I. Sachverständigenlisten und -register
Ein Rechtssachverständiger ist eine Person, die über Fachwissen und Erfahrung in einem bestimmten Bereich der Wissenschaft, der Technologie, der Kunst oder des Handwerks verfügt und das Recht erworben hat, ihre rechtliche Expertise nach dem Verfahren zur Verfügung zu stellen, das im Gesetz über Rechtssachverständige (Tiesu ekspertu likums) vorgesehen ist.
Die Aufgaben eines Rechtssachverständigen werden von einem staatlichen Rechtssachverständigen oder einem vom Staat anerkannten privaten Rechtssachverständigen wahrgenommen, der – nach Erhalt eines Zertifikats als Rechtssachverständiger durch die für Rechtssachverständige zuständige Stelle – das Recht hat, als Rechtssachverständiger in einem bestimmten Fachgebiet tätig zu werden.
Das Rechtssachverständigen-Register ist ein öffentliches Register, das Informationen über in Lettland tätige zertifizierte Rechtssachverständige enthält. Das Rechtssachverständigen-Register wird vom Rat für Rechtssachverständige geführt. Das Rechtssachverständigen-Register ist abrufbar unter: https://eksperti.ta.gov.lv/
II. Qualifikation der Sachverständigen
Die Mindestanforderungen für die Zuerkennung des Status eines Rechtssachverständigen sind im Gesetz über Rechtssachverständige geregelt.
Ein Kandidat, der ein vom Rat genehmigtes Fortbildungsprogramm in einem gewählten Bereich juristischer Sachkunde absolviert hat, oder ein Rechtssachverständiger, der das Recht erwerben möchte, die Tätigkeit eines Rechtssachverständigen in einem neuen Bereich juristischer Sachkunde auszuüben, kann eine Prüfung ablegen.
Das Zertifikat für Rechtssachverständige ist fünf Jahre lang gültig.
III. Vergütung der Sachverständigen
Die Vergütung der Sachverständigen richtet sich nach der Honorarordnung für gebührenpflichtige Leistungen, die von den Institutionen der Rechtssachverständigen veröffentlicht wird. Sachverständigenprüfungen, die nicht in der Honorarordnung der Institutionen der Rechtssachverständigen enthalten sind, werden entsprechend der vom Rechtssachverständigen vorgelegten Rechnung vergütet.
IV. Haftung der Sachverständigen
Die Haftung der Sachverständigen ist in Kapitel V des Gesetzes über Rechtssachverständige geregelt.
Der Rat für Rechtssachverständige leitet Disziplinarverfahren gegen einen Rechtssachverständigen ein, wenn ein Verstoß gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Rechtssachverständigen vorliegt, der Betreffende seine beruflichen Pflichten nicht erfüllt oder grob fahrlässig im Rahmen einer Sachverständigenprüfung gehandelt hat, Falschdarstellungen vorgelegt oder eine unrechtmäßige Amtsausübung begangen hat, sowie bei unangemessener und respektwidriger Behandlung oder Verletzung der für Rechtssachverständige geltenden ethischen Regeln; bei Verlust oder böswilliger Schädigung eines für eine Sachverständigenprüfung vorgelegten Gegenstands oder im Fall der Weitergabe der Ergebnisse einer Sachverständigenprüfung an Personen, die nicht an der Bestellung oder Durchführung einer Prüfung durch Sachverständige beteiligt sind.
Nach Erhalt eines Zertifikats für Rechtssachverständige bestätigt ein Rechtssachverständiger durch Unterschrift, dass er davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass er im Fall einer ungerechtfertigten Weigerung, eine Sachverständigenprüfung durchzuführen, oder im Fall der Vorlage eines vorsätzlich falschen Gutachtens strafrechtlich haftbar ist.
V. Zusätzliche Informationen zum Sachverständigenverfahren
Bestimmungen über Verfahrensregelungen für Sachverständige in Lettland sind in folgenden Rechtsvorschriften enthalten:
- Strafprozessordnung
- Zivilprozessordnung
- Verwaltungsprozessordnung
- Gesetz über Rechtssachverständige
V.1. Bestellung der Sachverständigen
In Zivilverfahren ordnet das Gericht auf Antrag der Verfahrensbeteiligten eine Prüfung durch einen Sachverständigen an. Eine Sachverständigenprüfung wird von den im Gesetz über Rechtssachverständige genannten Personen durchgeführt. Der Sachverständige wird einvernehmlich von den Parteien oder, wenn innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist keine Einigung erzielt wird, vom Gericht ausgewählt. Erforderlichenfalls können mehrere Rechtssachverständige bestellt werden.
In Strafverfahren wird die Entscheidung über die Bestellung eines Sachverständigen von Amts wegen getroffen. Zur Klärung der für das Strafverfahren relevanten Sachverhalte und Umstände wird eine Prüfung durch einen Sachverständigen angeordnet, der ein Sachverständigengutachten erstellt.
V.2. Sachverständigengutachten
Ein Sachverständigengutachten ist nachvollziehbar zu begründen. Ein Sachverständiger gibt ein objektives Gutachten in seinem Namen ab und ist persönlich dafür verantwortlich.
Das Gutachten wird schriftlich abgegeben und dem Gericht vorgelegt. Das Sachverständigengutachten muss eine genaue Beschreibung der durchgeführten Prüfung, Schlussfolgerungen und begründete Antworten auf die vom Gericht gestellten Fragen enthalten. Wenn Sachverständige im Rahmen einer Sachverständigenprüfung Umstände ermitteln, die für den Fall relevant sind, zu denen ihnen jedoch keine Fragen vorliegen, sind sie berechtigt, sich in ihrem Gutachten auf diese Umstände zu beziehen.
Bei Bestellung mehrerer Sachverständiger sind diese berechtigt, sich untereinander abzustimmen. Erstellen die Sachverständigen ein gemeinsames Gutachten, wird dieses von allen unterzeichnet. Kommen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen, unterzeichnet jeder Sachverständige ein gesondertes Gutachten.
Das Gericht beurteilt das Sachverständigengutachten nach seiner eigenen Überzeugung. Es ist in seiner Entscheidung an keinen Beweis, auch nicht an ein Sachverständigengutachten, gebunden.