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Bearbeitung von Fällen der Kindesrückgabe durch die Zentralen Behörden

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(in civil and commercial matters)

1 Eingang des Antrags

1.1 Bitte machen Sie Angaben dazu, ob mit der Zentralen Behörde in Fremdsprachen kommuniziert werden kann (Kontaktdaten sind dem Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zu entnehmen). In welcher oder welchen Sprachen können bei der Zentralen Behörde Anträge gestellt werden?

Mit der deutschen Zentralen Behörde kann in deutscher und englischer Sprache kommuniziert werden (vgl. Art. 91 Absatz 3 Brüssel IIb-VO). Dokumente (z.B. Berichte, Entscheidungen), die an andere deutsche Behörden weitergeleitet oder dem Gericht vorgelegt werden sollen, müssen in deutscher Sprache eingereicht werden. In Einklang mit Artikel 91 Absatz 1 und Artikel 80 Absatz 3 Brüssel IIb-VO müssen solche Dokumente mit deutschsprachiger Übersetzung vorgelegt werden. 

1.2 Welche Art der Übermittlung bevorzugt die Zentrale Behörde – E-Mail, Fax oder Postweg? Akzeptiert die Zentrale Behörde elektronisch eingegangene Anträge? Wenn ja, wird der Originalantrag in Papierform noch benötigt (entweder für die Einleitung des Verfahrens oder in einer bestimmten Phase des Verfahrens) oder werden elektronisch übermittelte Anträge in allen Phasen des Verfahrens akzeptiert?

Aktuell wird bis zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Übermittlung über e-CODEX die Übermittlung per E-Mail bevorzugt. Die Übermittlung per Fax und Post ist möglich. Gegebenenfalls kann eine Nachreichung von Originaldokumenten nach Aufforderung seitens des Gerichts erforderlich werden. Diese sind dann per Post an die Zentrale Behörde zu übersenden. 

1.3 Würde Ihre Zentrale Behörde einen Antrag nach Artikel 27 des Haager Übereinkommens von 1980 ablehnen? Wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Ja, wenn ein Rückführungsantrag „offenkundig unbegründet“ ist. Diese Voraussetzung wird durch die deutsche Zentrale Behörde restriktiv gehandhabt und liegt nicht vor, wenn strittige Tatsachen vorliegen. Beispiele, in denen die deutsche Zentrale Behörde einen Antrag nach Artikel 27 ablehnen würden, wären Anträge von Drittstaaten oder Anträge betreffend Kinder über 16 Jahren. Für den Fall einer Ablehnung nach Artikel 27 besteht die Möglichkeit des Rechtswegs.

2 Bearbeitung des Falls

2.1 Wer kann die Rückgabe des Kindes vor Ihrem Gericht beantragen (Mehrfachantworten möglich)? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen, z. B. der Antragsteller selbst)?

Die Rückgabe des Kindes kann von folgenden Akteuren vor Gericht beantragt werden:

  1. Zentrale Behörde, § 6 Absatz 2 Satz 2 IntFamRVG
  2. Eine private Rechtsanwältin bzw. ein privater Rechtsanwalt (sog. Direktmandat)
  3. Die antragstellende Person selbst

2.2 Wird der Antragsteller bei der Gerichtsverhandlung durch die oben genannte Person oder Stelle vertreten? Ist dies nicht der Fall, wer ist der gesetzliche Vertreter des Antragstellers im Verfahren? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen)?

Wurde der Antrag durch die Zentrale Behörde gestellt (1.), erteilt diese einer Rechtsanwältin/einem Rechtanwalt eine Untervollmacht bzw. beantragt bei Gericht die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts im Fall von Verfahrenskostenhilfe. Die Rechtsanwältin/der Rechtsanwalt vertritt den Antragsteller vor Gericht. 

Eine private Rechtsanwältin/ein privater Rechtsanwalt (2.) vertritt die antragstellende Person in der Regel auch in der Gerichtsverhandlung. 

