1 Gibt es in diesem Mitgliedstaat verschiedene Formen „eingetragener Partnerschaften“? Bitte erläutern Sie die Unterschiede zwischen den verschiedenen Formen
In Belgien gibt es nur eine Form der eingetragenen Partnerschaft, nämlich die wettelijke samenwoning (eingetragene Lebensgemeinschaft). Bei der eingetragenen Lebensgemeinschaft behält jeder der Partner die Vermögenswerte, für die er den Eigentumsnachweis erbringen kann. Es gibt auch gemeinschaftliches Vermögen, d. h. Vermögenswerte, für die keiner der Partner den Eigentumsnachweis erbringen kann (Artikel 1478 Absätze 1 und 2 des alten Zivilgesetzbuchs).
2 Gibt es in diesem Mitgliedstaat eine gesetzliche Regelung des Güterstands für eingetragene Partnerschaften? Was beinhaltet diese Regelung? Auf welche Formen der „eingetragenen Partnerschaft“ findet sie Anwendung?
Wenn zwei zusammenlebende Personen vor dem Standesbeamten ihrer Gemeinde eine Erklärung über die eingetragene Partnerschaft abgeben, werden sie eingetragene Partner. Eine Erklärung über die eingetragene Lebensgemeinschaft wird schriftlich beim Standesbeamten des gemeinsamen Wohnsitzes abgegeben, der den Empfang bestätigt. Um eine solche Erklärung abgeben zu können, müssen die Partner volljährig und geschäftsfähig sein. Sie dürfen nicht bereits verheiratet sein oder bereits eine Erklärung über eine eingetragene Lebensgemeinschaft abgegeben haben (Artikel 1475 des alten Zivilgesetzbuchs).
Die eingetragene Lebensgemeinschaft begründet eine Reihe von Rechten und Pflichten, die nicht durch gegenseitige Vereinbarung geändert werden können. Erstens sind die Familienwohnung und die darin befindlichen Haushaltsgegenstände geschützt: Der Eigentümer der Familienwohnung darf sie nicht ohne Zustimmung des Partners verkaufen oder mit einer Hypothek belasten. Zweitens sind beide Partner verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Zusammenlebens im Verhältnis zur Höhe ihres jeweiligen Einkommens zu leisten. Schließlich haften beide Partner gesamtschuldnerisch für alle Schulden, die sie während ihres Zusammenlebens oder im Zusammenhang mit der Erziehung der in der Familienwohnung lebenden Kinder machen.
3 Wie können Partner ihren Güterstand regeln? Welche formalen Anforderungen bestehen in diesem Fall?
In eingetragener Partnerschaft lebende Personen können über ihre Partnerschaft eine Vereinbarung treffen, die als samenlevingsovereenkomst (Partnerschaftsvereinbarung) bezeichnet wird. Gemäß Artikel 1478 Absatz 4 des alten Zivilgesetzbuchs müssen solche Vereinbarungen notariell beurkundet werden.
Grundsätzlich behalten die eingetragenen Partner ihr eigenes Vermögen. Diese Vermögenswerte bleiben voneinander getrennt. Somit behält jeder Partner die Vermögenswerte, die er zu Beginn des Zusammenlebens besitzt, und diejenigen, deren Eigentum er nachweisen kann. Darüber hinaus behält jeder Partner alle Einkünfte aus den oben genannten Vermögenswerten sowie Einkünfte aus Arbeit oder das Ersatzeinkommen.
Alle anderen Vermögenswerte werden aufgrund der gesetzlichen Vermutung der Unteilbarkeit als Eigentum beider Partner angesehen. Jeder Partner gilt als Eigentümer eines gleichen Anteils an diesen ungeteilten Vermögenswerten, sofern nichts anderes vereinbart und ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
4 Gibt es Beschränkungen der Freiheit, den Güterstand zu regeln?
Eingetragene Partner haben keine unbegrenzte Freiheit, ihren Güterstand zu regeln. Sie müssen die Vorschriften über den Schutz der Familienwohnung und die anteiligen Beiträge zu den Ausgaben für das Zusammenleben einhalten. Durch eine Vereinbarung über die Partnerschaft können sie ihre Rechte jedoch in begrenztem Umfang gegenüber dem Partner erweitern. Eine solche Vereinbarung darf die individuelle Freiheit der Partner nicht einschränken, und die Partner müssen die Vorschriften über die elterliche Verantwortung einhalten. Auch die Erbrechte können die Partner nicht durch einen Partnerschaftsvertrag regeln. Wenn sie einander (größere) Erbrechte gewähren wollen, können sie beispielsweise ein Testament aufsetzen.
