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Bearbeitung von Fällen der Kindesrückgabe durch die Gerichte

Wurde Ihr Kind ohne Ihre Zustimmung oder unter Verstoß gegen eine Gerichtsent-scheidung in ein anderes EU-Land verbracht?
Im EU-Recht ist ein System der justiziellen Zusammenarbeit vorgesehen, um für die sofortige Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu sorgen.

1 Welche EU-Vorschriften finden Anwendung?

Im Falle eines Kindes, das widerrechtlich in einen anderen als den Mitgliedstaat verbracht wurde oder widerrechtlich dort zurückgehalten wird, in dem das Kind vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, findet das Haager Übereinkommen von 1980 in Verbindung mit den Bestimmungen der Kapitel III und IV der Brüssel-IIb-Verordnung Anwendung. Die Verordnung gilt für alle EU-Länder mit Ausnahme Dänemarks.

Der praktische Leitfaden für die Anwendung der Brüssel-IIb-Verordnung ist auf dieser Seite abrufbar: Veröffentlichungen des EJN.

2 Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab und welche Aspekte prüft das Gericht, wenn es über die Rückgabe des Kindes entscheidet?

Rückgabeverfahren werden vor dem Gericht des Mitgliedstaats eingeleitet, in dem sich das Kind derzeit aufhält. Sie können direkt von den Eltern, die die Rückgabe beantragen, oder mit Unterstützung einer Zentralen Behörde eingeleitet werden. 

Das Gericht hat sich mit gebotener Eile mit dem Antrag zu befassen. Außer in Ausnahmefällen sollte die Entscheidung spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags bei Gericht ergehen.

Die Hauptaufgabe des mit einem Rückgabeverfahren befassten Gerichts besteht darin, festzustellen, ob tatsächlich eine Entführung stattgefunden hat (d. h., ob das Kind in einen anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaat, in dem es vor der Entführung gewöhnlich gelebt hat, verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, wodurch das Sorgerecht einer anderen Person verletzt wurde), und falls ja, für die sofortige Rückgabe des Kindes in den Mitgliedstaat zu sorgen, in dem es vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. 

Das Gericht prüft insbesondere, ob

  • das Kind in einen anderen Mitgliedstaat als den, in dem das Kind vor dem Verbringen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verbracht wurde oder dort zurückgehalten wird, 
  • durch das Verbringen oder Zurückhalten ein Sorgerecht verletzt wird und
  • das Sorgerecht allein oder gemeinsam ausgeübt wurde oder ausgeübt worden wäre, wenn das Verbringen oder Zurückhalten nicht stattgefunden hätte.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, muss das Gericht grundsätzlich die Rückgabe des Kindes anordnen, es sei denn, einer der im Haager Übereinkommen von 1980 vorgesehenen begrenzten Ablehnungsgründe findet Anwendung.

Dem Kind muss eine tatsächliche und wirksame Gelegenheit gegeben werden, seine Meinung zu äußern, sofern es in der Lage ist, sich eine Meinung zu bilden. Die Person, die die Rückgabe des Kindes beantragt, muss ebenfalls Gelegenheit erhalten, gehört zu werden. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, kann das Gericht die Rückgabe des Kindes nicht ablehnen. 

Gegebenenfalls kann das Gericht auch einstweilige Maßnahmen oder Schutzmaßnahmen ergreifen, um die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten oder den Kontakt zu dem Elternteil, der die Rückgabe beantragt, zu erleichtern. Durch diese Maßnahmen darf das Rückgabeverfahren nicht unangemessen verzögert werden.

Während des gesamten Verfahrens ermutigt das Gericht die Parteien, eine Mediation oder andere Formen der alternativen Streitbeilegung in Erwägung zu ziehen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes zuwiderläuft. Weitere Informationen zur Familienmediation finden Sie unter dem Link am Ende dieser Seite.

Für Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, einschließlich der Sorgerechtsfrage, sind weiterhin die Gerichte des Ursprungsmitgliedstaats zuständig.

3 Kann ein Gericht des Landes, in das das Kind verbracht wurde, die Rückgabe des Kindes ablehnen?

Wenn festgestellt wurde, dass das Kind entführt wurde, kann das Gericht des Landes, in das das Kind verbracht wurde, die Rückgabe des Kindes nur ablehnen,

  • wenn der zurückgebliebene Elternteil das Sorgerecht zur Zeit des Verbringens oder Zurückhaltens nicht tatsächlich ausgeübt, dem Verbringen oder Zurückhalten zugestimmt oder dieses nachträglich genehmigt hat (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a des Haager Übereinkommens von 1980);
  • wenn die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist (Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b des Haager Übereinkommens von 1980). Wurden jedoch geeignete Vorkehrungen zum Schutz des Kindes getroffen, kann die Rückgabe nicht verhindert werden (Artikel 27 Absatz 3 der Brüssel-IIb-Verordnung);
  • wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt (Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980);
  • wenn die Rückgabe nach den im ersuchten Staat geltenden Grundwerten über den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unzulässig ist (Artikel 20 des Haager Übereinkommens von 1980).

Selbst wenn die Rückgabe des Kindes abgelehnt wurde, können die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, dennoch über das Sorgerecht entscheiden, wobei unter anderem die Gründe für die Ablehnung der Rückgabe zu berücksichtigen sind. Jede Entscheidung, mit der die Rückgabe des Kindes angeordnet wird, ist in anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar.

4 Was geschieht, wenn das Gericht die Rückgabe des Kindes anordnet?

Ordnet das Gericht die Rückgabe des Kindes an, so ist seine Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie erlassen wurde, nach dem dort geltenden Recht vollstreckbar.

Wird das Kind anschließend in einen anderen Mitgliedstaat verbracht, so kann die Rückgabeentscheidung dort anerkannt und vollstreckt werden, ohne dass ein neues Rückgabeverfahren nach dem Haager Übereinkommen von 1980 eingeleitet werden muss.

Die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats wird in einem anderen EU-Mitgliedstaat automatisch anerkannt und vollstreckt, ohne dass es hierzu einer Vollstreckbarerklärung bedarf („Abschaffung des Exequaturverfahrens“). Voraussetzung ist allerdings, dass das Gericht eine entsprechende Bescheinigung nach der Brüssel-IIb-Verordnung ausgestellt hat.

Für genauere Informationen zu dem gewünschten Land klicken Sie bitte auf dessen Flagge.

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