Der antragstellenden Person steht es frei, sich vor Gericht selbst zu vertreten (3.).

2.3 Innerhalb welcher Frist wird der Fall von der Zentralen Behörde an den gesetzlichen Vertreter des Antragstellers überwiesen?

Im Fall der Antragseinreichung durch die Zentrale Behörde (1.) wird zeitgleich mit Antragstellung eine Untervollmacht an die Rechtsanwältin/den Rechtsanwalt erteilt. In Fällen, in denen den antragstellenden Personen Verfahrenskostenhilfe gewährt wird, wird die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts durch die Zentrale Behörde bei dem zuständigen Gericht beantragt.

2.4 Trifft die Zentrale Behörde die notwendigen Vorkehrungen für den Antragsteller, wenn ein privater Rechtsanwalt die Vertretung übernimmt? Stellt die Zentrale Behörde dem Antragsteller eine Liste mit Rechtsanwälten zur Verfügung, wenn sie den Fall nicht selbst an einen privaten Rechtsanwalt überweist?

Wird der Rückführungsantrag durch die Zentrale Behörde gestellt, unterbevollmächtigt sie eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt oder beantragt sie die Beiordnung einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts (siehe unter 2.2). Im Übrigen steht es der antragstellenden Person frei, privat eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt zu mandatieren. In diesem Fall wird die Zentrale Behörde jedoch im gerichtlichen Verfahren nicht weiter für die antragstellende Person tätig.

2.5 Haben die Antragsteller Anspruch auf Prozesskostenhilfe? Wer entscheidet darüber? Ist dazu ein spezielles Antragsformular auszufüllen? Müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein? Wird die Bedürftigkeit und/oder Begründetheit geprüft? Welche Belege muss der Antragsteller vorlegen? Innerhalb welcher Frist ergeht die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe? Welche Kosten deckt die Prozesskostenhilfe ab? (z. B. Rechtsberatung, Mediation, Reisekosten)

Beim Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 114 ZPO (iVm § 76 FamFG), insbesondere finanzielle Bedürftigkeit, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe, über welchen das auch für den Rückführungsantrag zuständige Gericht entscheidet. Das entsprechende Antragsformular wird auf der Internetseite der deutschen Zentralen Behörde zur Verfügung gestellt (https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Formulare/Formulare_node.html). Wenn die antragstellende Person angibt und nachweist, nicht über hinreichende finanzielle Mittel zur Verfahrensführung zu verfügen, beantragt die Zentrale Behörde in der Regel gemeinsam mit der Rückführung auch Verfahrenskostenhilfe bei Gericht. 

Die Bedürftigkeit der antragstellenden Person wird geprüft, der Antrag muss hinreichend Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig erscheinen. Die antragstellende Person muss ihre finanzielle Bedürftigkeit durch Einkommens- und Vermögensnachweise belegen. Grundsätzlich ergeht die Entscheidung über Verfahrenskostenhilfe zwischen der Antragstellung und dem Beginn der Gerichtsverhandlung. 

Die Verfahrenskostenhilfe deckt die Gerichtskosten und die Kosten der antragstellenden Person (einschließlich einer Rechtsanwältin/eines Rechtsanwalts). Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der antragstellenden Person anordnet, umfasst Verfahrenskostenhilfe auch notwendige Reise- und Übernachtungskosten. 

Nicht von Verfahrenskostenhilfe abgedeckt sind die Kosten der Antragsgegnerseite, einschließlich Kosten der Rechtsanwältin/des Rechtsanwalts der Gegenseite. Mediation ist ebenfalls nicht von Verfahrenskostenhilfe gedeckt. Ein beschränktes Budget für die Finanzierung einer Mediation ist bei der deutschen Zentralen Behörde verfügbar und kann unter denselben Voraussetzungen wie Verfahrenskostenhilfe (=finanzielle Bedürftigkeit) beantragt werden.

