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Bearbeitung von Fällen der Kindesrückgabe durch die Gerichte

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Österreich
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(in civil and commercial matters)

1 Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit

1.1 Welche Behörde ist für Anträge nach dem Haager Übereinkommen von 1980/Artikel 22 der Brüssel-IIb-Verordnung (im Folgenden „Rückgabeanträge“) zuständig?

Für Anträge nach dem Haager Übereinkommen 1980/Artikel 22 der Brüssel IIb-Verordnung ist das Bezirksgericht am Sitz des Landesgerichtes zuständig (§ 109a Jurisdiktionsnorm, - JN). In Österreich gibt es 20 Landesgerichte. In Wien ist ausschließlich das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, in Graz das Bezirksgericht Graz-Ost zuständig. Es gibt daher sieben Bezirksgerichte in Österreich, die für Anträge nach dem Haager Übereinkommen 1980/Artikel 22 der Brüssel IIb-Verordnung zuständig sind.

1.2 Sind Fachgerichte für die Rückgabeanträge zuständig? - Wenn ja, auf welche Gerichte ist die Zuständigkeit beschränkt? Wie viele Richter pro Fachgericht üben die Zuständigkeit aus? - Wenn nein, sind die mit Rückkehranträgen befassten Richter spezialisiert?

Für Rückkehranträge sind Richter mit familienrechtlichen Abteilungen bei Bezirksgerichten zuständig. Es gibt in der Regel jeweils einen oder zwei für Rückkehranträge zuständige Richter je Gericht.

1.3 Nach welcher Methode werden die Rückgabeanträge einem Richter zugewiesen?

Die Rückgabeanträge werden den Richtern nach der jeweiligen Geschäftsverteilung der Bezirksgerichte zugewiesen (meist abhängig vom Namen des Kindes).

1.4 Welche Spezialausbildung wird für diese Richter angeboten? Haben sie insbesondere die Möglichkeit, an multinationalen Konferenzen über internationales Familienrecht teilzunehmen? Gibt es in Ihrem Zuständigkeitsbereich eine regelmäßige Konferenz, zu der alle mit Rückgabeanträgen befassten Richter eingeladen werden?

Es gibt für Richter auch die Möglichkeit, Fortbildungsveranstaltungen (zB internationale Konferenzen) im Ausland zu besuchen. Es werden auch im Inland einschlägige Fortbildungsveranstaltungen angeboten, zu der besonders die mit Kindesentführungen befassten Richter angesprochen werden.

2 Vorgehensweise bei Rückgabeanträgen vor erstinstanzlichen Gerichten

2.1 Gibt es besondere Regeln für die Vorgehensweise bei Rückgabeanträgen? Wenn ja, fassen Sie das Verfahren bitte kurz zusammen und geben Sie gegebenenfalls einen Link an

Das Gericht hat bei Bemühungen um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls (§ 13 AußStrG), bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen, die besondere Dringlichkeit des Verfahrens zu beachten. Über den Antrag ist unverzüglich zu entscheiden, sofern eine gerichtliche Entscheidung nicht durch die freiwillige sofortige Rückführung des Kindes oder durch die Zurückziehung des Antrags entbehrlich wird.

Zur Verfahrenshilfe und weiteren Besonderheiten des Verfahrens bei der Behandlung von Anträgen aus dem Ausland vor den erstinstanzlichen Gerichten siehe die Punkte 2.8, 2.9, 2.11, 3.1, 6.1 oben (§ § 111c – 111f AußStrG) sowie nachstehender Link:

https://www.bmj.gv.at/themen/Zivilrecht/Verfahren-bei-Internationalen-Kindesentf%C3%BChrungen.html.

2.2 Welche Schritte werden unternommen, um die 6-Wochen-Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Brüssel-IIb-Verordnung zu wahren?

Die zuständigen Richter behandeln die Anträge mit der gebotenen Dringlichkeit im eigenen Ermessen (§ 111c Abs 1 AußStrG).

Hat das Gericht innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen des Antrages bei ihm keine Entscheidung getroffen, so hat es dem Bundesministerium für Justiz unverzüglich über die Gründe für die Verzögerung zu berichten (§ 111c Abs 8 AußStrG).

2.3 Wie wird im Falle einer Mediation sichergestellt, dass die 6-Wochen-Frist nicht überschritten wird? Wie prüft das Gericht, ob der Kontakt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Brüssel-IIb-Verordnung zu gewährleisten ist? Prüft das Gericht, ob der Kontakt nur auf Antrag einer der Parteien zu gewährleisten ist, oder kann es diesen von Amts wegen herstellen?

