Verbot der Ausreise mit dem Kind oder die Abnahme der Reisedokumente des Kindes (§ 107 Abs 3 Z 5 AußStrG).

2.9 Innerhalb welcher Frist informiert die Zentrale Behörde über einen laufenden Vorgang? Innerhalb welcher Frist beantwortet die Zentrale Behörde Nachfragen über einen laufenden Vorgang?

Die Zentrale Behörde informiert und beantwortet Nachfragen umgehend.

2.10 Sorgt die Zentrale Behörde für die Übersetzung einschlägiger Formulare (z. B. des Antrags auf Prozesskostenhilfe) oder von Unterlagen zu Gerichtsverhandlungen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?

Dadurch, dass der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, gibt es in der Regel keinen Bedarf an Übersetzungen von Formularen. Ansonsten hat für allfällige Übersetzungen das Bezirksgericht zu sorgen. 

2.11 Organisiert die Zentrale Behörde Dolmetschleistungen bei Gerichtsverhandlungen, an denen der Antragsteller teilnehmen muss?

Das Bezirksgericht organisiert die nötigen Dolmetschleistungen für Gerichtsverhandlungen. 

3 Mediation oder alternative Streitbeilegung

3.1 Besteht die Möglichkeit der Mediation? Bitte erläutern Sie das Mediationsverfahren näher, einschließlich der Bezeichnung der Mediationsorganisationen, der Kosten der Mediation und ggf. der Möglichkeiten einer Kostenübernahme. Kann für die Kosten der Mediation Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden?

Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls (§ 13 AußStrG), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten (§ 111c Abs 5 AußStrG).

Das Bezirksgericht kann auch die Familiengerichtshilfe beauftragen, eine

Abklärung durchzuführen, also Möglichkeiten und Wege einer gütlichen Einigung auszuloten und eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen. 

Das Bezirksgericht kann auch zur Sicherung des Kindeswohls als erforderliche Maßnahme die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation anordnen (§ 107 Abs 3 Z 2). 

3.2 Ist die Zentrale Behörde an der Organisation der Mediation beteiligt? Wenn ja, inwiefern?

Nein, die Zentrale Behörde ist an der Organisation der Mediation nicht beteiligt. 

3.3 Ist eine andere Art der alternativen Streitbeilegung verfügbar? Wenn ja, erläutern Sie bitte das Verfahren und das Kostenmanagement; geben Sie bitte die beteiligten Organisationen an, einschließlich der Rolle der Zentralen Behörde

Zu den Möglichkeiten der alternativen Streitbeilegung siehe oben Punkt 3.1.

4 Vollstreckungsverfahren

4.1 Ist die Zentrale Behörde an der Vollstreckung/Umsetzung von Rückgabeanordnungen beteiligt? Wenn ja, inwiefern?

Die Zentrale Behörde ist nicht unmittelbar am Vollstreckungsverfahren beteiligt. Sie kann aber vermitteln und unterstützen (bei der Vernetzung der einzelnen Akteure, zB auch des Außenministeriums oder anderer zentraler Behörden).

4.2 Verfügt die Zentrale Behörde über Fachpersonal (z. B. Sozialarbeiter, Psychologe, gerichtlich bestellter Beistand), um das Kind und den entführenden Elternteil auf die Vollstreckung der Rückgabeentscheidung vorzubereiten?

Die Zentrale Behörde verfügt über kein solches Fachpersonal. Zuständig für die Vollstreckung der Rückgabeentscheidung sind die Vollstreckungsorgane der Bezirksgerichte, die Gerichtsvollzieher. Gerichtsvollzieher, in deren Aufgabenbereich der Vollzug einer Kindesübergabe fallen kann, sind entsprechend zu schulen.

Das Gericht kann bei der Durchführung einer Rückführung des Kindes oder eines Beschlusses zur Regelung des Rechts auf Kontakt den Kinder- und Jugendhilfeträger um Mitwirkung im Interesse des Kindes ersuchen (§ 111c Abs 7 AußStrG). Außerdem können zur Unterstützung auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts beigezogen werden (§ 110 Abs 4 AußStrG).

4.3 Wer beantragt die Vollstreckung einer Rückgabeanordnung? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen)?

Das Bezirksgericht hat die Anordnung der Rückführung mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre (§ 111c Abs. 5 AußStrG).

4.4 Wird der Antragsteller im Falle einer gerichtlichen Verhandlung während des Vollstreckungsverfahrens durch die oben genannte Person oder Stelle vertreten?

Der Antragsteller ist weiterhin durch einen Rechtsanwalt vertreten (§ 111c Abs 4 AußStrG).

5 Abschluss des Falls

5.1 Wer bestätigt die Rückgabe des Kindes?

Wenn die Rückgabe des Kindes freiwillig erfolgt, erfolgt in der Regel eine Information durch das Bezirksgericht, die von der zentralen Behörde umgehend weitergeleitet wird.  Wird eine Rückgabeentscheidung vollstreckt, erfolgt eine Bestätigung der Rückgabe durch das Gericht.

5.2 Wann erachtet die Zentrale Behörde den Fall für abgeschlossen? Erhält der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung, dass der Fall abgeschlossen wurde?

Der Fall ist für die Zentrale Behörde abgeschlossen, wenn das Gerichtsverfahren beendet ist, zB durch einen verfahrensbeendenden Beschluss, einen Vergleich, eine Antragsrückziehung oder einen Vollzugsbericht. Der Fall ist weiters abgeschlossen, wenn eine Weiterentführung des Kindes in einen anderen Staat stattgefunden hat.

6 Verfahren nach Artikel 29 der Brüssel-IIb-Verordnung ((EU) 2019/1111) und Artikel 11 Absätze 6 bis 8 der Brüssel-IIa-Verordnung ((EG) 2201/2003) (der sogenannte übergeordnete Mechanismus)

Dafür gibt es keine besonderen Regelungen.

6.1 Spielt Ihre Zentrale Behörde in dem übergeordneten Mechanismus eine Rolle?

Die Zentrale Behörde spielt in diesem Mechanismus keine besondere Rolle.

6.2 Bitte beschreiben Sie das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Rückgabeanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Brüssel-IIa-Verordnung oder einer ausländischen privilegierten Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Rückgabe eines Kindes zur Folge hat, wenn das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 in Ihrem Staat zu einer früheren Ablehnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 geführt hatte (zu den erbetenen Informationen siehe Unterfragen unter Punkt 2.2)

Für diese Entscheidungen gibt es kein besonderes Vollstreckungsverfahren. Diese Entscheidungen werden wie Entscheidungen der nationalen Gerichte vollstreckt, mit denen die Rückgabe eines Kindes angeordnet wird.

7 Schulungen

7.1 Werden spezielle Schulungen zu Fällen der Kindesrückgabe für verschiedene Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte, Mediatoren, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher usw.) organisiert?

Für Richter, Mitarbeiter der Familiengerichtshilfe und für Gerichtsvollzieher werden spezielle Schulungen organisiert.

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