2.6 Leistet i) die Zentrale Behörde, ii) ein Justizvertreter des Staates, z. B. ein Staatsanwalt, ein Generalstaatsanwalt usw., iii) ein privater Rechtsanwalt, iv) ein Gericht selbst oder v) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen) Hilfe bei der Ermittlung des genauen Aufenthaltsorts des Kindes? Kann die Tatsache, dass der genaue Aufenthaltsort des Kindes nicht bekannt ist, in irgendeiner Weise dazu führen, dass die Rückgabe des Kindes nicht bei Gericht beantragt werden kann?

Nach § 7 IntFamRVG trifft die Zentrale Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um den Aufenthaltsort des Kindes zu ermitteln, wenn dieser unbekannt ist und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich das Kind im Inland befindet. Dazu arbeitet sie mit verschiedenen Behörden zusammen. Um das zuständige Gericht zu bestimmen, ist die Kenntnis des Aufenthaltsorts des Kindes zwingend notwendig. 

2.7 Bemüht sich die Zentrale Behörde um eine freiwillige Rückgabe? Wenn ja, unternimmt sie diese Bemühungen, bevor ein Rechtsanwalt und/oder das Gericht mit dem Fall befasst wird?

Ja, grundsätzlich bemüht sich die deutsche Zentrale Behörde um eine freiwillige Rückführung, insbesondere in Form eines „voluntary return letter“ an den entführenden Elternteil. Um Verzögerungen zu vermeiden, wird dieser Brief grundsätzlich zeitgleich mit dem Rückführungsantrag an das Gericht versandt, es sei denn, die antragstellende Person wünscht ausdrücklich ein Tätigwerden vor Einleitung des Gerichtsverfahrens. 

2.8 Trifft die Zentrale Behörde während der Prüfung der Möglichkeiten für eine freiwillige Rückgabe Vorkehrungen, um die Weiterverbringung des Kindes zu verhindern? Welche präventiven Maßnahmen stehen innerhalb Ihrer Rechtsordnung zur Verfügung?

Wenn ausdrücklich erbeten und hinreichende Gründe (wie ein belegbares konkretes Risiko für das Weiterverbringen des Kindes) vorgetragen werden, kann die Zentrale Behörde im Einzelfall vorläufige Maßnahmen (z.B. Grenzsperre, Einziehung des Personalausweises, regelmäßige Polizeiberichte) anregen.

2.9 Innerhalb welcher Frist informiert die Zentrale Behörde über einen laufenden Vorgang? Innerhalb welcher Frist beantwortet die Zentrale Behörde Nachfragen über einen laufenden Vorgang?

Grundsätzlich informiert und antwortet die Zentrale Behörde unverzüglich nach Erhalt der Information bzw. Frage. 

2.10 Sorgt die Zentrale Behörde für die Übersetzung einschlägiger Formulare (z. B. des Antrags auf Prozesskostenhilfe) oder von Unterlagen zu Gerichtsverhandlungen? Wenn ja, innerhalb welcher Frist?

Einige Informationen stehen in Fremdsprachen zur Verfügung. So können beispielsweise nicht-amtliche Übersetzungen des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe samt Ausfüllhilfe in mehreren Sprachen unter https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Familieinternational/Sorgerecht/Formulare/Formulare_node.html abgerufen werden. Auf derselben Seite werden Vollmachten und Formulare für Anträge nach dem HKÜ in verschiedenen Sprachen bereitgestellt. 

Zu beachten ist, dass die Anträge bei Gericht zwingend in deutscher Sprache zu stellen sind, die genannten Übersetzungen von der antragstellenden Person jedoch beim Ausfüllen der deutschsprachigen Dokumente unterstützend herangezogen werden können. 

Durch die Zentrale Behörde werden grundsätzlich keine Übersetzungen zur Verfügung gestellt. 

