1 Konzentration der gerichtlichen Zuständigkeit
1.1 Welche Behörde ist für Anträge nach dem Haager Übereinkommen von 1980/Artikel 22 der Brüssel-IIb-Verordnung (im Folgenden „Rückgabeanträge“) zuständig?
In der ersten Instanz sind die Amtsgerichte (Familiengerichte) und in der zweiten Instanz die Oberlandesgerichte (Senat für Familiensachen) zuständig, um über Rückführungsanträge nach dem HKÜ zu entscheiden.
1.2 Sind Fachgerichte für die Rückgabeanträge zuständig? - Wenn ja, auf welche Gerichte ist die Zuständigkeit beschränkt? Wie viele Richter pro Fachgericht üben die Zuständigkeit aus? - Wenn nein, sind die mit Rückkehranträgen befassten Richter spezialisiert?
Für Rückführungsanträge nach dem HKÜ sind ausschließlich Familiengerichte zuständig (s. oben). Nach § 12 IntFamRVG ist die Zuständigkeit auf die Familiengerichte konzentriert, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat. Im Bezirk des Kammergerichts in Berlin entscheidet das Familiengericht Pankow. Im Bundesland Niedersachsen wurde die erstinstanzliche Zuständigkeit für das gesamte Bundesland auf das Amtsgericht Celle konzentriert (§ 12 Absatz 3 IntFamRVG).
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach Art. 11 IntFamRVG und liegt bei dem Familiengericht, in dessen Bezirk sich das Kind bei Eingang des Antrags bei der Zentralen Behörde aufgehalten hat oder – sofern dies nicht feststellbar ist – in dem ein Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird.
In der ersten Instanz entscheidet ein Einzelrichter über HKÜ-Rückführungsanträge. In der zweiten Instanz entscheidet ein Senat, der aus drei Berufsrichtern besteht. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist in der zweiten Instanz nicht möglich, § 40 Absatz 2 IntFamRVG iVm § 68 Absatz 4 FamFG.
1.3 Nach welcher Methode werden die Rückgabeanträge einem Richter zugewiesen?
Die Rückführungsanträge werden den Richterinnen und Richtern nach dem Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts zugewiesen. Dieser wird durch das Präsidium des Gerichts, das aus Richterinnen und Richtern besteht, die in einem förmlichen Wahlverfahren gewählt werden, im Voraus erstellt und enthält allgemeine Kriterien für die Verteilung der Anträge. Die meisten spezialisierten Gerichte haben zur weiteren Konzentration der Zuständigkeit einen oder mehrere Richter bestimmt, die für HKÜ-Verfahren zuständig sind. Nach den internen gerichtlichen Geschäftsverteilungsplänen sind demnach erstinstanzlich zumeist nur wenige der an dem Gericht tätigen Familienrichter zuständig, bei den Gerichten der zweiten Instanz für die HKÜ-Verfahren spezialisierte Spruchkörper.
1.4 Welche Spezialausbildung wird für diese Richter angeboten? Haben sie insbesondere die Möglichkeit, an multinationalen Konferenzen über internationales Familienrecht teilzunehmen? Gibt es in Ihrem Zuständigkeitsbereich eine regelmäßige Konferenz, zu der alle mit Rückgabeanträgen befassten Richter eingeladen werden?
Richterinnen und Richter, die mit dem HKÜ befasst sind, werden regelmäßig eingeladen, an der zweimal jährlich stattfindenden sogenannten „HKÜ-Richtertagung“ teilzunehmen, die durch die Verbindungsrichterin Martina Erb-Klünemann in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Justiz als Zentrale Behörde nach dem HKÜ veranstaltet wird. Im Rahmen dieser Tagungen wird nicht nur grundlegendes Wissen für Einsteiger vermittelt, sondern auch ein Update zu allen wichtigen nationalen und internationalen Fragen im Bereich des HKÜ gegeben. Erfahrungen werden ausgetauscht. Zudem werden regelmäßig internationale Gäste aus anderen HKÜ-Mitgliedstaaten als Vortragende eingeladen.