5 Wie wirkt sich die Auflösung oder Ungültigerklärung güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Die eingetragene Partnerschaft kann durch eine schriftliche Erklärung, die im gegenseitigen Einvernehmen der Lebenspartner oder einseitig von einem von ihnen beim Standesamt der Gemeinde, in der beide oder einer von ihnen wohnt, eingereicht wird, beendet werden. Außerdem endet sie, wenn einer der beiden Partner stirbt oder wenn die Partner einander heiraten.
Grundsätzlich behält jeder Partner sein eigenes Vermögen. Jeder Partner behält die Vermögenswerte, die er zu Beginn des Zusammenlebens besitzt, und diejenigen, deren Eigentum er nachweisen kann. Gibt es Gläubiger, so kann eine Rechnung als Eigentumsnachweis das Vermögen des Partners, der kein Schuldner ist, vor einer Beschlagnahme schützen. Jeder Partner behält sein Arbeitseinkommen oder sein Ersatzeinkommen, alles andere gilt als unteilbares gemeinsames Eigentum beider Partner. Jeder Partner gilt als Eigentümer eines gleichen Anteils an diesen ungeteilten Vermögenswerten, sofern nichts anderes vereinbart und ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
6 Wie wirkt sich der Tod eines Partners güterrechtlich auf die eingetragene Partnerschaft aus?
Stirbt einer der eingetragenen Partner, erhält der überlebende Partner den Nießbrauch an der Immobilie, die als Hauptwohnung der Familie dient, einschließlich der Haushaltsgegenstände (Artikel 4.23 des Zivilgesetzbuchs). Dies gilt nicht für nicht eingetragene Partnerschaften.
Diese Form des Erbrechts ist kein geschütztes „vorbehaltenes“ Erbrecht, wie es bei verheirateten Paaren der Fall ist. Dies bedeutet, dass der überlebende Partner keinen Mindestanteil beanspruchen kann, wenn seine Erbansprüche durch bestimmte Schenkungen oder Vermächtnisse beeinträchtigt werden. Darüber hinaus kann ein Partner diese Erbschaft durch Beendigung der eingetragenen Partnerschaft aufheben.
Partner, die sich gegenseitig mehr als den Nießbrauch der Familienwohnung und der Haushaltsgegenstände gewähren möchten, können ein Testament abschließen. Eingetragene Paare, die eine Wohnung erwerben, können ihren Kaufvertrag auch um eine Zuwachsklausel ergänzen. Mit dieser Klausel wird sichergestellt, dass der länger lebende Partner das vollständige Eigentum an der Wohnung erwerben kann.
7 Welche Behörde ist zuständig, in einer die güterrechtlichen Wirkungen der eingetragenen Partnerschaft betreffenden Sache zu entscheiden?
Das Familiengericht ist für vermögensrechtliche Fragen zuständig, die sich aus eingetragenen Partnerschaften (gesetzliches Zusammenleben) ergeben.
8 Wie wirkt sich die eingetragene Partnerschaft güterrechtlich auf ein Rechtsverhältnis zwischen einem Partner und Dritten aus?
Der andere Partner haftet auch gesamtschuldnerisch für alle Verbindlichkeiten, die einem der eingetragenen Partner im Zusammenhang mit der Partnerschaft und den gemeinsam aufgezogenen Kindern entstanden sind (Artikel 1477 Absatz 4 des alten Zivilgesetzbuchs). Dies gilt nicht für nicht eingetragene Partnerschaften.
9 Kurze Beschreibung des Verfahrens für die Teilung, Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in diesem Mitgliedstaat
Grundsätzlich behält jeder Partner sein eigenes Vermögen.
Nicht aufgeteilte Vermögenswerte können im gegenseitigen Einvernehmen liquidiert und verteilt werden. Können sich die eingetragenen Partner nicht einigen, erstellt der zuvor vom Familiengericht bestellte Notar als Liquidator einen Bericht, den die Parteien genehmigen können. Wenn sie diesem nicht zustimmen, sollten sie einen förmlichen Einspruch erheben. Das Familiengericht kann dann ein Urteil erlassen, mit dem der Entwurf des Berichts über die Vermögensaufteilung genehmigt wird, und die Einwendungen zurückweisen oder (ganz oder teilweise) entscheiden, dass die Einwendungen begründet sind.
10 Welches Verfahren besteht für die Eintragung von Immobilien, und welche Dokumente oder Informationen sind hierfür in der Regel erforderlich?
Diese müssen durch eine notarielle Urkunde in das Register eingetragen werden, das von der zuständigen Stelle der Generalverwaltung Vermögensdokumentation (Algemene Administratie van de Patrimoniumdocumentatie) geführt wird.