1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.
Nein. Das tschechische Recht kennt nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft, und zwar eine auf Dauer angelegte Verbindung zweier gleichgeschlechtlicher Personen, die im Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben eingegangen worden ist.
2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Eingetragene Partnerschaften begründen keine Gütergemeinschaft.
3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Es gelten die allgemeinen Eigentums-, Miteigentums- und Haftungsvorschriften, unabhängig davon, ob das Paar in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
Nein, mit Ausnahme der Tatsache, dass eingetragene Partnerschaften keine Gütergemeinschaft begründen können.
5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Die Beendigung einer eingetragenen Partnerschaft hat keine Auswirkungen auf den Güterstand der früheren eingetragenen Partner.
6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Ein eingetragener Partner ist der gesetzliche Erbe des Erblassers erster und zweiter Ordnung. Ansonsten hat der Tod eines eingetragenen Partners keine Auswirkungen auf den Güterstand des anderen Partners.
7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Für Streitigkeiten über Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind die Gerichte zuständig.
8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Es gelten die allgemeinen Eigentums-, Miteigentums- und Haftungsvorschriften, unabhängig davon, ob das Paar in einer eingetragenen Partnerschaft lebt.
9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.
Der Güterstand einer eingetragenen Partnerschaft unterliegt keiner besonderen Regelung. Wenn die früheren eingetragenen Partner gemeinsames Eigentum an unbeweglichen Sachen oder gemeinsame Verbindlichkeiten haben, finden die einschlägigen allgemeinen Vorschriften Anwendung.
10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Rechtshandlungen zur Begründung oder Übertragung eines dinglichen Rechts an unbeweglichen Sachen oder zur Änderung oder zum Widerruf solcher Rechte bedürfen der Schriftform. Eigentumsübertragungen von unbeweglichen Sachen, die in einem öffentlichen Register eingetragen sind, werden erst mit ihrer Eintragung in das Register wirksam.