Außerdem gibt es ein allgemeines Fortbildungsangebot, insbesondere durch die Deutsche Richterakademie, EJTN und Europäische Rechtsakademie (European Academy of Law) in Trier. Grundsätzlich besteht auch die Möglichkeit, an internationalen Konferenzen im Inland oder Ausland teilzunehmen.
2 Vorgehensweise bei Rückgabeanträgen vor erstinstanzlichen Gerichten
2.1 Gibt es besondere Regeln für die Vorgehensweise bei Rückgabeanträgen? Wenn ja, fassen Sie das Verfahren bitte kurz zusammen und geben Sie gegebenenfalls einen Link an
Das IntFamRVG (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz, https://www.gesetze-im-internet.de/intfamrvg/) regelt die Aus- und Durchführung von Rückführungsverfahren nach dem HKÜ, s. auch Antworten zu 2.2. und 2.3.
2.2 Welche Schritte werden unternommen, um die 6-Wochen-Frist gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Brüssel-IIb-Verordnung zu wahren?
1. Zuständigkeitskonzentration für HKÜ-Verfahren (siehe 1.2);
2. Zuständigkeitskonzentration bei den HKÜ-Gerichten auch für andere „Familiensachen“ (Verfahren betreffend das Kind), §13 IntFamRVG;
3. Das in den Richterseminaren an die HKÜ-Richterinnen und HKÜ-Richter vermittelte, wenn auch nicht verbindliche Case-Management, d.h. u.a. sofortige, am Tag des Antragseingangs erfolgende Anberaumung eines Anhörungstermins;
4. Spezielle Verfahrensregelungen im nationalen Ausführungsgesetz: Vorrang von Gerichtsterminen in HKÜ-Rückführungsverfahren vor allen anderen Verfahren in erster und zweiter Instanz. Grundsätzlich können HKÜ-Rückführungsverfahren nicht ausgesetzt oder verschoben werden, § 38 Abs. 1 IntFamRVG;
5. Die Beteiligten sind verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, § 38 Abs. 3 IntFamRVG;
6. Das Gericht hat erweiterte Kompetenzen, um begleitende vorläufige Anordnungen zu treffen, §15 IntFamRVG;
7. Die Beschwerdefrist beträgt lediglich zwei Wochen, § 40 Abs. 2 IntFamRVG;
8. Das Beschwerdegericht ist verpflichtet, nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist (§ 40 Abs. 3 IntFamRVG);
9. Besondere Vorschriften für die Vollstreckung von HKÜ-Rückführungsentscheidungen.
a.) das Gericht hat die Vollstreckung von Amts wegen durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zwecke des Umgangs gerichtet (§ 44 Abs. 3 Satz 1 IntFamRVG):
b.) ausnahmsweise ist für die Vollstreckung das Beschwerdegericht (Oberlandesgericht) zuständig, sofern es die Anordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat (§ 44 Abs. 2 IntFamRVG).
2.3 Wie wird im Falle einer Mediation sichergestellt, dass die 6-Wochen-Frist nicht überschritten wird? Wie prüft das Gericht, ob der Kontakt gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Brüssel-IIb-Verordnung zu gewährleisten ist? Prüft das Gericht, ob der Kontakt nur auf Antrag einer der Parteien zu gewährleisten ist, oder kann es diesen von Amts wegen herstellen?
