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Güterrechtliche Wirkungen eingetragener Partnerschaften

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Deutschland
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European Judicial Network
(in civil and commercial matters)

1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 1. Oktober 2017 können in Deutschland keine neuen Lebenspartnerschaften mehr begründet werden. Gleichgeschlechtliche Paare können seit diesem Zeitpunkt die Ehe miteinander eingehen und sind damit verschiedengeschlechtlichen Paaren gleichgestellt. Bestehende Lebenspartnerschaften können in eine Ehe umgewandelt werden. Eine Verpflichtung hierzu besteht jedoch nicht. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften können daher in der bisherigen Form fortgesetzt werden.

2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?

Nach dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft konnten von August 2001 bis einschließlich September 2017 zwei Menschen gleichen Geschlechts in der Bundesrepublik Deutschland eine Lebenspartnerschaft begründen. Die Rechtsfolgen der Lebenspartnerschaft waren (beziehungsweise sind weiterhin) weitgehend den Rechtsfolgen der Ehe nachgebildet.

3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?

Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag etwas anderes vereinbaren. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft erklärt insoweit die Regelungen über das gesetzliche Güterrecht zwischen Ehepaaren für entsprechend anwendbar (§ 6 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft). Daneben können durch den notariellen Lebenspartnerschaftsvertrag die Wahlgüterstände der Gütertrennung, der Gütergemeinschaft und der deutsch-französische Güterstand der Wahlzugewinngemeinschaft begründet werden (§ 7 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft).

4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?

Aufgrund des Verweises auf das Güterrecht für Ehepaare gelten die dazu gemachten Ausführungen entsprechend.

5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Die Folgen der Auflösung beziehungsweise Ungültigerklärung der Lebenspartnerschaft sind den Folgen von Trennung und Scheidung der Ehe nachgebildet, sodass grundsätzlich auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann. Die Auswirkungen unterscheiden sich je nach gewähltem Güterstand. Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt es im Fall der Beendigung des Güterstandes (zum Beispiel durch den Tod des Lebenspartners, durch Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder durch vertragliche Vereinbarung eines anderen Güterstandes) zum sogenannten Zugewinnausgleich. Der Zugewinnausgleich besteht darin, dass der Lebenspartner, der während der Dauer der Lebenspartnerschaft mehr Vermögen erworben hat als der andere, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Lebenspartners durch Geldzahlung an diesen auszugleichen hat.

Im Güterstand der Gütergemeinschaft wird das Gesamtgut im Fall der Aufhebung – gegebenenfalls nach Erfüllung der Verbindlichkeiten – auseinandergesetzt. Der verbleibende Überschuss steht den Lebenspartnern grundsätzlich je zur Hälfte zu. Haben die Lebenspartner hingegen Gütertrennung vereinbart, kommt es aufgrund der vollständigen Trennung des Vermögens beider Lebenspartner nach der Beendigung des Güterstandes zu keinem Vermögensausgleich.

6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?

Das gesetzliche Erbrecht der eingetragenen Lebenspartner ist dem der Ehegatten gleichgestellt (§ 10 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft).

7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?

Das Familiengericht ist sachlich für Verfahren, die Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht betreffen, zuständig. Diese Verfahren zählen zu den Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit). Für sie gelten gemäß § 270 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 111 Nummer 9 und § 112 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit die Vorschriften für Güterrechtssachen entsprechend. Das Verfahren entspricht jenem, welches in Ehesachen (zum Beispiel Scheidung und Scheidungsverbund) beziehungsweise in Familienstreitsachen Anwendung findet.

8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?

Eine Person in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haftet wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht in aller Regel nur für die eigenen Schulden und nur mit dem eigenen Vermögen. Hiervon ausgenommen sind Geschäfte zur angemessenen Deckung des täglichen Lebensbedarfs der Familie (§ 8 Absatz 2 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Verbindung mit § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Die Ausführungen zu etwaigen Verfügungsbeschränkungen gelten wegen des Verweises auf das eheliche Güterrecht entsprechend.

9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat.

Die gemeinsame Wohnung und die Haushaltsgegenstände können für die Dauer des Getrenntlebens vorläufig (§§ 13 und 14 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft) beziehungsweise nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft (§ 17 des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft in Verbindung mit §§ 1568a und b des Bürgerlichen Gesetzbuchs) endgültig verteilt werden.

10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?

Es gelten die allgemeinen Grundsätze über das gesetzliche Güterrecht zwischen Ehepaaren entsprechend. Leben die Lebenspartner im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird das jeweilige Vermögen der Lebenspartner nicht deren gemeinschaftliches Vermögen. Es bedarf daher keiner Berichtigung des Grundbuchs. Dies gilt auch für einen Immobilienerwerb während der Lebenspartnerschaft. Die Lebenspartner können in der von ihnen bevorzugten Rechtsform (zum Beispiel Bruchteils- oder Gesamthandsgemeinschaft) Eigentum erwerben. Dieselben Grundsätze gelten für den Güterstand der Gütertrennung. Nur falls die Lebenspartner die Gütergemeinschaft als Güterstand wählen, müssen sie den notariellen Partnerschaftsvertrag dem Grundbuchamt vorlegen und die Berichtigung des Grundbuchs beantragen. 

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