Die zuständigen Richter behandeln die Anträge mit der gebotenen Dringlichkeit im eigenen Ermessen (§ 111c Abs 1 AußStrG).

Zur Sicherung der Zwecke des HKÜ hat das Gericht erster Instanz in jeder Lage des Rückführungsverfahrens Maßnahmen zu setzen, um das Recht zum persönlichen Kontakt des zurückgelassenen Elternteils mit dem Kind bis zur endgültigen Entscheidung über die Rückführung des Kindes und deren Durchsetzung zu gewährleisten, soweit dem das Kindeswohl nicht entgegensteht (§ 111c Abs 6 AußStrG). Das Gericht kann die Familiengerichtshilfe mit der Prüfung, ob Kontakte zu gewährleisten sind, beauftragen.

2.4 Wie wird dem Kind im Rückgabeverfahren Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben? Bitte beschreiben Sie, wer in welcher Phase des Verfahrens das Kind anhört

Das Gericht hat Minderjährige in Verfahren über Pflege und Erziehung oder die persönlichen Kontakte persönlich zu hören. Der Minderjährige kann auch durch den Kinder- und Jugendhilfeträger, die Familiengerichtshilfe, durch Einrichtungen der Jugendgerichtshilfe oder in anderer geeigneter Weise, etwa durch Sachverständige, gehört werden, wenn er das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn dies seine Entwicklung oder sein Gesundheitszustand erfordert oder wenn sonst eine Äußerung der ernsthaften und unbeeinflussten Meinung des Minderjährigen nicht zu erwarten ist. Die Befragung hat zu unterbleiben, soweit durch sie oder durch einen damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Minderjährigen gefährdet wäre oder im Hinblick auf die Verständnisfähigkeit des Minderjährigen offenbar eine überlegte Äußerung zum Verfahrensgegenstand nicht zu erwarten ist (§ 105 AußStrG).

2.5 Unterliegt die Zahl der Gerichtsverhandlungen bei Rückgabeanträgen dem richterlichen Ermessen, oder schreibt Ihre Rechtsordnung eine Mindest-/Höchstzahl vor? Wenn ja, geben Sie diese bitte an

Die Zahl der Gerichtsverhandlungen unterliegt dem richterlichen Ermessen.

2.6 Ist eine mündliche Beweisaufnahme bei der Verhandlung zulässig? Wenn ja, sind mündliche Ausführungen in Ergänzung schriftlicher Stellungnahmen zulässig?

Sowohl eine mündliche Beweisaufnahme als auch schriftliche Stellungnahmen sind zulässig (§ 31 AußStrG). 

2.7 Muss der Antragsteller an der Verhandlung teilnehmen? Drohen dem Antragsteller verfahrensrechtliche Konsequenzen, wenn er nicht an der Verhandlung teilnimmt?

Der Antragsteller kann sich in der Verhandlung vertreten lassen. Das Gericht hat sich grundsätzlich um eine gütliche Einigung im Interesse des Kindeswohls zu bemühen, bei der tunlichst beide Elternteile bei Gericht erscheinen sollen (§ 111c Abs 5 AußStrG). Die Teilnahme des Antragstellers kann aber nicht erzwungen werden. Eine mangelnde Teilnahme am Verfahren kann vom Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.

2.8 Sind die Gerichte mit Videokonferenztechnik ausgestattet, um eine Fernteilnahme zu ermöglichen? Gibt es einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Videokonferenzen bei Verhandlungen? Gibt es einen eigenen rechtlichen Rahmen für Verhandlungen in Rückgabeverfahren?

Das Gericht kann eine Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung ohne persönliche Anwesenheit von Parteien, ihren Vertretern und sonst der Verhandlung beizuziehenden Personen unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel zur Wort- und Bildübertragung durchführen sowie Beweise aufnehmen. Voraussetzung ist unter anderem, dass nicht eine Partei innerhalb einer vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist dem angekündigten Vorgehen widerspricht oder die ausdrückliche Zustimmung der Parteien dazu vorliegt. 

Die Parteien können eine solche Vorgangsweise bei Gericht lediglich anregen (§ 132a österreichische Zivilprozessordnung – ZPO, in Verbindung mit § 35 AußStrG). Alle Gerichte sind mit entsprechenden Videokonferenzanalagen ausgestattet (auch für Zoom/aus dem Ausland?). Es gibt keinen eigenen rechtlichen Rahmen für Verhandlungen in Rückgabeverfahren.