Mediation wird von den Gerichten vor der mündlichen Verhandlung vorgeschlagen, die innerhalb der 6-Wochenfrist durchgeführt wird. Falls die Beteiligten sich entscheiden, Mediation zu versuchen, werden spezialisierte Mediatorinnen und Mediatoren wie insbesondere des Vereins MiKK e.V. (Mediation in internationalen Kindschaftskonflikten) um deren Durchführung gebeten. Diese Mediatoren sind darauf vorbereitet, eine Mediation kurzfristig durchzuführen. Im Rahmen des an einigen Amtsgerichten angewandten Projekts „MiG - Mediator im Gericht“ (https://mikk-ev.org/mediator-at-the-court/) bestimmt das HKÜ-Gericht am Tag des Antragseingangs zwei Anhörungstermine. Im ersten Anhörungstermin wird ausschließlich die Frage der Durchführung einer Mediation und des Umgangs während des laufenden HKÜ-Verfahrens erörtert; zu diesem Termin wird auch eine Mediatorin bzw. ein Mediator geladen. Stimmen die Beteiligten der Mediation zu, findet diese unmittelbar, meist am folgenden Wochenende, statt. Der ohnehin festgelegte Termin zur Hauptanhörung wird zumeist für die vorletzte Woche der sechswöchigen Frist angesetzt. Auf diese Weise kann die sechswöchige Entscheidungsfrist eingehalten werden.
Es kommt auf beiden Wegen zu keinen Verfahrensverzögerungen.
Nach § 38 Absatz 2 IntFamRVG hat das Gericht in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen, ob das Recht zum persönlichen Umgang mit dem Kind gewährleistet werden kann. Das HKÜ-Gericht fragt bereits in der Eingangsverfügung mit der Zustellung der Antragsschrift alle Beteiligten nach Interesse und Möglichkeit von Umgangskontakten und versucht, diese mit Hilfe des vom Gericht bestellten Verfahrensbeistands (guardian ad litem) für das Kind zu prüfen.
2.4 Wie wird dem Kind im Rückgabeverfahren Gelegenheit zur Meinungsäußerung gegeben? Bitte beschreiben Sie, wer in welcher Phase des Verfahrens das Kind anhört
Grundsätzlich wird das Kind – unabhängig von seinem Alter – erstinstanzlich mündlich durch das Gericht, und zwar persönlich durch die Richterin/den Richter in Anwesenheit des Verfahrensbeistands und in Abwesenheit der übrigen Beteiligten, spätestens im Haupttermin angehört. Außerdem holt das Gericht einen Bericht zur aktuellen sozialen Lage des Kindes vom deutschen Jugendamt ein und einen Bericht durch einen Verfahrensbeistand.
2.5 Unterliegt die Zahl der Gerichtsverhandlungen bei Rückgabeanträgen dem richterlichen Ermessen, oder schreibt Ihre Rechtsordnung eine Mindest-/Höchstzahl vor? Wenn ja, geben Sie diese bitte an
Die Anzahl der mündlichen Verhandlungen, die abgehalten werden müssen, bevor eine Entscheidung ergehen kann, steht im Ermessen des Gerichts. Eine persönliche Anhörung der Beteiligten, die in der Regel in einem Termin stattfindet (mündliche Verhandlung) in der ersten Instanz ist verpflichtend. Ein Termin zur mündlichen Kindesanhörung, an dem neben dem Gericht nur der Verfahrensbeistand teilnimmt, kann gesondert stattfinden.
Im Falle einer Mediation finden regelmäßig maximal zwei Anhörungen innerhalb der 6-Wochenfrist statt (s. oben Ziff. 2.3.).
Grundsätzlich wird nur eine Verhandlung durchgeführt, um die 6-Wochenfrist einzuhalten.
2.6 Ist eine mündliche Beweisaufnahme bei der Verhandlung zulässig? Wenn ja, sind mündliche Ausführungen in Ergänzung schriftlicher Stellungnahmen zulässig?
Das Gericht kann vor dem Termin weitere Ermittlungen oder Informationen anfordern, beispielsweise Berichte des Jugendamts zur sozialen Situation des Kindes oder eine Bescheinigung über die Widerrechtlichkeit der Verbringung nach Art. 15 HKÜ. Wegen des besonderen Beschleunigungsgrundsatzes werden nur präsente Zeugen als zulässig angesehen. Mündliche Ergänzungen sind vorgesehen. In besonderen Ausnahmefällen kann ein beschleunigtes Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben werden, mit der Anhörung des Sachverständigen in der Hauptanhörung, damit es zu keiner Verzögerung kommt.