2.11 Organisiert die Zentrale Behörde Dolmetschleistungen bei Gerichtsverhandlungen, an denen der Antragsteller teilnehmen muss?

Dolmetscherinnen bzw. Dolmetscher werden durch das Gericht bestellt. 

3 Mediation oder alternative Streitbeilegung

3.1 Besteht die Möglichkeit der Mediation? Bitte erläutern Sie das Mediationsverfahren näher, einschließlich der Bezeichnung der Mediationsorganisationen, der Kosten der Mediation und ggf. der Möglichkeiten einer Kostenübernahme. Kann für die Kosten der Mediation Prozesskostenhilfe in Anspruch genommen werden?

Es besteht die Möglichkeit der Mediation. Die deutsche Zentrale Behörde unterstützt bei der Organisation von Mediationen, auch die Gerichte weisen auf Mediationsmöglichkeiten hin. Sofern beide Beteiligten einer Mediation zustimmen, unterstützt die deutsche Zentrale Behörde bei deren Organisation. Die Zentrale Behörde und auch die Gerichte arbeiten eng mit der auf Mediation in internationalen Familienkonflikten spezialisierten Organisation MiKK e.V. in Berlin (https://mikk-ev.org/) zusammen. 

Zur Frage der Kostenübernahme 2.5. 

3.2 Ist die Zentrale Behörde an der Organisation der Mediation beteiligt? Wenn ja, inwiefern?

Siehe 3.1

3.3 Ist eine andere Art der alternativen Streitbeilegung verfügbar? Wenn ja, erläutern Sie bitte das Verfahren und das Kostenmanagement; geben Sie bitte die beteiligten Organisationen an, einschließlich der Rolle der Zentralen Behörde

Es besteht die Möglichkeit einer Mediation im Gerichtsverfahren. Außerdem können die Beteiligten sich im Rahmen einer Güteverhandlung im Rahmen eines gerichtlich gebilligten Vergleichs einigen. Eine Einigung in Form eines Vergleichs kommt insbesondere im Rahmen von Umgangsverfahren in Betracht. 

4 Vollstreckungsverfahren

4.1 Ist die Zentrale Behörde an der Vollstreckung/Umsetzung von Rückgabeanordnungen beteiligt? Wenn ja, inwiefern?

Die Zentrale Behörde kann als Bevollmächtigte der antragstellenden Person die von Amts wegen durchzuführende Vollstreckung beim zuständigen Gericht anregen und die antragstellende Person in einem etwaigen schriftlichen Austausch mit dem Gericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens vertreten. Über ihre Funktion als Bevollmächtigte der antragstellenden Person hinaus ist die Zentrale Behörde als solche nicht an der Vollstreckung beteiligt. 

4.2 Verfügt die Zentrale Behörde über Fachpersonal (z. B. Sozialarbeiter, Psychologe, gerichtlich bestellter Beistand), um das Kind und den entführenden Elternteil auf die Vollstreckung der Rückgabeentscheidung vorzubereiten?

Nein, die Vollstreckung wird ex officio durch das zuständige Gericht betrieben, welches oftmals das lokale Jugendamt um Unterstützung bittet, welche auch Beratung umfassen kann. 

4.3 Wer beantragt die Vollstreckung einer Rückgabeanordnung? Handelt es sich um i) die Zentrale Behörde, ii) einen Justizvertreter des Staates, z. B. einen Staatsanwalt, einen Generalstaatsanwalt usw., iii) einen privaten Rechtsanwalt oder iv) eine andere Person (wenn ja, bitte näher ausführen)?

Die Vollstreckung erfolgt nach § 44 Absatz 3 Satz 1 IntFamRVG ex officio. Ein Antrag auf Vollstreckung einer Rückführungsentscheidung ist mithin nicht erforderlich. Hingegen ist es für jedermann möglich, die Vollstreckung beim Gericht anzuregen. 