2.9 Welche Maßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen), können zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe des Kindes ergriffen werden?

Das Gericht hat die zur Sicherung des Kindeswohls erforderlichen Maßnahmen anzuordnen, soweit dadurch nicht Interessen einer Partei, deren Schutz das Verfahren dient, gefährdet oder Belange der übrigen Parteien unzumutbar beeinträchtigt werden. Als derartige Maßnahmen kommen insbesondere in Betracht

1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;

2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;

3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;

4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und

5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes (§ 107 Abs 3 AußStrG). 

Dem Gericht stehen zudem weitere verfahrensrechtlichen Maßnahmen des Außerstreitgesetzes zur Verfügung. Das Gericht kann bei der Durchführung einer Rückführung des Kindes oder eines Beschlusses zur Regelung des Rechts auf Kontakt den Kinder- und Jugendhilfeträger um Mitwirkung im Interesse des Kindes ersuchen (§ 111c Abs 7 AußStrG). 

3 Rechtsmittel

3.1 Können Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt werden?

Erstinstanzliche Entscheidungen (Beschlüsse) können mit Rekurs an das Gericht zweiter Instanz (Rekursgericht) angefochten werden (§ 45 AußStrG).

3.2 Sofern Rechtsmittel möglich sind, können sie ohne Weiteres eingelegt werden oder ist eine Zulassung erforderlich? Oder können Rechtsmittel nur zur Überprüfung von Rechtsfehlern eingelegt werden?

Für das Rechtsmittel des Rekurses gibt es insbesondere folgende Beschränkungen: Verfahrensleitende Beschlüsse sind, soweit nicht ihre selbständige Anfechtung angeordnet ist, nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar (§ 45 AußStrG). Neuerungen (neue Tatsachen und Beweismittel) sind im Rekursverfahren nur beschränkt zulässig (§ 49 AußStrG). 

In bestimmten Fällen kann auch das erstinstanzliche Gericht eine Rekursentscheidung treffen (§ 50 AußStrG). 

3.3 Wird die Rückgabeanordnung bei der Einlegung eines Rechtsmittels automatisch ausgesetzt oder ist sie dennoch vollstreckbar?

Das Bezirksgericht hat die Anordnung der Rückführung mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre (§ 111c Abs. 5 AußStrG). Die vorläufigen Beschlusswirkungen treten ein, sobald der Beschluss über ihre Zuerkennung zugestellt wurde, und wirken bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Sache, auch wenn der Beschluss inzwischen aufgehoben oder durch einen anderen Beschluss ersetzt wurde. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten (§ 44 Abs. 1 AußStrG).

3.4 Gibt es ein zweites Rechtsmittel? Wenn ja, ist eine Zulassung erforderlich?

Gegen einen im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts ist der Revisionsrekurs nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist (§ 62 AußStrG). In bestimmten Fällen ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 62 Abs 2 bis 4 AußStrG). Hat das Rekursgericht nach § 59 Abs. 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht nach Abs. 1 zulässig ist, so kann dennoch ein Revisionsrekurs erhoben werden (außerordentlicher Revisionsrekurs; § 62 Abs 5 AußStrG).

3.5 Über welche besonderen fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen die Rechtsmittelgerichte?

Auch für Richter der Rechtsmittelgerichte gibt es Fortbildungsveranstaltungen.

3.6 Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung über ein Rechtsmittel und ggf. ein zweites Rechtsmittel ergehen? Wird bei Eilverfahren Vorrang auf Grundlage des Gesetzes, der Verfahrensordnung des Gerichts oder der geübten Gepflogenheiten gewährt?

Die Entscheidung jeder Instanz muss innerhalb von sechs Wochen getroffen werden (Art 24 Abs 3 Brüssel IIb-VO). Die zuständigen Gerichte behandeln die Rechtsmittel mit der gebotenen Dringlichkeit im eigenen Ermessen.

3.7 Welche Verfahrensschritte sind nach Artikel 24 Absatz 3 der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlich, damit die 6-Wochen-Frist beginnt und das höherinstanzliche Gericht das Rechtsmittel prüfen kann?