2.7 Muss der Antragsteller an der Verhandlung teilnehmen? Drohen dem Antragsteller verfahrensrechtliche Konsequenzen, wenn er nicht an der Verhandlung teilnimmt?
Das Gericht ordnet regelmäßig das persönliche Erscheinen des Antragstellers und des Antragsgegners an, da die Eltern in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen (einschließlich der HKÜ-Verfahren), persönlich angehört werden müssen (§ 160 FamFG).
Wenn das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hat und die antragstellende Person ohne ausreichende Entschuldigung fernbleibt, kann das Gericht ein Ordnungsgeld (Zwangsgeld) verhängen, um das persönliche Erscheinen im neuen Termin zu erzwingen § 33 FamFG. Dies gilt aber nicht, wenn eine Partei ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat. Dies ist regelmäßig für die antragstellende Partei der Fall.
2.8 Sind die Gerichte mit Videokonferenztechnik ausgestattet, um eine Fernteilnahme zu ermöglichen? Gibt es einen rechtlichen Rahmen für den Einsatz von Videokonferenzen bei Verhandlungen? Gibt es einen eigenen rechtlichen Rahmen für Verhandlungen in Rückgabeverfahren?
Die Ausstattung mit Videokonferenztechnik variiert von Gericht zu Gericht, hat sich in den letzten Jahren sehr ausgeweitet. Rechtlicher Rahmen: siehe § 32 Absatz 3 FamFG und § 128a ZPO.
Demnach soll das Gericht in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, zur Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligten gestatten. Angesichts jedoch der verfahrensrechtlichen Anforderungen des § 160 FamFG (s. oben Ziff. 2.7.), die Eltern sowie auch das Kind (vgl. § 159 FamFG) persönlich anzuhören, wird das HKÜ-Gericht nur in Ausnahmefälle eine Videoverhandlung gestatten. Gerichtliche Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.
In Rückführungsverfahren besteht die Besonderheit, dass die antragstellende Partei im Ausland ist. Hier sind ggfs. die EU-Beweisaufnahme-VO und das Haager Beweisaufnahmeübereinkommen zu beachten.
2.9 Welche Maßnahmen, einschließlich einstweiliger Maßnahmen oder Sicherungsmaßnahmen (Schutzmaßnahmen), können zur Gewährleistung der sicheren Rückgabe des Kindes ergriffen werden?
Nach § 15 IntFamRVG kann das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen treffen, um Gefahren von dem Kind abzuwenden oder eine Beeinträchtigung der Interessen der Beteiligten zu vermeiden, insbesondere um den Aufenthaltsort des Kindes während des Verfahrens zu sichern oder eine Vereitelung oder Erschwerung der Rückgabe zu verhindern.
Denkbar sind u.a.
-
Sicherstellung, dass das Kind bis zur Rückgabe in einer geschützten Umgebung verbleibt (z. B. Pflegefamilie, Übergangspflege, betreute Einrichtung): selten;
-
Sicherstellung der Herausgabe von Ausweisdokumenten: Entzug bzw. Hinterlegung von Ausweis- und Reisedokumenten, um eine erneute Entführung zu verhindern.
Zur Vollstreckung wird auch das Jugendamt hinzugezogen.
3 Rechtsmittel
3.1 Können Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheidungen eingelegt werden?
Es besteht die Möglichkeit der Beschwerde. Diese ist innerhalb der verkürzte Rechtsmittelfrist von zwei Wochen einzulegen und zu begründen (§ 40 Absatz 2, Satz 2 IntFamRVG).
3.2 Sofern Rechtsmittel möglich sind, können sie ohne Weiteres eingelegt werden oder ist eine Zulassung erforderlich? Oder können Rechtsmittel nur zur Überprüfung von Rechtsfehlern eingelegt werden?
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen erstinstanzliche Beschlüsse ist ohne Zulassung möglich (es handelt sich hierbei um ein Rechtsmittel in rechtlicher und oder tatsächlicher Hinsicht).
3.3 Wird die Rückgabeanordnung bei der Einlegung eines Rechtsmittels automatisch ausgesetzt oder ist sie dennoch vollstreckbar?