4.4 Wird der Antragsteller im Falle einer gerichtlichen Verhandlung während des Vollstreckungsverfahrens durch die oben genannte Person oder Stelle vertreten?

Grundsätzlich findet im Rahmen der Vollstreckung keine gerichtliche Verhandlung statt. Die Vollstreckung von Rückführungsanordnungen nach dem HKÜ erfolgt von Amts wegen und es besteht kein Anwaltszwang, sodass eine Vertretung nicht notwendig ist. Eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt vor Ort ist jedoch zu empfehlen unter kommunikativen und organisatorischen Aspekten.

5 Abschluss des Falls

5.1 Wer bestätigt die Rückgabe des Kindes?

Um die von Amts wegen durch das Gericht zu betreibende Vollstreckungsanordnung abzuwenden, ist es Aufgabe der Antragsgegnerseite, nachzuweisen, dass sie die Verpflichtung, das Kind zurückzuführen/zum Zweck der Rückführung herauszugeben, erfüllt hat. 

5.2 Wann erachtet die Zentrale Behörde den Fall für abgeschlossen? Erhält der Antragsteller eine schriftliche Bestätigung, dass der Fall abgeschlossen wurde?

Im Fall der rechtlichen Vertretung der antragstellenden Person durch die Zentrale Behörde, wird der Vorgang bei erfolgter Rückführung in den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem Verbringen oder endgültigem Verbleiben des Kindes im Entführungsstaat abgeschlossen. In den übrigen Fällen, wird der Vorgang nach Abschluss des Gerichtsverfahrens abgeschlossen. Die Kommunikationspartner (insbesondere die ausländische Zentrale Behörde) werden grundsätzlich über den Abschluss informiert. 

6 Verfahren nach Artikel 29 der Brüssel-IIb-Verordnung ((EU) 2019/1111) und Artikel 11 Absätze 6 bis 8 der Brüssel-IIa-Verordnung ((EG) 2201/2003) (der sogenannte übergeordnete Mechanismus)

 

6.1 Spielt Ihre Zentrale Behörde in dem übergeordneten Mechanismus eine Rolle?

siehe 6.2

6.2 Bitte beschreiben Sie das Verfahren zur Vollstreckung einer ausländischen Rückgabeanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 8 der Brüssel-IIa-Verordnung oder einer ausländischen privilegierten Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Rückgabe eines Kindes zur Folge hat, wenn das Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 in Ihrem Staat zu einer früheren Ablehnung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 geführt hatte (zu den erbetenen Informationen siehe Unterfragen unter Punkt 2.2)

Die antragstellende Person kann (durch ihre bevollmächtigte Person) das Gericht, das seinen HKÜ-Rückführungsantrag abgelehnt hat, zur Ausstellung der Bescheinigung nach Anhang I der Brüssel IIb-VO auffordern und dem ausländischen, mit dem Sorgerechtsverfahren befassten Gericht, vorlegen. Die privilegierte Vollstreckung der ausländischen Entscheidung ist durch die antragstellende Person vor dem örtlich zuständigen deutschen Gericht zu betreiben. Die Zentrale Behörde kann auf Anfrage Auskunft über die Kontaktdaten des zuständigen Gerichts erteilen. 

7 Schulungen

7.1 Werden spezielle Schulungen zu Fällen der Kindesrückgabe für verschiedene Berufsgruppen (z. B. Rechtsanwälte, Mediatoren, Staatsanwälte, Gerichtsvollzieher usw.) organisiert?

Die deutsche Zentrale Behörde organisiert zwei Mal jährlich Seminare für Richterinnen und Richter der spezialisierten Familiengerichte, die von einer deutschen Verbindungsrichterin geleitet werden und auch andere Berufsgruppen mit einbeziehen. Die Organisation MiKK e.V. bietet regelmäßig Schulungen für Mediatorinnen und Mediatoren an.

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