1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen
Ja.
Es gibt in Spanien keine landesweite zivilrechtliche Regelung für nichteheliche Lebensgemeinschaften (parejas de hecho). Die meisten Autonomen Gemeinschaften haben deshalb eigene – zivilrechtliche oder rein administrative – Regelungen für die Begründung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, für deren rechtlichen Rahmen, rechtliche Wirkungen, die Art und Weise ihrer Beendigung und deren Rechtsfolgen eingeführt. Hinzu kommen die Foralrechte, d. h. die regionalen zivilrechtlichen Sonderregelungen (derechos forales), die in Spanien neben dem allgemeinen landesweit geltenden Zivilrecht bestehen.
Die rechtliche Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften ist in jeder Autonomen Gemeinschaft anders geregelt. Als Voraussetzung für die rechtliche Anerkennung solcher Lebensgemeinschaften reicht in manchen Landesteilen eine Mindestdauer des Zusammenlebens oder das Zusammenleben mit gemeinsamen Kindern aus, während anderswo die nichteheliche Lebensgemeinschaft eingetragen oder für Verwaltungszwecke registriert werden muss. Einige Autonome Gemeinschaften verfügen sogar über ein Register, das der Gründung der Partnerschaft dient oder in dem die Eintragung obligatorisch ist.
Es sei darauf hingewiesen, dass Verwaltungsangelegenheiten vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgenommen sind. Dieses Informationsblatt enthält dennoch eine Reihe von Verweisen auf rein verwaltungsrechtliche Vorschriften für nichteheliche Lebensgemeinschaften und deren Eintragung, die bestimmte Autonome Gemeinschaften erlassen haben, die im Bereich des Zivilrechts ansonsten keine verfassungsrechtliche Zuständigkeit haben.
2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
Die verschiedenen Regelungen, die es gibt, enthalten in Bezug auf Vermögensgegenstände, die im Laufe der nichtehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurden, keine besonderen Vorschriften wirtschafts- oder vermögensrechtlicher Art. Die Vorschriften über den ehelichen Güterstand gelten nicht für unverheiratete Paare, auch nicht analog, sodass, sofern die Partner nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben, die Bestimmungen des Zivilgesetzbuchs (oder der regionalen Gesetzbücher, bekannt als códigos forales) für Miteigentum oder Gütergemeinschaften (392 ff. des Zivilgesetzbuchs in Bezug auf das allgemeine Zivilrecht) gelten, wonach das Vermögen beiden Partnern „gemeinsam“ gehört.
3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
Die Parteien können ihre Finanzen und ihre Eigentumsverhältnisse selbst regeln. Zu diesem Zweck enthält die Mehrzahl der regionalen Regelungen eine spezifische Bestimmung über die Vereinbarungen, die die Parteien schließen können. Die meisten Gesetze schreiben für solche Vereinbarungen die Schriftform vor, auch wenn in einigen Regionen mündliche Vereinbarungen zulässig sind (Balearen und Kanarische Inseln).
Für schriftliche Vereinbarungen gilt allgemein, dass sie auf der Grundlage öffentlicher oder privatschriftlicher Urkunden geschlossen werden können. Die verschiedenen Regionalregelungen erlauben es den Parteien auch, für den Fall, dass die Beziehung endet und ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht, einen finanziellen Ausgleich vorzusehen.
In einigen Regionen muss die Vereinbarung von einem Notar beurkundet werden. Dies gilt für Aragonien, Kantabrien, Katalonien, Extremadura, Galicien und Madrid.
4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
Ja, es gibt Einschränkungen der Vertragsfreiheit. Der Umfang dieser Einschränkungen ist regional unterschiedlich geregelt. Im Allgemeinen sind Vereinbarungen, die gegen zwingendes Recht verstoßen oder den Partnern keine gleichen Rechte verleihen, ebenso nichtig wie Vereinbarungen, die einem der Partner ernsthaft zum Nachteil gereichen. Einige Gesetze sehen auch ausdrücklich vor, dass Vereinbarungen, deren Gegenstand rein persönlicher Natur ist oder die die Privatsphäre der Lebenspartner berühren, ungültig sind. Darüber hinaus dürfen Vereinbarungen Dritten nicht schaden.
5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Die Folgen der Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hängen in erster Linie von den Vereinbarungen ab, die die Parteien gegebenenfalls geschlossen haben. In einigen Regionen war es dem Paar unter Umständen möglich, einen finanziellen Ausgleich zu vereinbaren, wenn ein finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Partnern bestand. Für die Auflösung und Liquidation des gemeinsamen Vermögens gelten in jedem Fall die allgemeinen Zivil- und Verfahrensvorschriften. Regionen wie Katalonien und Aragonien verlangen von den Gerichten, dass sie einen finanziellen Ausgleich für die Arbeit eines Partners im Haushalt oder für die Arbeit im finanziellen und beruflichen Interesse des anderen Partners zusprechen.
6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Einige Autonome Gemeinschaften stellen nichteheliche Lebensgemeinschaften erbrechtlich der Ehe gleich. Darüber hinaus erkennen einige Autonome Gemeinschaften ein Erbrecht am gemeinsamen Hausrat an sowie das Recht, die gemeinsame Wohnung für ein Jahr weiter zu nutzen oder den Mietvertrag für die Wohnung zu übernehmen.
7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
Die Justizbehörden sind befugt, die vermögensrechtlichen Folgen einer Trennung zu regeln. In jedem Fall gibt es keine besondere Zuständigkeit aufgrund des Bestehens einer Partnerschaft, wie es bei den ehelichen Güterständen der Fall ist (Artikel 769 und 807 der Zivilprozessordnung). Die Zuständigkeit der Gerichte richtet sich daher nach den allgemeinen Regeln (Artikel 50 ff. des Zivilgesetzbuchs).
8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
Abgesehen davon, dass manche Regionen ausdrücklich vorschreiben, dass nichteheliche Lebensgemeinschaften den Rechten Dritter nicht entgegenstehen dürfen, unterliegen die vermögensrechtlichen Wirkungen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Verhältnis zu Dritten generell einer besonderen Regelung. Nur in einigen wenigen Autonomen Gemeinschaften (z. B. in Andalusien) haften beide Partner Dritten gegenüber gesamtschuldnerisch für bestimmte Kosten.
9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat
Weder auf nationaler Ebene noch in den Autonomen Gemeinschaften gibt es besondere Verfahrensvorschriften für die Auflösung und Liquidation des Vermögens von Paaren in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In der Regel handelt es sich um ein System des gemeinsamen Vermögens (unteilbare Mitgliedschaft beider Mitglieder), das in den Artikeln 392 ff. des Zivilgesetzbuchs geregelt ist, unbeschadet der Bestimmungen der verschiedenen in Spanien bestehenden Zivilgesetze; es wird daher gemäß den allgemeinen Vorschriften für jede unteilbare Gemeinschaft (Artikel 400 des Zivilgesetzbuchs) aufgelöst.
10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Für die Eintragung von Immobilien ist eine notarielle Urkunde erforderlich.
Das Eintragungsverfahren hängt davon ab, was zivilrechtlich hierfür vorgesehen ist, und muss im Einklang mit diesen Vorgaben durchgeführt werden. Wird eine Partnerschaft nur administrativ – d. h. ohne zivilrechtliche Folgen – eingetragen und anerkannt, so wird eine gewöhnliche Miteigentümerschaft angenommen. In jedem Fall müssen die Registrierungsgrundsätze, die für öffentliche oder beglaubigte Urkunden gelten, eingehalten werden.