Eine Entscheidung, die zur Rückgabe des Kindes in einen anderen Vertragsstaat verpflichtet, wird grundsätzlich erst mit deren Rechtskraft wirksam und vollstreckbar (§ 40 Abs. 1 IntFamRVG).
Wenn eine Beschwerde eingelegt wurde, hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu entscheiden, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist, § 40 Absätze 1, 3 IntFamRVG.
3.4 Gibt es ein zweites Rechtsmittel? Wenn ja, ist eine Zulassung erforderlich?
Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt, § 40 Absatz 2, S. 4 IntFamRVG.
3.5 Über welche besonderen fachlichen Erfahrungen und Kenntnisse verfügen die Rechtsmittelgerichte?
Am Beschwerdegericht entscheiden erfahrene Familienrichterinnen bzw. Familienrichter. Bezüglich einer Zuständigkeitskonzentration, siehe unter 1.2.
3.6 Innerhalb welcher Frist muss die Entscheidung über ein Rechtsmittel und ggf. ein zweites Rechtsmittel ergehen? Wird bei Eilverfahren Vorrang auf Grundlage des Gesetzes, der Verfahrensordnung des Gerichts oder der geübten Gepflogenheiten gewährt?
Nach Artikel 24 Absatz 3 Brüssel IIb-VO erlässt ein Gericht höherer Instanz seine Entscheidung spätestens sechs Wochen, nachdem alle erforderlichen Verfahrensschritte durchgeführt wurden und das Gericht in der Lage ist, den Rechtsbehelf zu prüfen, außer wenn dies aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht möglich ist. Auch diese Richterinnen und Richter werden besonders geschult, eilig zu entscheiden.
3.7 Welche Verfahrensschritte sind nach Artikel 24 Absatz 3 der Brüssel-IIb-Verordnung erforderlich, damit die 6-Wochen-Frist beginnt und das höherinstanzliche Gericht das Rechtsmittel prüfen kann?
Weiterleitung der Beschwerdeschrift durch das Amtsgericht und der entsprechenden Akte an das Oberlandesgericht.
4 Vollstreckung der vom Gericht erlassenen Rückgabeanordnung
4.1 Welche Behörde ist für die Vollstreckung von Rückgabeanordnungen zuständig?
Zuständig für die Vollstreckung ist das Gericht, das die finale Entscheidung getroffen hat: Das Oberlandesgericht ist zuständig, wenn es die Rückführungsanordnung für vollstreckbar erklärt, erlassen oder bestätigt hat, vgl. § 44 Absatz 2 IntFamRVG. In allen anderen Fällen ist für die Vollstreckung das Amtsgericht zuständig, das die Rückführungsanordnung erlassen hat.
4.2 Sind Rückgabeanordnungen vorläufig vollstreckbar? Wenn ja, entscheidet das Gericht automatisch über diese Vollstreckung, oder muss der Antragsteller sie beantragen? Wie wirkt sich die Anfechtung einer Rückgabeanordnung auf die vorläufige Vollstreckbarkeit aus?
Rückgabeanordnungen sind nur dann vorläufig vollstreckbar, wenn das zuständige Gericht dies ausdrücklich anordnet (s. auch oben Ziff. 3.3).
Wurde die Rückführung angeordnet, hat das Gericht die Vollstreckung von Amts wegen (Antrag des Antragstellers nicht erforderlich; Anregung möglich) durchzuführen, es sei denn, die Anordnung ist auf Herausgabe des Kindes zum Zweck des Umgangs gerichtet.
Legt die Antragsgegnerseite gegen eine Rückführungsanordnung eine Beschwerde ein, ist die Entscheidung nicht rechtskräftig, sodass eine Vollstreckung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Das Beschwerdegericht hat nach Eingang der Beschwerdeschrift unverzüglich zu prüfen, ob die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung über die Rückgabe des Kindes anzuordnen ist, § 40 Absatz 3 Satz 1 IntFamRVG.