Das Gericht erster Instanz hat den Rekurs, soweit vorgesehen nach dem Einlangen der Rekursbeantwortung oder dem fruchtlosen Ablauf der dafür offenstehenden Frist, dem Rekursgericht mit allen die Sache betreffenden Akten vorzulegen, sofern es dem Rekurs nicht selbst stattgibt (§ 51 AußStrG).

4 Vollstreckung der vom Gericht erlassenen Rückgabeanordnung

4.1 Welche Behörde ist für die Vollstreckung von Rückgabeanordnungen zuständig?

Für die Vollstreckung von Rückgabeanordnungen sind die Bezirksgerichte, dort die Gerichtsvollzieher zuständig.

4.2 Sind Rückgabeanordnungen vorläufig vollstreckbar? Wenn ja, entscheidet das Gericht automatisch über diese Vollstreckung, oder muss der Antragsteller sie beantragen? Wie wirkt sich die Anfechtung einer Rückgabeanordnung auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus?

Das Bezirksgericht hat die Anordnung der Rückführung mit der Anordnung ihrer zwangsweisen Durchsetzung, unter Setzung einer Erfüllungsfrist, zu verbinden, sofern die zwangsweise Durchsetzung nicht noch von fehlenden Nachweisen bestimmter Voraussetzungen abhängt. Dieser Entscheidung kommt Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit zu, sofern das Gericht diese nicht insbesondere ausschließt, weil sonst das Kindeswohl nach den konkreten Umständen des Einzelfalls gefährdet wäre (§ 111c Abs. 5 AußStrG).

4.3 Wie sieht das Verfahren zur Vollstreckung von Rückgabeanordnungen aus? Gibt es rechtliche Maßnahmen (z. B. bestimmte Strafen), die zur Vollstreckung einer Rückkehranordnung beitragen können?

Die Vollstreckung obliegt dem Gerichtsvollzieher. Das Gericht kann Zwangsmittel anwenden (§ 79 Abs 2 AußStrG), etwa Geldstrafen und Beugehaft.

4.4 Bitte beschreiben Sie das Verfahren zur Beantragung der Aussetzung und Ablehnung der Vollstreckung einer Rückkehranordnung

Für die Aussetzung und Ablehnung der Vollstreckung ist ein Antrag erforderlich. Es ist kein besonderes Verfahren vorgesehen. Die Entscheidung über die Zuerkennung kann geändert werden, insbesondere wenn einem Rekurswerber erheblichere Nachteile drohen, die bei einem Erfolg seines Rekurses nicht beseitigt werden könnten. Für solche Entscheidungen ist nach der Vorlage des Rechtsmittels das Rechtsmittelgericht zuständig. (§ 44 AußStrG) Bei der Entscheidung über eine Aberkennung der vorläufigen Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit ist grundsätzlich zu beachten, dass diese der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung zuwiderläuft, sodass die konkreten Umstände des Einzelfalls ausschlaggebend sein müssen.

Wenn ein selbständiger Beschluss zur Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung gefasst wurde, ist zu beachten, dass Einwendungen gegen die Vollstreckung des Beschlusses nur noch zu berücksichtigen sind, soweit die nun eingewendeten Umstände im Verfahren zur Anordnung der Rückführung noch nicht geprüft wurden oder soweit nachträglich Umstände eingetreten sind, die das Wohl des Kindes gefährden (§ 111d Abs. 2 AußStrG).

5 Vollstreckung der privilegierten Entscheidung eines ausländischen Gerichts

5.1 Welche Behörde wäre für die Vollstreckung einer ausländischen sogenannten übergeordneten Entscheidung zuständig, d. h. einer Rückgabeanordnung nach Artikel 11 Absatz 8 der Brüssel-IIa-Verordnung oder einer ausländischen privilegierten Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Rückgabe eines Kindes nach einer Ablehnung im ersuchten Staat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 nach sich zieht?

Für die Vollstreckung sind die Bezirksgerichte, dort die Gerichtsvollzieher zuständig. Diese Entscheidungen werden wie inländische Entscheidungen vollstreckt.

6 Justizielle Vernetzung

6.1 Haben Sie offiziell/inoffiziell einen Fachrichter für das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-Zivilrecht)/Internationale Haager Richternetzwerk (IHNJ) benannt?

Ja.

6.2 Wenn ja, ist der benannte Richter ein amtierender Richter? Handelt es sich um eine offizielle oder eine inoffizielle Benennung?

Die benannten Personen sind als Richter tätig und wurden offiziell ernannt. 

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