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Bearbeitung von Fällen der Kindesrückgabe durch die Zentralen Behörden

Wurde Ihr Kind ohne Ihre Zustimmung oder unter Verstoß gegen eine Gerichtsent-scheidung in ein anderes EU-Land verbracht?
Die Zentralen Behörden können Ihnen dabei helfen, die erforderlichen Schritte zu un-ternehmen, um ein Gerichtsverfahren einzuleiten und die Rückgabe Ihres Kindes zu erwirken.

1 Welche EU-Vorschriften finden Anwendung?

Wurde ein Kind in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem es vor der Entführung gewöhnlich gelebt hat, verbracht oder wird es dort zurückgehalten und wurde dadurch das Sorgerecht einer anderen Person verletzt, so findet das Haager Übereinkommen von 1980 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kapitel III und IV der Brüssel-IIb-Verordnung Anwendung. Die Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN.

2 Was sind die Zentralen Behörden und wie können Rückgabeanträge gestellt werden?

Die Zentralen Behörden sind öffentliche Stellen, die von jedem Mitgliedstaat benannt werden, um die administrative und justizielle Zusammenarbeit in grenzüberschreitenden Familiensachen zu erleichtern. Die Zentrale Behörde Ihres Mitgliedstaats finden Sie unter dem Link am Ende dieser Seite.

Macht eine Person, Behörde oder sonstige Stelle geltend, ein Kind sei unter Verletzung des Sorgerechts verbracht oder zurückgehalten worden, so kann sie sich entweder an die für den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständige Zentrale Behörde oder an die Zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats wenden, um mit deren Unterstützung die Rückgabe des Kindes sicherzustellen.

Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Angaben zur Identität des Antragstellers, des Kindes und der Person, die das Kind mutmaßlich verbracht hat oder zurückhält;
  • soweit verfügbar, das Geburtsdatum des Kindes;
  • die Gründe, auf die sich der Antrag des Antragstellers auf Rückgabe des Kindes stützt;
  • alle verfügbaren Informationen über den Aufenthaltsort des Kindes und die Identität der Person, bei der sich das Kind vermutlich aufhält.

Der Antrag auf Rückgabe nach dem Haager Übereinkommen von 1980 ist hier abrufbar.

3 Welche Hauptaufgaben haben die Zentralen Behörden in Fällen von Kindesentführung?

Die Zentralen Behörden leisten während des gesamten Rückgabeverfahrens Unterstützung. Sie arbeiten mit den Zentralen Behörden in anderen Mitgliedstaaten zusammen und fördern die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Justiz- und Verwaltungsbehörden, um so die unverzügliche Rückgabe des Kindes zu erwirken.

Die Zentralen Behörden können insbesondere

  • dabei helfen, das Kind ausfindig zu machen, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist;
  • mit dem anderen Elternteil oder den Behörden in dem anderen Mitgliedstaat Kontakt aufnehmen;
  • eine Mediation und andere Formen der alternativen Streitbeilegung fördern;
  • Informationen zu rechtlichen Verfahren und verfügbarer Prozesskostenhilfe bereitstellen;
  • den Antrag an das zuständige Gericht weiterleiten;
  • während des gesamten Verfahrens mit Gerichten und Behörden in beiden Mitgliedstaaten zusammenarbeiten.

4 Wie funktioniert die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden?

Geht bei der Zentralen Behörde ein vollständiger Rückgabeantrag ein, so übermittelt sie diesen unverzüglich der Zentralen Behörde des Mitgliedstaats, in den das Kind verbracht wurde. 

Die ersuchte Zentrale Behörde bestätigt innerhalb von fünf Arbeitstagen den Eingang des Antrags und teilt mit, welche ersten Schritte unternommen werden. Erforderlichenfalls können zusätzliche Unterlagen angefordert werden.

Die ersuchte Zentrale Behörde leitet den Antrag dann entweder an das zuständige Gericht weiter oder unterrichtet den Antragsteller über die Schritte, die zur Einleitung eines Rückgabeverfahrens zu unternehmen sind. Dazu könnte gegebenenfalls die Angabe des zuständigen Gerichts, die Bereitstellung von Informationen über die Verfügbarkeit von Prozesskostenhilfe oder rechtlicher Vertretung oder die Unterrichtung über die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung der Angelegenheit gehören.

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

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