4.3 Wie sieht das Verfahren zur Vollstreckung von Rückgabeanordnungen aus? Gibt es rechtliche Maßnahmen (z. B. bestimmte Strafen), die zur Vollstreckung einer Rückkehranordnung beitragen können?
Die Vollstreckung wird von Amts wegen durch das Gericht betrieben (siehe 4.1.). Viele Gerichte geben zunächst dem Elternteil, der zur Rückführung des Kindes verpflichtet wurde, die Gelegenheit, dieser Verpflichtung innerhalb einer kurzen Frist (in der Regel zwei Wochen) nachzukommen oder das Kind an den anderen Elternteil zum Zweck der Rückführung an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts vor dem Verbringen zurückzugeben. Kommt die Antragsgegnerseite dieser Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist nach, erteilt das Gericht dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Rückführungsanordnung zu vollstrecken. Ferner kann es den Gerichtsvollzieher ermächtigen, die Herausgabeanordnung gegebenenfalls unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auch zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen durchzusetzen und das Kind wegzunehmen, Räumlichkeiten zu durchsuchen und die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. Außerdem kann das Gericht anordnen, dass das Jugendamt den Gerichtsvollzieher unterstützt, um die Situation zu deeskalieren.
Außerdem kann das Gericht unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die alsbaldige Vollstreckung der Entscheidung unbedingt geboten ist, § 90 Absatz 1 Nr. 3 FamFG. Erfolgt die Herausgabe des Kindes nicht freiwillig, kann das Gericht geeignete Maßnahmen anordnen. Es hat darauf hinzuweisen, dass im Falle der Zuwiderhandlung gegen die Herausgabeanordnung ein Ordnungsgeld bis zu 25.000 Euro sowie Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angeordnet werden kann.
4.4 Bitte beschreiben Sie das Verfahren zur Beantragung der Aussetzung und Ablehnung der Vollstreckung einer Rückkehranordnung
Im deutschen Recht ist umstritten, ob es sich um eine Abänderung der Rückführungsentscheidung oder um eine Aussetzung derselben handelt. Im Falle der Aussetzung der Vollstreckung müssen Aussetzungsgründe durch die Seite, die die Aussetzung begehrt, substantiiert vorgetragen und belegt werden. Das für die Vollstreckung zuständige Gericht prüft die Aussetzungsgründe und ordnet die Aussetzung, regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum, an oder treibt die Vollstreckung voran.
5 Vollstreckung der privilegierten Entscheidung eines ausländischen Gerichts
5.1 Welche Behörde wäre für die Vollstreckung einer ausländischen sogenannten übergeordneten Entscheidung zuständig, d. h. einer Rückgabeanordnung nach Artikel 11 Absatz 8 der Brüssel-IIa-Verordnung oder einer ausländischen privilegierten Entscheidung gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Brüssel-IIb-Verordnung, die die Rückgabe eines Kindes nach einer Ablehnung im ersuchten Staat gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 13 Absatz 2 des Haager Übereinkommens von 1980 nach sich zieht?
Zuständig für die privilegierte Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung nach Artikel 29 Absatz 6 Brüssel IIb-VO wäre das spezialisierte Familiengericht, § 44 IntFamRVG.
6 Justizielle Vernetzung
6.1 Haben Sie offiziell/inoffiziell einen Fachrichter für das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen (EJN-Zivilrecht)/Internationale Haager Richternetzwerk (IHNJ) benannt?
Im EJN wurden vier EJN-Familienrichterinnen und -richter benannt, die langjährige Erfahrungen in grenzüberschreitenden Familienrechtsstreitigkeiten mitbringen und für verschiedene Bezirke in Deutschland zuständig sind. Zwei dieser Richterinnen sind zugleich Familienrichterinnen im Internationalen Haager Richternetzwerk.
6.2 Wenn ja, ist der benannte Richter ein amtierender Richter? Handelt es sich um eine offizielle oder eine inoffizielle Benennung?
Es handelt sich um amtierende Richterinnen und Richter am Amtsgericht oder Oberlandesgericht, die offiziell bestellt worden sind.